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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2015 D-7468/2014

12 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,780 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7468/2014

Urteil v o m 1 2 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben Libyen, (…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / (…)

D-7468/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. August 2014 von Italien kommend in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. B. Am 28. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer Anja Huber, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich, als Rechtsvertreterin zugewiesen. C. Am 9. September 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Am 4. Dezember 2014 wurde das Dublin-Verfahren für beendet erklärt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz materiell geprüft werde. E. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus Libyen und habe sich an den dortigen Aufständen beteiligt. F. Am 10. Dezember 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am Tag darauf wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 (Eröffnung am gleichen Tag) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D-7468/2014 H. Am 12. Dezember 2014 teilte die Rechtsvertretung dem BFM die Niederlegung des Mandats mit. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt darüber hinaus die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-7468/2014 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-7468/2014 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er libyscher Staatsangehöriger sei und bis zu seiner Ausreise in X._______ gelebt habe. Zu Beginn der Aufstände in Libyen habe er sich der Organisation "17. Februar" (nachfolgend: Organisation) angeschlossen. Er habe sowohl gegen die libysche Armee als auch gegen andere Gruppierungen gekämpft. Als ein Freund im Gefecht getötet worden sei, habe er die Waffen niedergelegt und sei aus der Organisation ausgetreten. Deren Mitglieder hätten daraufhin versucht, ihn wieder für den Kampf zu gewinnen und sie hätten sich wegen des Austrittes an ihm rächen wollen. Als ehemaliges Mitglied der Organisation sei er von der libyschen Armee und der islamistischen Gruppierung Ansar Al-Sharia verfolgt worden. Daher habe er beschlossen, das Land zu verlassen, und sei nach einem sechs- bis siebenmonatigen Aufenthalt in Italien in die Schweiz gelangt. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus X._______ stamme. So habe er weder das Quartier, in welchem er aufgewachsen sei, noch andere Quartiere von X._______ benennen können. Er habe nicht anzugeben vermocht, wie viele Munizipien es in Libyen gebe und zu welchem Munizipium X._______ gehöre. Zudem wisse er nicht, wie viele Einwohner X._______ ungefähr habe. Des Weiteren habe er den Weg von seinem Wohnort ins Zentrum der Stadt nicht detailliert beschreiben können. Ferner sei erstaunlich, dass die Reise nach B._______ in einem Minibus mit Unterbrüchen gemäss Aussage des Beschwerdeführers acht bis neun Stunden gedauert habe, zumal die zurückgelegte Distanz etwa 1'100 km betrage. Er habe weder den Bürgermeister noch andere Politiker von X._______ benennen können. Auch die Aussagen über Libyen im Allgemeinen seien dürftig ausgefallen. So habe er nicht angeben können, wann die Aufstände begonnen hätten oder wann Muammar Gaddafi gestorben sei. Schliesslich habe er auf die Frage nach libyschen Feiertagen den Unabhängigkeitstag nicht nennen können. Aufgrund der fehlenden Länderkenntnisse sei davon auszugehen, dass er kein libyscher Staatsangehöriger sei und nicht in X._______ sozialisiert worden sei. Am Ende der Anhörung seien ihm diese Zweifel eröffnet worden, woraufhin er lediglich angeboten habe, man könne ihn auf die Botschaft bringen. Es stehe somit fest, dass er über seine wahre Herkunft zu täuschen versuche. Asylvorbringen, die unter einer falschen Identität vorgebracht würden, seien offensichtlich unbegründet. Ohnehin seien die Asylvorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert. So habe er in der Erstbefragung seine Mitgliedschaft in der Organisation an keiner

D-7468/2014 Stelle erwähnt. Er sei zudem nicht in der Lage, Genaueres über die Organisation zu Protokoll zu bringen. Er habe weder deren Anführer gekannt noch den Namen der Organisation erläutern können. Es handle sich daher um eine konstruierte Asylbegründung, welche nicht glaubhaft sei. Zur Erklärung im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach er bei der Anhörung krank gewesen sei, sei zu bemerken, dass er bei der Anhörung ausgeführt habe, er sei imstande, diese weiterzuführen. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, er (der Beschwerdeführer) weise den Vorwurf einer ungenügenden Offenlegung seiner Identität entschieden zurück. Er habe bereits in der Anhörung vorgeschlagen, man solle ihm die Möglichkeit geben, sich bei der libyschen Botschaft um Klärung der Identität zu bemühen. Aufgrund der kurzen Zeitspanne könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu wenig um die Beibringung von Identitätsdokumenten bemüht. Für die Organisation solcher Dokumente müsse man ihm etwas Zeit lassen. Er leide überdies an Gedächtnisschwund, was seine undetaillierten Länderkenntnisse erklären könne. Zudem habe er den Dolmetscher nur schwer verstanden, da dieser einen anderen Dialekt gesprochen habe. Er sei bei der Anhörung krank gewesen. Er habe sich nur deshalb entschieden, diese durchzuführen, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ein Abbruch würde sich nachteilig auswirken. Er sei Angehöriger der Ethnie der Berber und gehöre der christlichen Minderheit an, woraus eine gefährliche Situation in Libyen resultiere. 6. 6.1 Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Dabei kann im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. So sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort unsubstanziiert und daher nicht glaubhaft. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er leide an Gedächtnisschwund, ist als blosse Schutzbehauptung zu bewerten. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden anlässlich der Anhörung ist zu bemerken, dass er zu Protokoll gab, dass die Anhörung durchgeführt werden könne (vgl. act. A26 F51). Die angegebenen Leiden sind überdies – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – zu wenig gravierend, um ernsthafte Zweifel an seiner Einvernahmefähigkeit zu begründen. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag er mit dem Einwand, es habe zwischen ihm und dem Dolmetscher Verständigungsprobleme gegeben, zumal der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. ebd. F6) und dem Protokoll auch sonst keine Hinweise auf diesbezügliche Unstimmigkeiten entnommen werden können.

D-7468/2014 6.2 Ferner ist die Schilderung der eigentlichen Fluchtgründe unglaubhaft. So nannte der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft in der Organisation "17. Februar" in der BzP nicht, was aufgrund deren zentralen Bedeutung erstaunt. Seine dafür abgegebene Erklärung, er sei nicht danach gefragt worden und ein anderer Libyer habe ihm geraten, nicht darüber zu sprechen, überzeugt nicht. Er war überdies nicht in der Lage, die Namensgebung der Organisation zu erklären. Zudem weisen seine Angaben zu den Vorkommnissen der libyschen Revolution, an welcher er angeblich beteiligt gewesen sei, diverse Lücken auf. Bei der Organisation handelt es sich überdies um eine islamische Miliz, welche der Ansar Al-Sharia nahe steht, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer jener Organisation überhaupt beigetreten ist und seine Aufgabe darin bestanden haben solle, letztere "befreundete" Organisation zu bekämpfen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-7468/2014 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, er leide an Gedächtnisschwund und er sei während der Anhörung krank gewesen, vermag den Vorwurf der fehlenden Länderkenntnisse nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist. Mit dem Einwand, er benötige für die Beschaffung von Dokumenten mehr Zeit, vermag er nicht durchzudringen, zumal er bereits anlässlich der BzP anfangs September 2014 ausführte, sich ernsthaft um Papiere zu bemühen, und daher bereits genügend Möglichkeit bestand, solche Dokumente zu beschaffen.

D-7468/2014 Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen. 8.4 Daher ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement findet im vorliegenden Verfahren daher keine Anwendung und es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 8.3 – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. 8.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-7468/2014 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-7468/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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