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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2009 D-747/2009

11 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,498 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-747/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______Nigeria, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-747/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländern (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C._______ am 6. August 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 9. Dezember 2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, stamme aus D.________ und sei im Jahre 2000 der oppositionellen E._______ beigetreten und in der Region von F._______ zum Jugendführer aufgestiegen, dass er im Jahre 2003 nach dem Tod seines Vaters verhaftet und erst nach neunmonatiger Haft wieder freigelassen worden sei, D-747/2009 dass im Juli 2008 die Polizei eine Parteiversammlung aufgelöst und der Beschwerdeführer als Teilnehmer bei einem E._______-Mitglied Zuflucht gefunden und dabei von der behördlichen Suche nach ihm, dem Beschwerdeführer, erfahren habe, dass er in der Folge mit Unterstützung seines Onkels nach Lagos gereist und vom dortigen Flughafen am 28. Juli 2008 mit einem gefälschten Reisepass über Amsterdam nach Genf geflogen sei, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich einen Mitgliedschaftsausweis der E._______ einreichte mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen (vgl. A4, S. 3), dass das BFM mit – am 30. Januar 2009 eröffnetem – Entscheid vom 29. Januar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- D-747/2009 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, D-747/2009 dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, trotz Aufforderung im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich einen Mitgliedschaftsausweis der E._______ und damit keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zu seinem Reiseweg befragt und zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal die offensichtlich realitätsfremden Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift, wonach Mitglieder der E._______ keine offiziellen nigerianischen Identitätspapiere erhielten und diese – obwohl regelmässig massiven Behelligungen durch die Polizei ausgesetzt – aus Trotz gegenüber der Polizei ihre E._______- Mitgliedschaftskarte bei einer Kontrolle vorwiesen, nicht zu überzeugen vermögen und daher als unbehelflich zu erachten sind, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der E._______ Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auffallend widersprüchlich und unsubstanziiert und damit unglaubhaft ausgefallen sind, dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass nämlich die in der Beschwerdeschrift erwähnte Tatsache, bei der E._______ handle es sich um eine Untergrundorganisation, gegen deren Mitglieder die Behörden regelmässig vorgingen, von der Vorinstanz, wenn auch in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt, nicht bestritten wurde, D-747/2009 dass im Weiteren die in der Beschwerdeschrift geschilderte Art der Kommunikation der einzelnen Mitglieder der E._______ untereinander nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, weshalb der entsprechende Hinweis in der Beschwerdeschrift irrelevant ist und nicht näherer Prüfung bedarf, dass sich die weiteren Argumente in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen oder Mutmassungen erschöpfen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, D-747/2009 dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-747/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N_______; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 8

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