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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2008 D-7418/2008

26 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,100 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7418/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, unbekannter Herkunft, alias Tschad, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7418/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2008 den Tschad verliess und am 10. März 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 18. März 2008 summarisch befragt und am 28. April 2008 ausführlich zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass er dabei angab, er stamme aus dem Dorf B._______ und habe dort mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seinen Grosseltern zusammen gelebt, dass er Schaf- und Ziegenhirte sei und seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Schafen und Ziegen verdient habe, dass ihn eines Tages die Rebellen im Wald überrascht hätten, dass sie ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen, dass die Rebellen – nachdem er sich geweigert habe – mit den Gewehrkolben auf seine Beine und Knie eingeschlagen und ihn gezwungen hätten, zwei Ziegen und ein Schaf für sie zu häuten, dass er (Beschwerdeführer) befürchtet habe, weiterhin von den Rebellen belästigt zu werden, dass sein Gross- und Stiefvater deshalb seine Ausreise organisiert hätten, dass er mit einem vom Grossvater organisierten Reisepapier auf dem Landweg via Niger, Mali nach Algerien gereist, danach mit dem Schiff nach Italien und von dort mit dem LKW nach Milano gelangt sei, wo er schliesslich mit dem Zug in die Schweiz nach Basel gefahren sei, dass ihm beim Wechsel des Schiffes seine Tasche mit den Ausweispapieren abhanden gekommen sei, weshalb er ohne Papiere in die Schweiz habe einreisen müssen, dass auf eine Aufzählung weitergehender Einzelheiten verzichtet und auf die Protokolle der Anhörung und Befragung verwiesen wird, D-7418/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und seine Vorbringen seien unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-7418/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Zeitpunkt der direkten Anhörung noch minderjährig war, dass das Bundesamt die massgeblichen besonderen Verfahrensbestimmungen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG sowie namentlich Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 S. 84 ff.) beachtet hat, dass diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-7418/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend darlegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, er habe als Schafhirte den gängigen Identitätspapieren des Heimatlandes keine Aufmerksamkeit geschenkt, weshalb er keine Angaben darüber machen könne, nicht überzeugt, da der Beschwerdeführer spätestens mit dem Erhalt des vom Grossvater organisierten Reisepapiers hätte in der Lage sein müssen, darüber Auskunft zu geben, dass dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass er die geschilderte Reise ohne einen Identitätsausweis vorweisen zu müssen, hätte bewerkstelligen können, dass sich im Übrigen die geltend gemachte Nationalität des Beschwerdeführers (Tschad) – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als unglaub- D-7418/2008 haft erweist, was einen weiteren gewichtigen Hinweis für das Fehlen entschuldbarer Gründe im vorgenannten Sinn darstellt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet hat, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass im Übrigen aufgrund der vielfältigen Kommunikationsmittel nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Bereitschaft nicht längst die Möglichkeit gehabt hätte, den Schweizer Asylbehörden die seine Identität belegenden Ausweispapiere aus dem Heimatstaat zukommen zu lassen, dass somit aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers – und damit auch seine Nationalität – bis heute nicht feststeht, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 28. April 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass vorab auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, wonach die Darstellungen des Beschwerdeführers teils gänzlich unsubstanziiert und in sich widersprüchlich ausgefallen sind und aufgrund fehlenden länderkundlichen Wissens nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen tschadischen Staatsangehörigen handelt, dass daher seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist, dass der in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich in einer ausserordentlichen Lage befunden habe und schliesslich zu erschöpft gewesen sei, um die Proto- D-7418/2008 kolle mit der nötigen Aufmerksamkeit durchzulesen, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu bewerten ist, dass den Anhörungsprotokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen, dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als gut bezeichnete und im Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (direkte Bundesanhörung) der jeweiligen Protokolle nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, dass darüber hinaus weder die bei der direkten Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertreterin noch die Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG) Einwände anmeldeten oder weitere Abklärungen anregten, dass somit keine weitere Anhörung durchzuführen und der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist, dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wird, die Angaben des Beschwerdeführers zu den tschadischen Banknoten stimmten, er habe einzig das Sujet der 2'000er Note mit demjenigen der 10'000er Note verwechselt, dass jedoch auch auf der 10'000er Note kein Vogel respektive eine Art Ente abgebildet ist (vgl. A9 F70 S. 7), dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist, weil sie nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass aus den gleichen Gründen der Eingang des in Aussicht gestellten Arztberichtes nicht abzuwarten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- D-7418/2008 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7418/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: Seite 9

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