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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2008 D-7442/2008

22 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,495 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7442/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, sowie B._______, geboren _______, Mazedonien, beide vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7442/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen, mazedonische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (...), am 24. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 2. Mai 2008 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Mai 2008 infolge eines festgestellten Formfehlers mit Urteil vom 20. Juni 2008 nicht eintrat, dass für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerinnen am 5. September 2008 ein Revisionsgesuch einreichen liessen, das Bundesverwaltungsgericht auf dieses Gesuch jedoch mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 3. Oktober 2008 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 26. September 2008 an das BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2003 ersuchen liessen, dass zur Begründung des Gesuchs vorgebracht wurde, die Tochter der Beschwerdeführerin sei am 5. Juni 2008 im Asylheim vergewaltigt worden und zeige seither Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, dass auch die Beschwerdeführerin psychische Probleme habe und eine Psychotherapie begonnen habe, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung ihrer Tochter massiv verschlechtert habe, dass die Beschwerdeführerinnen auf medizinische Hilfe in der Schweiz angewiesen seien, zumal die benötigte Behandlung nur in einer geschützten Atmosphäre stattfinden könne, dass sich der massgebliche Sachverhalt seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung demnach erheblich verändert habe, D-7442/2008 dass dem Wiedererwägungsgesuch namentlich ein Bericht des Universitäts-Kinderspitals (...) vom 1. Juli 2008, ein Bericht des Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 17. Juli 2008 sowie ein ärztlicher Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes vom 24. Juni 2008 beilagen, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 abwies und gleichzeitig die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 2. Mai 2008 feststellte, dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, die von den Beschwerdeführerinnen benötigten medizinischen Behandlungen seien auch in Mazedonien erhältlich, dass es den Beschwerdeführerinnen daher zuzumuten sei, sich im Heimatland behandeln zu lassen, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 10. November 2008, ein Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes vom 11. November 2008 sowie ein UNICEF- Bericht betreffend Kinderschutz in Mazedonien aus dem Jahr 2006 beilagen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines D-7442/2008 Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 27. November 2008 abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 8. Dezember 2008 einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe sowie auf die in der Zwischenverfügung vom 27. November 2008 (E. 1.2) D-7442/2008 vorgenommene Zusammenfassung der Beschwerdebegründung zu verweisen ist, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das vorliegende Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit den psychischen Problemen der Beschwerdeführerinnen und der in diesem Zusammenhang benötigten medizinischen Behandlung begründet wird, dass indessen die Beschwerdeführerin den Akten zufolge schon seit längerer Zeit unter psychischen Problemen leidet und deswegen bereits seit dem 15. Mai 2008 psychotherapeutisch behandelt wird, dass die Tochter der Beschwerdeführerin aktenkundig am 5. Juni 2008 durch einen Knaben vergewaltigt und durch dieses Ereignis traumatisiert wurde, D-7442/2008 dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen respektive die Ereignisse, welche ihre psychischen Probleme auslösten, demzufolge bereits vor Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2008 entstanden waren, dass nämlich die erwähnte vorinstanzliche Verfügung erst mit Erlass des Beschwerdeurteils vom 20. Juni 2008 rechtskräftig wurde, dass nach dem Gesagten keine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträgliche Veränderung der Sachlage vorliegt, dass es den Beschwerdeführerinnen - welche den Akten zufolge gar keine Kenntnis von der Beschwerdeeingabe vom 28. Mai 2008 hatten, da diese durch eine nicht bevollmächtige Person eingereicht worden war (vgl. A31, S. 7 [Revisionsgesuch] - im Übrigen ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, rechtzeitig eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Mai 2008 einzureichen respektive (durch einen bevollmächtigen Vertreter) einreichen zu lassen und darin auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und - in der Folge - die Vergewaltigung der Tochter aufmerksam zu machen, dass die adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerinnen in Mazedonien ausserdem grundsätzlich gewährleistet ist und es dort auch spezielle Angebote für Kinder mit psychischen Problemen gibt (vgl. Mental Health Atlas 2005 zu Mazedonien), weshalb das Wiedererwägungsgesuch selbst dann abzuweisen wäre, wenn das Vorliegen einer relevanten nachträglichen Veränderung der Sachlage bejaht würde, dass es den Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante, veränderte Sachlage darzutun, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen hat, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht noch näher einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, D-7442/2008 den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7442/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 8

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