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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2008 D-7534/2007

18 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,955 parole·~20 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 i.S. Nichte...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7534/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . April 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, und ihr Kind B._______, Kamerun, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7534/2007 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Mitte Mai 2007 auf dem Seeweg in Richtung (Ausland). Von dort gelangte sie auf dem Luftweg am 11. Juni 2007 illegal nach Zürich. Gleichentags wurde sie wegen Wehen im Zusammenhang mit ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft im Spital (Ort 1) hospitalisiert. In der Folge suchte sie am 16. Juni 2007 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 18. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des BFM durch die Flughafenpolizei angehört. Mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2007 wurde ihr die Einreise zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. Am 21. Juni 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort 2) (EVZ) schriftlich aufgefordert, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen. Am 27. Juni 2007 fand im EVZ die Befragung zur Person statt. Am 5. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM direkt angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kamerunische Staatsangehörige vom Stamm der (Name), geboren in (Ort 3) in der Südwestprovinz. Im Alter von zwölf Jahren hätten sich ihre Eltern getrennt, weil die Mutter sie und ihre beiden Schwestern vor der Tradition der Beschneidung habe bewahren wollen, woraufhin sie zu viert ins Dorf der Mutter zurückgezogen seien. Seit dem Jahr 2001 habe sie in (Ort 4) in der Südwestprovinz gewohnt und dort eine Journalismus-Ausbildung absolviert. Im Zeitraum von 2004 bis Dezember 2006 sei sie als Journalistin für die Wochenzeitung (Name) in (Ort 4) tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe sie einen Artikel über Beschneidungspraktiken veröffentlicht, woraufhin ihr Vater, ein traditioneller Führer im Dorf (Ort 3), wütend geworden sei, da er der Meinung gewesen sei, dass sie als älteste Tochter dieser Tradition folgen müsse. Der Vater habe mit der Polizei Kontakt aufgenommen, um sie zu bestrafen, woraufhin sie während zweier Wochen anstrengende körperliche Arbeit habe verrichten müssen. Im Jahr 2005 habe sie einen zweiten Artikel über Beschneidung geschrieben, woraufhin ihr Vater wiederum die Polizei verständigt habe, welche sie D-7534/2007 festgenommen und während dreier Tage an einem unbekannten Ort festgehalten habe. Auf Intervention eines von ihrer Mutter beauftragten Anwalts hin sei sie auf freien Fuss gesetzt worden. In der Folge habe sich ihr Vater zu ihrer Mutter begeben und dieser gesagt, dass sie sich dem Ritual der genitalen Verstümmelung unterziehen müsse. Im Jahr 2006 habe der Vater die Mutter und deren Brüder vorgeladen, um ihnen die von ihr beabsichtigte Verheiratung anzukündigen. Sie sei jedoch seit Dezember 2006 mit C. verheiratet und schwanger gewesen, was ihre Mutter dem Vater mitgeteilt habe. Daraufhin habe sich der Vater im April 2007 an die Polizei gewandt, um gegen C. und sie vorzugehen, weil sie die Tradition missachtet hätten. Die Mutter habe sie über die beabsichtigte Verhaftung von C. informiert und ihr zur Flucht mit C. geraten. Im Mai 2007 habe sie sich zusammen mit C. in ein Grenzdorf im Distrikt von (Ort 4) begeben, von wo aus sie mit einem Boot nach Äquatorialguinea gereist seien. Von dort sei sie schliesslich auf dem Luftweg nach Zürich gelangt; ihr Ehemann sei nicht mitgereist, sondern in Afrika geblieben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Faxkopien folgender Dokumente zu den Akten: Je ein Schreiben von D., Herausgeber von (Name der Zeitung), vom 18. Juni 2007, und der "Human Rights Defence Association" vom 18. Juni 2007 sowie eine Anstellungsofferte von (Name der Zeitung) vom 10. Februar 2004. Darauf sowie auf die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.b Bei ihrer Ankunft im Flughafen Zürich-Kloten wurde die Beschwerdeführerin an der Weiterreise nach (Land) gehindert, da eine umgehend vorgenommene Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin verwendeten, mit ihrem Foto versehenen, auf die Personalien E. ausgestellten britischen Reisepass um ein gefälschtes Dokument (Bildauswechslung) handelte. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin im Besitz eines auf dieselben Personalien lautenden internationalen Impfbüchleins und Personalausweises. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin im Flughafen Zürich Faxkopien einer Ersatzidentitätskarte ("Recepisse Demande"), einer Geburtsurkunde und eines Berufsausweises ein. D-7534/2007 A.c Am 16. August 2007 wurde in Uster ZH der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin geboren. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 - eröffnet am 7. November 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis der Identität lediglich - zum Teil beglaubigte - Kopien von teilweise schlechter Qualität einer Geburtsurkunde, einer Ersatzidentitätskarte und eines Berufsausweises eingereicht, welche den Anforderungen von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) an rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere nicht genügten. Dasselbe gelte auch für den eingereichten, unvollständigen Verlustschein ("Attestation de Perte"). Die Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere seien nicht entschuldbar, da sie auf tatsachenwidrigen oder unvereinbaren Angaben der Beschwerdeführerin beruhten und mithin nicht glaubhaft seien. Sodann seien ihre Angaben zu den Ausreisemodalitäten höchst unsubstanziiert, namentlich im Zusammenhang mit dem von ihr für die Reise von (Ausland) nach Zürich verwendeten gefälschten Reisepass. Daraus sei zu schliessen, dass sie Kamerun entgegen ihren Aussagen erst am 9. Juni 2007 über den Flughafen von (Heimatstaat) verlassen habe, was andere als die von ihr behaupteten Fluchtgründe impliziere. Im Weiteren erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, da ihre Vorbringen in verschiedener Hinsicht unglaubhaft seien. Bereits die unzutreffenden und substanzlosen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Papierlosigkeit und zur Ausreise erweckten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Zudem stimmten ihre Angaben zu den Fluchtgründen weder zeitlich noch inhaltlich mit dem Wortlaut der von ihr zu den Akten gereichten Beweismittel überein. Abgesehen davon seien ihre Ausführungen insgesamt ohne Substanz, zumal ihre Angaben zur Beschneidungstradition ihres angeblichen Herkunftsorts nebst allgemeinen Aussagen höchst undifferenziert D-7534/2007 seien, was angesichts ihres angeblichen, im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit geltend gemachten Engagements gegen die weibliche Genitalverstümmelung umso mehr erstaune. Schliesslich seien auch ihre Ausführungen zur geltend gemachten Verfolgung durch die kamerunischen Behörden substanzlos und nicht stichhaltig. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin seien die von ihr eingereichten Dokumente zum Beweis des geltend gemachten Sachverhalts als untauglich zu qualifizieren, abgesehen davon, dass sie ohne Weiteres käuflich erwerbbar seien. Unter diesen Umständen seien aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 7. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache unter Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2007 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie und ihr Sohn könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; gleichzeitig wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- D-7534/2007 weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Namentlich sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, da in Kamerun weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die dortige medizinische Versorgung sei zwar nicht mit dem westlichen Standard zu vergleichen, in den grösseren Städten würde es jedoch über 20 Krankenhäuser geben. Ausserdem stünden medizinische Versorgungszentren, Kliniken und private Pflegestationen landesweit zur Verfügung. Zahnärzte, Apotheken und Spitäler finde man in den wichtigsten Zentren. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichende Ressourcen, wie beispielsweise ein soziales Netz, sodass sie im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sei. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von vom Vollzug der Wegweisung betroffenen Kindern sei der Gesichtspunkt des Kindeswohls von gewichtiger Bedeutung. Darunter seien sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erschienen. Diesbezüglich könnten im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit). Der Sohn der Beschwerdeführerin sei drei Monate alt und gesund. Aufgrund des jungen Alters würde er in der Schweiz nicht aus seiner vertrauten Umgebung herausgerissen und entwurzelt, sondern es sei gewährleistet, dass er sich in Kamerun in familiärer Umgebung in der Obhut seiner Mutter, seiner Grossmutter und seiner Tanten natürlich entwickeln könne. Aus diesen Gründen sei die Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem dreimonatigen Sohn als zumutbar zu erachten. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde im Original zu den Akten, welche sie nach langen Bemühungen unlängst habe beschaffen können. G. In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin unter sinngemässer Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen an der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest. Zudem könnte ihr sich nun in Nigeria befindlicher Ehemann nicht nach Kamerun zurückkehren, da auch er D-7534/2007 dort verfolgt werden würde. Weder ihre Mutter noch der Staat könnten sie dauernd beschützen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der während des erstinstanzlichen Asylverfahrens geborene Sohn der Beschwerdeführerin ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- D-7534/2007 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung und hebt die angefochtene Verfügung - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides - auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 3.2 Was die Frage des Wegweisungsvollzuges anbelangt, prüft die Vorinstanz diese generell materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung als zutreffend zu bestätigen ist. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Trotz entsprechender Aufforderung hat die Beschwerdeführerin innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keinerlei Reisepapiere oder Identitätsdokumente im oben genannten Sinne abgegeben. Die von ihr zum Nachweis der Identität im erstinstanzlichen D-7534/2007 Verfahren eingereichten Dokumente, welche lediglich in Kopie vorliegen, wurden von der Vorinstanz aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügend qualifiziert. Dies gilt auch in Bezug auf den im Original eingereichten Verlustschein (Attestation de Perte), welcher über die von der Vorinstanz erwähnten Mängel (fehlende Staatsangehörigkeit, Unvollständigkeit) hinaus orthografische Fehler im vorgedruckten Formular aufweist. Daran vermag die erst auf Beschwerdeebene im Original eingereichte Geburtsurkunde ebenfalls nichts zu ändern, da grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätsurkunden die genannten Anforderungen erfüllen, nicht aber von den heimatlichen Behörden zu anderen Zwecken als zum Identitätsnachweis ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 insb. E. 6 S. 69 f.). Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen entschuldbarer Gründe. So sind die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Nichteinreichen originaler Identitätspapiere in der Tat tatsachenwidrig und unvereinbar mit der eingereichten Kopie der provisorischen Identitätskarte (Recepisse Demande), und wurden somit vom BFM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Vielmehr müsste der Beschwerdeführerin, hätte sie - wie von ihr zu Protokoll gegeben - ihre Identitätskarte tatsächlich verloren, den Verlust bei der zuständigen Stelle angezeigt und ein neues Dokument beantragt, dieses längst ausgestellt worden sein. Sodann erweisen sich aufgrund der Aktenlage auch die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend, wonach die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt und entgegen ihren Aussagen nicht auf dem See-, sondern auf dem Luftweg aus ihrem Heimatstaat ausgereist ist. Unter diesen Umständen vermag auch ihr Einwand in der Beschwerde, sie verfüge derzeit über keine weiteren Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere, bemühe sich aber weiterhin, solche zu beschaffen, das Nichteinreichen der erwähnten Dokumente nicht zu entschuldigen. 4.3 Sodann konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 5. Juli 2007 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und einem Vollzug der Wegweisung ebenso keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den Anforderungen betreffend Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG: BVGE D-7534/2007 2007/8 E. 5.5. und 5.6.). Bereits die Aussage der Beschwerdeführerin sie habe Kamerun etwa Mitte Mai 2007 auf dem Seeweg verlassen, erweist sich angesichts des Eintrags in dem von ihr verwendeten Reisepass, wonach die Ausreise am 9. Juni 2007 über den Flughafen von (Heimatstaat) erfolgt ist, als tatsachenwidrig, und erweckt Zweifel an den geltend gemachten Fluchtgründen. Weiter führte das BFM in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen würden weder zeitlich noch inhaltlich mit dem Wortlaut der von ihr zu den Akten gereichten Beweismittel übereinstimmen und ihre Ausführungen seien insgesamt ohne Substanz, zumal ihre Angaben zur Beschneidungstradition ihres angeblichen Herkunftsorts nebst allgemeinen Aussagen höchst undifferenziert ausgefallen seien, was angesichts ihres angeblichen im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit geltend gemachten Engagements gegen die weibliche Genitalverstümmelung umso mehr erstaune; schliesslich seien auch ihre Ausführungen zur geltend gemachten Verfolgung durch die kamerunischen Behörden substanzlos und nicht stichhaltig. Demgegenüber erweisen sich die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde, beispielsweise die Folter habe - wie von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Befragungen erklärt - hauptsächlich darin bestanden, ohne Essen und Wasser in einem sehr engen Raum eingeschlossen gewesen zu sein, als unbehelflich. Bei dieser Sachlage erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Das BFM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. D-7534/2007 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerführerin und ihres Kindes in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort D-7534/2007 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihrem Kind im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in Kamerun noch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. So verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz. Angesichts der offenkundig unglaubhaften Verfolgungsvorbringen ist sodann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass der als (...) tätige Lebenspartner und Vater des Kindes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung nach (Ausland) geflüchtet ist und nicht mehr nach Kamerun zurückkehren kann. Sodann hat die Beschwerdeführerin nach der High School eine Ausbildung als Journalisten abgeschlossen und übte ihren Beruf in der Folge während mehrerer Jahre aus. Was schliesslich den in der Schweiz geborenen Sohn der Beschwerdeführerin anbelangt, kann auf D-7534/2007 die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM (vgl. vorstehend, Sachverhalt Bst. E) verwiesen werden, welche sich, obwohl das Kind inzwischen sieben Monate alt ist, nach wie vor als zutreffend erweisen. Mithin erscheint der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.-festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung zufolge während der im erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten, von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend, Sachverhalt Bst. A.c) als nicht aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 7. November 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. D-7534/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie; Beilage: Geburtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 14

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