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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2009 D-7533/2009

14 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,086 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7533/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, Geburtsdatum unbekannt, angeblich Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7533/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Togos aus Lomé, am 1. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 14. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er dabei auf dem Personalienblatt angab, er sei am 11. Februar 1993 geboren, dass Dr. med. B._______ im Auftrag des BFM am 22. Oktober 2009 beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführte und dem ärztlichen Schreiben gleichen Datums zu entnehmen ist, dass das Knochenalter entsprechend der Methode nach Greulich und Pyle 19 Jahre oder mehr und das wahrscheinliche chronologische Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage, dass das BFM am 3. November 2009 im Transitzentrum (TZ) Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährte und ihn am 18. November 2009 zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. November 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, D-7533/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine Angabe zum Alter (11. Februar 1993) ab, im aktuellen Zeitpunkt als Minderjähriger zu betrachten wäre, dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2009 die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt und ihn als volljährig erachtet, dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben würden, weshalb er selbst im Falle seiner Unmündigkeit prozessfähig wäre, dass er ferner durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), D-7533/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-7533/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, in Cotonou (Benin) habe ihm ein Libanese namens C._______ im August 2009 einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Foto ausgestatteten Reisepass ausgestellt besorgt (vgl. act. A1/16 S. 4), dass er mit diesem dunkelgründen Pass zusammen mit C._______ von Coutonou via Casablanca (Marokko) nach Toulouse (Frankreich) geflogen sei, wo ihn ein Freund von C._______ mit dem Auto abgeholt und zu diesem nach Z._______ gebracht habe (vgl. act. A1/16 S. 4), dass er sich bei diesem Freund von C._______ nicht wohl gefühlt und dieser ihn sexuell belästigt habe, weshalb er am 3. Oktober 2009 von dort geflohen und der Reispass sowie die Tickets und Boardkarte wohl dort geblieben seien (vgl. act. A1/16 S. 4, 5, 9 und 11), dass C._______ ihm in Cotonou, Casablanca und Toulouse den Pass jeweils für die Passkontrolle ausgehändigt und diesen danach wieder zu sich genommen habe (vgl. act. A1/16 S. 9), D-7533/2009 dass ihm in Toulouse bei der Einreise nach Frankreich viele Fragen gestellt worden seien, so auch, ob er die Person im Pass sei, dass C._______ auf die Fragen an seiner Stelle geantwortet habe (vgl. act. A1/16 S. 9), dass ihm C._______ die Reise finanziert habe, weil er diesem das Auto gewaschen und Gebrauchtwagen abgeholt habe (vgl. act. A1/16 S. 7), dass er nie eine Identitätskarte besessen habe, weil man in Togo, erst wenn man "gross" sei, eine Identitätskarte bekomme (vgl. act. A1/16 S. 5), dass er vermute, eine Geburtsurkunde zu haben, er sie aber nie gesehen habe und nicht wisse, wo sich diese jetzt befinde, da er im Jahre 2005 habe fliehen müssen (vgl. act. A1/16 S. 5), dass er zwar als Baby getauft worden sei, er aber nicht wisse, ob es einen Taufschein gebe (vgl. act. A1/16 S. 5), dass er für die Schule ein Gesundheitsbüchlein gehabt habe, worauf das Geburtsdatum gestanden habe, er aber nicht wisse, wo sich dieses befinde (vgl. act. A1/16 S. 1 und 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anhand von Beispielen aufzeigt, dass der Beschwerdeführer verschiedene einfache Wissensfragen über seine Heimatstadt Lomé und seinen Heimatland Togo nicht zu beantworten vermag, dass es ferner festhält, der Beschwerdeführer habe Benin mit einem Pass dieses Landes verlassen und dafür ein Formular unterschrieben, was unter den gegebenen Umständen als deutliches Indiz dafür gewertet werden könne, dass er in Wirklichkeit ein Staatsangehöriger von Benin sei, dass darüber hinaus das akzentfreie, grammatikalisch perfekte Französisch des Beschwerdeführers auf einen langjährigen Aufenthalt in Frankreich hinweise, dass das BFM die Erklärung des Beschwerdeführers, keinen togoischen Pass oder Identitätskarte zu besitzen, weil er minderjährig sei, D-7533/2009 als Schutzbehauptung erachte, da es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, darüber hinaus ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich wenig plausibel erscheine, dass im vorliegenden Fall hinzukomme, dass D._______, bei dem er seit 2005 gelebt habe, oft nach Lomé gefahren sei, der Beschwerdeführer dort geboren und registriert sei, es deshalb ein Leichtes gewesen wäre, in den Besitz eines Ausweisdokumentes zu gelangen, gerade als eine Person, welche lange ausserhalb seines Heimatstaates gelebt habe, müsse der Beschwerdeführer um den Wert eines gültigen Identitätsdokumentes wissen, dass auch die von ihm bewältigte Reise nach Europa, welche ihm angeblich von C._______ finanziert und organisiert worden sei, als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren zu werten sei, dass die Behauptung, er könne keinerlei Angaben zu dem für die Herreise nach Europa benutzten Passes machen, jeglicher Realität entbehre, da er in Wirklichkeit bei den zahlreichen Kontrollen unterwegs sowohl Zeit als auch Gelegenheit gehabt hätte, sich dieses Reisedokument anzusehen, dass auch als tatsachenwidrig einzustufen sei, dass der Beschwerdeführer angesichts der strengen EU-Einwanderungsbestimmungen, gemäss derer alle Schengen-Vertragsstaaten zu entsprechend intensiven Visa- und Passkontrollen verpflichtet seien, die von den Grenzwächtern gestellten Fragen nicht selber beantwortet habe, sondern sein Begleiter, obwohl er aus einem frankophonen Land nach Toulouse gereist sei und die Grenzwächter deshalb zu Recht davon hätten ausgehen können, er verfüge über rudimentäre Französischkenntnisse, dass demzufolge die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg tatsachenwidrig, stereotyp und realitätsfremd seien und der Beschwerdeführer nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchem Reisedokument er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, er versuche die Umstände seiner Reise in die Schweiz und seine Identität und D-7533/2009 Herkunft bewusst zu verschleiern und den Asylbehörden seine Reiseoder Identitätspapiere absichtlich vorenthalte, dass in der Beschwerde eingewendet wird, man müsse in Togo 18 Jahre alt sein, um eine Identitätsdokument zu erhalten, was bei ihm nicht der Fall sei, und zudem sei er als Waise nicht in der Lage, zu den Behörden zu gehen und sich um Ausweise zu kümmern, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben für seine Reise von Benin über Marokko und Frankreich in die Schweiz einen Reisepass benutzte, der angeblich beim in Z._______ ansässigen Freund von C._______, bei dem er sich vier Wochen aufgehalten haben soll, zurückgeblieben sei (vgl. act. A1/16 S. 8 und 10) , dass er somit bei der Einreise in die Schweiz im Besitz eines Identitätsdokumentes war und er diesen Pass aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und d in fine AsylG) hätte einreichen müssen, was er bis heute nicht getan hat, dass nicht glaubhaft ist, dass er den Namen und die Adresse des Freundes von C._______ nicht kenne, weshalb davon auszugehen ist, dass er grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, den Reisepass nachzureichen, diesen den Asylbehörden vorenthält, um zu verhindern, dass Rückschlüsse auf seine tatsächliche Identität gezogen werden können, dass auch die geschilderten Umstände der Reise in die Schweiz, wie dies das BFM in der Verfügung zutreffend ausführte, realitätsfremd erscheinen, dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültiges Reise- oder Identitätspapiers, oder sei zumindest in der Lage, den zur Reise verwendeten Reisepass beim Freundes von C._______ in Z.______ zu beschaffen, und er es bisher bewusst unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nachdem seine Mutter gestorben sei, als er D-7533/2009 sechs Jahre alt gewesen sei, und sein Vater bei den Demonstrationen im Jahre 2005 in Lomé getötet worden sei, habe ihn D._______, ein Freund seines Vater, aufgenommen (vgl. act. A12/17 S. 10), dass sie sich zusammen von 2005 bis März 2009 in Benin aufgehalten hätten, bis sie nach Lomé zurückgekehrt seien, wo sich D._______ als Oppositioneller betätigt und versucht habe, herauszufinden, wer die Eltern umgebracht habe (vgl. act. A12/17 S. 11), dass er eines Tages zwei Polizisten in Zivil die Tür geöffnet habe, welche nach D._______ gefragt hätten, dass er D._______ gerufen habe und dieser ihn ins Zimmer geschickt habe, dass er einen Kampf mitgehört habe, deshalb aus dem Zimmer getreten sei, ihm aber mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen worden sei, worauf er geblutet habe und geflohen sei (vgl. act. A12/17 S. 11), dass er in derselben Nacht wieder nach Hause zurückgekehrt sei, D._______ aber nicht anwesend gewesen sei und die Nachbarn ihm zur Flucht geraten hätten, weil er sonst anstelle von D._______ festgenommen werden könnte, dass er deshalb wieder nach Cotonou geflohen sei und sich dort nach D._______ erkundigt, ihn aber nicht gefunden habe (vgl. act. A1/16 S. 6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt hat, aufgrund welcher Widersprüche in seinen Ausführungen und welcher unplausiblen Angaben es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass im Übrigen die Befürchtung des Beschwerdeführers, er hätte anstelle von D._______ festgenommen werden können, auf einer Vermutung beruht, und er zudem erklärte, man habe D._______ umgebracht (vgl. act. 12/17 S. 10), weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb er an dessen Stelle hätte festgenommen werden sollen, D-7533/2009 dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und im Wesentlichen einzig geltend macht, er fürchte, dass die Polizei ihn und D._______ solange verfolge, bis sie sie gefunden hätten, und sie dann töten werde, weil sie recherchiert hätten, wer ihre Eltern getötet habe, dass es ihm allein damit aber nicht ansatzweise aufzuzeigen gelingt, inwiefern die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die vom BFM daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unzutreffend sein sollen, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb), D-7533/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, eine Täuschung über das Alter sei – da die Abweichung innerhalb des Toleranzbereiches von drei Jahren liege – aufgrund der Knochenaltersanalyse nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass es aber aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg sowie der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wäre, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, nach Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass die Identität beziehungsweise Herkunft des Beschwerderführers nicht feststeht und er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und der Offenlegung der Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, D-7533/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7533/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 13

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