Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7499/2015
Urteil v o m 1 2 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.___________, geboren am (…), dessen Ehefrau B.__________, geboren am (…), und deren Kinder C._________, geboren am (…), D._________, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N_________
D-7499/2015 Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache (Eingang 22. Dezember 2010) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2010 und 10. Februar 2011 gab die Schweizerische Vertretung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, unter Einreichung allfälliger Beweismittel seine aktuelle Situation darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 21. Januar 2011 (Eingang Botschaft am 2. Februar 2011) und 27. Februar 2011 (Eingang Botschaft am 7. März 2011) nach. C. Am 1. Juli 2014 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine erste Befragung des Beschwerdeführers statt. Das Protokoll wurde mit einem Begleitbericht am 3. Juli 2014 dem BFM übermittelt. D. Mit Eingabe vom 2. September 2014 (Eingang Botschaft am 11. September 2014) machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zu seiner aktuellen Gefährdungssituation. E. Am 18. Mai 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung der Beschwerdeführerin statt. Das Protokoll wurde am 21. Mai 2015 mit einem Begleitbericht dem BFM übermittelt. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Eingang Botschaft am 13. Juli 2015) machte der Beschwerdeführer weitere Angaben hinsichtlich seiner aktuellen Gefährdungssituation. G. Am 10. August 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung eine zweite Anhörung des Beschwerdeführers statt. Das Anhörungsprotokoll wurde dem BFM am 18. August 2015 mit einem weiteren Bericht übermittelt. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen vom 1. Juli 2014 und 10. August 2015 und in seinen Eingaben zur Begründung seines
D-7499/2015 Asylgesuches im Wesentlichen geltend, aus einer den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) nahestehenden Familie zu stammen, wobei seine Geschwister alle Mitglieder der LTTE gewesen seien. Er selbst sei im Jahr (…) freiwillig den LTTE beigetreten. Im Jahr (…) habe er ein Minen-, Granaten- und Kommandotraining erhalten und in dieser Funktion drei Einheiten zu sieben Mann angeführt. Er habe an mehreren Kämpfen teilgenommen und dabei Granaten und andere schwere Waffen benutzt. In den Jahren (…)bis (…) sei er der "Field Medicine Unit" zugeteilt gewesen, welche für die Bergung verwundeter Kadermitglieder zuständig gewesen sei, und habe dabei dreizehn Junioren befehligt. Im Jahr (…) sei er in den Geheimdienst der LTTE gewechselt, wo er dem hohen Kadermitglied der LTTE E.________ unterstellt gewesen sei. Die Abteilung, in der er eingeteilt gewesen sei, sei für die Bekämpfung rivalisierender paramilitärischer Gruppierungen zuständig gewesen. Auch habe er den Transport von Kadermitgliedern organisiert. Von 2007 bis zum Kriegsende im Jahre 2009 habe er an der Front gekämpft und dabei unter dem Kommando von E._______ sechzig Kader angeführt. Post mortem wäre ihm der Rang eines Oberstleutnants verliehen worden. Nach Kriegsende sei er zusammen mit mehreren tausend Kämpfern der LTTE in ein Camp nach F.______ gebracht worden, wo man ihn am (…) nach einer Befragung verhaftet und nach Colombo in Rehabilitationshaft genommen habe. Dank der Mithilfe einer Drittperson, welche gute Beziehungen zur sri-lankischen Armee gehabt habe, sei er nach sechs Monaten aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Während der Haft habe er seine tatsächliche Rolle bei den LTTE nicht offengelegt. Im Dezember 2009 sei er zusammen mit seiner Ehefrau nach Jaffna gezogen, wo sie auch heute wohnhaft seien. Offiziell seien sie indessen an ihrem Herkunftsort G._______ registriert, wo sie Ackerland besässen, das sie regelmässig bewirtschafteten. Er habe sich jeden Sonntag beim Criminal Investigation Department (CID) melden müssen. Im Jahr (…) sei er unter dem Vorwand, auf seinem Grundstück Waffen versteckt zu haben, inhaftiert und geschlagen worden. Dank der Intervention eines Militärkommandanten aus H.______, der seinerzeit für seine Entlassung aus der Rehabilitationshaft gesorgt habe, sei er entlassen worden. Im Jahre (…) sei er erneut von Angehörigen der CID für drei Tage inhaftiert worden. Seiner Ehefrau habe man mit seinem baldigen Tod gedroht. Anlässlich der Beerdigung seines Vaters Ende Mai 2012 seien seine Brüder aus dem Ausland angereist und hätten die vom CID auferlegte Meldepflicht ignoriert, worauf er festgenommen worden sei. Schliesslich sei er mehrmals in Colombo als Spitzel für das CID tätig gewesen und im Mai 2015 vom CID beauftragt worden, den Dorfvorsteher zu beschatten. Das CID beabsichtige, diesen umzubringen und den Mord als Unfalltod aussehen zu lassen.
D-7499/2015 Mehrmals sei er angehalten worden, von seinen Beobachtungen zu berichten, aber er habe stets Ausreden gefunden. Inzwischen habe das CID Kenntnis davon, dass er ein ehemaliges Kadermitglied der LTTE sei. Er sei nicht mehr gezwungen, mutmassliche LTTE-Mitglieder zu identifizieren, und unterliege keinen behördlichen Bewegungseinschränkungen mehr. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Im Weiteren machte sie geltend, ohne Mitglied der LTTE gewesen zu sein, von (…) bis (…) für eine Zeitung der LTTE tätig gewesen zu sein. Gelegentlich werde sie von Angehörigen der sri-lankischen Armee angerufen und darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann umgebracht werden würde, sollte er nicht mit ihnen kooperieren. H. Mit am 20. Oktober 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 6. Oktober 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. I. Mit auf den 12. November 2015 datierter, beim Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2015 eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
D-7499/2015 mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Oktober 2015 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 20. Oktober 2015 versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass die auf den 12. November 2015 datierte Beschwerdeeingabe am 23. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf. Mangels Rückschein steht somit nicht mit Bestimmtheit fest, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, S. 210 f., Rz. 3.150 und 3.153a), ist nach dem Gesagten zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die am 23. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde rechtzeitig ist .
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
D-7499/2015 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist. 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2015/2 E. 7, BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
D-7499/2015 5.3 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen die Asylgewährung verweigert, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder wenn sie die innere und äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Bei der Prüfung, ob der Tatbestand von Art. 53 AsylG erfüllt ist, muss auf den individuellen Tatbeitrag und die individuelle Verantwortung der betroffenen Person abgestellt werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten (vgl. BVGE 2011/10 E. 6). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers bejaht und ihm die Asylgewährung verweigert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. In der Beschwerde wird bloss darauf hingewiesen, dass das Leben des Beschwerdeführers und dessen Familie weiterhin bedroht sei, womit zwar die rudimentären Anforderungen an eine Beschwerdebegründung erfüllt werden, hingegen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegengehalten wird. Die mit der Beschwerde in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10 E. 7) ist asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise nie zu bewilligen, da sie in der Schweiz höchstens vorläufig aufgenommen würden. Eine vorläufige Aufnahme – auch als Flüchtling – setzt aber immer eine Wegweisung voraus, weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widersprechen würde. 6.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerdeführerin war keinen Verfolgungsmassnahmen in erforderlicher Intensität ausgesetzt und es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht hat, künftig solchen ausgesetzt zu werden. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
D-7499/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7499/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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