Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7435/2015
Urteil v o m 8 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.______, geboren am (…), Pakistan, c/o Schweizerische Vertretung in (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N_______
D-7435/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 30. März 2009 (Eingang 12. Mai 2009) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zahlreicher Dokumente bei der Schweizerischen Vertretung in Islamabad ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 stellte die Schweizerische Vertretung dem Beschwerdeführer eine baldige Befragung in Aussicht. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Identitätsdokumente in Kopie auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch. D. Am 23. Januar 2014 fand in der Schweizerischen Vertretung in (…) eine Befragung des Beschwerdeführers statt. E. Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 30. März 2009 geltend, er sei schiitischer Hazara; diese seien zusehends Zielscheibe von Terroristen (u.a. Sepah Sahaba, Taliban oder Lashkar-e-Jhangvi) geworden, ohne dass der Staat deren Tätigkeit wirkungsvoll einschränke. In der Vergangenheit habe er für die Lokalregierung, die iranische Botschaft oder für Ölgesellschaften im Strassen- oder Spitalbau gearbeitet, wobei er von der Sepah Sahaba bedroht worden sei. 1994 seien er und seine Familie von Unbekannten mehrmals überfallen und ausgeraubt worden, was er zur Anzeige gebracht habe, aber die Täter seien nicht ermittelt worden. Daraufhin habe er innerhalb von B.______ den Wohnort gewechselt. Sein jüngerer Bruder C.______ sei Präsident der Schia Konferenz in D.______; dies sei der Grund, weshalb er, der Beschwerdeführer, auf der “hit list“ der Sepah Sahab aufgeführt sei. Ein paar Monate vor der Einreichung seines Asylgesuches seien sein Schwager E.______ und sein Cousin F.______ gekidnappt und der Vater von E.______, Fahrer des UNHCR-Chefs in B.______, am 2. Februar 2009 getötet worden.
D-7435/2015 In seiner ergänzenden Eingabe vom 23. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer im Weiteren geltend, einige Zeit für die Islamic Unity Organization & Rights Society of Pakistan tätig und aktives Mitglied in der Asladaat Unity Organization Pakistan-Balochistan gewesen zu sein. Der Sohn seines Bruders G._______sei von der Lashkar-e-Jhangvi am 16. April 2010 umgebracht worden. Anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bisherigen Angaben geltend, von 1987 bis 1988 Mitglied der Theerek-e-Nifaz-e-fiqah-e-Jafaria, einer schiitischen Organisation, und von 1995 bis 1997 Mitglied der Anjuman Ittehad Al Sadaat, einer vermittelnden Gruppe zwischen Schiiten und Sunniten, gewesen zu sein. 1999 habe er wegen Drohungen seine Tätigkeit bei der Premier Oil in B._____ aufgegeben und sei danach als Schreiber („public writer“) tätig gewesen. Er habe nie Militärdienst geleistet und habe sich strafrechtlich nie etwas zuschulden kommen lassen. Die Fundamentalisten wohnten überdies in unmittelbarer Nähe seines Hauses und er erhalte weiterhin verbale Bedrohungen. Er könne aber bloss in seinem Herkunftsort B.______ wohnen und nicht in einem anderen Teil, weil Schiiten überall in Pakistan in Gefahr seien. Die Schiiten könnten nicht auf den Bazar gehen, erhielten keine Anstellung in der öffentlichen Verwaltung und die Kinder von Schiiten könnten nicht zur Schule oder auf die Universität gehen und würden in Spitälern nicht gepflegt. 2011 sei sein Sohn während seines polizeilichen Dienstes angeschossen worden. Ein weiterer Sohn sei Mitglied einer schiitischen, religiösen Organisation gewesen und werde seit 2013 vermisst. Aufgrund der Ereignisse habe er seinen Job als „public writer“ aufgegeben. Sein Bruder G._______ sei seit dreizehn Jahren für die Baluchistan Shia Conference Quetta tätig, weshalb seine gesamte Familie bedroht sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente ein (u.a. mehrere F.I.R., “death report“ vom 17. April 2010 hinsichtlich mehrerer Verwandten, Polizeianzeige bezüglich Tötung des Sohnes von G.______ in B._______, Schreiben vom 5. Januar 2014 der Syed Faqir Agha bezüglich Drohungen seit 1986 (“hit list“) der Lashkar-e- Jhangvi, Human Rights Report über die Situation in B.______). F. Mit – am 19. Oktober 2015 eröffneter – Verfügung vom 29. September 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
D-7435/2015 G. Mit auf den 10. November 2015 datierter, bei der Schweizerischen Vertretung in Islamabad am 12. November 2015 eingegangener, dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge übermittelter Eingabe in englischer Sprache (Eingang 19. November 2015) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. September 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der
D-7435/2015 vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist. 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
D-7435/2015 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2015/2 E. 7; BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, als ethnischer Hazara in Pakistan verfolgt zu werden beziehungsweise wegen Tätigkeiten einzelner Familienmitgliedern Verfolgung zu befürchten, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergibt. 5.4 Wie in BVGE 2014/32 hinsichtlich der Sicherheitslage der Hazara in Pakistan – insbesondere in der Provinz Belutschistan und in der Stadt Quetta – festgehalten, gehören die Hazara als Schiiten in Pakistan zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten. Der pakistanische Staat vermag nicht oder nur gänzlich unzulänglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schützen (E. 6). Eine Kollektivverfolgung liegt jedoch nicht vor (E. 7.2). 5.5 Im Weiteren ist das Vorliegen einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, zu verneinen. Unbestrittenermassen wurden einzelne Familienmitglieder des Beschwerdeführers Opfer von Gewalt. Indessen ergibt sich aus den Angaben des
D-7435/2015 Beschwerdeführers, dass sie diese im Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Funktion, etwa als Polizist oder Fahrer des UNHCR-Chefs in B.______, erlitten haben, weshalb sich aus der verwandtschaftlichen Nähe des Beschwerdeführers noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergibt, zumal sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit geraumer Zeit selbst nicht mehr politisch betätigt hat. Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wegen der Aktivitäten seines jüngeren Bruders G._______, Präsident der Schia Konferenz in Belutschistan, auf der “hit list“ der Sepah Sahab aufgeführt zu sein, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben dort seit Jahren aufgeführt ist, ohne dass er Opfer von Behelligungen geworden wäre. Die Einschätzung einer fehlenden Gefährdungssituation wird durch die weitere Tatsache, dass der Beschwerdeführer von den offenbar in unmittelbarer Nähe seines Hauses lebenden Fundamentalisten abgesehen von verbalen Drohungen keinen weiteren Behelligungen erfahren musste, bekräftigt. An der Einschätzung der fehlenden Gefährdungssituation vermögen die – sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene eingereichten – Beweismittel nichts zu ändern, da sie lediglich die geltend gemachten Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt wurde. Was das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben eines Mitglieds des „Provincial Assembly Balochistan“ vom 9. November 2015 betrifft, so ergeben sich aus diesem keine konkreten Anhaltspunkte für eine aktuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers, wird doch darin lediglich ohne weitere Angaben pauschal festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner Jugend in Gefahr, Opfer von Terroristen zu werden. Auch die Argumente in der Beschwerde, welche überwiegend aus einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und allgemeinen Ausführungen bestehen, sind nicht geeignet, die zu bestätigende vorinstanzliche Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung in Frage zu stellen. 6. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben.
D-7435/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7435/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Vertretung in Islamabad und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: