Abtei lung IV D-7485/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pirre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N ________. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7485/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 5. oder 6. Juli 2005 und gelangte über die A._______, wo er sich während sieben Monaten aufgehalten habe, und ihm unbekannte Länder am 7. März 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2006 fand in B._______ die summarische Erstbefragung statt und mit Verfügung vom 15. März 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 21. April 2006 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus D.________ in der Provinz E._______, wo er seit seiner Geburt bis am 4. oder 5. Juli 2005 gelebt habe. Er sei politisch nie aktiv gewesen und habe mit den Behörden nie Probleme gehabt. Am Tag vor einer Protestkundgebung gegen die Ermordung von F._______ am 5. Juni 2005 habe ihm sein Schwager kurdische Flaggen überreicht und mit ihm vereinbart, sich am folgenden Tag vor dem Postgebäude zu treffen. Mit einem Freund sei er zum vereinbarten Zeitpunkt zum Postgebäude gegangen und habe dort auf seinen Schwager gewartet. Die Demonstration sei schon im Gang gewesen. Da sein Schwager auch nach einigem Warten nicht eingetroffen sei, habe er begonnen, die Fahnen zu verteilen, bis ihn plötzlich ein Polizist am Arm gepackt habe. Sein Freund sei weggegangen. Anschliessend habe man ihn in ein Auto gebracht und auf den Posten gefahren, wo ihm eine arabisch sprechende Person Fragen gestellt habe. Man habe von ihm erfahren wollen, woher die Flaggen seien. Er sei während zwei bis drei Stunden geschlagen und verhört worden. Dann habe er zugegeben, dass er die Flaggen vom Schwager erhalten habe. Man habe ihn noch weitere 25 Tage festgehalten und unter der Auflage, den Schwager den Behörden auszuliefern, freigelassen. Nach der Freilassung sei er ohne Schuhe und mit zerrissenen Kleidern in einem Taxi nach Hause gefahren, wo er dem Vater alles erzählt habe. Dieser habe ihm geraten, sich zu verstecken, und habe am folgenden Tag telefoniert, worauf er von Leuten abgeholt und zum Schwager, der sich in einem Dorf nahe D._______ versteckt aufgehalten habe, gebracht worden sei. Von dort aus hätten sie zusammen mit der Schwester des Beschwerdeführers die Ausreise angetreten. Der Beschwerdeführer sei auch gesucht D-7485/2008 worden. Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in G._______ um Abklärungen vor Ort. Gemäss diesen Abklärungen besitzt der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit, wird von den syrischen Behörden nicht gesucht, ist im Besitz eines syrischen Reisepasses und hat Syrien am 11. Dezember 2005 über den Flughafen G._______ in Richtung H._______ verlassen. Zum Resultat dieser Ermittlungen wurde ihm am 22. September 2008 das rechtliche Gehör gewährt. Am 26. September 2008 nahm er dazu schriftlich Stellung, indem er ausführte, er besitze die syrische Staatsangehörigkeit, habe indessen seinen Reisepass noch nie in den Händen gehabt, weil er ihm später vom Schlepper wieder abgenommen worden sei. Es treffe zu, dass er am 11. Dezember 2005 sein Heimatland über den Flughafen G._______ in Richtung H._______ verlassen habe. Indessen sei er gemäss telefonischer Auskunft seiner Mutter an seinem Wohnort Mitte Juli 2008 von den Sicherheitskräften Syriens gesucht worden. Zudem seien die Militärbehörden drei Mal gekommen, weil er das Aufgebot zum Militärdienst nicht beachtet habe. Anschliessend hätten verschiedene Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes nach ihm gefragt. Der Angabe der Mutter, er halte sich im Libanon auf, sei entgegnet worden, man wisse schon, dass er sich in der Schweiz befinde. Die Mutter habe Schmiergeld bezahlt. Er sei überzeugt davon, wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland, wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und wegen der nicht bewilligten Ausreise aus dem Heimatland gesucht zu werden. Zudem befürchte er infolge der Abklärungen vor Ort ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. Der Beschwerdeführer gab eine syrische Identitätskarte zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 – eröffnet am 23. Oktober 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Asylgesuch ab. Es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Insbesondere habe er sich in Ungereimtheiten verstrickt und seine Fluchtgründe substanzlos, erfahrungswidrig und realitätsfremd dargestellt. Das von ihm geltend gemachte Verhalten anlässlich der Verteilung der Flaggen könne zudem nicht nachvoll- D-7485/2008 zogen werden. Ferner entspreche das behauptete Vorgehen der Polizei nicht den damaligen Verhältnissen in D._______. Es sei nicht erstaunlich, dass gemäss den Abklärungen vor Ort bei den syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege. Da er ausserdem in seiner Stellungnahme vom 26. September 2008 eingeräumt habe, sein Heimatland – entgegen seinen bisherigen Äusserungen – legal und zu einem späteren Zeitpunkt als bisher angegeben verlassen zu haben, sei von einer legalen Ausreise aus Syrien auszugehen. Seine in den Befragungen zu Protokoll gegebenen, diesbezüglichen Angaben hätten sich als tatsachenwidrig erwiesen. Die erst in der Stellungnahme vom 26. September 2008 vorgebrachte und durch nichts belegte Behauptung, er werde in seinem Heimatland wegen Missachtung eines militärischen Aufgebots gesucht, entbehre jeder Substanz und sei schon deshalb nicht glaubhaft. Zudem könnte selbst aus einer Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung keine asylbeachtliche Verfolgung abgeleitet werden. Die ebenfalls in der Stellungnahme vom 26. September 2008 dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten seien weder belegt noch konkretisiert worden. Zudem könne gestützt auf die Aussagen in den Befragungen ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden beziehungsweise des syrischen Nachrichtendienstes geraten sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legte die Vorinstanz dar, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen den Akten zufolge jungen Mann ohne relevante gesundheitliche Probleme handle, der vor der Ausreise während einigen Jahren erwerbstätig gewesen sei und im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Auf die weiteren Einzelheiten in der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 24. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2008 ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und eventuell die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei- D-7485/2008 standes. Da die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers eng mit derjenigen seines Schwagers (I._______) und dessen Familie zusammenhänge, werde darum ersucht, die beiden Verfahren gemeinsam zu instruieren und zu entscheiden. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass in den Akten keine Anhaltspunkte zu finden seien, gestützt auf welche die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln wäre. Seine Schilderungen seien detailreich und differenziert ausgefallen. Er stamme aus einer syrisch-kurdischen Familie aus D._______, deren Angehörige sich politisch für die Rechte der kurdischen Minderheit engagiert und gegenüber den syrischen Behörden exponiert hätten. Darüber hinaus wurde zu den einzelnen Vorhalten des BFM Stellung bezogen. Hinsichtlich des Resultats der Ermittlungen vor Ort wurde geltend gemacht, dass sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert habe, welches Verfolgungsrisiko durch diese Abklärungen entstanden sei. Die Information, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, müsse vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Syrien für geheimdienstliche Rankünen weltbekannt sei, bezweifelt werden. Da zudem nicht offen gelegt worden sei, auf welchem Weg die Schweizer Botschaft zum Abklärungsresultat gekommen sei, werde um Offenlegung der entsprechenden Aktenstücke und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht. Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreise wurde eingeräumt, dass diese tatsachenwidrig seien. Indessen gebe es dafür einen plausiblen Grund. Infolge fehlender Rechtskenntnisse habe der Beschwerdeführer nämlich befürchtet, nach Syrien abgeschoben zu werden. Bis zur Ausreise habe er sich in G._______ bei Verwandten versteckt, da es einige Zeit gedauert habe, bis eine sichere Fluchtmöglichkeit habe organisiert werden können. Dies widerspreche dem Verhalten von tatsächlich verfolgten Personen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer erst am 26. September 2008 geltend gemacht habe, er habe den Militärdienst nicht geleistet und befürchte aus diesem Grund eine Verfolgung, müsse er im Fall der Rückkehr nach Syrien mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Ferner sei er in der Schweiz unter dem Einfluss seines Schwagers massgeblich politisiert worden. Er habe an zahlreichen Kundgebungen und Demonstrationen von syrischen Kurdengruppen teilgenommen und sei infolge seiner exilpolitischen Tätigkeiten den in der Schweiz arbeitenden Mitarbeitern des syrischen Geheimdienstes aufgefallen. Wegen seiner früheren Inhaftierung seien diese umso mehr in der Lage, ihn anhand der in ihrem Besitz befindlichen Vergleichsfotos zu D-7485/2008 identifizieren. Insgesamt vermöge deshalb die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten seien, nicht zu überzeugen. Darüber hinaus müsse auch eine allfällige Reflexverfolgung geprüft werden, da der Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Schwager und dessen nächsten Familienangehörigen Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden zu erwarten habe. Damit stehe fest, dass er den syrischen Staatsschutzbehörden als Aktivist bekannt und entsprechend registriert sei. Infolge der zu befürchtenden Verfolgung müsse er schon bei der Einreise nach Syrien mit einer Inhaftierung und Überprüfung seiner Person rechnen. Damit bestehe zweifellos ein erhöhtes Folterrisiko, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als zulässig zu erachten sei. Der Beschwerde lagen neben Kopien der angefochtenen Verfügung, der Fürsorgebestätigung und der Vollmacht auch Kopien mit Fotos einer Kundgebung und die Kopie eines Antrags bei den Behörden der Stadt J._______ zur Durchführung einer Kundgebung bei. D. Mit Zwischenverfügung das Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Das Akteneinsichtsgesuch und das Gesuch um Stellungnahme wurden abgewiesen. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht im Visier der syrischen Sicherheitsbehörden gestanden habe und die nunmehr geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht über das hinausgingen, was im Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Protest stattfinde. Die Wahrscheinlichkeit, dass D-7485/2008 die syrischen Behörden von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren hätten, sei als äusserst gering einzuschätzen. Die nunmehr ebenfalls geltend gemachte Reflexverfolgung sei einerseits nicht belegt; andererseits sei das Asylgesuch des Schwagers ebenfalls abgewiesen worden. F. In seiner Replik vom 24. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte erneut um Gutheissung der Beschwerde. Es treffe nicht zu, dass er sich in seinem Heimatland nicht politisch exponiert habe. Seit seiner Einreise im März 2006 habe er an allen öffentlichen Kundgebungen und Protesten, welche die syrische exilpolitische Bewegung in der Schweiz veranstaltet habe, teilgenommen, auch wenn eine lückenlose Belegung erst ab September 2008 möglich sei. Er befürchte insbesondere infolge der mehrmaligen Auftritte als Demonstrant vor dem syrischen Konsulat in J._______ asylrelevante Behelligungen im Fall seiner Rückkehr nach Syrien. Seine Angehörigen hätten ihm berichtet, dass Vertreter aller drei syrischen Geheimdienste mehrmals an seinem Wohnort erschienen seien und die Eltern über seinen Verbleib gefragt hätten. Dabei seien die Eltern beschimpft worden und hätten kleine Geldbeträge bezahlen müssen. Zudem lebe er mit seinem Schwager in der gleichen Wohnung, was die Gefahr einer Reflexverfolgung verstärke. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Heirat und die deshalb zu erwartende Aufenthaltsbewilligung mitzuteilen, ob er weiterhin an einer Prüfung seines Asylgesuchs festhalte oder ob er darauf verzichten wolle. H. Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde auch nach seiner Heirat festhalte. Zudem reichte er das syrische Dienstbüchlein und zusätzliche Fotos, seine exilpolitische Tätigkeit betreffend, zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 20. August 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Übersetzung eines Dokumentes aufgefordert. D-7485/2008 J. Mit Schreiben vom 31. August 2010 wurde die Übersetzung nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-7485/2008 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in Syrien derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivverfolgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS- AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211). 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei politisch nicht aktiv gewesen. Trotzdem habe er von seinem Schwager Flaggen bekommen, welche er in dessen Auftrag an seinem Arbeitsplatz aufbewahrt habe. Am Tag der Demonstration hätte er diese um 13 Uhr bei der Poststelle in D._______ dem Schwager übergeben sollen. Da dieser D-7485/2008 nicht erschienen sei, sei er auf die Idee gekommen, diese Flaggen zu verteilen, obwohl ihm sein Schwager keinen entsprechenden Auftrag erteilt habe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind aus den folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu erachten: 4.2.1 D._______ liegt im Nordosten Syriens, wo eine grosse Anzahl Kurden lebt. Dieser Teil Syriens ist stark vernachlässigt, weshalb viele Kurden aus wirtschaftlichen Gründen in andere Städte wegziehen. Die kurdische Sprache wird an den Schulen nicht unterrichtet und die kurdische Flagge ist verboten. Auch wenn kurdische Feiern wie beispielsweise das Newroz-Fest und kurdische Parteien geduldet werden, findet eine Überwachung statt. Demonstrationen und öffentliche Versammlungen oder Proteste und Flugblattverteilen sind weitgehend verboten. Die staatliche Repression ist allerorts spürbar und reicht weit ins Leben der Bürger. Schikanen sind stark verbreitet. Zugespitzt hat sich die Lage nach den Unruhen in D._______ vom März 2004, in deren Folge es zu zahlreichen Festnahmen und Anklagen kam. Indessen wurden später auch mehrere Amnestien ausgesprochen. 4.2.2 Vor dem Hintergrund dieser Situation ist es nicht nachvollziehbar, dass der – gemäss eigenen Aussagen politisch inaktive – Beschwerdeführer als Einwohner von D._______ anlässlich einer Demonstration gegen die Ermordung von F._______ von sich aus Flaggen verteilt haben will, deren Aussehen und Botschaft ihm angeblich unbekannt gewesen sein sollen. Vor dem Hintergrund der auch in D._______ herrschenden Situation ständiger staatlicher Repressionen und der allseits bekannten Reaktion der Sicherheitskräfte auf Demonstrationen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen wäre, welche Folgen das Verteilen von Flaggen anlässlich einer Demonstration gehabt hätte. Auch er dürfte – wie andere Einwohner von D._______ – aus den Erfahrungen anderer gelernt haben, um mit der staatlichen Unterdrückung umzugehen zu können, und eine entsprechende Vorsicht walten zu lassen, damit er nicht selber ins Visier der Behörden geraten würde. Sowohl seine Angabe, er habe nicht gewusst, welches Motiv die Flaggen enthalten hätten und wofür diese bestimmt gewesen seien, als auch die Verteilung dieser ihm unbekannten Flaggen von sich aus an einem Tag, an welchem infolge der Demonstration mit einer erhöhten Präsenz der Sicherheitskräfte zu rechnen war, wäre als äusserst naiv und unvorsichtig zu bezeichnen. Im Hinblick auf die herrschenden Verhältnisse in D._______ kann ihm D-7485/2008 dies deshalb nicht geglaubt werden. Bezeichnenderweise konnte er kein überzeugendes Motiv angeben, warum er sich mit dem Verteilen der Flaggen der Gefahr einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt haben will, womit die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben noch verstärkt werden. 4.2.3 Darüber hinaus sind seine Vorbringen – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – detailarm und substanzlos ausgefallen. So konnte der Beschwerdeführer weder die Flaggen beschreiben noch war es ihm möglich darzulegen, wofür diese bestimmt gewesen wären oder was damit hätte bezweckt werden sollen. Unbekannt war ihm auch, wer die Flaggen angefertigt haben soll. Er meinte dazu, er glaube, sein Schwager, der Schneider sei, habe alles genäht und vorbereitet. Ebenso wenig waren ihm die näheren Hintergründe der Demonstration bekannt. Er wusste einzig, dass sie von Kurden organisiert war und sich gegen die Ermordung von F._______ richtete. 4.2.4 Auch unter Berücksichtigung der rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Art und die Bestimmung der Flaggen sowie über den Hintergrund der Demonstration, anlässlich derer er die Flaggen verteilt haben will, kann seine geltend gemachte Teilnahme an der Demonstration nicht geglaubt werden. Jede Person in einer vergleichbaren Situation hätte sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund der in Syrien beziehungsweise in D._______ herrschenden Situation – vor der Verteilung der Flaggen erkundigt, was und wozu etwas verteilt werden soll, um das Risiko einer allfälligen Gefährdung abschätzen zu können. Das diesbezüglich fehlende Hintergrundwissen des Beschwerdeführers ist mit der Realität nicht zu vereinbaren. 4.2.5 Die Unvereinbarkeit mit der Realität ist umso grösser, als in der Beschwerde geltend gemacht wird, mehrere Angehörige der mit ihm verschwägerten Familie hätten sich für die Rechte der Kurden engagiert und exponiert und ihm allfällige Folgen bekannt gewesen sein dürften. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Aussagen protokollieren liess und es sich somit um verspätete, wenig überzeugende Vorbringen handelt, ist das äusserst dürftige Wissen des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass er mit politisch aktiven und oppositionell tätigen Personen in familiärem Kontakt gestanden haben will, realitätsfremd, weil er unter diesen Umständen zumindest von wesentlichen politischen Aktivitäten D-7485/2008 rudimentäre Kenntnis erlangt haben müsste und darüber Auskunft hätte geben können. Dies ist jedoch nicht der Fall. 4.2.6 Die Einwände in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere kann der Aussage, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, dass es sich um kurdische Flaggen gehandelt habe, nicht zugestimmt werden, zumal dies in den Protokollen keine Erwähnung findet. Vielmehr ist aus seinen rudimentären Aussagen der Schluss zu ziehen, dass er über den Symbolgehalt der von ihm verteilten Flaggen offensichtlich nicht im Bild gewesen ist. Auch der Einwand, er sei sich über die unmittelbaren Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst gewesen, weil er politisch nicht aktiv gewesen sei, kann aufgrund der geltend gemachten Teilnahme an der Demonstration nicht gehört werden. Infolge der staatlichen Überwachung der kurdischen Bevölkerung und der politisch engagierten Personen ist davon auszugehen, dass die Bewohner von D._______ über allfällige Gefahren im Zusammenhang mit Demonstrationen sensibilisiert sind und wissen, was die Verteilung von Flaggen anlässlich einer Demonstration gegen die Ermordung des F._______ zur Folge haben könnte. 4.2.7 Somit sind die unter Ziff.4.2 ff. festgehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt aufgrund mangelnder Substanz und Realität nicht als glaubhaft zu erachten. 4.3 Damit können auch die im Anschluss an die Verteilung der Flaggen geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers, die Inhaftierung und die Misshandlungen nicht geglaubt werden. Zudem sprechen weitere Unglaubhaftigkeitselemente gegen deren Glaubhaftigkeit: 4.3.1 Insbesondere stellte der Beschwerdeführer weitere zentrale Vorbringen in ungereimter und widersprüchlicher Weise dar. Anlässlich der Erstbefragung machte er geltend, auf dem Posten habe man ihn in einen Raum gebracht, ihm die Augenbinde abgenommen und ihn dort während 2 bis 2 1/2 Stunden warten lassen (Akte A1/10 S. 5). Demgegenüber brachte er später vor, auf dem Posten sei er in ein Zimmer gebracht worden, wo er während einer halben Stunde mit unverbundenen Augen geblieben sei (Akte A7/30 S. 10). Die im Rahmen der Konfrontation mit den widersprüchlichen Aussagen abgegebene Erklärung, er habe die Zeit nur ungefähr geschätzt, vermag nicht zu überzeugen, da zwischen einer halben und zwei oder D-7485/2008 zweieinhalb Stunden ein verhältnismässig grosser und auch gefühlsmässig festzustellender Unterschied besteht. Ebenso wenig überzeugt der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer stark eingeschüchtert, geschlagen und beschimpft worden sei, was die Unstimmigkeit zu erklären vermöge. 4.3.2 Unterschiedlich stellte der Beschwerdeführer auch dar, was auf dem Posten geschehen sein soll. Während er zuerst vorbrachte, er sei vermutlich in einen anderen Raum gebracht worden (Akte A1/10 S. 5), war er sich dessen anlässlich der Anhörung sicher (Akte A7/30 S. 10), was indessen nicht zu überzeugen vermag. Wer in einen andern Raum gebracht wird, kann dies auch mit verbundenen Augen feststellen, weshalb er darüber keine Vermutungen anstellen muss. Zudem ist es widersprüchlich, wenn dies einmal als Vermutung und das nächste Mal mit Gewissheit vorgebracht wird. 4.3.3 Während der Erstbefragung sagte er ferner aus, in diesem andern Raum habe ihm eine Person in arabischer Sprache Fragen gestellt. Er habe aussagen sollen, von wem er die Flaggen erhalten habe, was er zunächst nicht preisgegeben habe. Erst nachdem man ihn hart geschlagen habe, habe er diese Auskunft erteilt. Anschliessend sei er in das gleiche Zimmer zurückgebracht worden und dort während 25 Tagen geblieben (Akte A1/10 S. 5). Demgegenüber legte er anlässlich der kantonalen Anhörung dar, er sei, nachdem er mitgeteilt habe, von wem er die Flaggen erhalten habe, in das Zimmer zurückgebracht und während drei bis vier Tagen immer wieder zum Verhör geholt worden (Akte A7/30 S. 10). Abgesehen davon, dass diese beiden Versionen einen unterschiedlichen Sachverhalt wiedergeben, ist aus der zuerst erwähnten Aussage auch zu schliessen, dass er sich offenbar doch von Anfang an über den Raumwechsel bewusst war, was mit der zunächst diesbezüglich vorgebrachten „Vermutung“ nicht in Einklang zu bringen ist. 4.3.4 Nicht übereinstimmend brachte er auch vor, worüber er anlässlich des Verhörs oder der Verhöre gefragt worden sein soll. Während er gemäss der einen Version angab, man habe ihn gefragt, von wem er die Flaggen erhalten habe (Akte A1/10 S. 5), und sonst keine weiteren Angaben zu Protokoll gab, will er gemäss einer weiteren Variante auch über kurdische Parteien und allfällige eigene politische Tätigkeiten gefragt worden sein (Akte A7/30 S. 10). Letzteres indessen erwähnte er in seiner dritten Version nicht mehr; dort legte er D-7485/2008 vielmehr dar, er sei gefragt worden, wer die „Sache“ (Anmerkung: gemeint ist wohl die Demonstration) organisiert habe; ausserdem habe er über die kurdischen Parteien Auskunft geben müssen (Akte A7/30 S. 17). Während er die Frage nach den Organisatoren in den vorangehenden Varianten unerwähnt liess, brachte er zuletzt nicht mehr vor, er sei nach dem eigenen politischen Engagement gefragt worden. Insbesondere die letzten zwei – in der Anhörung vorgebrachten – Versionen sind somit nicht übereinstimmend. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als er ausdrücklich gefragt wurde, ob man ihn während allen Verhören immer nur das, was er zuletzt angab, gefragt habe, was er bejahte (Akte A7/30 S. 17). 4.3.5 Des Weiteren sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als substanzlos zu qualifizieren seien, vollumfänglich zu bestätigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen. In Ergänzung dazu sind die Angaben des Beschwerdeführers teilweise derart oberflächlich und gehaltlos ausgefallen, dass seine Geschichte in manchen Teilen nicht mehr nachvollzogen werden kann. So war er beispielsweise nicht in der Lage anzugeben, ob sein Schwager die Strassensperre der Polizei gesehen habe oder nicht, obwohl dies der Grund gewesen sein soll, warum er nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den vereinbarten Ort gekommen sein will (Akte A7/30 S. 21). Der Beschwerdeführer konnte auch keine Angaben darüber machen, wie der Schwager allenfalls von der Strassensperre erfahren haben könnte, obwohl er mit ihm – hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet – mit einiger Gewissheit darüber gesprochen haben müsste. Seine diesbezügliche Unkenntnis ist deshalb nicht nachvollziehbar. Genauso substanzlos sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, was er nach der Freilassung getan habe, ausgefallen. Weder war ihm bekannt, woher sein Vater gewusst haben soll, wo sich der Schwager befinde, noch konnte er angeben, woher der Vater die Telefonnummer des Freundes des Schwagers, bei welchem sich dieser versteckt haben soll, erfahren habe. Er konnte auch nicht sagen, wie lange sich der Schwager und seine Schwester schon dort aufhielten. Ebensowenig war er in der Lage, die Telefonnummer dieses Freundes anzugeben, obwohl er sich bei ihm versteckt haben will. Auch konnte er nicht sagen, wann die Polizei letztmals bei seinem Elternhaus vorbeigekommen sein will, obwohl er in telefonischem Kontakt mit seinem Eltern stand und ihm diese mitteilten, dass die Behörden D-7485/2008 mehrmals – ein bis zwei Mal pro Monat – dort nach ihm gefragt hätten (vgl. Akte A7/30 S. 21 ff.). 4.3.6 In der Beschwerde wird zudem die Meinung vertreten, dass die Bestätigung des Spitals in D._______, wo der Vater des Beschwerdeführers die anlässlich einer Hausdurchsuchung am Tag der Kundgebung erlittenen Verletzungen habe behandeln lassen, für die Glaubhaftigkeit spräche. Indessen wurde bisher keine entsprechende Bestätigung zu den Akten gereicht, obwohl dies im Beschwerdeverfahren in Aussicht gestellt wurde. Sollte es sich um diejenige Bestätigung des Spitals handeln, welche im Verfahren I._______zu den Akten gereicht wurde, so kann festgestellt werden, dass aus deren Inhalt – nämlich die betroffene Person habe sich zwecks Operation im Spital aufgehalten – nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. 4.4 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers infolge zahlreicher widersprüchlicher, substanzloser und nicht nachvollziehbarer Aussagen nicht als glaubhaft zu erachten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist es unter diesen Umständen nicht erstaunlich, dass die Abklärungen vor Ort eine behördliche Suche nach der Person des Beschwerdeführers nicht zu bestätigen vermochten. Der Einwand in der Beschwerde, aufgrund der erfolgten Abklärungen durch die Schweizer Botschaft könne nun das Risiko einer Verfolgung nicht mehr ausgeschlossen werden, kann nicht gehört werden, zumal Abklärungen dieser Art diskret vorgenommen werden und vorliegend keine Anhaltspunkte vorliegen, welche auf eine entsprechende Gefährdung schliessen liessen. Ebensowenig ist der in der Beschwerde vertretenen Meinung, das Ergebnis der Abklärungen, nämlich der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland nicht gesucht, müsse bezweifelt werden, zuzustimmen. Im vorliegenden Fall stellt das Resultat der Botschaftsabklärungen eine zusätzliche Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers dar, führt aber nicht als Hauptargument zur Abweisung der Beschwerde. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Befragungen – Syrien mit einem eigenen Reisepass legal verlassen hat, spricht nicht für eine Verfolgung seiner Person. Als verfolgte Person hätte er nicht mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass über eine streng kontrollierte Grenze ausreisen können. Ob er – wie in der Stellungnahme zum Botschaftsergebnis vom 26. September 2008 geltend gemacht – D-7485/2008 diesen Reisepass gar nicht in den Händen gehalten hat, spielt keine Rolle. Von Bedeutung ist vielmehr, dass er sein Heimatland mit einem auf den eigenen Namen lautenden Reisepass legal verlassen hat. Da die Grenzübergänge in Syrien stark kontrolliert werden und insbesondere sämtliche Personen, welche Syrien legal verlassen wollen, einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden, wählen Personen, welche von den syrischen Behörden gesucht werden, nicht diesen Weg, um ihr Heimatland zu verlassen. Sie würden das Risiko, am Grenzübergang beziehungsweise am Flughafen bei der Ausreise erkannt zu werden und damit in die Hände der Behörden zu fallen, nicht eingehen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Weg wählte, spricht gegen die geltend gemachte Verfolgung. Zudem wurde er anlässlich der Ausreise bei den Immigrationsbehörden registriert, womit belegt ist, dass er sein Heimatland nicht als gesuchte Person verlassen hat. Andernfalls wäre ihm die legale Ausreise nicht bewilligt worden. Unter diesem Blickwinkel ist auch die – erst in der Stellungnahme vom 26. September 2008 nachgeschobene und somit schon aus diesem Grund zu bezweifelnde – Suche aus militärrechtlichen Gründen nicht überzeugend, da der Beschwerdeführer, hätte er ein militärisches Aufgebot erhalten, den Grenzübergang aus Syrien am Flughafen in G._______ nicht legal hätte passieren können. An dieser Einschätzung vermag das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Dienstbüchlein nichts zu ändern, zumal er die Heimat legal verlassen konnte. Zudem ist festzustellen, dass Dienstbüchlein in der Regel nicht ausgestellt werden, wenn der Militärdienst noch nicht geleistet ist, womit die Abgabe dieses Dokumentes ebenfalls gegen die behauptete militärische Suche spricht. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer kein militärisches Aufgebot im Original, das seine Vorbringen gestützt hätte, zu den Akten. Die Behauptung, er habe im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, weil er sich der Militärdienstpflicht durch Flucht ins Ausland entzogen habe, entbehrt somit jeglicher Grundlage. 4.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen geworden ist beziehungsweise dass er mit solchen zu rechnen hatte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Aufgrund der insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers besteht somit keine begründete Furcht, er werde im Heimatland infolge dort erfolgter politischer beziehungsweise D-7485/2008 regimekritischer Aktivitäten sowie infolge des nicht geleisteten Militärdienstes gesucht. 4.6 Den Akten sind zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Reflexverfolgung infolge von politischen Tätigkeiten seiner Angehörigen werden könnte. Dies wird zwar in der Beschwerdeschrift behauptet, blieb indessen unbelegt. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Inhaftierung des Vaters seines Schwagers (I._______) aus politischen Gründen findet in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze und ist – insbesondere auch im Hinblick auf die übrigen Ungereimtheiten – als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer machte – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – auch nicht geltend, sein Onkel sei ein prominenter Oppositioneller gewesen. Darüber hinaus kann auch aus den Vorbringen des Schwagers (I._______) keine Furcht vor einer Reflexverfolgung abgeleitet werden, da sich dessen Vorbringen als unglaubhaft beziehungsweise nicht relevant erwiesen haben. 4.7 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer folglich nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen geworden ist oder mit solchen zu rechnen hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Aus der vom Schwager eingereichten Spitalbestätigung, dessen Vater betreffend, kann nichts zugunsten der Vorbringen des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Das Beweismittel ist deshalb untauglich. Aufgrund der insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers besteht somit keine begründete Furcht, er oder seine Familie werde im Heimatland infolge dort erfolgter politischer beziehungsweise regimekritischer Aktivitäten gesucht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren mit Verweis auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Fotos und Kopien weiterer Fotografien sowie der Kopie eines Gesuchs um Durchführung einer Kundgebung, welche auch vom Beschwerdeführer unterschrieben ist, der Kopie einer Postquittung und Kopien verschiedener undatierter Schreiben subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dazu führt er aus, er habe in der Schweiz an Demonstratio- D-7485/2008 nen teilgenommen, welche von der syrischen exilpolitischen Bewegung in der Schweiz veranstaltet worden seien. 5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.3.1 Eine Vielzahl syrischer militärischer und ziviler Geheimdienste verfügt über umfassende Sondervollmachten und untersteht weder gesetzlichen noch administrativen Kontrollen, weshalb der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist. Dort besteht eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", mit der eine Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor D-7485/2008 diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 5.3.2 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Überwachung der syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken: So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstrationen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen dürften die syrischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundgebungen syrischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Gesuch um Durchführung einer Kundgebung, das vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet ist, nichts zu ändern. Einerseits ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von diesem – von den schweizerischen Behörden ausgestellten – internen Dokument Kenntnis erlangt haben und andererseits hat er sich mit diesem Schreiben nicht exponiert, da es nur für die schweizerischen Behörden relevant ist und nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Auch wenn der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, wird eine exilpolitische Tätigkeit erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er machte zwar in seiner Replik vom 24. Februar 2009 geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz anfangs März 2006 an allen öffentlichen Kundgebungen und Protesten, welche die syrische exilpolitische Bewegung in der Schweiz veranstaltet habe, teilgenommen, auch wenn er dies erst ab September 2008 lückenlos belegen könne. Insbesondere aufgrund D-7485/2008 seiner mehrmaligen Auftritte als Demonstrant vor dem syrischen Konsulat in J._______ befürchte er im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevante Behelligungen. Indessen ist allein aus der Teilnahme von Demonstrationen nicht auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit zu schliessen, auch wenn die Kundgebungen vor dem syrischen Konsulat in J._______ stattgefunden haben. Weitergehende Aktivitäten behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er ist auf den eingereichten Fotografien stets mit zahlreichen anderen Demonstranten zu sehen und oftmals nicht einmal erkennbar. Eine lückenlose Belegung der Teilnahme an sämtlichen Kundgebungen, welche die syrische exilpolitische Bewegung organisiert hat, liegt zudem entgegen den Äusserungen im Beschwerdeverfahren nicht vor. Vielmehr beschränken sich die Beweismittel auf eine Kundgebung vom 3. Juni 2009 und vom 15. September 2008 in K._______. Die weiteren eingereichten Fotos wurden keiner konkreten Kundgebung zugeordnet, weshalb nicht festgestellt werden kann, von welcher Demonstration sie stammen. Von einer exponierten politischen Tätigkeit im Exil, welche für Syrien eine ernsthafte Gefahr darstellt, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. 5.3.3 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner unterschwelligen politischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht identifizierbar geworden ist, weshalb eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist. 5.3.4 Anlässlich einer Rückkehr in die Heimat dürfte der Beschwerdeführer den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise unterworfen sein. Indessen hat er nicht mit gezielter Verfolgung zu rechnen. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung wegen seines politischen Engagements in der Schweiz erscheint damit als unbegründet. D-7485/2008 5.3.5 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2009 in der Schweiz geheiratet und dadurch am 23. September 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, wurde sein Aufenthalt in der Schweiz geregelt. Die vom BFM verfügte Wegweisung ist somit aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a und c S. 177 und 178; EMARK 2000 Nr. 30). 7.1 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 8. Die mit Eingabe vom 6. September 2006 angehobene Beschwerde ist bezüglich der Ziff. 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Bezüglich der Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-7485/2008 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE. SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nicht aussichtslos erschien und der Beschwerdeführer gemäss den Akten bedürftig ist, werden in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten erhoben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, ist eine allfällige Parteientschädigung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 und Art. 5 zweiter Satz VGKE). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre, zumal sich keine Wegweisungshindernisse, welche sich gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges gerichtet hätten, erkennbar waren. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt unter diesen Umständen nicht in Betracht. (Dispositiv nachfolgende Seite) D-7485/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gegenstandslos, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 2. Die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 16. Oktober 2008 werden aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 23