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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 D-7526/2008

2 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,151 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7526/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Bangladesh, vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 14. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7526/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 25. März 2008 verliess und nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Indien von dort auf dem Luftweg am 3. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 8. Oktober 2008 im EVZ B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM am 14. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit 2002 in (...) eine eigene Buchhandlung geführt zu haben und auch Propagandasekretär der Frauenbewegung "Taslima Nasrin Indoor Organization" gewesen zu sein, dass er in seiner Buchhandlung Bücher von Taslima Nasrin verkauft habe, dass er wiederholt von Mullahs bedroht und aufgefordert worden sei, diese Bücher nicht mehr zu verkaufen, dass Mullahs anfangs Dezember 2007 gedroht hätten, ihn als Feind des Islams zu erklären, falls er weiterhin die Bücher verkaufe, dass er am 1. Januar 2008 im Grosshandel in (...) neue Bücher von Taslima Nasrim eingekauft habe, D-7526/2008 dass er bei seiner Rückkehr die Buchhandlung total ausgebrannt und demoliert vorgefunden habe, dass seine Freundin ihn zum Weitermachen ermutigt habe, dass er am 15. Januar 2008 bei seiner Freundin zu Hause erstmals mit ihr sexuellen Verkehr gehabt habe und dabei von einem Mullah beobachtet worden sei, dass dieser seine Kollegen alarmiert habe, er von diesen Leuten mit einer Eisenstange zusammengeschlagen und seine Freundin von ihnen mitgenommen worden sei, dass er aufgrund der erlittenen Verletzungen zwei Wochen respektive einen Monat in einem Privatspital verbracht habe, dass nebst den Verletzungen auch festgestellt worden sei, dass er an Hepatitis B leide, dass er nach der Entlassung aus dem Spital von seinem Vater erfahren habe, die Mullahs hätten seine Freundin öffentlich verbrannt, dass er seinen Vater darob gebeten habe, gegen die Mullahs Anzeige zu erstatten, dass die Polizei bei der Anzeigeerstattung dem Vater mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) habe seine Freundin getötet, da gegen ihn eine Anzeige vorliege, dass sein Vater aufgefordert worden sei, ihn der Polizei auszuliefern, dass er vor diesem Hintergrund am 15. Februar 2008 zunächst zur Schwester nach (...) geflüchtet sei, dass er dort von den Mullahs gesucht worden sei und daraufhin am 25. März 2008 sein Heimatland Richtung Indien verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Schreiben der "Taslima Nasrin Indoor Organization" vom 6. April 2008 zu den Akten reichte, worin seine Tätigkeiten für diese Organisation bescheinigt werden, D-7526/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2008 - eröffnet am 19. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM dem eingereichten Bestätigungsschreiben der "Taslima Nasrin Indoor Organization" vom 6. April 2008 ferner mangels Relevanz für seine Vorbringen die Eignung als Beweismittel absprach, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung von Asyl beantragen liess, dass eventualiter das BFM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und die Asylgründe des Beschwerdeführers zu prüfen, dass der Beschwerde in jedem Fall die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7526/2008 dass somit unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderweitigen Anordnungen enthält, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren (Ziff. 3) mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-7526/2008 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei ihm Asyl zu erteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat, dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Erteilung von Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen- D-7526/2008 schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Empfangszentrum Kreuzlingen am 8. Oktober 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 14. Oktober 2008 zu verweisen ist, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ Kreuzlingen beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1- 5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ergänzend in diesem Zusammenhang bloss noch auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen ist, wonach dieser während seines sechsmonatigen Aufenthalts in Indien bei einer Familie zur Miete untergebracht gewesen sei (Name der Familie sowie Wohnadresse unbekannt) und dort gewartet habe, bis der von seinem Schwager organisierte und finanzierte Schlepper die notwendigen D-7526/2008 Vorkehrungen für die Ausreise getroffen haben soll (Protokoll EVZ, S. 6; Protokoll der direkten Bundesanhörung, S. 10), dass mithin dem Beschwerdeführer durchaus bewusst gewesen sein musste, dass für allfällige Reisen, insbesondere solchen nach Europa, ein Pass erforderlich ist, dass es ihm in dieser Zeitspanne demnach zumutbar und möglich gewesen ist, entsprechende Ausweispapiere zu beschaffen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb er für die Ausreise einen gefälschten Pass verwendet haben sollte und sich damit dem erhöhten Risiko ausgesetzt hätte, im Falle des Entdecktwerdens dieses Umstandes einerseits nicht aus Indien ausreisen oder andererseits gar nicht in der Schweiz einreisen zu können, dass die Vorinstanz sodann aufgrund zahlreicher realitätsfremder und widersprüchlicher Schilderungen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft qualifizierte, dass die diesbezüglichen Ausführungen einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, weshalb hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerde vom 25. November 2008 die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, dass der Beschwerdeführer unter anderem ausführt, er habe zwischenzeitlich organisieren können, dass ihm ein Identitätspapier zugesandt werde, welches er dann umgehend einreichen werde, dass praxisgemäss erst auf Beschwerdeebene abgegebene Papiere, welche aus unentschuldbaren Gründen nicht fristgerecht abgegeben wurden, keine Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides rechtfertigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c S. 109), dass das blosse Berufen auf eine im Heimatland des Beschwerdeführers angeblich diagnostizierte Krankheit ("Im Spital haben sie herausgefunden, dass ich Hepatitis B habe"; vgl. A1 S. 5) nicht genügt, um weitere Abklärungen hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse vorzunehmen, D-7526/2008 dass die Vorinstanz anlässlich der direkten Bundesanhörung den Beschwerdeführer gezielt zu seinen gesundheitlichen Problemen befragte und sich aufgrund von dessen Antworten durchaus ein Bild über allfällige daraus resultierende relevante Wegweisungshindernisse machen beziehungsweise erlauben konnte, dass die Antworten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang wenig konkret und eher beiläufig ausgefallenen sind (vgl. A10 S. 6 und 8 f.), dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle von - wie etwa in der Beschwerde ausgeführt - grosser Beunruhigung hinsichtlich der im Heimatland diagnostizierten Erkrankung mit Bestimmtheit nähere ihn betreffende Auskünfte in Erfahrung gebracht hätte, hielt er sich doch vor seiner Einreise in die Schweiz während sechs Monaten in Indien auf, dass unter diesen Umständen trotz des Hinweises der bei der direkten Bundesanhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich eines aktuell bloss hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernisses nötig waren, dass die in diesem Zusammenhang als überzeichnet und spekulativ zu wertenden Ausführungen in der Beschwerde somit nicht geeignet sind, die vom BFM vertretene Ansicht zu widerlegen respektive den ergangenen Nichteintretensentscheid rückgängig zu machen, zumal nunmehr im Gegensatz zu den Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 14. Oktober 2008 (vgl. A10 S. 6) namentlich sinngemäss eingestanden wird, dass eine Behandlung in Bangladesh möglich sei (vgl. S. 3), dass sich die Einwendungen hinsichtlich des erwähnten Einkaufs von Büchern von Taslima Nasrim beim Grossisten in (...), diejenigen zum angeblich beobachteten Liebesakt und den diesbezüglich generell strengen Moralvorstellungen im Heimatland des Beschwerdeführers als Mutmassungen, nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt respektive unbehelfliche Erklärungsversuche erweisen, dass es sich gleichermassen mit den Erklärungen hinsichtlich der widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (Dauer des Spitalaufenthalts, Zeitpunkt des Todes der Freundin, Anzeige der Mullahs gegen ihn) verhält, D-7526/2008 dass die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente, welche ihre Stütze in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers finden (A1 S. 6; A10 S. 10), mit den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe weder entkräftet noch gar beseitigt werden, dass dabei zum einen lediglich von einer "minimen Abweichung" des dargestellten Sachverhalts die Rede ist (vgl. Beschwerde S. 5), was beim Schildern von tatsächlich Erlebten immer wieder vorkomme und in aller Regel für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche, dass diese Abweichungen indes offensichtlich nicht als "minim" zu bezeichnen sind, dass es zum anderen dem Beschwerdeführer, insbesondere im Zusammenhang mit der angeblichen Anzeige der Mullahs gegen ihn, zumutbar und möglich gewesen wäre, beispielsweise mit entsprechenden Dokumenten Klärung in diesen Sachverhaltsumstand zu bringen (vgl. auch oben), dass die Vorinstanz somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 14. Oktober 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-7526/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung dorthin schliessen lässt, dass in den Akten auch nichts darauf hindeutet, der unpolitische und über eine solide Schulbildung verfügende Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen D-7526/2008 wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als Besitzer einer Buchhandlung bestritten hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was eine Reintegration zudem erleichtern dürfte, dass hinsichtlich der angeblichen Hepatitis-Erkrankung lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland in einem Privatspital behandeln lassen konnte (vgl. A10 S. 8), dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-7526/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 13

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