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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2017 D-7422/2016

4 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,284 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7422/2016 pjn

Urteil v o m 4 . Dezember 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Nicole Scheiber, MLaw, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016

D-7422/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya und stammt aus B._______ (Region Debub). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 25. Juli 2014 in Richtung Äthiopien. Am 18. Juni 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 summarisch und am 19. September 2016 eingehend zu dessen Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aus Eritrea ausgereist, weil er keinen Dienst in der eritreischen Armee habe leisten wollen. Zudem sei seine Familie sehr arm gewesen, und seine Mutter sei alleine für deren Unterhalt aufgekommen. Sein Vater habe im Krieg eine Verletzung davon getragen und sei trotzdem ein zweites Mal zum Militärdienst aufgeboten worden. Er habe sich um seinen Vater kümmern müssen und daher viele Schulstunden verpasst, weswegen er schlechte Noten erhalten habe und die Schule in der sechsten Klasse, im Jahr 2014, habe abbrechen müssen. In der Folge habe er einmal beobachtet, wie Soldaten im Dorf eine Razzia durchgeführt und dabei die Jugendlichen schlecht behandelt hätten. Dabei seien einige seiner Freunde mitgenommen worden. Er habe nicht das gleiche Schicksal wie sein Vater erleiden wollen und deshalb beschlossen, das Land zu verlassen. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 erteilte das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Einsicht in die erstinstanzlichen Verfahrensakten. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (Datum der Eröffnung: 31. Oktober 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.

D-7422/2016 E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. November 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ‒ als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. J. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 übermittelte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Honorarabrechnung.

D-7422/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird beantragt, es sei ‒ wegen illegaler Ausreise aus seinem Heimatstaat Eritrea und somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) ‒ die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe sinngemäss ausschliesslich gegen die Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Fragen der Asylgewährung und der Wegweisung bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs bleibt von der Anfechtung unberührt. 3.2 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit begründete, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 4.1). Nachdem die Frage der Asylgewährung

D-7422/2016 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, erübrigt es sich jedoch, auf diesen Mangel der angefochtenen Verfügung weiter einzugehen. 4. 4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.2 4.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 4.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale

D-7422/2016 Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 4.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.

D-7422/2016 4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 2014, nachdem er wegen ungenügender Noten von der Schule gewiesen worden sei, einmal beobachtet, wie Soldaten im Dorf eine Razzia durchgeführt und einige seiner Freunde mitgenommen hätten. Er selbst habe sich unbemerkt vom Dorf entfernen können und danach vorsichtshalber eine Nacht auf dem Feld verbracht. Am folgenden Tag habe er Eritrea verlassen. Aus diesen Vorbringen lässt sich weder ableiten, dass die eritreischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer – der zum betreffenden Zeitpunkt 15 Jahre alt war und somit das diesbezüglich vorgesehene Alter von 18 Jahren bei weitem noch nicht erreicht hatte ‒ im Zusammenhang mit einer allfälligen Rekrutierung zum eritreischen Nationaldienst gesucht hätten, noch dass er in sonstiger Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hätte. Den Akten sind keinerlei sonstige Hinweise zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer durch die eritreischen Behörden als missliebige Person im zuvor erwähnten Sinn betrachtet werden könnte. Auch mit der Beschwerdeschrift und der Replik im vorliegenden Verfahren wird nichts geltend gemacht, was in diesem Zusammenhang von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte. 4.4 Nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 4.2.3) liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 4.5 Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht verneint hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig im Punkt 1 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung

D-7422/2016 vom 6. Dezember 2016 gutgeheissen. Von einer Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 6.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 11. Januar 2017 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.‒ geltend gemacht. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 180.‒ nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent ‒ und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall ‒ entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 1‘508.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7422/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘508.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-7422/2016 — Bundesverwaltungsgericht 04.12.2017 D-7422/2016 — Swissrulings