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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2011 D-753/2011

7 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,403 parole·~7 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-753/2011 Urteil vom 7. März 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Kolumbien, c/o schweizerische Botschaft in Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N (…).

D-753/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit in spanischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 23. Oktober 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Kolumbien um Asyl nachsuchte, dass er sich am 18. und 26. November 2009 erneut schriftlich an die Botschaft wandte, dass die Botschaft das Asylgesuch am 25. November 2009 an das BFM übermittelte und am 30. November 2009 Zusatzinformationen an dieses weiterleitete, dass er im schriftlichen Asylgesuch, dem zahlreiche Beweismittel beilagen, im Wesentlichen geltend machte, er werde seit 1988 von der FARC verfolgt, da er sich an der Suche nach von dieser Terrororganisation entführten Mitgliedern der Antidrogeneinheit beteiligt habe, dass er den Behörden zudem Informationen gegeben habe, die zur Festnahme von FARC-Mitgliedern geführt hätten, und diesen auch auf andere Weise im Kampf gegen die Guerilla Hilfe geleistet habe, dass er von der FARC gejagt worden sei, Drohanrufe erhalten habe und Attentate auf ihn verübt worden seien, dass er bei einem auf ihn verübten Attentat vom Juli 2007 verletzt worden sei und sich bei den Behörden um Hilfe bemüht habe, dass er mehrere Jahre unter dem Schutz der Behörden gestanden habe, dass er in letzter Zeit keinen Schutz mehr erhalten habe, da zwei Generäle die Polizei verlassen hätten, dass er bei verschiedenen Behörden Anzeige erstattet und sich an die Medien gewandt habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2010 mitteilte, es beabsichtige, das Asylgesuch abzulehnen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern,

D-753/2011 dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 eine Stellungnahme einreichte, der wiederum mehrere Beweismittel beilagen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 – eröffnet am 13. Januar 2011 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Personen, die über eine innerstaatliche Schutzalternative verfügten, seien nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge und die Aktivitäten der Guerilla bekämpfe, weshalb die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden könne, dass der Beschwerdeführer in den Gebäuden verschiedener Behörden gewohnt habe und die Polizei wiederholt an seinem Wohnsitz erschienen sei, weshalb seine Aussage, die Polizei habe ihm gesagt, sie habe keine Befugnis, ihm zu helfen, nicht geglaubt werden könne, dass davon auszugehen sei, er könne die Behörden weiterhin um staatlichen Schutz ersuchen, dass es sich bei ihm nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, weshalb er von den Verfolgern nicht an jedem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden könne, dass er sich durch einen Wohnsitzwechsel zumindest mittelfristig vor seinen Verfolgern in Sicherheit bringen könne, dass er demnach keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sei und des Schutzes der Schweiz nicht bedürfe, dass sein Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könnte, da es ihm zugemutet werden könne, in einem anderen südamerikanischen Staat um Schutz nachzusuchen, dass das BFM diese Auffassung ausführlich begründet, weshalb diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,

D-753/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2011 – Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Kolumbien am 14. Februar 2011 – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 13. Januar 2011 eröffnet wurde, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2011 am 14. Februar 2011 bei der schweizerischen Botschaft in Kolumbien eintraf, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

D-753/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Botschaft in Kolumbien verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme vom 18. Mai 2010 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb. E 5.6 und 5.7), dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz hat, weshalb es ihm zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geographisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG),

D-753/2011 dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Gründe vorbringt, welche gegen die faktische Möglichkeit eines Schutzersuchens in einem südamerikanischen Staat sprechen würden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, welcher sich über die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Schutzersuchens in den kolumbianischen Nachbarstaaten ausspricht), dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich über eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer über keine Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügt, welches auch als zumutbar zu erkennen ist, dass das BFM zudem berechtigterweise davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könne auch innerhalb Kolumbiens vor Nachstellungen der FARC Schutz finden, indem er seinen Wohnsitz verlegt und die zuständigen Behörden um (weitere) Schutzgewährung ersucht, dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer

D-753/2011 Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Kolumbien und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

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