Abtei lung IV D-7492/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Irak, vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7492/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 30. Dezember 2006 und gelangte über die Türkei am 31. Januar 2007 in die Schweiz, wo er am 12. Februar 2007 um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Z._______ vom 28. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 2. Mai 2007 wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, in X._______ nahe von Dohuk gelebt zu haben. Er sei nie zur Schule gegangen und habe zusammen mit seinem Vater als Benzinverkäufer auf der Strasse gearbeitet. Anfangs 2005 habe er sich in ein Mädchen verliebt. Da sein Vater arm gewesen sei, habe er nicht um ihre Hand anhalten können. Am 5. Dezember 2006 habe seine Freundin ihm erklärt, dass ein anderer Mann sie heiraten wolle. Noch am gleichen Tag habe er sich mit der Freundin zum Onkel in Dohuk begeben, wo sie sich versteckt hätten. Am 20. Dezember 2006 sei sein Vater von Angehörigen der Freundin erschossen worden. Er habe seine Freundin zu ihrer Familie zurückgeschickt und sei selber in die Türkei geflohen. Dort habe er einen Telefonanruf seines Onkels erhalten. Dieser habe ihn informiert, dass die Familie der Freundin ihn verfolge. Auch habe er vom Tod seiner Freundin erfahren. Von Istanbul, wo er sich rund drei Wochen aufgehalten habe, sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 – eröffnet am 24. Oktober 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Die Aussagen zu den geltend gemachten Ereignissen (Flucht mit der Freundin zum Onkel, Aufenthalt beim Onkel vor dem Hintergrund des kurdischen Kon- D-7492/2008 textes, Tod des Vaters und der Freundin) seien insgesamt flach, unbeteiligt und passiv ausgefallen, weshalb bereits starke Zweifel anzubringen seien. Auch seien die Schilderungen widersprüchlich (Angaben zum Zeitpunkt des Aufenthalts beim Onkel, Angaben zu den Todesumständen der Freundin). Der Vollzug der Wegweisung in eine der drei nordirakischen Provinzen (in casu: Dohuk) sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Eingabe vom 24. November 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung ins Heimatland die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 17. Dezember 2008, einverlangt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint und in der Folge auf eine Prüfung der Asyl relevanz von dessen Vorbringen verzichtet haben dürfte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe dürften keine stichhaltigen Gründe enthalten, welche die vorinstanzliche Argumentation widerlegen könnten. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibe grundsätzlich, und er lasse es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden. Insbesondere dürfte sich die Erklärung, wonach er mit den nunmehr in Kopie eingereichten Beweismitteln (Sterbeurkunde des Vaters sowie Bericht des Krankenhauses zum Hintergrund von dessen Tod, Polizeibericht) seinen Sachvortrag trotz der Widersprüche beweisen könne, als unbehelflich erweisen und keine Änderung der vorinstanzlichen D-7492/2008 Verfügung bewirken. Dem Beschwerdeführer dürfte seit der Befragung im Z._______ vom 28. Februar 2007 genügend Zeit zur Verfügung gestanden haben, diese Beweismittel bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen, gehe doch aus dem entsprechenden Protokoll klar hervor, wie er noch während der Anhörung telefonisch in Verbindung mit seinem Onkel getreten sei, bei dem er vor seiner Ausreise rund einen Monat gewohnt habe (Protokoll Z._______ Ziff. 14 S. 4 und 5). Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derartige Unterlagen zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den Polizeiermittlungen beim Kanton ferner zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, ob die Polizei den Mord an seinem Vater untersucht habe, respektive er sei nicht zur Polizei gegangen, da diese nichts unternommen hätte; so etwas würde als Privatproblem betrachtet (kant. Protokoll S. 9 und 10). Vor diesem Hintergrund sei keine gesonderte Frist für die Einreichung der in Aussicht gestellten Originale der entsprechenden Dokumente anzusetzen. Ebenso erübrige sich eine gesonderte Fristansetzung für die Beibringung eines in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts der erstmals auf Beschwerdestufe erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (täglich drei starke Tabletten gegen Depressionen). In diesem Zusammenhang sei ferner auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Weder die aktuelle Situation des aus dem Nordirak stammenden Beschwerdeführers noch individuelle, in dessen Person liegende, Gründe dürften gegen einen allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin sprechen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5). E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 wurde um Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht, da der Beschwerdeführer habe hospitalisiert werden müssen. Gleichzeitig wurden die Originale der in Kopie vorhandenen Dokumente nachgereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Januar 2009 einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Auf den mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 erhobenen Kostenvor- D-7492/2008 schuss in der Höhe von Fr. 600.– wurde wiedererwägungsweise verzichtet. G. Am 14. Januar 2009 fand ein ärztlicher Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik W._______ vom 30. Dezember 2008 Eingang in die Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der im Asylentscheid dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Zudem sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während dem Asylverfahren das Vorhandensein solcher Dokumente nie erwähnt habe, spreche möglicherweise, um der Beschwerde mehr Gewicht zu verleihen, für eine nachträgliche Anfertigung dieser Dokumente im Nordirak. Durch das Einreichen der Dokumente (Beschaffung respektive Erhalt via Onkel väterlicherseits) stelle der Beschwerdeführer selber unter Beweis, dass er im Nordirak in Wirklichkeit über Angehörige verfüge. Der eingereichte Arztbericht weise auf eine depressive Verstimmung hin, die sich im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid stark verschlimmert habe. Nach einer stationären Behandlung habe der Beschwerdeführer aber nach 14 Tagen das Spital auf eigenen Wunsch wieder verlassen können und es bestünde keine Suizidalität. Es sei noch anzufügen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nie geäussert habe, medizinische beziehungsweise psychische Probleme zu haben. I. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 11. Februar 2009 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-7492/2008 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- D-7492/2008 sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die unter Fundangabe in den Protokollen gemachten und nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 Zu keiner anderen Beurteilung führen die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe. Der festgestellte Sachverhalt bleibt unverändert und dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 (vgl. Bst. D hiervor) ausführlich und ebenfalls unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen dargelegt, weshalb seine Ausführungen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen. Auch ist grundsätzlich keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der asyl rechtlichen Begehren von damals eingetreten (zu den medizinischen Problemen vgl. nachstehend E. 6.5). Was dabei die in der Replik vom 11. Februar 2009 vorgebrachten Argumente anbelangt (der Beschwerdeführer stünde immer noch unter Drohungen der Familie seiner verstorbenen Freundin, fehlgeschlagener Schlichtungsversuch des Onkels in diesem Zusammenhang, Überforderung als Grund für die Nichterwähnung der Dokumente), so sind diese letztlich als nicht belegte Behauptungen und unbehelfliche Erklärungsversuche zu qualifizieren, wobei im Zusammenhang mit den nachgereichten Beweismitteln im Original (vgl. Bst. D und E hiervor) der Vollständigkeit halber zusätzlich auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2009 (vgl. Bst. H hiervor) zu verweisen ist. Da nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nach wie vor unterbleiben, kann daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus- D-7492/2008 gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-7492/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-7492/2008 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Di rektflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Auf der anderen Seite soll die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenan-griffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht D-7492/2008 beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). 6.5.2 Der alleinstehende, heute etwas über 20-jährige Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt bis kurz vor der Ausreise in X._______ in der Provinz Dohuk. Irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden verneinte er ausdrücklich. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er seit seiner Kindheit bis November/Dezember 2006 zusammen mit seinem Vater als Benzinverkäufer auf der Strasse. Aufgrund der Akten kann im Weiteren auch vom Bestehen eines nicht bloss auf einen Onkel (vgl. auch Bst. A, D und H hiervor) beschränkten verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ausgegangen werden. So wohnen gemäss seinen Aussagen im Zeitpunkt seiner Ausreise weitere sieben Tanten und zwei Onkels im Irak (V._______). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Nordirak auf verwandtschaftliche Unterstützung zählen kann, welche ihm zudem die Reintegration erleichtern dürfte. Kein Wegweisungshindernis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit stellen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheit lichen Beschwerden dar (vgl. auch Bst. H hiervor). Der vom 30. Dezember 2008 datierende ärztliche Austrittsbericht der Psychiatrischen Kli nik W._______ hält fest, dass der Beschwerdeführer nach dem negativen erstinstanzlichen Asylentscheid aufgrund eines depressiven Syndroms während 14 Tagen hospitalisiert gewesen sei. Es sei eine Krisenintervention durchgeführt worden und aufgrund gehäufter Austrittswünsche des Beschwerdeführers und bei fehlenden Gefährdungsaspekten sei er in seine Wohnung entlassen worden. Weder bestehe beim Beschwerdeführer Suizidalität noch Fremdgefährlichkeit. Ferner sind zwischenzeitlich, mithin beinahe zwei Jahre später, keine weiteren gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers geltend gemacht oder gar diesbezüglich dokumentierende Unterlagen eingereicht worden. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt stehen einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Dohuk keine Gründe wirtschaftlicher, D-7492/2008 sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen, welche ihn in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würden. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 abgewiesen wurde – die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7492/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 13