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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2017 D-7493/2016

28 febbraio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,459 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7493/2016

Urteil v o m 2 8 . Februar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).

D-7493/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 23. November 2012 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 1. April 2014 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus B._______ (Tibet) stamme. Sie sei anlässlich einer Protestveranstaltung verhaftet worden. Anschliessend seien wöchentlich Polizisten zu ihr nach Hause gekommen. C. Mit Verfügung vom 1. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei ein Vollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2873/2015 vom 9. November 2015 gutgeheissen, und die Sache wurde zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 23. Dezember 2015 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwerdeführerin durch. Der LINGUA-Bericht kam zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet, sondern vielmehr in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. F. Am 11. April 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse an.

D-7493/2016 G. Am 9. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Brief und ein Foto ihrer Mutter ein. H. Mit Verfügung vom 2. November 2016 (Eröffnung am 3. November 2016) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. I. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 hiess das Gericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Herrn Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. K. In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-7493/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-7493/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus B._______, Tibet (Volksrepublik China) stamme, wo sie bis zur ihrer Flucht gelebt habe. Sie habe nie die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Am (…) hätten sich zwei junge Tibeter in B._______ angezündet. Sie sei anwesend gewesen und habe laut protestiert, weshalb sie verhaftet und für fünf Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei. Dank einer Bekannten ihrer Mutter sei sie freigekommen. In der Folge sei die Polizei jeweils einmal in der Woche zu ihr nach Hause gekommen und ihr Ehemann, welcher Händler gewesen sei, habe sein Geschäft nicht weiterführen dürfen. Deshalb habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern China verlassen. Sie sei nach Nepal gereist und habe das Land auf dem Luftweg alleine verlassen, während sich ihr Ehemann und die Kinder weiterhin in Nepal aufhalten würden. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich bereits aus der BzP und der Anhörung ergeben habe, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft sei. Die LINGUA-Analyse, wonach die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in B._______ und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern ausserhalb Chinas in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei, bestätige diese Annahme. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu Strassen und Bauten in ihrem Heimatort sowie zur administrativen Gliederung würden Lücken aufweisen, welche bei einer dort sozialisierten Person nicht zu erwarten wären. Ferner seien die Distanzangaben betreffend wichtige Orte fehlerhaft und die Angaben zu einem wichtigen Kloster seien lückenhaft. Die Ausführungen zum Schulwesen seien nur teilweise zutreffend, während diejenigen zum Personalausweis grösstenteils falsch gewesen seien. Der LINGUA-Experte sei auch erstaunt darüber gewesen, dass sie kaum Angaben über die berufliche Tätigkeit des Ehemannes habe machen können. Hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse habe der Experte als Fazit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwar über gewisse Kenntnisse verfüge. Diese hätten jedoch nicht zwingend in Tibet vor Ort erworben werden

D-7493/2016 müssen, sondern seien möglicherweise auch bloss erlernt. Die Angaben seien grösstenteils lückenhaft und würden nicht dem entsprechen, was von einer Person mit dem angegebenen biografischen Hintergrund zu erwarten wäre, weshalb die Sozialisation in B._______ zweifelhaft sei. Der sprachliche Teil der Analyse halte fest, dass die Phonetik/Phonologie – mit gewissen Abweichungen – dem Dialekt von B._______ entspreche. Die Morphologie sei jedoch durch zahlreiche Vereinfachungen geprägt, was für die exiltibetische Sprache typisch sei. Auch das Vokabular entspreche demjenigen einer Exiltibeterin. Gemäss Experte sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Nepal und in der Schweiz ihren heimatlichen Dialekt verloren hätte. Ihre Sprache weise auf allen drei Ebenen der Analyse, insbesondere bei der Morphologie, Merkmale auf, welche der exiltibetischen Koine zuzuschreiben seien. Selbst mit dem Kontakt mit dem Exiltibetischen in Nepal oder in der Schweiz könnte eine solche Veränderung der Sprache nicht erklärt werden, da dies nur oberflächlich und langsam geschehe. Schliesslich sei es gemäss LINGUA-Bericht ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführerin kaum über Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Der linguistische Teil der Analyse halte als Fazit fest, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in B._______ (Tibet), sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführerin sei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Feststellungen der LINGUA-Analyse zu entkräften. So habe sie im Wesentlichen lediglich eingewendet, dass sie aus B._______ stamme. Auch der eingereichte Brief und das Foto der Mutter würden nichts an der Feststellung ändern, dass die Sozialisation nicht in Tibet stattgefunden habe. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich um ihre Mutter handle und es stelle sich die Frage, wieso die Mutter nicht eine Kopie des Familienbüchleins und andere Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin zu sehen sei, geschickt habe. Da eine Sozialisation in Tibet zu verneinen sei, werde den Fluchtgründen die Grundlage entzogen. Ohnehin seien die diesbezüglichen Vorbringen unlogisch, widersprüchlich und ohne Realkennzeichen, so dass sie das Ergebnis der LINGUA-Analyse untermauern würden. So sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin gerade an diesem Tag das Haus verlassen habe, um das erste Mal in ihrem Leben zu demonstrieren. Ferner

D-7493/2016 seien die Zeitangaben zum geschilderten Vorfall nicht nachvollziehbar und ungenau. Es sei auch kaum verständlich, wieso sie die Personen, welche sich selbst verbrannt hätten, anhand von Fotos verwechselt habe. Die Schilderung des Reisewegs sei ebenfalls ohne Realkennzeichen erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Grenzüberquerung bei C._______ und die Weiterreise in die Schweiz anschaulich und detailliert zu schildern. Gemäss aktueller Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, davon ausgegangen werden, sie würden in einem Drittland über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung verfügen, wodurch keine Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse seien problematisch. Von einer Person, welche nie zur Schule gegangen sei und sich meistens im selben Quartier in B._______ aufgehalten habe, dürfe keine lückenlose Auskunft über das Schulsystem, die administrative Einteilungen und Distanzen erwartet werden. Es sei zu vermuten, dass das SEM der Beschwerdeführerin nicht glaube, ungebildet zu sein, zumal ihr in Frage 23 der ergänzenden Anhörung vorgeworfen worden sei, sie sehe nicht aus, als sei sie ihr ganzes Leben zuhause gewesen und sie habe sich soeben auf Englisch mit ihrem Rechtsvertreter verständigt. Inwiefern man aus dem Aussehen darauf schliessen könne, wo sich jemand in seinem Leben aufgehalten habe, sei fraglich. Das SEM habe gänzlich ausgeblendet, dass sich die Beschwerdeführerin damals schon beinahe vier Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Letztlich habe man der Beschwerdeführerin mit der Frage 23 wohl mitteilen wollen, man gehe davon aus, sie lüge. Die Beschwerdeführerin habe sehr viele richtige Angaben gemacht. Sie habe ihren Wohnort beschreiben können und über Tempel, Strassen und Klöster, das Spital, den Markt, das Kino sowie den Bahnhof Bescheid gewusst. Ihr sei vorgehalten worden, sie könne keine Kreise angeben, welche zu B._______ gehören würden. Ihre Nachfrage, was damit gemeint sei, habe man ihr mit den Worten zurückgeschoben, sie müsse am besten wissen, welche Kreise gemeint seien. Das SEM selbst habe offensichtlich keine Ahnung, von was überhaupt die Rede sei im LINGUA-Bericht. Ihr sei vorgeworfen worden, sie habe falsche Angaben zur Begehung und der

D-7493/2016 Umgebung von Klöstern gemacht, und dabei habe man nicht berücksichtigt, dass sie die Klöster selbst kenne und angegeben habe, was man von dort erblicken könne. Hinsichtlich der Verortung des Bahnhofs habe man ihr vorgeworfen, sie wisse nicht, ob er im Osten der Stadt liege. Dazu sei zu sagen, dass auch der Rechtsvertreter nicht angeben könnte, ob sich der Bahnhof Zürich im Osten, Süden oder Westen der Stadt befinde und es sei zu bezweifeln, ob die Mitarbeitenden des Bundesverwaltungsgerichts eine entsprechende Angabe über den Bahnhof St. Gallen machen könnten. Das Wissen der Beschwerdeführerin entspreche gesamthaft betrachtet somit durchaus einer Person, welche nie zur Schule gegangen sei und stets im selben Quartier gelebt habe. Zum linguistischen Teil der Analyse sei anzumerken, dass der Experte zwar sehr bestimmt habe sagen können, sie sei nicht in B._______ sozialisiert worden, nicht aber, wo denn die Sozialisation tatsächlich stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin sei erstaunt über die Ansicht des Sachverständigen und betone, dass sie tatsächlich in B._______ gelebt habe und den dortigen Dialekt spreche. Mithin könne aus der LINGUA-Analyse auch der Schluss gezogen werden, sie sei in B._______ sozialisiert worden. 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei

D-7493/2016 kann hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Eine solche LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. So wurde insbesondere auch der biografische Hintergrund der Beschwerdeführerin (Hausfrau mit mangelnder Schulbildung) in die Beurteilung einbezogen. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Einwand auf Beschwerdeebene, die LINGUA-Analyse würde auch den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin in B._______ sozialisiert worden sei, überzeugt nicht. So wurde in der Analyse überzeugend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer trotz gewisser Kenntnisse von B._______ über Wissenslücken verfüge, welche sich kaum erklären liessen und ihre Sprache in den Bereichen der Phonetik/Phonologie, der Morphologie und des Lexikons eine exiltibetische Prägung aufweise, welche nicht nur oberflächlich sei, sondern auch tief verankerte Bereiche der Sprechweise betreffe, so dass sich dies nicht mit dem Hinweis auf die Aufenthalte in Nepal und der Schweiz erklären lasse. 5.3 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. So sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Selbstverbrennungen sowie der Inhaftierung vage (vgl. act. A15 F118 bis F152) und hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Selbstverbrennung und dem Auftauchen der Polizisten sowohl widersprüchlich als auch unlogisch. So sagte sie aus, dass sie sich zwei Stunden auf dem Platz befunden habe, als die Polizisten aufgetaucht seien (vgl. act. A15 F120). Sie sei zum Platz gekommen, als die Personen bereits am Brennen gewesen seien (vgl. ebd. F124). Anschliessend fügte sie an, sie habe, als

D-7493/2016 sie zum Platz gekommen sei, die Personen brennen gesehen und habe die Polizisten, welche – im Widerspruch zur früheren Aussagen – bereits dort gewesen seien, aufgefordert, die Flammen zu löschen (vgl. ebd. F125, F126, F129, 134 und 138). Es habe etwa eine Stunde gedauert, bis die Flammen gelöscht worden seien, vielleicht auch mehr als eine Stunde oder etwas mehr als eine halbe Stunde (vgl. ebd. F135 f.). Letztere Aussage lässt sich weder mit der allgemeinen Logik noch mit dem vom SEM erwähnten Bericht, wonach der ganze Vorfall nach 15 Minuten vorbeigewesen sei, vereinbaren (vgl. ebd. F137). 5.4 Schliesslich vermögen auch der eingereichte Brief und das Foto die Herkunft und Sozialisation in Tibet nicht zu belegen, zumal sich aus diesen Dokumenten nur sehr beschränkte Aussagen über die Herkunft ableiten lassen. Sie sind somit nicht geeignet, die soeben angesprochenen Elemente, welche eindeutig gegen die Herkunft aus Tibet sprechen, aufzuwiegen. 5.5 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-7493/2016 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 7.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr Dominik Löhrer als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar auf-

D-7493/2016 grund der Akten zu bestimmen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 450.– (inklusive Auslagen) festzusetzen ist.

D-7493/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Herrn Dominik Löhrer wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 450.– (inklusive Auslagen) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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