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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2009 D-754/2009

11 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,313 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-754/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. Tarkan Göksu, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-754/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2009 verliess und über ihm unbekannte Länder am 7. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 12. Januar 2009 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen – auf entsprechenden Vorhalt – darlegte, er habe sich von Ende 2000 bis anfangs 2006 in B._______ aufgehalten, wo er zwei Asylgesuche eingereicht habe, welche negativ entschieden worden seien, dass er im Januar 2006 in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er beim Jugendflügel der DTP (Demokratik Toplum Partisi/Partei der demokratischen Gesellschaft) tätig gewesen und deshalb beschattet, festgenommen und gefoltert worden sei, dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe und deshalb gesucht werde, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in B._______ zwei Asylgesuche eingereicht habe, welche abgelehnt worden seien, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme wegen politischer Tätigkeiten und des noch nicht geleisteten Militärdienstes unglaubhaft und die vorgebrachten Einschränkungen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht asylrelevant seien, D-754/2009 dass damit keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid über das Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG [SR 172.021]) ersuchte, dass zusammen mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines Formulars des Zivilstandskreises C._______ sowie die Kopie von Ausweisschriften einer in der Schweiz lebenden (...) Staatsangehörigen eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Februar 2009 zwei Beweismittel in türkischer Sprache (je in Kopie) einreichen liess, nämlich (angeblich) eine Erklärung des türkischen Militärs vom 6. Februar 2009 sowie eine solche der DTP (undatiert), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-754/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-754/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich des formellen Einwandes des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Mai 2004 (EMARK 2004 Nr. 25) zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass sodann gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können, dass vor diesem Hintergrund – und nachdem die Beschwerdeschrift fristgerecht eingereicht wurde – offen bleiben kann, ob die unbelegt gebliebene Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, dem Beschwerdeführer sei das Verlassen des EVZ ab dem 4. Februar 2009 verboten gewesen und dadurch habe sich faktisch, da er seinen Rechtsvertreter nicht habe aufsuchen können, eine noch kürzere Beschwerdefrist ergeben, zutrifft, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass im Rahmen dieser Bestimmung ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt und auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1 S. 368 f., EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass B._______ Mitgliedstaat der EU ist, dass die durch den Beschwerdeführer selber – zwar erst auf Vorhalt – eingestandene Tatsache des erfolglosen Durchlaufens zweier Asylverfahren in B._______ unbestritten ist (vgl. auch Beschwerdeschrift S. 4), D-754/2009 dass vorab unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass er die Aufforderung zur militärischen Musterung bereits während seines Aufenthaltes in B._______ erhalten haben will (vgl. A7/12 S. 8), weshalb eine allfällige Militärdienstpflicht bei der Rückkehr in die Türkei kein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis darstellen dürfte, dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, bei einer Rückkehr in die Türkei Militärdienst leisten zu müssen, keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes darstellt, dass sich somit Weiterungen in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte "Erklärung des türkischen Militärs" erübrigen, dass zwar im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer von B._______ tatsächlich in seine Heimat zurückgekehrt ist, zumal die im Beschwerdeverfahren eingereichte Vollmacht für den Rechtsvertreter vom 11. November 2008 datiert, diese Frage jedoch letztlich offen gelassen werden kann, da sich an den Ungereimtheiten in den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerung nichts ändert, dass demzufolge auf die Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Beschaffung einer Identitätskarte nicht weiter einzugehen ist, wobei immerhin anzumerken bleibt, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten – Rückkehr in die Türkei unter falscher Identität (vgl. A1/11 S. 7 und A7/12 S. 4) einerseits und Beschaffung einer Identitätskarte anderseits – wenig überzeugend erscheint, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die geltend gemachten Asylgründe beinhalteten als wesentlich zu qualifizierende Widersprüche, so dass den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgung durch die türkischen Behörden seit den ablehnenden Asylentscheiden in B._______ die Grundlage entzogen ist, dass folglich der lediglich in Kopie eingereichten angeblichen Erklärung der DTP kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden kann, weshalb sich die Anordnung einer Übersetzung erübrigt, D-754/2009 dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, wie sich der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Verhaftung den Militärbehörden hätte entziehen können, dass überdies die Schilderung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine letzte Haft (vgl. A7/12 S. 9) als unsubstanziiert und ausweichend zu qualifizieren ist, dass sich aus den Protokollen - entgegen dem Einwand in der Rechtsmittelschrift - keine Hinweise auf eine mangelhafte Übersetzung beziehungsweise Verständigungsschwierigkeiten ergeben, dass, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, die allgemeine schwierige Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass keine Hinweise auf nach dem ablehnenden Asylentscheid eingetretene Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für einen vorübergehenden Schutz relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er werde "dieser Tage" ein Ehevorbereitungsverfahren einleiten und nach der Eheschliessung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, am vorstehend Gesagten nichts ändert, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von D-754/2009 Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich insbesondere aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Fall der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, D-754/2009 dass der Beschwerdeführer zudem mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. A7/12 S. 3), welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-754/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - den (...) du canton de (D._______), Division asile (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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