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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 D-748/2015

17 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,399 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-748/2015 law/bah

Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / N (…).

D-748/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein ivorischer Staatsangehöriger, der in Namibia aufwuchs, Namibia im Juli 2013 verliess und am 22. September 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 2. Oktober 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Dezember 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei verstorben als er zwei- oder dreijährig gewesen sei, er sei bei seiner Mutter aufgewachsen und habe vor seiner Ausreise in einem Hotel gearbeitet, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter anderem einen Jungen ins Hotel gebracht habe, der mehreren Gästen gegen Entgelt sexuell zu Diensten gestanden habe, dass die Dorfbevölkerung davon erfahren und den Chef des Hotels kontaktiert habe, der die Vorwürfe zurückgewiesen habe, dass der Junge, der die sexuellen Dienstleistungen erbracht habe, die Dorfbevölkerung davon in Kenntnis gesetzt habe, worauf diese zum Hotel gekommen sei, dieses in Brand gesteckt und den Chef getötet habe, dass er damals in der Stadt gewesen sei, um Besorgungen zu machen, und vom Vorfall von einem Bekannten in Kenntnis gesetzt worden sei, dass man gewusst habe, dass er den Jungen ins Hotel gebracht und ihm vorgeworfen habe, er sei homosexuell, dass er deshalb und aufgrund des Vorfalls um das Hotel die Flucht ergriffen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Januar 2015 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

D-748/2015 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Todeszeitpunkts und der -umstände seines Vaters widersprüchlich geäussert, weshalb davon auszugehen sei, er habe in Bezug auf diesen unwahre Angaben gemacht, dass vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden könne, dass er über die ivorische Staatsangehörigkeit verfüge, dass diese Schlussfolgerung dadurch gestützt werde, dass er sich nicht mit seinem angeblichen Heimatstaat auseinandergesetzt habe und keine schlüssigen Angaben zu seiner Ethnie habe machen können, dass es ihm mangels Vorweisens von Identitätspapieren und seiner widersprüchlichen sowie logisch nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht gelungen sei, seine ivorische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, dass er auch zum Staat, in dem er aufgewachsen sei (Namibia), keine substanziierten Angaben habe machen können, dass er die internationale Telefonvorwahl nicht habe nennen und den Reiseweg von seinem angeblichen Herkunftsort zur Hauptstadt nicht habe schildern können, den namibischen Unabhängigkeitstag nicht habe angeben können, obwohl er an den Feierlichkeiten teilgenommen haben wolle, die in Namibia lebenden Volksstämme nicht habe aufzählen können und auch die kleinere Einheit des namibischen Dollars nicht korrekt angegeben habe, dass das SEM demnach davon ausgehe, er mache auch zu seiner Herkunft unwahre Angaben, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Verfolgungsvorbringen unglaubhafte Angaben gemacht habe, dass er voneinander abweichende Angaben zu seinem Verdienst und seiner Arbeit im Hotel gemacht habe, dass er einmal davon gesprochen habe, "Leute" ins Hotel gebracht zu haben, die den Gästen sexuelle Dienste geleistet hätten, ein anderes Mal indessen gesagt habe, er habe nur einen Jungen dafür ins Hotel gebracht, dass dem Beschwerdeführer somit weder geglaubt werden könne, dass er in Namibia verfolgt worden, noch dass er ivorischer Staatsangehöriger sei,

D-748/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-748/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte ivorische Staatsangehörigkeit weder beweisen noch glaubhaft machen können, beizupflichten ist, da er diesbezüglich keine überzeugenden und konkreten Angaben machen konnte, dass auch seine Aussagen zu den Gegebenheiten in Namibia vage und ausweichend waren, weshalb an seinem Vorbringen, er habe sich zeitlebens in Namibia aufgehalten, zu zweifeln ist, dass die Frage, ob er namibischer Staatsangehöriger ist oder dort zumindest über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, indessen offen gelassen werden kann, da seine, sich auf dieses Land beziehenden Verfolgungsvorbringen, ohnehin unglaubhaft sind,

D-748/2015 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine widersprüchlichen Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit überzeugend zu erklären, dass er bei der BzP angab, er habe etwa 750 namibische Dollar monatlich verdient (act. A8/14 S. 5), während er bei der Anhörung von 300 bis 400 namibischen Dollar sprach (act. A25/14 S. 8), dass seine Erklärung, er habe nicht jeden Monat gleich viel gearbeitet, die unterschiedlichen Angaben nicht zu erklären vermag, da sich die entsprechende Frage auf das bezog, was er in etwa durchschnittlich verdiente und er diese Frage nicht übereinstimmend beantwortete, dass er bei der BzP sagte, ein Hotelgast habe sexuelle Dienste eines Dorfbewohners begehrt, worauf dieser ins Dorf gegangen sei und davon berichtet habe, weshalb die Dorfbewohner das Hotel angezündet hätten (act. A8/14 S. 10), während er bei der Anhörung behauptete, die Dorfbewohner hätten einen Jungen durch Gewaltanwendung dazu gebracht, von seinen sexuellen Dienstleistungen zu berichten, worauf die Dorfbewohner zum Hotel gekommen seien und es in Brand gesetzt hätten (act. A25/14 S. 7), dass er bei der BzP einerseits behauptete, er habe bis im August 2013 im Hotel gearbeitet und dieses sei im August 2013 abgebrannt (act. A8/14 S. 5 und 10), anderseits angab, er habe in Windhoek im Juli 2013 ein Schiff bestiegen, mit dem er sein Heimatland verlassen habe (act. A8/14 S. 8), dass er, auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte, er habe sich einen Monat lang im Schiffsinnern aufgehalten, bis dieses abgelegt habe (act. A8/14 S. 8), womit er den bestehenden Widerspruch keineswegs aufzulösen vermochte, dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, er habe zu dieser Thematik äusserst widerspruchsfrei und detailliert ausgesagt, folglich nicht zutrifft, dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, die Einreichung der in Aussicht gestellten Dokumente, mit denen der Beschwerdeführer seine namibische Herkunft zu belegen versuchen möchte, abzuwarten, da es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingen würde, eine ihm dort drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen, dass der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts abzuweisen ist, da

D-748/2015 der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und der Beschwerdeführer die bestehenden Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft selbst zu verantworten hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass an der Staatsangehörigkeit und der Herkunft des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen, diese indessen offen gelassen werden kann, da aufgrund der Aktenlage keine Hinweise darauf bestehen, er könne nicht in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG

D-748/2015 verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die allgemeine Lage im unbekannten Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder in seiner Person liegende, individuelle Gründe würden auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei erkrankt und seit fünf Monaten auf Medikamente angewiesen, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, da er in der Beschwerde weder die Art der Erkrankung noch die benötigten Medikamente spezifiziert und er in der Lage gewesen wäre, den in Aussicht gestellten Arztbericht bereits mit der Beschwerde einzureichen, dass es ihm im Bedarfsfall ohnehin offensteht, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, dass der Vollzug der Wegweisung demnach vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatoder Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-748/2015 dass durch den direkten Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-748/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-748/2015 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 D-748/2015 — Swissrulings