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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2008 D-7506/2008

28 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,749 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7506/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7506/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 24. Oktober 2007 im Transitzentrum B._______ sowie anlässlich der am 10. November 2008 in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er stamme aus D._______, E._______, sei homosexuell und habe bis Anfang September 2007 mit seinem Lebenspartner in F._______ City gelebt, dass er Anfang September 2007 in einem Club in G._______, F._______ City, gewesen sei, wo er in angetrunkenem Zustand auf der Toilette Sex mit einem Mann gehabt habe, dass sie dabei von einer Frau entdeckt worden seien, die angefangen habe zu schreien, woraufhin Leute gekommen seien, die ihn und seinen Sexpartner zu schlagen begonnen hätten, dass es ihm gelungen sei, zu entkommen, jedoch die Leute anschliessend nach ihm gesucht hätten, dass er als ein in der Stadt bekannter Friseur von den Leuten, die ihn beim Sex im Club überrascht hätten, erkannt worden sei und er deshalb befürchtet habe, aufgrund seiner Homosexualität von ihnen getötet zu werden, weshalb er am folgenden Tag nach Lagos zu einem Freund gegangen sei, dass er jedoch auch in Lagos Angst gehabt habe, von den Leuten erkannt und aufgrund seiner Homosexualität getötet zu werden, weshalb er am 28. September 2007 mit der Hilfe eines Weissen, der ihm von seinem Freund in Lagos vermittelt worden sei, von Lagos an einen unbekannten Ort geflogen und von dort mit dem Taxi und dem Zug nach H._______ gereist sei, dass seine Reise in die Schweiz illegal erfolgt sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ schriftlich D-7506/2008 aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 13. November 2008 - eröffnet am 19. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 29. September 2007 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, habe unternehmen können, dass er angegeben habe, nicht einmal am Flughafen kontrolliert worden zu sein, was jedoch den tatsächlichen Begebenheiten bei der Einreise an einem Flughafen widerspreche, dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen derjenigen Gesuchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass es zudem jeglicher Logik widerspreche, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, ohne vorhergehend rechtsgültige Reisepapiere zu beschaffen, zumal auch von Seiten der Behörden von Nigeria nichts gegen ihn vorliege, dass deshalb keine entschulbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer sich zudem während des Verfahrens in Widersprüche verwickelt habe, dass er beispielsweise während der Anhörung geltend gemacht habe, der sexuelle Kontakt auf der Toilette im Club habe mit seinem Lebenspartner stattgefunden, wohingegen er bei der Erstbefragung erklärt habe, sein Freund sei in diese Geschichte nicht involviert gewesen, D-7506/2008 dass er überdies einmal festgehalten habe, er habe weder Onkel noch Tanten, demgegenüber er jedoch ein anderes Mal die Existenz eines Onkels bejaht habe, dass schliesslich wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd seien, dass er insbesondere geltend gemacht habe, er werde aufgrund der Ereignisse im Club von den Bewohnern seines Heimatdorfes D._______ und der Stadt F._______ gesucht und er sei auch in anderen Gebieten Nigerias nicht sicher, dass dies jedoch aufgrund der beträchtlichen Grösse Nigerias nicht nachvollziehbar sei, dass aufgrund der dargelegten widersprüchlichen oder realitätsfremden Aussagen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 29. September 2007 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, D-7506/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu D-7506/2008 beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, D-7506/2008 dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen, zumal die Behauptung, er habe einen Pass nur im Ankunftsflughafen in den Händen gehabt, unglaubhaft ist, da er zweifellos auch vor dem Abflug auf dem Flughafen in Lagos einen Pass hat vorweisen müssen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Teil widersprüchlich, realitätsfremd oder unglaubhaft sind, dass er insbesondere anlässlich der Bundesanhörung geltend machte, der sexuelle Kontakt auf der Toilette im Club habe mit seinem Freund stattgefunden (act. A 19/13, S. 6), wohingegen er bei der Erstbefragung erklärte, sein Freund sei in diese Geschichte nicht involviert gewesen (act. A 1/9, S. 5), dass er zudem anlässlich der Erstbefragung aussagte, er habe einen Onkel, der in D._______ lebe (act. A 1/9, S. 2), demgegenüber er bei der Bundesanhörung die Existenz eines Onkels verneinte (act. A 19/13, S. 5), dass übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er wegen des angeblichen Ereignisses im Club in ganz Nigeria nicht sicher sei (act. A 19/13, S. 7), unglaubhaft ist, da es sich bei Nigeria um ein grosses Land handelt, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdefüh- D-7506/2008 rer wegen seiner angeblichen Homosexualität über seine Heimatregion hinaus bedroht ist, dass überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den vollständigen Namen seines Freundes nicht kenne (act. A 19/13, S. 5), nicht nachvollziehbar ist, da er gemäss eigenen Angaben mit ihm mehr als zwei Jahre zusammen gelebt haben will (act. A 19/13, S. 5), dass auch die Schilderung seiner Reise von Nigeria in die Schweiz zu Zweifeln Anlass gibt, da sie lediglich unsubstanziiert und vage ausgefallen ist (act. A 19/13, S. 10 f.), dass aufgrund des soeben Ausgeführten davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er wegen einer homosexuellen Handlung auf der Toilette eines Clubs beziehungsweise aufgrund seiner Homosexualität in Nigeria verfolgt werde, um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen nicht geglaubt werden können, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen D-7506/2008 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse D-7506/2008 des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er - wie oben dargelegt - gegenüber den Asylbehörden bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen D-7506/2008 Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7506/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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