Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7450/2018 tsr
Urteil v o m 9 . Dezember 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).
D-7450/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Eritrea im November 2015, indem er die Grenze zu Äthiopien illegal überquert habe und von Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei. Am 23. Oktober 2016 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach, worauf er dort am 8. November 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]) und am 5. September 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______, Zoba Debub, Subzoba Adi Quala. Er habe sein Heimatland verlassen, um weiterhin zur Schule gehen zu können und nicht unbegrenzten Militärdienst leisten zu müssen. Da er während der 7. Klasse von der (…) getroffen worden sei, sei er krank geworden und habe seinen Körper nicht mehr kontrollieren können. Als es ihm nach einiger Zeit wieder besser gegangen sei, habe er die Schule fortsetzen wollen. Dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Er sei sich bewusst gewesen, dass man in den Militärdienst eingezogen werde, sobald man die Schule nicht mehr besuche. Dies habe er jedoch unter keinen Umständen gewollt. Zumal er vor diesem Hintergrund keine Zukunftsperspektive in der Heimat gesehen habe, sei er zusammen mit sechs anderen illegal ausgereist. Zur Stützung seiner Identität reichte er die Kopie seines Taufscheins bei. B. Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es seien die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme
D-7450/2018 zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Kostenvorschusserlass sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er neben dem angefochtenen Entscheid vom 29. November 2018 und einer Fürsorgebestätigung vom 27. Dezember 2018 einen Beleg für einen Termin bei Dr. D._______ am 21. Dezember 2018, eine Kopie einer Fotografie einer Medikamentenkarte des (…) Kantonsspitals vom 21. Dezember 2018 sowie einen psychotherapeutischen Bericht vom 23. Dezember 2018 ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Januar 2019 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren aufgefordert, innert Frist bis zum 1. Februar 2019 eine Person zu bezeichnen, die ihm als amtlicher Rechtsbeistand oder amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet werden solle als auch sich zu allfälligen gesundheitlichen Problemen zu äussern respektive einen detaillierten, aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinde. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (…) Kantonsspitals vom 22. Dezember 2018 zu den Akten, in dem ihm eine latente Tuberkulose attestiert werde, und teilte mit, MLaw Sonja Comte sei mit einer allfälligen Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin einverstanden. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Erklärung betreffend der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachgereicht habe. Weiter wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen.
D-7450/2018 H. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 18. Februar 2019 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. J. Mit Replik vom 12. März 2019 nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – zunächst Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz. Zudem beantragte er in ergänzender respektive ersetzender Weise, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Kostenvorschusserlass sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den Kurzbericht der Hilfswerksvertretung in Kopie ein. Zudem wurde eine Liste der getätigten Aufwendungen zu den Akten gereicht. K. Mit weiterer Eingabe vom 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und betonte seine gute Integration während der letzten drei Jahre und seinen Wunsch, in der Schweiz bleiben zu dürfen. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 4. Oktober 2019 zum Standpunkt der Tuberkulosebehandlung sowie zu allfällig weiteren gesundheitlichen Problemen zu äussern respektive einen detaillierten, aktuellen Arztbericht einzureichen.
D-7450/2018 M. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis zu den Akten, welches bescheinigte, dass der Beschwerdeführer an latenter Tuberkulose leide und in Behandlung sei. Weiter wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. N. Mit weiterer Eingabe vom 12. November 2019 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin ein Gesuch um Entbindung aus dem amtlichen Mandat und eine Übertragung auf MLaw E._______ ein, da sie nur noch bis Ende November 2019 bei Caritas angestellt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist.
D-7450/2018 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbegehren im Rahmen der Replik angepasst und in Bezug auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen Sachverhalt auf die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erweitert. Zudem hat er neu subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Es ist damit vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit dieser Änderung der Rechtsbegehren den Streitgegenstand ausgedehnt hat und ob dies zulässig ist. 2.2 Gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG ist eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM innerhalb von 30 Tagen einzureichen. Mit der Beschwerdeeinreichung definiert die prozessführende Partei mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand. Sämtliche Haupt- und Eventualbegehren sind bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzubringen. Werden bei Beschwerdeeinreichung nur einzelne Elemente der vorinstanzlichen Verfügung angefochten, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der Verfügung in Rechtskraft (vgl. SEEHTA- LER/BOCHSLER in: Waldmann/Weissenberger; Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 52 Rz. 36-54; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1284; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.8). 2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 28. Dezember 2018 einzig geltend, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea erweise sich als unzumutbar beziehungsweise unzulässig. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.4 Auf den nachträglichen Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, ist daher nicht einzutreten. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG, SR 142.20]).
D-7450/2018 3.2 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 3.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genannten Konventionsrechte drohen würde. 3.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 3.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als
D-7450/2018 Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Nationaldienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4). 3.2.5 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [als Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 publiziert]) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht. Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst zwar nicht als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind
D-7450/2018 folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht vor (ebd., insb. E. 6.1.5). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise in der Vergangenheit – eine Verletzung des Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschätzung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8). 3.2.6 Auf der Grundlage dieses Koordinationsentscheids stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers – selbst wenn er bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – weder das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen. Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen. 3.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-7450/2018 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
D-7450/2018 3.3.3 Mit dem erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst ‒ wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt ‒ für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Umstände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müssen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den Nationaldienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Allerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd., E. 6.2.3). Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen von Art. 83 Abs. 4 AIG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grundausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst – wie ebenfalls bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt ‒ nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Einschätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von
D-7450/2018 Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4). 3.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig ‒ gestützt auf die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 3.3.2) ‒ danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegenden Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnommen werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem familiären Beziehungsnetz. Er verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und seine Familie besitzt einen bäuerlichen Betrieb, in dem er wieder arbeiten könnte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und insbesondere bei seinen Familienangehörigen wohnen und zunächst auch arbeiten kann. Mithin ist nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Daran vermag auch sein Gesundheitszustand nichts zu ändern. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Beim Beschwerdeführer wurden gemäss Schreiben einer eidgenössisch anerkannten Psychotherapeutin vom 23. Dezember 2018 psychische Probleme erkannt, weshalb es unverhältnismässig wäre, ihn nach Hause zu schicken. Weiter wurde gemäss Arztbericht vom 22. Dezember 2018 eine latente Tuberkulose diagnostiziert. In diesem Bericht wurde festgehalten, dass die Behandlung voraussichtlich in neun Monaten abgeschlossen werden könne. Im Arztzeugnis vom 21. September 2019 wurde erneut bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer latenten Tuberkulose leide und weiterhin in Behandlung sei. Weitere gesundheitliche Probleme wurden nicht geltend gemacht beziehungsweise wurde in der Eingabe vom 3. Oktober
D-7450/2018 2019 festgehalten, weitere gesundheitlichen Beschwerden seien nicht bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf diese Angaben nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Das Gesundheitswesen in Eritrea ist massgeblich staatlich finanziert und für Personen mit Armenausweis kostenlos (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16.17). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 festgestellt hat, von der Behandelbarkeit von Tuberkulose in Eritrea aus. Eine im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe beantragen. 3.3.5 Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten ist. 3.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 3.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
D-7450/2018 überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 17. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und mit Verfügung vom 8. Februar 2019 das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen worden sind, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Mit Eingabe vom 12. November 2019 ersuchte die mit Verfügung vom 8. Februar 2019 als amtliche Vertreterin eingesetzte Frau MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, um Entbindung als amtliche Rechtsbeiständin. Als Begründung wurde geltend gemacht, sie beginne eine neue Ausbildung, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Mandatsverhältnis gewissenhaft weiterzuführen. Deshalb ersuche sie, ab dem 20. November 2019 als neue Mandatsträgerin Frau Rechtsanwalt MLaw Eliane Schmid einzusetzen. Dieses Gesuch ist abzuweisen; zumal per Ende November 2019 keine weiteren Instruktionsmassnahmen mehr nötig waren, nachdem der Schriftenwechsel abgeschlossen ist und Frau MLaw Eliane Schmid keine schriftlichen Eingaben mehr zu verfassen hat. Festzuhalten bleibt zudem, dass der mit Verfügung vom 8. Februar 2018 eingesetzten Frau MLaw Sonja Comte ein amtliches Honorar erst ab Einsetzung zu vergüten ist. Zudem ist grundsätzlich nur der notwendige Aufwand zu vergüten. Wie sie in ihrer Eingabe vom 12. März 2019 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung selber einräumt, können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine neuen Rechtsbegehren vorgebracht werden. Deshalb ist betreffend dieser Ergänzungen kein amtliches Honorar zu vergüten. 5.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote zu den Akten gereicht. Obwohl die rubrizierte Rechtsvertreterin in der Verfügung vom 8. Februar 2019 ausdrücklich auf den Stundenansatz bei nichtanwaltlicher Vertretung von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aufmerksam gemacht wurde, hat sie einen Stundenansatz von Fr. 180.– (beziehungsweise Fr. 193.85 inkl. MwSt.) geltend gemacht. Dieser Ansatz ist zu hoch und deshalb auf Fr. 150.- pro Stunde zu kürzen. Auch die Spesenpauschale ist nicht zu vergüten. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von total 8 Stunden und 10 Minuten ist zudem betreffend der Eingabe vom 18. März
D-7450/2018 2019 um 70 Minuten und somit auf total 7 Stunden zu kürzen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar somit auf rund Fr. 1’130.– (für 7 h bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie MwSt.) festzusetzen. Dieser Betrag ist MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-7450/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Entlassung von MLaw Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1’130.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
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