Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7494/2016 law/fes
Urteil v o m 2 1 . November 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nepal, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
D-7494/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Juli 2012 und reiste über Indien (vier Monate Aufenthalt), Iran, Türkei und weitere unbekannte Länder nach Italien. Von dort reiste er am 16. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) erhob am 31. Januar 2013 seine Personalien, befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei nepalesischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt B._______ (Bezirk C._______, Verwaltungszone D._______). Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt. Er habe die zwölfte Klasse besucht. Das College habe er nicht abgeschlossen. Er habe vier Jahre lang als Journalist gearbeitet. Als Nachrichtenreporter habe er über die Partei E._______ regelmässig geschrieben. Diese Leute hätten von ihm verlangt, dass er über sie gute Berichte schreibe, was er abgelehnt habe. In F._______ habe es am 19. Mai 2012 einen Streit gegeben. Er sei als offizieller Pressereporter mit dem Motorrad hingegangen. Weil er nicht gut über diese Leute geschrieben habe, hätten sie ihn verprügelt und das Motorrad verbrannt. Er sei danach für zwei Monate in Behandlung im Spital gewesen. Während des Aufenthalts im Spital habe er einen Bericht über die E._______ geschrieben und erwähnt, was sie mit ihm gemacht hätten. Daraufhin hätten sie ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er das Spital verlassen werde. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er nach Indien geflohen. B. Mit Verfügung vom 5. März 2013 trat das BFM auf sein Asylgesuch vom 16. Januar 2013 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 29. April 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. C. Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am 7. August 2014 erneut unter Umgehung der Grenzkontrolle von Frankreich in die Schweiz ein und begab sich in ärztliche Behandlung. Am 26. August 2014 wurde er von der Kantonspolizei (…) verhaftet. Anlässlich der Überprüfung,
D-7494/2016 ob die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft vorliegen, gab der Beschwerdeführer am 28. August 2014 zu Protokoll, dass er krank und tags zuvor am Bauch operiert worden sei. D. Mit Verfügung vom 24. September 2014 ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien an. Aufgrund einer laufenden Tuberkulosebehandlung des Beschwerdeführers stimmten die italienischen Behörden dem Transfer des Beschwerdeführers nach Italien nicht zu. E. Mit Schreiben vom 17. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das SEM um Eintritt auf sein Asylgesuch in der Schweiz, weil die Überstellungsfrist nach Italien am 24. März 2015 abgelaufen sei. F. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 hob das SEM die Verfügung vom 24. September 2014 auf und stellte fest, dass es das nationale Asylverfahren in der Schweiz aufnehme und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchführe. G. Am 14. November 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, seit der zwölften Klasse habe er parallel zur Schule mit seinem Cousin als Nachrichtenreporter für den regionalen Radiosender (…) sowie für die regionale Zeitung (…) gearbeitet. Als Reporter hätten er und sein Cousin unter anderem illegale Machenschaften der Parteien Young Communist League (YCL) und der E._______ aufgedeckt. Deshalb seien er und sein Cousin ins Visier der genannten Parteien geraten. Zwei Anhänger der YCL hätten ihn und sein Cousin aufgrund einer negativen Berichterstattung in einem Teehaus sogar mit dem Tod bedroht. Er und sein Cousin hätten auf die Drohung nicht reagiert und weiterhin Recherchen gegen die YCL getätigt. Sie hätten nochmals einen Bericht über die YCL betreffend deren illegales Geldsammeln verfasst. Im April oder Mai 2012 seien sie zu einer Demonstration der E._______ gefahren, über die sie
D-7494/2016 hätten berichten wollen. Am gleichen Tag sei der Bericht über die YCL erschienen. Unter den Demonstranten seien auch wieder diese zwei Anhänger der YCL gewesen. Er und sein Cousin seien attackiert worden, ihre Motorräder seien umgekippt und sie seien bewusstlos geschlagen worden. Er habe daraufhin rund einen Monat im Spital in G._______ behandelt werden müssen. Während der Zeit im Spital hätten mutmassliche YCL-Anhänger mehrfach bei seinen Eltern telefonisch nach ihm gefragt. Auch sein Cousin, der lediglich drei Tage im Spital habe behandelt werden müssen, sei nach der Entlassung von Unbekannten gesucht und bedroht worden. Gegen die Attacke an der Demonstration habe er mit seinem Cousin Anzeige gegen die YCL und die E._______ beim Polizeiposten in B._______ erstattet. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Er und sein Cousin hätten deshalb aus Angst vor weiteren Angriffen beschlossen, aus Nepal auszureisen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er noch zwei bis drei Tage bei seinem Onkel in G._______ geblieben. Anschliessend sei er zusammen mit seinem Cousin legal nach Indien ausgereist. Sein Cousin lebe in H._______ (Österreich). H. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 17. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 16. Januar 2013 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Mit per Telefax übermittelter Eingabe vom 19. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 stellte der zuständige In-
D-7494/2016 struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdeführer auf, das Original seiner Telefaxeingabe nachzureichen respektive diese mit der Originalunterschrift zu versehen, mit der Androhung, ansonsten werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. K. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original seiner Beschwerde, Arztberichte des (…) vom 9. September 2016, 29. Januar 2016, 11. September 2015, 2. Juli 2015, 18. Februar 2015 und 12. Dezember 2014, ein ärztliches Zeugnis vom 9. Dezember 2014 einen Spitalaufenthalt vom 5. bis 9. Dezember 2014 betreffend, eine Liste seiner Medikation ab dem 9. Dezember 2014 und eine Kopie seines Presseausweises vom Radiosender (…) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. M. Am 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 26. Januar 2017 und je ein Bestätigungsschreiben des Radiosender (…) vom 29. Dezember 2016 und des (…) vom 10. Januar 2017 inklusive Übersetzung ein. N. Mit Verfügung vom 2. März 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 19. Dezember 2016 einzureichen. O. In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2017 führte das SEM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-7494/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-7494/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Im Einzelnen führt das SEM aus, die Schilderung des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Verfolgungssituation weise mehrere Widersprüche in zentralen Punkten auf. So mache er an der Erstbefragung noch geltend, er sei zwei Monate im Spital behandelt worden, bevor er aus Nepal ausgereist sei. An der Anhörung habe er dagegen ausgeführt, er sei nur einen Monat im Spital gewesen, bevor er Nepal verlassen habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er zunächst geltend gemacht, er habe auch an der Erstbefragung gesagt, er sei nur einen Monat im Spital gewesen. Mit der entsprechenden Aussage im Protokoll konfrontiert, habe er angegeben, er habe anlässlich der Rückübersetzung nicht richtig zugehört und die einzelnen Seiten des Protokolls einfach unterschrieben. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Einerseits sei er eingangs der Erstbefragung explizit auf seine Mitwirkungspflicht sowie auf ihm obliegende Verantwortung für seine Aussagen aufmerksam gemacht worden. Andererseits habe er an der Erstbefragung weiter ausgeführt, dass er am 19. Mai 2012 attackiert worden sei und am 22. Juli 2012 aus Nepal ausgereist sei. Diese Angaben würden verdeutlichen, dass er an der Erstbefragung bewusst von einem zwei-monatigen Aufenthalt im Spital gesprochen habe und würden damit den Widerspruch zu seinen Angaben an der Anhörung unterstreichen. Anlässlich der Erstbefragung habe er geltend gemacht, er habe aus dem Spital einen Bericht darüber veröffentlicht, was ihm an der Demonstration der E._______ widerfahren sei. An der Anhörung habe er den besagten Bericht aus dem Spital mit keinem Wort mehr erwähnt. Auf Nachfrage hin habe er explizit ausgeführt, während des Spitalaufenthalts nicht gearbeitet zu haben. Danach gefragt, weshalb er die Berichterstattung aus dem Spital mit keinem Wort mehr erwähnt habe, habe er angegeben, er habe mit dem Bericht die Anzeige bei der Polizei gemeint. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. So sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb er eine Anzeige bei der Polizei als „Bericht“ habe bezeichnen sollen. Umso weniger, als er im Protokoll der Erstbefragung auch seine übrigen journalistischen Beiträge als „Berichte“ bezeichnet habe. Andererseits sei er an der
D-7494/2016 Anhörung gefragt worden, weshalb er die Anzeige nicht bereits an der Erstbefragung erwähnt habe. Darauf habe er erwidert, dass er anlässlich der Erstbefragung nicht nach der Anzeige gefragt worden und überdies die Zeit knapp gewesen sei. Gestützt auf diese Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass der mit dem an der Erstbefragung erwähnten “Bericht“ tatsächlich die Anzeige bei der Polizei gemeint haben soll. Weiter habe er bei der Erstbefragung ausgeführt, die ihn angreifenden Demonstranten hätten sein Motorrad verbrannt. An der Anhörung habe er diesen Umstand mit keinem Wort mehr erwähnt. Auch auf die explizite Nachfrage hin, habe er erklärt, er wisse nicht, was mit dem Motorrad passiert sei. Auf die widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe er ausgeführt, die Demonstranten hätten das Motorrad tatsächlich mitgenommen und verbrannt beziehungsweise demoliert oder verbrannt. Er habe dies vergessen zu erwähnen. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Zum einen sei er explizit danach gefragt worden, was mit dem Motorrad passiert sei, worauf er angegeben habe, er wisse es nicht. Zum anderen stelle sich tatsächlich die Frage, woher er hätte wissen wollen, dass das Motorrad mitgenommen, demoliert oder verbrannt worden sei. Schliesslich habe er eigenen Angaben zufolge an der Demonstration nach kurzer Zeit das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder zu sich gekommen. Bereits aufgrund der aufgezeigten Widersprüche bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Darüber hinaus würden weitere Ungereimtheiten auffallen. So erwähne er an der Erstbefragung seinen Cousin, der zusammen mit ihm als Reporter gearbeitet habe und aus denselben Gründen wie er, ja sogar mit ihm zusammen, aus Nepal ausgereist sei, mit keinem Wort. Seine Erklärung, wonach sein Cousin illegal in einem anderen Land lebe und er ihm keine Probleme habe bereiten wollen, sei wenig nachvollziehbar. Weiter habe er einerseits erklärt, an der Demonstration hätten lediglich Anhänger der E._______ teilgenommen; darüber hinaus seien Schaulustige vor Ort gewesen. Später habe er ausgeführt, unter den Demonstrationsteilnehmern seien auch zahlreiche Anhänger der YCL gewesen. Er habe sodann einerseits geltend gemacht, er habe in der Masse der Demonstranten die zwei Anhänger der YCL entdeckt, die er und sein Cousin wegen des veröffentlichten Radio-Berichts im Teehaus bedroht hätten. Als er im weiteren Verlauf der Anhörung danach gefragt worden sei, welche Personen er in der Menge der Demonstranten habe identifizieren können, habe er besagte zwei Personen hingegen nicht mehr erwähnt. Im Übrigen falle
D-7494/2016 auf, dass seine Ausführung zum erlebten Angriff an der Demonstration auch äusserst unkonkret und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen sei. Es erstaune im Übrigen, dass er und sein Cousin, trotz der relativ geringfügigen Verletzungen, die er eigenen Angaben zufolge davongetragen habe, bereits kurz nach dem Angriff das Bewusstsein verloren hätten. Ungewöhnlich sei zudem, dass er wegen eines gebrochenen Beines und einer Schnittverletzung einen ganzen Monat lang im Spital habe behandelt werden müssen. Er habe auf entsprechende Nachfrage hin wenig überzeugend ausgeführt, dass sein Elternhaus sich weit weg vom Spital befunden habe und er deshalb im Spital hätte bleiben müssen. Im Übrigen mute es höchst ungewöhnlich an, dass er und sein Cousin bei der Polizei Anzeige gegen zwei Parteien und nicht gegen einzelne Mitglieder beziehungsweise gegen Unbekannt eingereicht hätten. Seine Ausführungen rund um das Vorgehen der Polizei seien ausserdem vage und unbestimmt geblieben. Im Ergebnis gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, ob die Polizei nicht habe tätig werden wollen oder können. Schliesslich habe er auch die geltend gemachten Drohungen und Einschüchterungen nicht substantiiert darzulegen vermocht. So habe er einerseits erklärt, dass seine Eltern und sein Bruder bedroht worden seien. Andererseits habe er ausgeführt, seine Eltern seien lediglich nach seinem Verbleib gefragt worden. Darüber hinaus habe er keine konkrete Angabe zur Häufigkeit der geltend gemachten Drohungen machen können. Aufgrund der widersprüchlichen, unstimmigen und unsubstantiierten Angaben in zentralen Punkten der geltend gemachten Verfolgungssituation könne ihm diese im Ergebnis nicht geglaubt werden. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM behaupte in der angefochtenen Verfügung, es habe zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers gegeben. Zur Begründung ziehe es vorwiegend die summarische Erstbefragung heran und stelle sie der Anhörung gegenüber. Praxisgemäss komme den Aussagen anlässlich der Summarbefragung von Asylsuchenden nur ein beschränkter Beweiswert zu. Im Grundsatz könne sie nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden, weil sie nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Zumal mit der Zeit Erinnerungslücken entstünden, müsse auch die Dauer zwischen den beiden Anhörungen berücksichtigt werden. Ungereimtheiten in den Aussagen könnten durchaus auch auf den Zeitablauf zurückgeführt werden. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 könnten Widersprüche die zwischen Befragungen bei
D-7494/2016 der Empfangsstelle und bei der Anhörung entstanden seien, nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründen genannt werden, nicht bereits bei der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Die Erstbefragung habe am 31. Januar 2013 stattgefunden. Fast vier Jahre später, am 14. November 2016 sei der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden. Diesem grossen Zeitunterschied zwischen den beiden Befragungen trage die Vorinstanz keinerlei Rechnung. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer an Tuberkulose erkrankt. Diese Krankheit und die traumatischen Erlebnisse in Nepal würden seinem Erinnerungsvermögen stark zusetzen. Auch die Tragweite dieser Umstände sei von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. In vorliegendem Fall sei die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben würden, nicht nachgekommen. Dass sie nach Elementen geforscht hätte, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen, sei der angefochtenen Verfügung in keiner Weise zu entnehmen. Die Begründung für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen stütze sich zur Hauptsache auf abweichende Aussagen anlässlich der beiden Befragungen. Diese seien aber, sofern sie überhaupt bestünden, nicht wesentlicher Natur. Das SEM könne die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen nicht mit den verwendeten Argumenten begründen. Die Vorinstanz wäre mithin gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder Abklärungen vor Ort zu treffen und bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die aus ihrer Sicht bestehende Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu formulieren. Hier biete sich etwa eine Nachforschung bei den österreichischen Amtskollegen an. Bekanntlich habe der Cousin des Beschwerdeführers ein Asylgesuch in Österreich gestellt und sei mittlerweile als Flüchtling anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei in Nepal journalistisch tätig gewesen. Er habe für die Tageszeitung (…) geschrieben und für die Radiostation Radio (…) Beiträge ausgestrahlt. Er stamme aus B._______, eine Ortschaft in der Terai-Region. Weite Teile des Terai, das Grenzregion zu Indien sei, befänden sich nach wie vor im Ausnahmezustand. Das Vollstrecken der Gesetze sei für die Regierung nach wie vor eine grosse Herausforderung. Vor allem in den ländlichen Gegenden könnten die Menschen ihre Rechte nicht einfordern, und vieles bleibe unbestraft. Eine von der Communist Party of Nepal-Maoist (CPN-M) abgespaltene Jugendgruppe YCL habe die Polizeilücken aus Eigeninitiative gefüllt (UNHCR-Bericht: UNHCR’s Position on the Internati-
D-7494/2016 onal Protection Needs of Asylum-Seekers from Nepal, 26. Juli 2007). Obwohl die YCL sich für den öffentlichen Dienst einsetze (sie seien heute auch im Parlament vertreten), würden ihre Aktivitäten auch die bekannten Verhaltensweisen der Maoisten wie Entführungen, Erpressungen und Bestrafungen beinhalten. Im Gegensatz zur Verbesserung der Menschenrechtslage in den meisten Gebieten Nepals habe sich die Situation in der Terai-Region nach wie vor nicht verbessert. Streiks, Demonstrationen würden des Öfteren in Gewalt enden. Zudem würde das UNHCR von Menschenrechtsverletzungen und Vertreibungen seitens bewaffneter und unbewaffneter Gruppen berichten. Opfer dieser Verfolgungen würden mehrheitlich Angehörige der I._______ sein. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden ebenfalls den I._______ angehören. Er und sein Cousin seien ebenfalls Opfer eines Angriffs, initiiert durch YCL-Anhänger, die sich unter die Demonstranten der E._______ gemischt hätten, geworden. Der Beschwerdeführer sei dermassen verprügelt worden, dass er rund einen Monat im Spital habe verbringen müssen. Er habe sich bei den Angriffen unter anderem einen Oberschenkelknochenbruch zugezogen. Sein Cousin sei früher aus dem Spital entlassen worden und habe sogleich Hilfe bei der Polizei gesucht. Er habe einen Bericht verfasst über die Geschehnisse und habe den Beschwerdeführer ebenfalls unterschreiben lassen. Mit diesem Bericht sei er zur Polizei gegangen. Aufgrund des korrupten Systems sei die Polizei jedoch nicht näher darauf eingegangen. Dies liege daran, dass die örtliche Polizei sehr stark mit der YCL vernetzt sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der hier angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer keine weiteren Berichte mehr in den Medien veröffentlicht. Nach der Anzeige seien der Beschwerdeführer und seine Angehörigen noch mehr Bedrohungen ausgesetzt gewesen, weshalb sich die beiden Cousins ins Ausland hätten absetzen müssen. Bei einer Rückkehr nach Nepal sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer erneut ins Visier der Maoisten geraten werde und somit begründete Furcht habe, erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Deshalb sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter
D-7494/2016 dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.3 Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit, seine Asylgründe anlässlich der Erstbefragung summarisch darzulegen und diese anlässlich der Anhörung einlässlich zu erläutern und zu präzisieren. Damit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Asylgründen hinreichend gewährt. Der Beschwerdeführer wurde an der Anhörung vom 14. November 2016 zudem nach seinem Befinden gefragt. Er antwortete, es gehe ihm gut, er habe Halsschmerzen und Heiserkeit (vgl. Akte K32/29 F4 f.). Hinsichtlich der Tuberkulose geht aus dem Arztbericht vom 29. Januar 2016 hervor, dass die Behandlung im April 2015 abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr benötigt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Tuberkulose eineinhalb Jahre nach dem Abschluss der Behandlung noch Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung gehabt hat. Im Zusammenhang mit seinem Cousin – den er erst anlässlich der Anhörung erwähnt hatte – wäre es dem Beschwerdeführer sodann unbenommen und aufgrund seiner Mitwirkungspflicht auch geboten gewesen, bei der Vorinstanz allfällige für die Beurteilung seines Asylgesuches bedeutsame Beweismittel einzureichen, was er indessen nicht getan hat. Das SEM hatte unter diesen Umständen keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich des Sachverhalts zu tätigen. 5.4 Hinsichtlich der weiteren verfahrensrechtlichen Einwände in der Beschwerde ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
D-7494/2016 ausführlich dargelegt hat, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte die angefochtene Verfügung zudem ohne weiteres sachgerecht anfechten und allein im Umstand, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verneint hat, liegt ebenfalls keine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Begründungspflicht. Die Frage der Glaubhaftigkeit betrifft allein die materielle Würdigung des Sachverhaltes. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise des rechtlichen Gehörs nicht festgestellt werden kann. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rügen sind unbegründet. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Journalist von Mitgliedern der Parteien YCL und E._______ zusammengeschlagen und bedroht worden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 6.3 Festzuhalten ist vorweg, dass der Radiosender (…) in B._______ ansässig ist und die Zeitung (…) tatsächlich existiert. Der Beschwerdeführer hat zudem – wenn auch nur als Kopie – eine Arbeitsbestätigung und einen Presseausweis des Radiosenders (…) sowie ein Schreiben des (…) eingereicht. Ferner konnte er auch die Anzahl der Mitarbeiter bezeichnen sowie die Namen einzelner Zeitungs- und Radiomitarbeiter nennen (vgl. Akte K32/29 F41 ff.). Bei den Wahlen im Jahr 2013 kam es tatsächlich auch zu Übergriffen von YCL-Mitgliedern gegenüber Journalisten (vgl. Reporters Without Borders, Elections lead to violence aganist journalists, media, 21. November 2013, https://rsf.org/en/news/elections-lead-violenceagainst-journalists-media, abgerufen am 15.11.2018). Die Vorbringen des Beschwerdeführers stehen insoweit mit tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang. Es ist somit durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer als Reporter für das (…) und die Zeitung (…) gearbeitet und unter anderem Berichte betreffend die illegale Abholzung und Wilderei im (…) in C._______ (vgl. Akte K32/29 F61 ff. und F93) verfasst hat.
D-7494/2016 6.4 Ungeachtet dessen ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass das SEM die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Nepal wegen seiner Berichterstattung als Reporter von den E._______ und der YCL bedroht worden sei, zu Recht und mit überzeugender Begründung als unglaubhaft erachtet hat. Dabei hat es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen das Protokoll der Erstbefragung – auch in Anbetracht des zwischen der Erstbefragung (13. Januar 2013) und der Anhörung zu den Asylgründen (14. November 2016) verstrichenen Zeitraums – zu Recht herangezogen, denn die in der Begründung der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – mehrheitlich zentrale Punkte der Asylbegründung. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1). In der Beschwerde werden auch keine substanziellen Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu gelangen, und auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Im eingereichten Schreiben des (…) vom 10. Januar 2017 wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2010 um Schutz ersucht und aus Sicherheitsgründen mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt. Ein solches Szenario stimmt allerdings mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht überein, denn dieser machte im vorliegenden Verfahren dergleichen gar nicht geltend. Vielmehr erklärte er in der Erstbefragung vom 13. Januar 2013 einerseits, er habe bis zur Ausreise in B._______ gelebt (vgl. Akte A7/10 Ziff. 2.01). Andererseits antwortete er auf die Frage, seit wann er mit diesen Leuten (der E._______) Probleme habe: „Seit einem Jahr“ (vgl. Akte A7/10 Ziff. 7.02) – also etwa seit Anfang 2012. Dass er hingegen bereits im Jahr 2010 um Schutz ersuchen musste, hat er weder in der Erstbefragung noch in der Anhörung geltend gemacht. Die Ausführungen in der Bestätigung des Radiosenders (…) vom 29. Dezember 2016 sind sodann in Anbetracht der massiven Übergriffe und Drohungen, von denen der Beschwerdeführer als Mitarbeiter des Senders betroffen gewesen sein soll, sowie des Umstandes, dass der Sender selbst einen Sachschaden erlitten hatte, da das Motorrad dem Radiosender gehörte (vgl. Akte K32/29 F 185), auffallend oberflächlich. Die eingereichten Bestätigungsschreiben sind daher als Gefälligkeitsschreiben zu werten, denen keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Der Beschwerdeführer hat schliesslich bis heute keine Zeitungsberichte eingereicht, welche seine Vorbringen untermauern könnten. Dies obwohl er anlässlich der Anhörung angab, er werde die Zeitung (…) kontaktieren (vgl. Akte K32/29 F78). Auch seinen angeblichen Spitalaufenthalt in G._______ betreffend
D-7494/2016 reichte er keine Unterlagen ein, obwohl er erklärte, er werde das Spital kontaktierten und den Arztbericht verlangen (vgl. Akte K32/29 F159). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-7494/2016 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-7494/2016 8.3.2 In Nepal herrscht weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar erachtet wird. Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (…) jährigen Mann, welcher zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als Journalist hat. Er verfügt mit seinen Eltern, mit welchen er in regelmässigem Kontakt steht, und weiteren Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Eltern führen einen Laden und besitzen ein Haus und Land (vgl. Akte K32/29 F8 bis F40). Vor diesem Hintergrund sollte es ihm möglich sein, in Nepal wieder Fuss zu fassen. Gemäss dem Arztbericht vom 29. Januar 2016 des (…) sei im April 2015 die tuberkulostatische Therapie nach sechs Monaten gestoppt worden. Seither sei es weder zu einer erneuten Lymphknotenschwellung noch zu abdominalen Schmerzen gekommen. Es wurden deshalb auch keine weiteren Kontrollen geplant. Betreffend die diagnostizierte (…) wurde dem Beschwerdeführer eine Therapie mit (…) verschrieben und innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen ein (…) empfohlen. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 9. September 2016 bestand zwar eine (…). Es wurde jedoch keine Therapie verordnet, sondern ein abwartendes Vorgehen. Betreffend der (…) wurde festgestellt, dass diese mit (…) gut behandelt sei. Nach Einreichung der Beschwerde wurde kein Arztbericht mehr eingereicht und in der Beschwerde wurde hinsichtlich seines Gesundheitszustandes hinsichtlich eines Vollzugshindernisses nichts vorgebracht. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-7494/2016 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 16. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 2. März 2017 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7494/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 700.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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