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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2007 D-7534/2006

27 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,278 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-7534/2006 D-3708/2006 {T 0/2} Urteil vom 27. August 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Türkei, B._______, Türkei, Beschwerdeführer 1 und 2 (N ) C._______, Türkei, Beschwerdeführer 3 (N ) vertreten durch lic. iur. Ludwig Kovacs, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügungen vom 25. Oktober 2004 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer 1 bis 3 ihren Heimatstaat am 2. November 2003 und gelangten am 9. November 2003 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl ersuchten. Am 11. November 2003 fanden in Basel die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 6. Januar 2004 (Beschwerdeführer 3) respektive am 13. Januar 2004 (Beschwerdeführer 1) und am 12. Februar 2004 (Beschwerdeführerin 2) wurden die Beschwerdeführer vom zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer 1 und 2 geltend, sie hätten seit 1988 offen mitgeholfen, die PKK zu unterstützen. Sie hätten ihnen alle zwei bis drei Monate Lebensmittel, Kleider und Schuhe besorgt. Die Behörden hätten dabei von ihrer Sympathie für die PKK gewusst. Der Beschwerdeführer 1 sei deswegen mehrmals verhaftet, aber jeweilen wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei im Jahre 1994 zweimal beziehungsweise zwei- bis dreimal für einige Tage verhaftet worden. Im Jahre 1992 sei das Haus der Familie niedergebrannt worden und sie hätten fortan in einem anderen Haus wohnen müssen. Ab Ende 1993 hätten sie der PKK keine Hilfe mehr geleistet. Nachdem der Beschwerdeführer 1 Ende 1995 beschlossen habe, nach Deutschland zu fliehen, habe er die sich bei ihm befindlichen, für die PKK-Kämpfer bestimmten Waffen, Kleider und Schuhe bei einem Mann namens D._______ deponiert. Als diese Gegenstände bei D._______ gefunden worden seien, habe dieser in der Folge im Verhör den Namen des Beschwerdeführers 1 preisgegeben. Daraufhin sei er am in Untersuchungshaft genommen und dank des Einsatzes seiner zwei Anwälte nach 50 Tagen auf Kaution freigelassen worden. Am sei er vom Agri Ceza Mahkemesi (Gericht für schwere Strafsachen) zu einer Haft von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Um zu verhindern, dass er ins Gefängnis komme, hätten seine Anwälte sogleich beim Kassationshof in Ankara Berufung eingelegt. Deshalb sei er im Mai 1996 nach Istanbul und von dort aus im August 1996 nach Deutschland ausgereist, wo er um Asyl ersucht habe. Die Beschwerdeführer 2 und 3 seien schon im Oktober 1994 nach Deutschland gereist. Das Asylgesuch sei jedoch in der Folge durch alle Instanzen abgewiesen worden. Am 26. Februar 2003 sei der Beschwerdeführer 1 von den deutschen Behörden in die Türkei zurückgeführt worden. Dort angekommen, sei er festgenommen, während vier bis fünf Tagen in Untersuchungshaft behalten und danach wieder freigelassen worden. Er habe in der Folge Kontakt mit seinem Heimatdorf aufgenommen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass nach ihm gesucht werde. Deshalb habe er sich mit seiner Frau zur Wiederausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer 3 machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, seine Familie habe früher Kurden in den Bergen unterstützt, weswegen sie unter Druck gestanden seien. Der Name der Familie sei seither negativ

3 besetzt. Im Dorf habe er manchmal Nachrichten hin- und hergetragen. Er habe aber deswegen keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei mit seiner Mutter im Jahre 1994 nach Deutschland gereist und der Vater sei später nachgekommen. Nach Ablehnung des Asylgesuchs durch alle Instanzen seien er und seine Mutter im März 2003 selbst in die Türkei zurückgekehrt, während der Vater von den deutschen Behörden zurückgeführt worden sei. Nach der Rückkehr habe er keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. b) Am 4. März 2004 beantragte das BFF beim deutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) die deutschen Asylakten der Beschwerdeführer. Diese wurden dem BFF in der Folge zugestellt. c) Am 2. Juni 2004 forderte das BFF die Beschwerdeführer 1 und 2 dazu auf, vom in Deutschland bestellten Rechtsvertreter zusätzliche Beweismittel aus dem deutschen Asylverfahren und Präzisierungen ins Recht zu legen. Mit Eingabe vom 24. August 2004 wurden die geforderten Unterlagen beim BFF eingereicht. Die folgenden türkischen Verfahrensdokumente wurden ins Recht gelegt: - Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Kassationsgericht vom - Urteil des Kassationsgerichts vom - Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kassationsgerichts an die Staatsanwaltschaft von E._______ vom - Urteil (Provisorische Haftentlassung) des Agir Ceza Mahkemesi von E._______ vom - Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom - Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ an die Flughafenpolizei vom Die Dokumente wurden in der Folge einer BFF-internen Prüfung unterzogen. d) Mit Zuschrift vom 7. September 2004 forderte das BFF die Beschwerdeführer 1 und 2 dazu auf, zusätzlich zum Urteil des Kassationsgerichts vom die Anklageschrift und das erstinstanzliche Urteil nachzureichen. Die angesetzte Frist verstrich unbenutzt. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. Oktober 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 24. November 2004 liessen die Beschwerdeführer 1 bis 3 beantragen, die Verfügungen vom 25. Oktober 2004 seien aufzuheben, die Personen G._______, und H._______ seien notfalls rechtshilfeweise zu befragen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Es sei weiterhin festzustellen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG anzuwenden sei. Die Asylgesuche seien gutzuheissen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2004 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) fest, die Beschwerdeverfahren N und N würden vereinigt und setzte Frist an zur Leistung

4 eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.-- sowie zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel im Original und der Zeugenaussagen. E. Am 8. Dezember 2004 wurde der erhobene Kostenvorschuss einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 wurden die Übersetzung des Schreibens von Rechtsanwalt H._______ vom sowie ein Schreiben des "Zeugen" G._______ vom zu den Akten gereicht. G. Mit zwei Vernehmlassungen vom 7. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie

5 Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 2 ab, da ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhielten. Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, wenn die Beschwerdeführer 1 und 2 tatsächlich dermassen offen die PKK unterstützt hätten, wären die türkischen Behörden damals konsequent gegen jene vorgegangen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Deshalb seien die vorgebrachten Aktivitäten Ende der 80er-Jahre nicht glaubhaft. Den Beschwerdeführern 1 und 2 seien die Vorbringen aufgrund von Widersprüchen und tatsachenwidrigen Elementen auch im deutschen Asylverfahren nicht geglaubt worden. Der Beschwerdeführer 1 berufe sich in seiner Asylbegründung auf eine gerichtliche Verurteilung des Agir Ceza Mahkemesi in E._______ vom zu vier Jahren und zwei Monaten Haft. Dieses Urteil habe er nicht beigebracht, hingegen jenes des Kassationsgerichts, welches das erstinstanzliche Urteil aber bestätigt habe. Dieses und die anderen Dokumente würden als authentisch qualifiziert. Ein Agir Ceza Mahkemesi beurteile jedoch keine Delikte politischer, sondern ausschliesslich strafrechtlicher Natur. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte illegale Lagerung von Waffen falle in diesen Bereich. Ein Zusammenhang mit politischen Aktivitäten zu Gunsten der PKK könne dabei aber ausgeschlossen werden, zumal in diesem Falle das Staatssicherheitsgericht DGM den Fall behandelt hätte. Die Anklageschrift habe der Beschwerdeführer 1 trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht, womit er zu erkennen gebe, dass er dem Urteil des Kassationsgerichts nichts Wesentliches hinzuzufügen habe. Der Beschwerdeführer sei somit nicht wegen politischer, sondern ausschliesslich wegen gemeinrechtlicher Delikte verurteilt worden, was indessen nicht asylrelevant sei. Aus dem Urteil über die provisorische Haftentlassung vom gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 1 unter das Amnestiegesetz 4616 falle, weshalb er nach seiner anfänglichen Inhaftnahme nach seiner Rückkehr in die Türkei umgehend wieder freigelassen worden sei. Die Angelegenheit sei somit erledigt und er müsse die 1996 ausgesprochene Strafe nicht mehr verbüssen. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen, er habe vernommen, gesucht zu werden, als konstruiert zu werten. Der Beschwerdeführer 3 erfülle zudem die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht, zumal er über keine eigenen Asylgründe verfüge. Insofern er sich auf die vom Vater geltend gemachte Verfolgung beziehe,

6 sei festzuhalten, dass dieser keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei, weshalb nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen sei. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführern 1 bis 3 zu Unrecht kein Asyl gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Dokumente erweisen sich jedoch nach einer Prüfung der vorliegenden Akten als nicht geeignet, um die Schlussfolgerungen des Bundesamtes zu entkräften. So ist mit der Vorinstanz noch einmal zu betonen, dass die vorgebrachten Aktivitäten für die PKK aus den vom Bundesamt dargelegten Gründen als nicht glaubhaft zu werten sind. Dieser Schluss wird dadurch untermauert, dass in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 2 sei mehrfach verhaftet und misshandelt worden. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung gab die Beschwerdeführerin 2 demgegenüber zu Protokoll, bis 1994 zwei- bis dreimal vier bis fünf Tage in Untersuchungshaft gewesen (vgl. A 3, S. 4), respektive im Januar und Februar 1994 sechs und sieben Tage inhaftiert und gefoltert worden zu sein (vgl. A 10, S. 15). Auch der Beschwerdeführer 1 machte geltend, seine Frau sei zweimal im Jahre 1994 festgenommen worden (vgl. A 9, S. 13 f.). Dadurch, dass in der Beschwerde durch den Ausdruck "mehrfach" suggeriert wird, die Beschwerdeführerin 2 sei häufiger als zwei-, dreimal verhaftet worden, werden die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen, mindestens aber an der geltend gemachten Intensität der Behelligungen verstärkt. Es wird in der Beschwerde der Eindruck erweckt, mit der Steigerung der angeblichen Verhaftungen von zwei-, dreimal auf eine unbestimmte, mehrfache Anzahl, wollten die Beschwerdeführer 1 und 2 ihren Vorbringen noch mehr Gewicht verleihen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden sodann auf entsprechende Aufforderung hin je ein Bestätigungsschreiben des Anwalts H._______ vom mit deutscher Übersetzung sowie des "Zeugen" G._______ aus I._______, datierend vom , eingereicht. G._______. bestätigt unter anderem, er habe 1996 während eines kurzen Aufenthalts im Dorf erfahren, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften festgenommen worden sei, weil er Waffen von PKK-Mitgliedern bei sich versteckt habe. Der Anwalt erklärt in seinem Schreiben, er habe den Fall des Beschwerdeführers nach dessen Festnahme übernommen. Es sei ihm und dem Beschwerdeführer gelungen, die Untersuchungsbehörden zu überzeugen, dass die beschlagnahmten Waffen (AK-47, Kalaschnikow) nicht der PKK gehört hätten, sondern dass der Beschwerdeführer diese zum persönlichen Schutz gebraucht habe. Deshalb sei das Verfahren nicht vor dem Staatssicherheitsgericht, sondern vor dem Schwurgericht durchgeführt worden. Dementsprechend sei das Strafmass niedrig gewesen. Falls ein neues Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werden sollte, könnte aber ein härteres Strafmass gegen ihn ausgesprochen werden. Diesbezüglich hielt das BFM in seiner Vernehmlassung fest, es erscheine als äusserst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die Polizei und die zuständige Gerichtsbehörde mit dieser Erklärung von seiner "Unschuld" habe überzeugen können. Der Beschwerdeführer sei für seinen persönlichen Schutz sicherlich nicht auf eine ganze Ladung von automatischen Waffen (Kalaschnikows) angewiesen gewesen. Dies hätte ihm kein

7 türkisches Gericht geglaubt. Bekanntlich würden Beschuldigungen im Zusamenhang mit PKK-Aktivitäten mit äusserster Akribie überprüft und bereits beim Vorliegen eines geringen Verdachts an das Staatssicherheitsgericht überwiesen. G._______ bestätige zwar zudem schriftlich, dass der Grund für die Festnahme (Aufbewahrung von PKK-Waffen) auch der Dorfbevölkerung bekannt gewesen sei. Wenn dies so gewesen wäre, hätte das Gerichtsverfahren aber einen ganz anderen Verlauf genommen und der Beschwerdeführer wäre vom Staatsicherheitsgericht zu einer schweren Strafe verurteilt worden. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegt Delikt (illegaler Waffenbesitz) sei vom Strafgericht und nicht vom Staatssicherheitsgericht beurteilt worden. Das Vergehen des Beschwerdeführers habe demzufolge keinen politischen Hintergrund gehabt. Der Beschwerdeführer sei nach der Rückkehr aus Deutschland ein paar Tage inhaftiert gewesen, sei aber aufgrund eines Amnestiegesetzes rasch freigelassen worden und habe die 1996 ausgesprochene Strafe nicht verbüssen müssen. Offenbar sei auch dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers nichts über die Eröffnung eines neuen Verfahrens bekannt. Dazu würden in der Tat keine Gründe vorliegen. Somit sei nach wie vor nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen. Dieser Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragungen zu Protokoll gab, die für die PKK bestimmten Gegenstände seien bei D._______ gefunden worden, woraufhin dieser den Beschwerdeführer 1 anlässlich eines Verhörs verraten habe (vgl. A 9, S. 10), und auch in der Beschwerde wird angeführt, die Waffen seien bei D._______ gefunden worden. Der Anwalt H._______ führt in seinem Schreiben vom im Widerspruch dazu aber aus, die Waffen seien im Haus des Beschwerdeführers 1 aufgefunden worden. Dies verstärkt die erheblichen Zweifel an den geltend gemachten Aktivitäten für die PKK und den damit im Zusammenhang stehenden angeblich politischen Hintergrund des Strafverfahrens noch zusätzlich. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben sind vor diesem Hintergrund als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 4.2.2 In der Beschwerde wird sodann die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs gerügt. Hiezu ist festzuhalten, dass die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht uneingeschränkt gilt, sondern eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG korreliert. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222 f., BGE 110 V 52 f., Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61 [1997] Nr. 31 E. 3.3.3., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 603, 675 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1625). Asylsuchende sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung

8 an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben sie aber auch einen Anspruch darauf, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Insbesondere sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Die Behörde darf aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111, 271 und 320; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz kann beim vorliegenden Sachverhalt nicht die Rede sein, zumal ein politischer Hintergrund der Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm selbst eingereichten türkischen Strafverfahrensdokumente – wie oben dargelegt - ausgeschlossen werden kann. Diese lassen jeglichen Hinweis auf eine politisch motivierte Verurteilung des Beschwerdeführers vermissen. G._______ und der Anwalt des Beschwerdeführers 1 wurden nicht in einem förmlichen Verfahren einvernommen. Deren Schreiben haben lediglich die Qualität von schriftlichen Auskünften Dritter. Der Inhalt dieser Schreiben vermag indes – wie oben festgehalten wurde - nicht zu überzeugen, zumal eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers 1 sich aus den von diesem selbst eingereichten Dokumenten des ihn betreffenden türkischen Strafverfahrens nicht entnehmen lässt. Es besteht deshalb kein Anlass, diese Personen als Zeugen einzuvernehmen, zumal der entscheidwesentliche Sachverhalt nach dem Gesagten erstellt ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG). 4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht gelungen ist, eine in der Vergangenheit aus den in Art. 3 AsylG aufgezählten Gründen erlittene Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal die erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen illegalen Waffenbesitzes einer politischen Verfolgungsmotivation entbehrt und folglich als legitim zu bezeichnen ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 können auch keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft machen, zumal der Beschwerdeführer 1 für das vorerwähnte Delikt amnestiert wurde, folglich er mit keiner Fahndung mehr rechnen muss und die geltend gemachten Aktivitäten für die PKK unglaubhaft sind. Es sind daher auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 3, welcher keine eigenen behördlichen Probleme geltend machte, sondern wegen des Vaters als Minderjähriger nach Deutschland und später auch in die Schweiz gereist ist (vgl. A 1, S. 4 f.), bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in den Verfügungen und Vernehmlassungen verwiesen werden, ohne auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche am

9 Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal im Wesentlichen die Vorbringen wiederholt werden und auf deren asylrechtlicher Relevanz beharrt wird. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer 1 bis 3 keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine

10 Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht erhältlichen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer 1 bis 3 als „Gewalt- oder de-facto- Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahr 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese Beurteilung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit. 5.10 Es sind aus den Akten auch keine individuellen Gründen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer 1 bis 3 ersichtlich, welche über Verwandte und Freunde im Heimatstaat verfügen (vgl. vgl. A 3, S. 2; A 9, S. 4 f.), die sie bei ihrer Wiedereingliederung unterstützen können. Der Beschwerdeführer 1 hat zudem die Möglichkeit, wie schon vor seiner Ausreise wieder als J._______ und K._______ tätig zu sein (vgl. A 9, S. 5). Zudem sollte die jahrelange schulische Ausbildung des Beschwerdeführers 3 in Deutschland und die Berufsschule (vgl. A 8, S. 5) diesem helfen, sich in der Türkei ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Auch sind schliesslich im vorliegenden Verfahren keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer 1 bis 3 aktenkundig, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen

11 Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Dezember 2004 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N und N ) - (Beilagen: Familienbüchlein, Deutscher Führerschein) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

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