Abtei lung IV D-7515/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2007 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Suso Bühlmann. A._______, geboren _______ Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7515/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Angehöriger der Ethnie der Igbo sei, aus B._______ in Nigeria stamme, sein Heimatland am 16. September 2007 im Flugzeug verliess und in einem ihm unbekannten Land sowie einer ihm unbekannten Stadt landete, wo ihm die ihn begleitende Frau ein Zugsbillett kaufte, dass er am 17. September 2007 illegal in die Schweiz einreiste und nach C._______ fuhr, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ am 9. Oktober 2007 befragt und am 19. Oktober 2007 durch das BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und behauptete, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen, dass er weiter vorbrachte, er habe nie solche beantragt, weil Nigeria ein freies Land sei und man dort keine Identitätspapiere benötige, dass er seine Identität nicht nachweisen könne, man ihm jedoch seine nigerianische Herkunft ansehe und er sein Geburtsdatum kenne, weil ihm seine Eltern dies gesagt hätten, als er noch ein Kind gewesen sei, dass er ohne Identitätspapiere von D._______ ausgereist sei und die ihn begleitende schwarze Frau, die bei der Immigration gearbeitet habe, die nötigen Papiere auf sich gehabt und vorgezeigt habe, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, sein Vater sei zu Lebzeiten Mitglied einer geheimen Organisation gewesen und habe eine gehobene Position ausgeübt, dass der Vater im Dorf eine heilige Stätte errichtet und in diesem Zusammenhang seine Tochter geopfert habe und seitdem Leute gestorben und verschwunden seien, dass sich die Situation seit dem Tode des Vaters im Jahre 2004 verschlimmert habe, D-7515/2007 dass Familienmitglieder mit zwei Briefen an die geheime Organisation diese erfolglos um die Zerstörung der heiligen Stätte gebeten hätten, dass nach dem dritten Brief Mitglieder der Organisation zur Familie gekommen seien und anlässlich dieser Zusammenkunft, bei welcher er, der Beschwerdeführer, nicht anwesend gewesen sei, gesagt hätten, zur Räumung der heiligen Stätte brauche es familiäres Blut, nämlich jenes des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer weiter schilderte, zwei Tage vor dem geplanten Opfer habe ihn ein Familienmitglied diesbezüglich orientiert und ihm zu fliehen geraten, dass er sich nach Warri zu einem Familienmitglied mütterlicherseits begeben habe, wo ihn der spirituelle Meister der Organisation aufgesucht und zur Rückkehr ins Dorf aufgefordert habe mit dem Hinweis, er werde ihn andernfalls überall finden, dass er in Kenntnis des für ihn vorgesehenen Schicksals nach D._______ gereist sei, wo er im Haus eines hochgestellten Pastors erneut vom spirituellen Meister aufgesucht worden sei, welcher auf der Rückkehr beharrt habe, dass der Pastor den Gläubigen nach dem Sonntagsgottesdienst die Situation des Beschwerdeführers erklärt habe, dass eine Frau, die im Migrationsdienst am Flughafen gearbeitet habe, und ihr Verlobter, ein Pilot, mit dem Pastor gesprochen hätten, dass die Frau und der Pilot ihn am folgenden Sonntag zum Flughafen geführt hätten, von wo aus er das Land verlassen habe, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Rei- D-7515/2007 se- oder Identitätspapiere abgegeben und die Angaben zu den Reisemodalitäten seien unwahrscheinlich, dass die Vorbringen bezüglich der Nichteinreichung von Identitätspapieren als stereotyp zu qualifizieren seien und sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Erklärung beschränkt habe, er habe nichts unternommen und er kenne niemanden, der ihm in dieser Angelegenheit helfen könne, dass er auf die Frage einer möglichen Kontaktnahme mit den Leuten der Kirche, die ihm behilflich gewesen seien, einfach geantwortet habe, er kenne weder deren Telefonnummern noch Adressen in D._______, dass dies im ernsthaften Gegensatz zu seiner Gewieftheit betreffend seine als stereotyp zu bewertenden Schilderungen der Reise in die Schweiz stehe, wonach er mit Hilfe und in Begleitung einer unbekannten Frau (Mitglied der Kirche und Mitarbeiterin beim Migrationsdienst) in ein unbekanntes Land und in eine unbekannte Stadt geflogen sei, ohne persönlich Identitätspapiere bei sich zu haben, dass die behauptete Tätigkeit der Begleitperson im Migrationsdienst nichts an den Kontroll- und Sicherheitsvorschriften im Flughafen ändere und in diesem Zusammenhang die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sich die Begleitperson um die Formalitäten beschäftigte und er keine Papiere gehabt habe, primitiv seien, dass im Weiteren die Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nie Identitätspapiere besessen, er sei nie kontrolliert worden und habe nie solche benötigt, weil Nigeria ein freies Land sei, nicht überzeugten, dass die Vorinstanz aus den Angaben des Beschwerdeführers schliesst, dieser versuche, die wahren Umstände im Zusammenhang mit der Reise und den Identitätspapieren zu verheimlichen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe geltend mache, weshalb er keine gültigen Ausweispapiere vorlegen könne und keine solchen beschafft habe, dass das BFM die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht kohärent, unlogisch sowie widersprüchlich bezeichnete, D-7515/2007 dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, sein Vater habe eine hohe Position in der geheimen Organisation bekleidet und eine heilige Stätte errichtet, weshalb es unlogisch sei und der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass der Vater ihn nicht eingeweiht habe, dass die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers begrenzt und inhaltlos ausgefallen sei, dass im Weiteren die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers, abgesehen von einigen Banalitäten, über die Organisation und deren Merkmale und ebenso über das errichtete Heiligtum erstaune, weil der Vater die erwähnte Stellung innegehabt und er seit Geburt im Dorf gelebt habe, dass seine Ausführungen über das Leben im Dorf vor und nach dem Tod des Vaters nicht zum Ausdruck bringen würden, er schildere tatsächlich Erlebtes, dass die Beschreibung der Tätigkeiten des Vaters für die Organisation Lücken aufzeige, wie wenn er nicht in der näheren Umgebung des Vaters gelebt hätte, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich seien, als er bei der ersten Befragung ausgesagt habe, die Organisation habe für die Beseitigung des Heiligtums sein Blut gefordert, bei der direkten Anhörung durch das BFM jedoch geschildert habe, das Heiligtum sei beseitigt worden, bevor sein Blut erforderlich gewesen sei, dass die Aussagen über die Suche nach ihm, obwohl das Heiligtum entfernt worden sei, inkohärent seien, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, an welchem der spirituelle Meister ihn bei bei einem Familienmitglied in Warri gesucht habe, unterschiedlich angegeben habe, indem er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, dieser sei am frühen Morgen nach seiner Ankunft gekommen, jedoch bei der Direktanhörung zu Protokoll gegeben habe, dieser sei bereits am Abend seiner Ankunft aufgetaucht, dass in Anbetracht des dem Beschwerdeführer drohenden Schicksals die Aussage zudem nicht logisch sei, wonach sich der spirituelle Meister darauf beschränkt habe, ihn zu warnen, er könne ihn finden, wohin D-7515/2007 er auch gehe, und ihn lediglich zur Rückkehr in sein Dorf verbal angehalten habe, dass die Antwort auf den diesbezüglichen Vorhalt nichtssagend gewesen sei, dass die zahlreichen zeitlichen Lücken in den Schilderungen betreffend die angeblichen Ereignisse den Eindruck verstärkten, der Beschwerdeführer habe sie nicht erlebt, dass beispielsweise die Angabe des genauen Ausreisedatums aus dem Heimatland mit der Unwissenheit über das genaue Datum des Opfers, das hätte gebracht werden müssen, kontrastiere, obwohl beide Ereignisse im gleichen Monat hätten stattfinden sollen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als konstruiert und fern von jeder Glaubhaftigkeit zu bewerten seien, dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 17. September 2007 gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7515/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-7515/2007 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass deshalb auf den Beschwerdeantrag betreffend Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe nie irgendwelche Identitätspapiere gehabt und auch nicht solche benötigt, weder in seinem Heimatland Nigeria noch für die Reise in die Schweiz, und habe auch zu deren Beschaffung nichts unternehmen können, weil er weder Adresse noch Telefonnummern von Leuten in Nigeria kenne, D-7515/2007 dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass in der Rechtsmitteleingabe auf die diesbezügliche Begründung des BFM nicht eingegangen wird, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bestreite diese nicht, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Nigeria im gleichen Dorf lebte, in dem sein Vater eine hohe Position in der geheimen Organisation innegehabt habe und für die Einführung und Rekrutierung von neuen Mitgliedern zuständig gewesen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM teilt, wonach aufgrund der genannten Voraussetzungen die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Organisation und die Tätigkeit des Vaters unlogisch und der allgemeinen Erfahrung widersprechend sind, dass der Beschwerdeführer keine Angaben machen konnte, wann sein Vater sich sich zur Errichtung der Gedenkstätte entschieden, wann er sie gebaut und wann er die Schwester geopfert habe (A1/10, S. 5 f.), dass er zur Begründung vorbrachte, er sei entweder nicht anwesend gewesen oder könne sich nicht erinnern, dass diese Aussagen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen ernsthaft erschüttern, zumal davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer müsste sich zumindest annähernd an die betreffenden Zeiten solcher wesentlicher, tiefgreifender Ereignisse erinnern können, wenn sie den Tatsachen entsprächen, D-7515/2007 dass im Weiteren die Aussagen über die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Abbruch der Gedenkstätte, insbesondere mit der Notwendigkeit der menschlichen Opfer und der angeblichen Suche nach ihm durch ein hochgestelltes Mitglied der Organisation, widersprüchlich, unrealistisch beziehungsweise nicht zusammenhängend sind, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Verfolgungssituation insgesamt in allgemeinen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen, dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass die Vorbringen in der Beschwerde, welche sich auf die rudimentäre Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts beschränken, nicht ansatzweise geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/8, E. 5.6.5 f. S. 90 ff.) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 D-7515/2007 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311); vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher über eine Schulbildung von neun Jahren in seinem Heimatland und nebst seiner Muttersprache Igbo über sehr gute Englischkenntnisse sowie ein soziales Beziehungsnetz zu Leuten der Kirche verfügt, sprechen, dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, D-7515/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7515/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, zu den Akten (Ref.-Nr. N _______); per Telefax - E._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Suso Bühlmann Versand: Seite 13