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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2009 D-7411/2009

3 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,929 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7411/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7411/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, muslimische Bosniaken mit letztem Wohnsitz in D._______ (Gemeinde E._______, Kanton F._______), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2009 verliessen und am 6. Oktober 2009 illegal in die Schweiz einreisten, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchten, dass sie nach dem Transfer ins Transitzentrum H.________ dort am 22. Oktober 2009 summarisch befragt wurden, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 6. November 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen befragte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten nach ihrer religiösen Trauung im August 2008 zunächst in I.________, dem Geburtsort des Beschwerdeführers, gelebt, dass sie jedoch dort Probleme mit den Serben gehabt hätten und von diesen regelmässig schikaniert, provoziert und bedroht worden seien, dass die Serben auch einmal versucht hätten, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, dass sie eines Tages einen überfahrenen Hund vor ihrer Haustür gefunden hätten, dass ausserdem die ebenfalls in I.________ wohnhaften Eltern des Beschwerdeführers die Beschwerdeführerin nicht akzeptiert hätten, dass sie aus diesen Gründen im Dezember 2008 nach D._______ umgezogen seien, wo es ihnen grundsätzlich gut gegangen sei, dass der Beschwerdeführer jedoch im August 2009 beobachtet habe, wie zwei Einbrecher in einen Lebensmittelladen eingestiegen seien, diese ihn aber ebenfalls gesehen und in der Folge bedroht hätten, D-7411/2009 dass der Beschwerdeführer den Vorfall aus Angst vor den Einbrechern nicht der Polizei gemeldet habe, dass diese Personen ihn später aber weiterhin per Telefon und SMS bedroht und auf der Strasse verfolgt hätten, da sie angenommen hätten, er habe sie doch bei der Polizei angezeigt, dass sie seine Frau zuhause durch nächtliches Klopfen und Fenstereinschlagen erschreckt hätten, dass die Beschwerdeführerin deswegen unter Angst und Stress gelitten habe, dass unbekannte Personen, vermutlich die beiden Einbrecher, am 4. Oktober 2009 aus einem Auto heraus auf den Beschwerdeführer geschossen hätten, er jedoch unverletzt ins Haus habe flüchten können, dass sie um ihr Leben gefürchtet hätten und deshalb umgehend am 5. Oktober 2009 mit Hilfe eines Schleppers aus dem Heimatland ausgereist seien, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Probleme sowie der damit verbundenen Einschlafschwierigkeiten und Albträume im Heimatland einen Neuropsychiater aufgesucht habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens ihre Identitätsausweise, Ehescheine und Geburtsscheine sowie einen Führerschein zu den Akten reichten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. November 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, Bosnien und Herzegowina sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, D-7411/2009 dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Asylbegründung widersprüchliche Aussagen gemacht hätten, dass die Beschwerdeführerin ausserdem einen wichtigen Ausreisegrund – die versuchte Vergewaltigung durch Serben – in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt oder auch nur angedeutet habe, dass die geltend gemachten Übergriffe ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als Übergriffe privater Dritter zu qualifizieren seien, dass den bosnischen Behörden nicht mangelnde Schutzfähigkeit oder fehlender Schutzwille vorgeworfen werden könne, zumal sich die Beschwerdeführenden gar nicht um staatlichen Schutz bemüht hätten, dass sich die Beschwerdeführenden ausserdem allenfalls auch an einem anderen Ort innerhalb des Heimatlandes hätten niederlassen können, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 27. November 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zwecks Eintretens auf das Asylgesuch und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und von einer Wegweisung abzusehen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass der Beschwerde zahlreiche Unterlagen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina beilagen, D-7411/2009 dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene D-7411/2009 Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf die Beschwerde demnach insofern nicht einzutreten ist, als damit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, D-7411/2009 dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist, dass zwar die Bemerkungen der Vorinstanz zur offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheides unzulässig respektive unbehelflich sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5), dass sich jedoch die Beschwerdeführenden bei der Schilderung ihrer Asylgründe – wie vom BFM ebenfalls erwogen wurde – mehrfach und in wesentlichen Punkten widersprochen haben, dass ihre Aussagen zudem teilweise als realitätsfremd bezeichnet werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer beispielsweise in Bezug auf die Frage, wie weit der von den Einbrechern heimgesuchte Lebensmittelladen von der Bäckerei entfernt sei, widersprochen hat, dass er zunächst erklärte, die Entfernung betrage 40-50 Meter (vgl. A1 S. 5), in der Direktanhörung hingegen von 50-150 Metern sprach (vgl. A11 S. 6), D-7411/2009 dass er in der Erstbefragung aussagte, er sei telefonisch bedroht worden (vgl. A1 S. 5), während er in der Direktanhörung zunächst nur von SMS-Drohungen sprach (vgl. A11 S. 5), dass er erst auf Vorhalt hin geltend machte, er sei sowohl telefonisch als auch per SMS bedroht worden (vgl. A11 S. 6), dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der angeblich auf ihn abgegebenen Schüsse unterschiedlich datierte, dass er in der Erstbefragung sagte, die Schüsse hätten sich einen Tag vor der Ausreise ereignet (vgl. A1 S. 5), in der Direktanhörung dagegen zunächst spontan erklärte, es sei eine Woche vor der Ausreise auf ihn geschossen worden (vgl. A11 S. 5), dass er auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin die erste Version (das heisst: einen Tag vor der Ausreise) als richtig erklärte (vgl. A11 S. 8), dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung aussagte, der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, er habe gesehen, wie zwei Personen in einen Laden eingebrochen seien (vgl. A2 S. 5), dass sie demgegenüber in der Direktanhörung vorbrachte, ihr Mann habe ihr nicht gesagt, wieviele Einbrecher es gewesen seien (vgl. A12 S. 9), dass sich die Beschwerdeführenden ausserdem bezüglich der Frage widersprachen, ob die Beschwerdeführerin bei den Drohanrufen zugegen gewesen sei oder nicht (vgl. A11 S. 11 und A12 S. 13), dass der Einwand in der Beschwerde, die widersprüchlichen Aussagen seien im Wesentlichen auf Übersetzungsfehler zurückzuführen, nicht gehört werden kann, dass nämlich die Befragungsprotokolle den Beschwerdeführenden jeweils rückübersetzt wurden, beide Beschwerdeführenden jeweils erklärten, sie hätten die dolmetschende Person "sehr gut" beziehungsweise "super" verstanden (vgl. A1 S. 8, A2 S. 9, A11 S. 2, A12 S. 2) und sie mit ihren Unterschriften die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle bestätigten, D-7411/2009 dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Bedrohungen per Telefon/SMS hätten aufgehört, als er seine Mobiltelefonnummer geändert habe (vgl. A11 S. 7), dass dieses Vorbringen indessen unlogisch ist, da davon auszugehen ist, die Verfolger hätten seine neue Nummer ebenso leicht ermitteln können wie die alte, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe die Bedrohungen nicht der Polizei gemeldet, weil er befürchtet habe, seine Verfolger würden ihm dies verübeln, dass diese Begründung indessen nicht nachvollziehbar ist, da er ja angeblich auch ohne die Einbrecher angezeigt zu haben von diesen verfolgt wurde, weshalb er durch eine Anzeige nichts zu verlieren, wohl aber gegebenenfalls Schutz zu gewinnen gehabt hätte, dass die geltend gemachte, überstürzte Flucht aus dem Heimatland äusserst realitätsfremd erscheint, dass es insbesondere weitaus naheliegender gewesen wäre, zunächst einmal vorübergehend bei im Heimatland lebenden Verwandten unterzukommen und allenfalls von dort aus die (grundsätzlich schutzfähige und schutzwillige) Polizei zu informieren, dass die geltend gemachten Ausreisegründe nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos zu erachten sind, dass demzufolge keine Hinweise vorliegen, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel (welche sich lediglich auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina beziehen) näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, D-7411/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli- D-7411/2009 chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden dort droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass die in der Beschwerde geäusserte Furcht vor einem neuen Krieg oder Bürgerkrieg in Bosnien und Herzegowina im heutigen Zeitpunkt als unbegründet zu erachten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine gute Ausbildung verfügt und im Heimatland als Bäcker erwerbstätig war, dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten, dass beide Beschwerdeführenden im Heimatland über Familienangehörige und weitere Verwandte verfügen, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Schlaflosigkeit und Albträume, Angstzustände, Stress) ohne weiteres auch in Bosnien und Herzegowina adäquat behandelt werden können (vgl. A12 S. 5), dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in D-7411/2009 eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wurde, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7411/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...), per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte, um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 13

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