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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2016 D-743/2016

10 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,805 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-743/2016

Urteil v o m 1 0 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Halil Sütlü, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).

D-743/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei am 5. oder 6. November 2015 und reiste versteckt in einem Lastwagen am 12. November 2015 in die Schweiz ein, wo er sich zunächst bei einem Freund aufhielt. Am 25. November 2015 wurde er von der Polizei aufgegriffen und am 27. November 2015 ins Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ gebracht, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. A.b Der Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 30. November 2015 ergab einen Treffer bezüglich eines von der Tschechischen Republik in der Türkei ausgestellten Visums, gültig für den Zeitraum vom 10. Februar 2015 bis zum 23. August 2015. A.c Der Beschwerdeführer wurde am 1. Dezember 2015 summarisch befragt. Dabei machte er insbesondere geltend, er sei von Y._______ versteckt in einem Lastwagen direkt in die Schweiz gefahren worden und wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei. Er sei nirgends kontrolliert oder registriert worden. Das Visum für die Tschechische Republik habe er nie gesehen. Zwar habe er seine Fingerabdrücke abgegeben und ein Foto eingereicht, aber schliesslich nie ein Visum erhalten. Im Jahr 2014 habe er ein Visum für Bulgarien ausgestellt bekommen. A.d Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der Tschechischen Republik gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in die Tschechische Republik gewährt. Dabei machte er geltend, er möchte nicht in die Tschechische Republik zurückkehren. Er habe dort eine Freundin gehabt, weshalb er mit dem beantragten Visum dorthin habe reisen wollen. Jedoch sei die Beziehung beendet. A.e Bei der Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Art. 26bis AsylG) machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, er habe an der Hüfte (…) und Probleme mit dem Schienbein. Zudem sei sein (…).

D-743/2016 A.f Auf Fragen zu seinen Asylvorbringen wurde in der Befragung verzichtet. B. Am 18. Dezember 2015 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO. Die tschechischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers am 25. Januar 2015 ausdrücklich zu. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 – eröffnet am 29. Januar 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in die Tschechische Republik sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die tschechischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt, weshalb nun die Tschechische Republik für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Die Tschechische Republik sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Tschechische Republik nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. In der Tschechischen Republik würden keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden würde. Ferner würden keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-

D-743/2016 VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Für die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme könne er sich an eine medizinische Institution in der Tschechischen Republik wenden. Somit würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. D. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –, die Verfügung vom 25. Januar 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, er sei als Aktivist der HDP (Halkin Demokrasi Partisi) staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Über seine Asylgründe sei er aber nicht befragt worden. Er habe erst bei der Befragung von der Existenz des Visums erfahren. Er habe sich wie damals für das Visum für Bulgarien an eine Visavermittlungsagentur gewandt. Die Ausstellung des Visums für die Tschechische Republik habe sich allerdings wiederholt verzögert. Im Oktober 2015 habe er sich dann zur Flucht entschieden und von der Schlepperorganisation einen spanischen Personalausweis erhalten. Er gehe davon aus, dass sein Originalpass, welchen er der Visavermittlungsagentur gegeben habe, für andere Zwecke benutzt werde. Auch das Foto in der Visadatenbank sei manipuliert. Das Visum für die Tschechische Republik sei vor seinem Entschluss zur Flucht abgelaufen. Das Nichteintreten auf sein Asylgesuch sei überspitzt formalistisch, entspreche nicht dem Anwendungsgebiet dieses Artikels und auch nicht der Absicht des Gesetzgebers. In der Tschechischen Republik riskiere er, dass sein Asylgesuch abgelehnt werde, da der Grund der Visumsaustellung, der Besuch seiner Freundin, kein Asylgrund sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass die tschechischen Behörden das Asylgesuch nicht prüfen würden, sei sehr gross, so dass er in die Türkei ausgeliefert werden würde. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

D-743/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-743/2016 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden impliziten Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 4. In der Beschwerde wird die Ansetzung einer Frist bis zum 7. März 2016 zur Ergänzung der Beschwerde beantragt, da der Rechtsvertreter die Akten aus zeitlichen Gründen nicht eingehend habe studieren können. Jedoch sind vorliegend kein aussergewöhnlicher Umfang oder besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache im Sinne von Art. 53 VwVG erkennbar, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn

D-743/2016 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 6. 6.1 Am 18. Dezember 2015 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die tschechischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers am 25. Januar 2015 ausdrücklich zu. 6.2 Der Beschwerdeführer bestätigt im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch in der Beschwerdeschrift, in der Türkei ein tschechisches Visum über eine Visumsvermittlungsagentur beantragt zu haben. Dass er von der Ausstellung desselben sowie über die konkreten Umstände der Ausstellung nie etwas gehört habe, ist für die Ermittlung der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren nicht relevant, insbesondere auch da Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO keine direkte Wirkung zuzuschreiben ist und der Beschwerdeführer daher keine Verletzung dieses Artikels geltend machen kann. 6.3 Die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

D-743/2016 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, die tschechischen Behörden würden sich nicht mit seinen Asylgründen auseinandersetzen und ihn in die Türkei zurückschicken, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzulegen, die tschechischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.3 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass die Tschechische Republik über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit

D-743/2016 besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Tschechische Republik dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 8.4 Somit bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Tschechische Republik ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in die Tschechische Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-743/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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