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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2010 D-7477/2010

28 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,674 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7477/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Gabun, alias C._______, geboren D._______, Gabun, alias A._______, geboren D._______, unbekannter Herkunft, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7477/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der angeblich aus Gabun stammende Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. August 2010 auf dem Seeweg verliess, nach einer ungefähr fünfwöchigen Schiffsreise an einen ihm unbekannten Ort in J._______ gelangte, von wo aus er seine Reise nach einem dreitägigen Aufenthalt auf dem Landweg fortsetzte und am 7. September 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er am 23. September 2010 im E._______ befragt und am 7. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er sei am 18. August 2009 auf dem Weg in sein F._______ bei einem Haus vorbeigegangen, welches Feuer gefangen habe, worauf er beschuldigt worden sei, das Feuer in diesem Haus gelegt zu haben, dass besagte Beschuldigung einen politischen Hintergrund habe, dass im Juli 2009 die Präsidentschaftswahlen stattgefunden hätten und er am 18. August 2009 ein rotes T-Shirt des unterlegenen, aber von ihm unterstützten Präsidentschaftskandidaten Mamboundou getragen habe, dass er Mamboundou während der Wahlvorbereitungen begleitet und Fotos sowie Filmaufnahmen von Versammlungen gemacht habe, dass ihn am 18. August 2009 Anhänger des obsiegenden Präsidentschaftskandidaten Ali Bongo der Tat beschuldigt hätten und er von diesen verfolgt worden sei, worauf er weggerannt und zu seinem Freund G._______ geflüchtet sei, wo er sich bis Juli 2010 versteckt habe, D-7477/2010 dass er genug gehabt und von dort habe weggehen wollen, worauf ihm sein Freund G._______ erklärte habe, falls er das Haus verlassen würde, würde er entweder getötet oder eingesperrt werden, dass er ihm auch abgeraten habe, zur Polizei zu gehen, da ihn diese verhaften würde, worauf er ihm geholfen habe, das Land zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass die widersprüchlichen Angaben über seine Ausweisdokumente und deren Verbleib bewirkten, dass ihm seine diesbezüglichen Aussagen nicht geglaubt werden könnten, dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identi tät durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzulegen, dass die Angaben zu seiner Ausreise tatsachenwidrig, oberflächlich und realitätsfremd seien und darauf schliessen liessen, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg und seine wahre Identität zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz ge reist sei, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass die Vorinstanz zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Asylgründe als tatsachenwidrig qualifizierte, so entsprächen seine Angaben zu den Wahlen in Gabun gemäss den gesicherten Kenntnissen des BFM nicht den Tatsachen, denn die Wahlen in Gabun hätten nicht zu dem vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt stattgefunden, D-7477/2010 dass auch die Behauptung, der frühere Präsident sei im Jahr 2008 verstorben, nicht den Tatsachen entspreche, dass er bezeichnenderweise auf die ihm gestellten Fragen zu den Präsidentschaftswahlen keinerlei präzisierende Angaben habe machen können, so habe er weder den vollen Namen der neu gewählten Regierungspartei noch denjenigen der Partei von Mamboundou nennen können, was erstaune, zumal er diesen doch gemäss eigenen Angaben vom 24. Juli 2009 bis zum 18. August 2009 ständig als offizieller H._______ der Wahlkampagne begleitet haben wolle, dass er ebensowenig den Namen des dritten Präsidentschaftskandidaten sowie den Namen der Präsidentin der Übergangsregierung habe nennen können, dass überdies erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nationalität bestehen würden, so habe er die ihm gestellten einfachen Wissensfragen zu seinem angeblichen Heimatland nicht hinlänglich zu beantworten vermocht, dass ihm weder die wichtigen Ethnien in Gabun noch die wichtigsten Sprachen des Landes bekannt seien und er auch die zahlenmässig grösste Ethnie in Gabun nicht habe nennen können, dass zudem Ali Bongo nicht zu einer Ethnie namens Otogue gehöre, dass der Beschwerdeführer zudem die Namen der neun Provinzen Gabuns nur teilweise korrekt habe anführen können und nur vage habe angeben können, wo sich sein Heimatort I._______ befinde, dass er I._______ als Hauptort der dortigen Provinz bezeichnet habe, was nicht zutreffe, dass es sich erübrige, auf die zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeitselemente – wie beispielsweise Widersprüche oder die fehlende Logik in seinen Aussagen – einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, womit aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, D-7477/2010 dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte und anführte, es sei ihm mindestens ein provisorischer Aufenthalt zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-7477/2010 dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif tenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), D-7477/2010 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente erklärte, seine Verfolger seien einige Tage nach dem 18. August 2009 in sein Zimmer und sein F._______ eingedrungen und hätten die sich dort befindlichen Sachen ausgeräumt und in Brand gesetzt, wobei auch sein Pass, sein Récépissé (provisorische Identitätskarte) und seine Geburtsurkunde zerstört worden seien (vgl. A 1/14, S. 5; A 8/15, S. 7 f. und 12), dass der Beschwerdeführer bezüglich der Aufforderung zur Papierbeschaffung anlässlich der Kurzbefragung erklärte, er habe keine Telefonnummer, um jemanden zu beauftragen, in seinem Zimmer nachzuschauen, ob alles verbrannt worden sei oder nicht, dass er die einzigen von ihm notierten Telefonnummern verloren habe, weil der Zettel nass geworden sei (vgl. A 1/14, S. 6; A 8/15, S. 2), dass er zwar mit seiner im Heimatland lebenden Mutter in regelmässigem telefonischem Kontakt gewesen sei, er jedoch keine Telefonnummern im Kopf behalten könne (vgl. A 8/15, S. 2), dass er erfolglos versucht habe, die Telefonnummer seiner Mutter in Erfahrung zu bringen (vgl. A 8/15, S. 2), dass in Anbetracht dieser Antworten insgesamt der Eindruck entsteht, der offensichtlich keine Anstrengungen zur Beibringung entsprechender Papiere unternehmende Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen und widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg – unkontrolliert mit einem Schiff von seinem Heimatland nach J._______ und von dort ohne Kontrolle auf dem Landweg in die Schweiz – bestätigt wird, da diese – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – darauf schliessen lassen, er habe zur Verheimlichung seiner wahren Identität sowie der Umstände zu seinem Reiseweg keine Ausweis- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht, D-7477/2010 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht erfüllt er achtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft sowie insbesondere mit den Ausführungen des BFM bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Aussagen auseinanderzusetzen, dass er lediglich vorbringt, er sei in seinem Heimatland an Leib und Leben bedroht, weil er, wie überall in Gabun bekannt sei, der H._______ von Pierre Mamboundou gewesen sei, dass er mit diesen Entgegnungen die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht entkräften kann, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss D-7477/2010 summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom D-7477/2010 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Gabun droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in seiner Heimat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen Beschwerdeführers sprechen, der gemäss eigenen Angaben als selbständiger H._______, K._______ und L._______ in seinem eigenen F._______ gearbeitet hat und der in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb ihm der Wiederaufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gabun schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-7477/2010 (Dispositiv nächste Seite) D-7477/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des E._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, E._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das M._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12

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