Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.12.2008 D-7412/2008

22 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,198 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Okt...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7412/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Kosovo, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7412/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. Januar 2008 zusammen mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester (vgl. [...]) auf dem Luftweg verliess und gleichentags mit einem Visum legal in die Schweiz einreiste, dass er am 30. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass er dort am 12. Februar 2008 summarisch befragt und am 22. Februar 2008 durch das Bundesamt ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich erst in der Schweiz, kurz vor dem Rückflug ins Heimatland, entschlossen, ein Asylgesuch zu stellen, dass seine Schwester und seine Mutter am Flughafen geweint hätten, worauf ein unbekannter Mann nach ihren Problemen gefragt und seine Hilfe bei der Einreichung eines Asylgesuchs angeboten habe, dass sein Vater im Jahr 1999 entführt worden sei und seither als verschollen gelte, dass sie zuhause seit dem Jahr 1999 ständig Drohanrufe von ihm unbekannten Personen erhalten hätten und teilweise auch Personen vorbeigekommen seien und sie persönlich bedroht hätten, dass diese Personen mit der Vergewaltigung der Mutter und der Schwester sowie mit Brandstiftung gedroht hätten, dass er ausserdem selber von Albanern behelligt worden sei, dass Albaner einmal im Sommer 2007 mit Steinen nach ihm geworfen hätten, als er in seinem Wagen durch ein albanisches Dorf gefahren sei, D-7412/2008 dass er dabei am Kopf verletzt worden sei, dass er ausserdem im Ausgang immer von Albanern provoziert und bedroht werde, dass einige Male Granaten respektive Bomben auf sein Heimatdorf geworfen worden seien, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Reisepass zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 - eröffnet am 23. Oktober 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen seien nicht asylrelevant, dass davon auszugehen sei, die im Kosovo vorhandenen Sicherheitskräfte seien schutzfähig und -willig, dass ausserdem zwischen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise im Januar 2008 kein genügender zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe, dass die Drohungen den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge schon seit Jahren andauerten und nicht dargelegt werde, weshalb die Ausreise gerade im Januar 2008 erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer 2007 ein erstes Mal seinen Onkel in der Schweiz besucht habe, dass er trotz der angeblich bestehenden Bedrohungslage damals wieder in den Kosovo zurückgekehrt sei, was realitätsfremd erscheine, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Weiteren nicht glaubhaft seien, dass er beispielsweise zum geltend gemachten Vorfall im Sommer 2007, bei welchem er von Albanern mit Steinen beworfen worden sei, unsubstanziierte Angaben gemacht habe, D-7412/2008 dass er gewisse Vorbringen erst in der Direktanhörung geltend gemacht habe, dass seine Angaben zu den erhaltenen Drohungen teilweise im Widerspruch zu denjenigen seiner Mutter gestanden hätten und insgesamt unsubstanziiert und repetitiv ausgefallen seien, dass im Übrigen für Serben aus dem Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos bestehe, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und auf eine Wegweisung sei zu verzichten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2008 zur Situation asylsuchender Roma aus Kosovo beilag, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 26. November 2008 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass am 27. November 2008 eine Bestätigung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (...) vom 24. November 2008 betreffend Unterstützungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 eine Bestätigung des ICRC vom 1. Dezember 2008 betreffend das Verschwinden seines Vaters (Kopie) einreichte, D-7412/2008 dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. Dezember 2008 einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-7412/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen ist, die geltend gemachten Asylgründe seien nicht ausschlaggebend gewesen für die Ausreise aus dem Heimatland im Januar 2008, dass der Beschwerdeführer nämlich selber erklärte, er habe sich erst kurz vor der Rückreise in den Kosovo auf Anraten einer Drittperson hin entschlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen (vgl. A1, S. 4 und 7 sowie A14, S. 9), dass ausserdem die angebliche Entführung des Vaters des Beschwerdeführers inzwischen bereits knapp zehn Jahre her ist, dass auch die erwähnte Bombardierung des Dorfes den Angaben des Beschwerdeführers zufolge schon viele Jahre zurückliegt, dass kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise im Januar 2008 ersichtlich ist, weshalb die Asylrelevanz der erwähnten Vorfälle bereits aus diesem Grund zu verneinen ist, dass auch zwischen dem geltend gemachten Übergriff im Sommer 2007 (beim Autofahren von Albanern mit Steinen beworfen) und der Ausreise im Januar 2008 der zeitliche Zusammenhang fehlt, dass der Beschwerdeführer abgesehen von diesem einen Mal im Sommer 2007 nie konkret behelligt wurde (vgl. A14, S. 4), dass die geltend gemachten allgemeinen Schikanen, Drohungen und Provokationen seitens der Albaner nicht intensiv genug sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden, D-7412/2008 dass die geltend gemachte Furcht, in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile seitens der vermuteten Entführer des Vaters zu erleiden, unbegründet erscheint, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland in asylrelevanter Weise durch diese Personen verfolgt, zumal er und seine Familienangehörigen angeblich schon seit Jahren bedroht werden, ihnen jedoch in diesem Zusammenhang nie etwas Konkretes geschehen ist, weshalb davon auszugehen ist, es handle sich um leere Drohungen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des Roten Kreuzes nicht geeignet ist, eine bestehende asylrelevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, da in diesem Dokument lediglich das Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers sowie das Vorhandensein einer entsprechenden Akte beim Roten Kreuz bestätigt wird, dass das BFM im Übrigen zu Recht darauf hinwies, es sei bereits die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu bezweifeln, da diese teilweise nachgeschoben seien und ausserdem Ungereimtheiten enthielten (vgl. dazu E. 3 der angefochtenen Verfügung), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 D-7412/2008 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, D-7412/2008 dass zwar eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie in den Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet wird (Ausnahme: Nord- Kosovo), dass der Beschwerdeführer indessen aus einem Dorf stammt, welches ausschliesslich von Serben bewohnt wird, dass er dort über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt und dort nicht ernsthaft gefährdet war, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland dort erneut zur Schule gehen kann, dass er mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Kosovo zurückkehren kann, dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo daher im vorliegenden Einzelfall als zumutbar zu erachten ist, dass bei dieser Sachlage die Frage, ob allenfalls im Norden des Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht, nicht geprüft werden muss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-7412/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7412/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11

D-7412/2008 — Bundesverwaltungsgericht 22.12.2008 D-7412/2008 — Swissrulings