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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2008 D-7434/2008

27 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,795 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-7434/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Georgien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7434/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Georgien, welcher keine Identitätspapiere vorgelegt hat und eigenen Angaben zufolge noch minderjährig ist – am 27. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass am 2. April 2008 in Vallorbe die Kurzbefragung und am 16. Mai 2008 in Bern-Wabern die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das BFM stattfanden, dass bei der einlässlichen Anhörung – neben einem Hilfswerkvertreter – die dem Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde beigeordnete rechtskundige Person zugegen war, welche zusätzlich eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvollmacht vorlegte, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei ein ethnischer Georgier und er stamme ursprünglich aus der Ortschaft X._____ im Bezirk von Y._______ (in der georgischen Region Ratscha-Letschchumi – Kwemo-Swanetien gelegen), er habe jedoch seit Anfang des Jahres 2006 in Tiflis gelebt, dass er in diesem Zusammenhang anführte, er habe in X._______ bei seinem Grossvater gelebt, da seine Eltern im Jahre 1998 bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien, und er sei nach dem Tod seines Grossvaters zu Beginn des Jahres 2006 von seinem Taufpaten – einem ehemaligen Freund seines Vaters – nach Tiflis geholt und von diesem bei sich aufgenommen worden, dass er in X._______ die obligatorische Schulzeit beendet habe und in Tiflis keiner Tätigkeit nachgegangen sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er habe Georgien am 20. März 2008 auf Anraten seines Taufpaten verlassen, da er – nachdem er Zeuge eines Mordes geworden sei – in seiner Heimat Nachstellungen auf sein Leben ausgesetzt gewesen sei, D-7434/2008 dass er in diesem Zusammenhang anführte, er und sein Freund A.R. seien am 17. März 2008, anlässlich eines abendlichen Spaziergangs, Zeugen eines Mordes geworden, dass er und sein Freund von den Tätern entdeckt und sogleich verfolgt worden seien, wobei sein Freund A.R. bei der gemeinsamen Flucht von den Tätern erschossen worden sei, dass am nächsten Tag an seinem Wohnort, als er sein Haus habe verlassen wollen, aus dem Hinterhalt ein zweites Mal auf ihn geschossen worden sei, dass er danach zur Polizei gegangen sei, wo ein Protokoll aufgenommen worden sei, man ihm aber auch gesagt habe, er könne als Zeuge keinen Schutz erwarten und er müsse sich selbst um seine Probleme kümmern, dass sein Taufpate aufgrund dieser Ereignisse seine Ausreise aus Georgien organisiert habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung auf Frage nach seinen Papieren angab, er habe noch nie über eine Identitätskarte oder einen Reisepass verfügt und er habe seine Reise ohne jegliche Papiere absolviert, dass er diesbezüglich bei der einlässlichen Anhörung angab, da er minderjährig sei, habe er nur seine Schulabgangsbestätigung, und um diese zu beschaffen, müsste er Kontakt mit seinem Paten aufnehmen, was jedoch überaus schwierig wäre, dass er auf Frage nach dem Umständen seiner Ausreise anführte, er habe sich am 20. März 2008 in Begleitung seines Taufpaten nach Batumi begeben und habe am Abend des gleichen Tages einen Lastwagen bestiegen, mit welchem er – nach einer Fahrt von sieben Tagen und ohne je kontrolliert worden zu sein – nach Genf gelangt sei, dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung schliesslich auf gewisse gesundheitliche Probleme verwies (aktuell Magenprobleme, zuvor Lungenprobleme und Fieber) und geltend machte, seine Psyche sei angeschlagen, D-7434/2008 dass der Beschwerdeführer am 24. und 30. Juli 2008 wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, begangen durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis auf Bahnstrecken zwischen verschiedensten Orten in der Schweiz, verurteilt wurde, dass er ferner am 19. August 2008 wegen Diebstahls, begangen am 25. April 2008 in Lausanne, verurteilt wurde und am 2. Oktober 2008 wegen Diebstahls, begangen am 22. September 2008 in Bern, von der Polizei angezeigt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2008 – eröffnet am 17. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es in seinem Entscheid festhielt, der Beschwerdeführer habe nach Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, für das Fehlen von Papieren vermöge er keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es dabei ausführte, aufgrund der unsubstanziierten, unrealistischen und insgesamt stereotypen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise, sowie mangels erkennbarer Bemühungen zur Beschaffung von Dokumenten, seien keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren gegeben, dass es die geltend gemachten Nachstellungen von Seiten krimineller Dritter als asylrechtlich nicht relevant und zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erkannte, dass es den Vollzug der Wegweisung im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es sich namentlich zur Lage in Georgien seit Ende des russisch-georgischen Konflikts vom August 2008, zur Möglichkeit der Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Heimat und zu den behaupteten gesundheitlichen Problemen äusserte, D-7434/2008 dass der Beschwerdeführer am 21. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks materieller Behandlung seines Asylgesuches beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er ferner beantragte, er sei im Beschwerdeverfahren als unvertreten anzusehen, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zu seiner Volljährigkeit zu sistieren, dass er in seiner Beschwerdebegründung auf seine aktenkundigen Gesuchsvorbringen verwies und der Vorinstanz vorab entgegen hielt, die angefochtene Verfügung – ein Nichteintretensentscheid ohne weitere Abklärungen – sei in Überschreitung der in Art. 37 Abs. 1 AsylG statuierten Frist von 10 Arbeitstagen ergangen, dass er den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend seine Nichtvorlage von Identitätspapieren ohne entschuldbare Gründe entgegnete, da er minderjährig sei, sei die Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsdokumente entschuldbar, dass er der Vorinstanz zudem entgegen hielt, da er ein unbegleitetes Kind sei, sei ihm kein Vorhalt zu machen, dass er – wie für viele Asylsuchende typisch – bloss eine stereotype Beschreibung seines Reiseweges dargelegt habe, dass er schliesslich geltend machte, als unbegleitetem minderjährigen Asylsuchenden könne auch die vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, dass er zusammenfassend anführte, ihm stehe vor diesem Hintergrund eine materielle Behandlung seines Asylgesuches zu, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7434/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der angeblich minderjährige Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durch die ihm beigeordnete rechtskundige Person und bisherige Rechtsvertreterin, sondern selbstständig auftritt, was jedoch einer Fortsetzung des Verfahrens und einem direkten Entscheid in der Sache nicht entgegen steht, da die Voraussetzung zu einer selbständigen Teilnahme am Asylbeschwerdeverfahren nicht die Volljährigkeit, sondern die Urteilsfähigkeit ist, welche im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Aktenlage ohne weiteres als gegeben zu erachten ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass der Antrag auf eine Sistierung des Verfahrens abzuweisen ist, da das diesbezügliche Beschwerdevorbringen – ein Zuwarten der Behandlung der Sache bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers würde Sinn machen – aufgrund der gesamten Aktenlage in keiner Weise zu überzeugen vermag, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), D-7434/2008 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb. E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-7434/2008 dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass vor dem Hintergrund der oberflächlichen und offenkundig ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg (vgl. act. A14, S. 4 f.) und der Möglichkeit der Beschaffung von Papieren (vgl. a.a.O., S. 7 Mitte und S. 9 unten) davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe verkennt, dass die behauptete Minderjährigkeit ihn nicht von seinen Mitwirkungspflichten und namentlich auch der Darlegung insgesamt nachvollziehbarer und glaubhafter Angaben befreit, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche ebenfalls zu verweisen ist – zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass es aufgrund der Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant und zudem als insgesamt unglaubhaft erkennt, wobei sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.7), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe versucht, die offenkundige Mangelhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen mit einem pauschalen Verweis auf seine Minderjährigkeit abzutun, D-7434/2008 dass dieser Versuch jedoch scheitern muss, da es sich beim Beschwerdeführer keineswegs um ein Kind, sondern um einen eigenen Angaben zufolge bald mündige Jugendlichen handelt, von welchem ohne weiteres hinreichend detaillierte und in sich stimmige Ausführungen erwartet werden dürfen, dass alleine das geltend gemachte Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfrist (gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG) dem ausgefällten Nichtentretensentscheid in keiner Weise entgegen steht, da es sich bei den in Art. 37 AsylG erwähnten Fristen um blosse Ordnungsfristen handelt, aus deren Überschreitung der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten kann, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, D-7434/2008 dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – trotz der geltend gemachten Minderjährigkeit und der behaupteten gesundheitlichen Probleme – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass der geltend gemachten Minderjährigkeit bei der Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzuges zwar zentrale Bedeutung zukommt, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. 5e.bb), dass indes aufgrund der vorliegenden Aktenlage im Falle des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen notwendig sind, da der heute 17½-jährige Beschwerdeführer gemäss den Akten durchaus zu selbständigen Reisen und anderen Aktivitäten in der Lage ist und er zudem in der Person seines Paten, bei welchem er ab dem Frühjahr 2006 gelebt haben will, über einen konkreten Bezugspunkt in Tiflis verfügt, welchen er auch ohne jegliche organisatorische Schwierigkeiten selbständig erreichen dürfte, dass – wie vom BFM zu Recht erkannt – die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend gesundheitliche Probleme nicht auf eine relevante Erkrankungslage schliessen lassen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würde, dass zum heutigen Zeitpunkt die allgemeine Lage in Georgien nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, D-7434/2008 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7434/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 12

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