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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2007 D-7540/2006

18 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,154 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-7540/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Schürch, Galliker und Richterin Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiberin Zürcher Z._______, geboren _______, Serbien (Kosovo) _______ vertreten durch Frau Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ashkali aus _______ im Kosovo (Serbien), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 3. August 2006 und reiste über Montenegro und unbekannte Länder am 9. August 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 16. August 2006 wurde er im Empfangszentrum _______ summarisch befragt und am 1. September 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Mit Verfügung vom 5. September 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, nach dem Krieg sei er unter Druck der ihn beleidigenden Albaner geraten, die ihm Schwierigkeiten bereitet und ihm vorgeworfen hätten, während des Krieges mit den Serben kollaboriert zu haben. Sie hätten ihn zudem geschlagen, gestossen und ihn, wenn er mit einer Meldung bei der Polizei gedroht habe, mit dem Tod bedroht, weshalb er keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Er habe nicht frei ausgehen können. Die Polizei sehe, was passiere, aber unternehme nichts. Einmal sei er auf der Strasse von mehreren Angreifern geschlagen und bedroht worden, worauf die Polizei eingeschritten sei, die Angreifer in die Flucht geschlagen und ihn befragt habe. Dann jedoch seien keine Untersuchungen eingeleitet worden, weil ihm die Namen der Angreifer nicht bekannt gewesen seien. Aus Angst um seine persönliche Sicherheit habe er sich nicht mehr aus dem Haus gewagt. Seine Familie habe unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu leiden und keine guten Beziehungen zu den albanischen Nachbarn. Unter diesen Umständen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer gab eine Identitätskarte seines Heimatlandes und einen Ausweis der albanisch-ägyptischen Vereinigung des Kosovo ab. C. Mit Verfügung vom 22. November 2006 – eröffnet am 27. November 2006 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigeschschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügten, da aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen keine asylerhebliche Verfolgung abgeleitet werden könne, zumal er keine Anzeige erstattet habe und die Polizei – wie von ihm dargelegt – in einem Fall sogar eingeschritten sei. Somit könne den Behörden seines Heimatlandes nicht vorgeworfen werden, sie hätten die geltend gemachten Übergriffe toleriert oder seien nicht tätig geworden. Im Übrigen könne allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auf eine Verfolgung gemäss in Art. 3 AsylG geschlossen werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als

3 zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass – gestützt auf die Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina – die Familie des Beschwerdeführers keine Sicherheitsprobleme geltend gemacht und ausgesagt habe, über gute nachbarschaftliche Beziehungen zu verfügen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz aus, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo verbessert habe und die ägyptische Minderheit im Kosovo – insbesondere in _______ – kaum mehr ethnisch bedingten Übergriffen oder Diskriminierungen ausgesetzt, sondern vielmehr in die albanische Gesellschaft integriert sei. Sie sei mit einer eigenen Partei in der Regierung vertreten und verfüge über ein ausgedehntes Netz von Nichtregierungsorganisationen. Sowohl die Polizei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) als auch diejenige des Kosovo Police Services (KPC) würden die Sicherheit gewährleisten. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn finanziell unterstützen könne, auch wenn die Familie mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen habe. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, der negative Asylentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2007 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdefüh-rer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Januar 2007 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als

4 Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe mit der albanischen Bevölkerung Schwierigkeiten, weil sie ihn als Angehörigen der Ägypter der Kollaboration mit den Serben bezichtigten und ihm auch mit dem Tod gedroht hätten. Einmal sei die Polizei dazugekommen, als er von ihnen angegriffen worden sei. Die Polizei habe

5 ihm versichert, dass dies nicht mehr vorkomme, aber sonst habe sie nichts unternommen. Ein anderes Mal sei er mit dem Tod bedroht worden, als er den Albanern mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe, nachdem sie ihn zusammengeschlagen hätten. Er fühle sich nicht sicher in seinem Heimatland, könne nicht frei ausgehen und befürchte weitere Verfolgungsmassnahmen seitens der Albaner. Die Polizei und die UNMIK könnten ihn nicht schützen. 4.2 Gemäss geltender Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18, der auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt) erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft, die in ihrem Heimatland keinen Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung finden kann, wobei der Schutz auch durch bestimmte internationale Organisationen gewährt werden kann. Wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und Schutz bietenden Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems auch individuell zuzumuten ist, kann die Schutzgewährung vor nicht staatlicher Verfolgung als ausreichend bezeichnet werden. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt allenfalls der subsidiäre flüchtlingsrechtliche Schutz zur Anwendung. 4.3 Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – insbesondere ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität oder deren Befürchtung, Gezieltheit der Verfolgung, die in Art. 3 AsylG enthaltenen Verfolgungsmotivationen, die fehlende innerstaatliche Fluchtalternative – erfüllen würde, ist vorliegend von einer bestehenden Schutzgewährung durch die Behörden seines Heimatlandes auszugehen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 4.3.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sowohl die Ordnungskräfte der UNMIK als auch diejenigen der KPC in der Lage, die Bevölkerung generell vor Nachteilen, welche durch Dritte zugefügt werden, zu schützen. Wie in EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3. S. 120 ff. (der auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt) ausführlich dargelegt wurde, hat sich die Situation im Kosovo für Angehörige albanisch-sprachiger Minderheiten seit den Ausschreitungen im Jahr 2004 entspannt, was auch positive Auswirkungen auf die Tätigkeit der Polizeikräfte im Kosovo hat. Im Hinblick auf diese Entwicklung kann im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im Kosovo Übergriffen durch Drittpersonen nachgehen und allfällig verdächtige Personen der Justiz überführen. Ins Bild dieser Entwicklung passen auch die Angaben des Beschwerdeführers, die Polizei sei eingeschritten, nachdem er von Albanern angegriffen worden sei, und habe die Angreifer in die Flucht geschlagen. Dass die Angreifer nicht zur Rechenschaft gezogen wurden, hängt weniger mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Unfähigkeit der einheimischen Polizeikräfte zusammen, sondern ist darauf zurückzuführen, dass die Namen und Identitäten der Angreifer nicht bekannt wurden, was eine Strafverfolgung verunmöglicht. Beim zweiten vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfall sollen ihm die angreifenden Albaner im Fall einer Strafanzeige mit dem Tod gedroht haben. Trotzdem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, den Vorfall – und die Bedrohung – der Kosovo-Polizei oder den UNMIK-Sicherheitskräften zu melden, zumal diese ohne eine Anzeige respektive ohne Kenntnisnahme des Vorfalls nicht die nötigen Schritte zur Einleitung eines Strafvefahrens unternehmen können, womit eine

6 allfällige Strafverfolgung der Angreifer ausbleibt, was indessen nicht auf die Unfähigkeit der Sicherheitskräfte oder der Polizei zurückzuführen ist. Somit kann in beiden vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fällen einer konkreten Verfolgung durch Drittpersonen in seinem Heimatland nicht von einer fehlenden Schutzgewährung durch die Infrastruktur seines Heimatlandes gesprochen werden. 4.3.2 Dem Beschwerdeführer wäre es – im Hinblick auf die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Albanisch-Ägyptischen Vereinigung des Kosovo – auch zuzumuten gewesen, zusätzlich dort um Hilfe und Beratung nachzusuchen und – allenfalls mit Hilfe dieser Vereinigung – eine Strafuntersuchung zu bewirken. 4.4 Schliesslich sprechen die von der Vorinstanz im Heimatland des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen Abklärungen gegen die von ihm dargelegten Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen. Gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 6. Oktober 2006 hat kein Familienmitglied der Familie des Beschwerdeführers je asylrelevante Aggressionen durch Albaner erlebt und die Familie sei keinen Sicherheitsproblemen unterworfen, wie die Familienmitglieder bestätigt haben. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 bestand der Beschwerdeführer indessen auf seiner Version der Vorfälle und brachte Zweifel an der Qualität des bei den Abklärungen eingesetzten Dolmetschers vor. Zudem legte er dar, er habe seiner kranken Mutter nicht immer alles berichtet, weshalb diese von den Vorfällen nichts wisse. Diese Einwände vermögen indessen nicht zu überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer – wie er mehrmals darlegte – in der Tat immer wieder den Aggressionen von Albanern ausgesetzt gewesen, hätten dies seine Angehörigen mitbekommen. Unter diesen Umständen sind seine Ausführungen auch zu bezweifeln. 4.5 Gestützt auf diese Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer – sollte er tatsächlich Übergriffen durch Drittpersonen ausgesetzt gewesen sein – die ihm zumutbaren Möglichkeiten, sich innerhalb seines Heimatlandes zu wehren, nicht ausgeschöpft hat. Es ist ihm möglich und zuzumuten, in seinem Heimatland um Schutz nachzusuchen, weshalb er den – subsidiären flüchtlingsrechtlichen – Schutz der Schweiz nicht benötigt. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44

7 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21, der auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indessen nicht geeignet, eine solche konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärungen durch das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina weder Sicherheitsprobleme geltend machten noch

8 über Aggressionen durch die albanische Bevölkerung berichteten, sondern vielmehr deren Unterstützung erwähnten. Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Wie in EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 S. 120 ff. dargelegt, hat sich die Situation der albanisch-sprachigen Minderheiten im Kosovo beruhigt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geniessen auch die albanisch-sprachigen Minderheiten wieder vollständige Bewegungsfreiheit und im Allgemeinen herrscht zwischen der albanischen Bevölkerung und den erwähnten Minderheiten ein Klima der Toleranz. Zudem haben die Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers in einem schönen, neuen und grossen Haus lebt. Somit kann der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit einem Beziehungsnetz rechnen. Auch im Hinblick darauf, dass der Aufbau einer wirtschaftliche Existenz im Kosovo – wo die Arbeitslosigkeit verhältnismässig hoch ist – für den Beschwerdeführer nicht einfach sein wird und seine Familie mit ökonomischen Problemen zu kämpfen hat, ist der Vollzug der Wegweisung des jungen, gesunden und ungebundenen Beschwerdeführers als zumutbar zu betrachten, zumal allein wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist

9 nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 25. Januar 2007 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem am 25. Januar 2007 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (Beilagen: Identitätskarte, Mitgliederkarte; in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am:

D-7540/2006 — Bundesverwaltungsgericht 18.06.2007 D-7540/2006 — Swissrulings