Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.05.2011 D-7462/2010

12 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,497 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. August 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7462/2010 Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. August 2010 / N (…).

D-7462/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ stellte am 14. Mai 2009 für sich, ihren Lebenspartner und ihre drei Kinder bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá ein schriftliches Asylgesuch, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Bogotá vom 1. Juli 2009 hin – mit Eingabe vom 8. Juli 2009 ergänzte. B. Mit Begleitschreiben vom 31. Juli 2009 übermittelte die schweizerische Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit am 16. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden versandter und diesen am 12. Juli 2010 zugegangener Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D. Am 13. Juli 2010 ging der schweizerischen Vertretung in Bogotá eine entsprechenden Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 12. Juli 2010 zu. E. Der Beschwerdeführenden machten in den Eingaben vom 14. Mai 2009, 8. Juli 2009 und vom 12. Juli 2010 im Wesentlichen geltend, sie stammten aus F._______ (B._______) beziehungsweise aus G._______ (A._______) im Departement H._______. Zunächst hätten sie in

D-7462/2010 F._______ gelebt. Da auf ihrem Grundstück Mitglieder der kolumbianischen Armee verkehrt und Mitglieder ihrer Familie für das kolumbianische Militär gearbeitet hätten, seien sie selbst seitens der Rebellenorganisation FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia, Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens), wenn auch zu Unrecht, verdächtigt worden, als Informanten für die staatlichen Behörden zu arbeiten. In der Folge hätten Angehörige der FARC sie aufgefordert, die Region zu verlassen, ansonsten sie getötet würden. Daraufhin seien sie im Juni des Jahres 2002 innerhalb des Departements H._______ nach I._______ gezogen. Im Dezember 2005 seien sie nach F._______ zurückgekehrt, nachdem ihnen die kolumbianische Armee versichert habe, die Region wieder unter Kontrolle zu haben. Wiewohl sie bereits wenige Monate später erneut Drohungen seitens der FARC ausgesetzt gewesen seien, hätten sie zunächst dem Schutz der Armee vertraut und seien deshalb in F._______ geblieben. Am 15. Mai 2007 sei ein Attentatsversuch auf den Beschwerdeführer B._______ verübt worden, wobei er nur mit Glück und dank rascher medizinischer Intervention mit dem Leben davongekommen sei. Daraufhin seien sie aus Sicherheitsgründen erneut nach I._______ gezogen. Auch dort seien sie indessen weiterhin Drohungen ausgesetzt gewesen. Dies habe sie dazu veranlasst, ihren Wohnort wiederholt zu wechseln. Im Weiteren hätten sie verschiedenen kolumbianischen Behörden Bericht über ihre desolate familiäre Situation erstattet. Mehrere Mitglieder ihrer Familie seien bereits durch Angehörige der FARC getötet worden. F. Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá am 31. August 2010 an die Beschwerdeführenden versandter Verfügung vom 18. August 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen fest, soweit die Beschwerdeführenden behaupteten, seitens der Guerillabewegung FARC bedroht worden zu sein, sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne dessen

D-7462/2010 Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich eigenen Angaben zufolge seit Beginn der geltend gemachten Verfolgungssituation im Departement H._______ aufhalten würden und ihre Kontaktadresse in I._______ seit dem 17. Mai 2007 unverändert beibehalten hätten, spreche im Ergebnis gegen eine akute Gefährdung ihrer Person. Da es sich bei den Beschwerdeführenden überdies nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei davon auszugehen, dass für sie innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden und sie sich in einer anderen Region innerhalb von Kolumbien – etwa im Norden, in dem die FARC weniger stark präsent sei – den Übergriffen seitens der Guerillas zumindest vorübergehend entziehen könnten. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihrem Asylgesuch nicht geltend gemacht. G. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 29. September 2010 dort eingegangener Eingabe vom 28. September 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 18. August 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. Oktober 2010). Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 18. August 2010 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. H. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien in Kolumbien Opfer eines gewalttätigen Konflikts zwischen extralegalen bewaffneten Gruppierungen. Wiewohl sie ihre persönliche Verfolgungsgeschichte bei der nationalen Staatsanwaltschaft, beim

D-7462/2010 Innenministerium, beim Sozialministerium und beim Ombudsmann des kolumbianischen Volkes angezeigt hätten, seien die staatlichen Behörden des Landes letztlich nicht in der Lage, sie vor Übergriffen der gewalttätigen Gruppierungen zu schützen. Aus diesem Grunde habe für sie nur die Möglichkeit bestanden, von einem Ort zum nächsten zu ziehen, um sich den Gefahren vorübergehend zu entziehen. Auch in I._______ lebten sie in ständiger Angst um ihr Leben. Im Juni 2010 sei die Wohnung, in der sie gelebt hätten und die ihr Eigentum gewesen sei, von Angehörigen der FARC niedergebrannt worden. Finanzielle und Sicherheitsgründe hielten sie jedoch davon ab, in eine andere Stadt zu reisen und dort Zuflucht zu suchen. Die Möglichkeit, in einem anderen Land Lateinamerikas um Asyl nachzusuchen, hätten sie ebenfalls nicht in Betracht gezogen, da in diesen Ländern die Arbeitslosigkeit ein grosses Problem darstelle und vernünftige Zukunftsperspektiven fehlten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete indessen aus prozessökonomischen Gründen auf eine Beschwerdeverbesserung und ordnete stattdessen am 9. Februar 2011 eine amtliche Übersetzung der spanischen Beschwerde auf Deutsch an, welche ihm am 21. Februar 2011 zuging.

D-7462/2010 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden von der schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in ihren Asylgesuchen vom 13. Mai 2009 und der diesen folgenden Eingabe vom 8. Juli 2009 schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihnen danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 17. Mai 2010 das rechtliche Gehör

D-7462/2010 im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche gewährt. Sie haben von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ihrer vom 12. Juli 2010 datierenden Eingabe denn auch Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 als auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Bogotá keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 als auch in seiner Verfügung vom 18. August 2010 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten haben, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen beziehungsweise ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen (vgl. Sachverhalt Bst. C. und F). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei

D-7462/2010 die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in diesen Ländern teilweise Arbeitslosigkeit herrscht, handelt es sich hierbei doch um ein Phänomen, von welchem nicht nur neu zuziehende Personen, sondern auch die dort

D-7462/2010 ansässige Bevölkerung betroffen ist. Im Weiteren kann zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (sub II/ Ziff. 2 und 3) verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen ist. 6.2. Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwerdeführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären, offengelassen werden. 6.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite.

D-7462/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:

D-7462/2010 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2011 D-7462/2010 — Swissrulings