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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2009 D-7478/2009

9 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,777 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7478/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Mazedonien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7478/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. September 2008 mit Verfügung vom 28. Mai 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer damals geltend machte, er sei – der Ethnie der türkischen Roma zugehörig – Mitglied der "Parti Prosporite Demokratik Siptare" (Partei der Demokratischen Prosperität [PPDS]) und sei nach den Wahlen im Jahre 2008 von Anhängern der DUI (Demokratische Union für Integration) zwei respektive drei Mal zu Hause und einmal in seinem Geschäft aufgesucht, zusammengeschlagen und mit einer Waffe bedroht worden, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 28. Mai 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Juni 2009 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2009 die Schweiz verlassen habe und via Italien nach B._______ gereist sei, dass er zwei bis drei Monate in B._______ geblieben und danach wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass er nicht nach Mazedonien habe zurückkehren können, weil sein (...) ihm telefonisch mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) habe aus den im ersten Asylverfahren angegebenen Gründen immer noch Probleme, dass er am 7. Oktober 2009 erneut in die Schweiz einreiste, wo er am 12. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch stellte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 12. August 2009 von den (...) Behörden in D._______ daktyloskopisch erfasst worden war, D-7478/2009 dass der Beschwerdeführer am 3. November 2009 im (...)zentrum E._______ summarisch zu seiner Person befragt und am 9. November 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das (zweite) Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit dem "12. Juni 2009" rechtskräftig abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren geltend mache, welche schon damals als nicht glaubhaft qualifiziert worden seien, dass er sich zudem nach seinem Verschwinden aus der Schweiz nachweislich in F._______ aufgehalten habe, weshalb die im vorliegenden Asylverfahren vorgebrachten Gründe ebenfalls jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrten, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an das Bundesamt (Eingangsstempel: 1. Dezember 2009) mitteilte, er ersuche um Gewährung einer Nachfrist ("un délai supplémentaire") und um nachmalige Prüfung seines Dossiers, dass er damit sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass das BFM dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang: 2. Dezember 2009), dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7478/2009 dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2009 aufforderte, eine unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 (Poststempel) nachkam, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der D-7478/2009 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und im Wesentlichen im Sachverhalt wiedergegebenen Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich aus der Beschwerde nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, wiederholt sie doch lediglich, dass der Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährdet sei, ohne auf die von der Vorinstanz erwähnten Argumente einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-7478/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen und keine Anhaltspunkte für eine D-7478/2009 menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann mit Arbeitserfahrung in der (...) (vgl. B1/12 S. 3) handelt, der in seinem Heimatland auf ein familiäres Netz (vgl. B1/12 S. 4) zurückgreifen kann, was ihm die Wiedereingliederung erleichtern wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-7478/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...)zentrums E._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...)zentrum E._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) des Kantons G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 8

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