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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2021 D-7407/2018

30 aprile 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,863 parole·~44 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7407/2018

Urteil v o m 3 0 . April 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).

D-7407/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gibt an ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ zu sein. Er verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2014 in Richtung Nepal. Weil die vorgesehene Weiterreise nach Europa von dort aus nicht möglich gewesen sei, sei er nach Indien gegangen. Mithilfe eines Schleppers, welcher ihm einen gefälschten indischen Reisepass sowie ein von der polnischen Vertretung ausgestelltes Schengen-Visum besorgt habe, sei er auf dem Luftweg nach Polen und von dort mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Am 17. Februar 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen, woraufhin am 22. Februar 2016 eine Personalienaufnahme durchgeführt wurde. Am 10. März 2016 fand ein beratendes Vorgespräch statt. B. B.a Mit Verfügung vom 14. März 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Polen weg. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht machte er daraufhin erstmals geltend, er sei noch minderjährig. Als Beweismittel reichte er die Originale einer chinesischen Identitätskarte sowie eines "Hukou" (Familienbüchlein) zu den Akten. Eine vom SEM in Auftrag gegebene Kurzuntersuchung der Dokumente ergab, dass diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, wobei die Identitätskarte gestützt auf entsprechendes Vergleichsmaterial als echt eingestuft wurde. Mit Urteil D-1802/2016 vom 2. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die vorgelegten Identitätsdokumente nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten und es ihm nicht gelinge, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. B.b Parallel zur Beschwerdeerhebung im Dublin-Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit Eingabe vom 12. April 2016 gestützt auf die neu vorgelegten Identitätsdokumente um Änderung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Dieses Gesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 10. August 2016 abgelehnt.

D-7407/2018 B.c Mit Eingabe vom 16. August 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, in welchem er die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2016 sowie die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragte. B.d Weiter liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2016 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 (Datenänderung im ZEMIS) erheben. In der Folge wurde durch das Institut für Rechtsmedizin der (…) am 9. November 2016 ein Gutachten zur Altersabklärung des Beschwerdeführers erstellt. Dieses kam zum Schluss, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Das SEM hob daraufhin seine Verfügung vom 14. März 2016 auf, legte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) fest und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Mit Entscheid A-5213/2016 vom 6. Dezember 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Datenänderung im ZEMIS ab. C. C.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 17. August 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. C.b Dabei machte er geltend, er stamme aus dem in der Autonomen Region Tibet (Tibet Autonomous Region, nachfolgend: TAR) gelegenen Dorf D._______ im Bezirk E._______ und habe dort bis zum Alter von (…) Jahren gelebt. Danach sei er zu seinem Onkel nach B._______ gezogen, da sein Vater verstorben sei und ihm so eine gute Bildung ermöglicht werden sollte. Nach etwa zweieinhalb Jahren in B._______ habe sein Onkel ihn aus der chinesischen Primarschule genommen und in eine tibetische Schule namens "(…)" geschickt. Sein Onkel sei ein bekannter Handelsmann und habe einen chinesischen Pass, mit welchem er bis nach Nepal habe reisen können. Von dort aus habe er (…) nach Tibet geschmuggelt, welche innerhalb der Familie, aber auch an der Schule (…) gezeigt worden seien. Im April 2014 sei er während der Frühlingsferien zusammen mit einem Lehrer seiner Schule, welcher aus demselben Dorf stamme, nach D._______ zurückgekehrt. Dabei hätten sie den Onkel überredet, ihnen zwei der (…) mitzugeben. Eine der (…) habe eine (…) enthalten. Nachdem sie die (…) ihren Familien (…) hätten, seien sie sehr berührt gewesen von der Freude, die ihre Angehörigen empfunden hätten. Er und sein Lehrer

D-7407/2018 hätten diese Freude weitergeben wollen und darum den Dorfvorsteher gebeten, die (…) den anderen Dorfbewohnern zu zeigen. Zuerst habe dieser abgelehnt, schliesslich aber auf ihr inständiges Bitten gesagt, sie könnten machen, was sie wollten. Daraufhin hätten sie die (…) im Schulgebäude vor mehr als hundert Personen (…), wobei das Publikum begeistert und glücklich gewesen sei. Sie hätten sich danach etwa zwei Tage im Dorf aufgehalten und seien anschliessend nach B._______ zurückgekehrt. Einen Tag nach der Rückkehr habe er seinen Onkel ausser sich angetroffen. Dieser habe ihm gesagt, sein Handeln im Heimatdorf habe grosses Unheil ausgelöst. Die Mönche des nahegelegenen Klosters seien Anhänger von F._______ und bis anhin im Dorf verehrt worden. Nach der (…) hätten sie ihr hohes Ansehen in der Bevölkerung verloren, woraufhin sie angekündigt hätten, sich bei der Bezirksverwaltung zu beschweren. Der Dorfvorsteher habe davon Kenntnis erlangt und seinen Onkel darüber informiert. Zu seiner Überraschung habe der Onkel ihm mitgeteilt, er müsse umgehend nach Nepal gehen, da er andernfalls den Chinesen in die Hände fallen und jahrelang ins Gefängnis kommen könnte. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass er gefoltert werde und verrate, dass sein Onkel die (…) ins Land gebracht habe. Dies hätte dessen Familie und Existenz gefährdet, was er nicht habe riskieren wollen. Der Onkel habe daraufhin die Ausreise nach Nepal organisiert. In der Folge sei sowohl seine Familie im Heimatdorf als auch sein Onkel von den chinesischen Sicherheitsbehörden mehrmals nach ihm gefragt sowie kurzzeitig festgehalten worden. C.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine chinesische Identitätskarte sowie ein "Hukou" im Original ein. Zudem wurden der Ausdruck eines E-Mail-Verkehrs zwischen der Rechtsvertretung und der schweizerischen Botschaft in Peking, eine handschriftliche Notiz mit dem Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie vier Fotoausdrucke aus seiner Heimatregion zu den Akten gegeben. D. D.a Gestützt auf ein am 11. Mai 2018 durchgeführtes Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer erstellte ein von der Fachstelle Lingua beauftragter Experte ([…]) einen Bericht, in welchem das landeskundlich-kulturelle Wissen des Beschwerdeführers überprüft sowie eine linguistische Analyse seiner Sprechweise vorgenommen wurde. Die sachverständige Person kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der Volksrepublik China (nachfolgend: VR China), sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft hauptsozialisiert worden sei.

D-7407/2018 D.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2018 das rechtliche Gehör zum Lingua-Bericht. Daraufhin reichte dieser mit Eingabe vom 10. Juli 2018 eine entsprechende Stellungnahme ein. D.c Weiter liess das SEM durch die interne Länderanalyse die vorgelegte chinesische Identitätskarte und das Hukou inhaltlich überprüfen. Die Länderanalyse SEM stellte dabei fest, dass die Identitätskarte mehrere Abweichungen in Form von Orthographie- und Satzzeichenfehlern enthalte. Die hohe Frequenz der Abweichungen innerhalb eines einzigen Dokuments könne ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um eine authentische Identitätskarte der VR China handle. D.d Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse. Dieser reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. November 2016 eine Stellungnahme dazu ein. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 29. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China – an. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um Einsicht in die Dokumentenanalysen sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgelehnt. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-4 sowie 6-8 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventuatliter seien die folgenden Untersuchungs- und Beweismassnahmen vorzunehmen: Ihm sei im Rahmen einer Parteibefragung Gelegenheit zum Sprechen in seinem heimatlichen Dialekt zu geben, seine Halbschwester sei einer Parteibefragung zu unterziehen, es sei ein DNA-Geschwister-Test durchzuführen sowie ein unabhängiger Experte sei mit der Echtheitsprüfung der ins Recht gelegten

D-7407/2018 chinesischen Identitätskarte zu betrauen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ebenso sei ihm der unterzeichnende Rechtsvertreter ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Gesuchstellung für das erstinstanzliche Asylverfahren als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung sowie einer Vollmacht – folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: Entscheid des Verwaltungsgerichts G._______ vom 7. Juli 2016, ein Fragekatalog zuhanden eines Gegengutachters, die Audioaufnahme eines Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, ein Verbindungsnachweis zu seinem Onkel sowie Screenshots von Chatprotokollen der App "WeChat". G. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und ordnete dem Beschwerdeführer unter derselben Voraussetzung Rechtsanwalt Joël Müller als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 22. Januar 2019 eine Fürsorgebestätigung nachreichen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass das auf der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 angegebene Geburtsdatum nicht korrekt sei. I. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht ein "Gegengutachten" ein. Zur Erläuterung führte er aus, eine von der Tibet Foundation vermittelte Person habe die Aufnahme des Lingua-Gesprächs angehört und einen vom Rechtsvertreter erstellten Fragekatalog dazu beantwortet. J. In einer weiteren Eingabe vom 24. April 2019 reichte der Rechtsvertreter eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. April 2019 zu den Akten, in welcher dieser von Ereignissen aus seiner Heimat berichte.

D-7407/2018 K. Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2020 wurde von der Instruktionsrichterin am 20. März 2020 beantwortet. L. Mit Eingabe vom 25. März 2020 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass das Geburtsdatum vom Bundesverwaltungsgericht falsch geführt werde, da als Geburtsjahr (…) erfasst sei. Sein Alter sei jedoch bereits im Rahmen der vorangehenden Verfahren geklärt worden. Er ersuche daher um Berichtigung des vom Gericht geführten Datums auf das korrekte Geburtsjahr (…). M. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2020 mit, dass es sich bei der Erfassung seines Geburtsdatums um einen Fehler gehandelt habe. Dieser sei nun korrigiert und er werde im System mit dem richtigen Geburtsdatum geführt. N. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 6. April 2020 zur Beschwerde vom 28. Dezember 2018 vernehmen. O. Der Rechtsvertreter übermittelte dem Gericht mit Eingabe vom 7. September 2020 die E-Mail-Anfrage eines potenziellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers. Dieser erkundigte sich, wie sicher dessen Verbleib in der Schweiz sei, da er kein Interesse daran habe, ihn als Lehrling auszubilden, wenn er nicht hier bleiben könne. P. Mit Eingabe vom 14. September 2020 reichte der Rechtsvertreter auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin eine Replik ein. Q. In einer weiteren Eingabe vom 11. November 2020 setzte der Rechtsvertreter das Gericht darüber in Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Lehrstelle für den Sommer 2021 zugesichert worden sei, wobei der Arbeitgeber aber rasch Kenntnis über den definitiven Aufenthaltsstatus haben müsse. Weiter wurde ein Artikel der NZZ vom 24. Oktober 2020 betreffend Lingua-Gutachten ins Recht gelegt.

D-7407/2018 R. Eine erneute Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021 – in welcher er insbesondere auf die zurzeit noch für ihn offen gehaltene Lehrstelle hinwies – wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 9. Februar 2021 beantwortet. S. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. März 2021 eine aktuelle Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-7407/2018 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es habe aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft die Fachstelle Lingua beauftragt, ein Sprach- und Herkunftsgutachten zu erstellen. Die sachverständige Person sei dabei zum Schluss gekommen, dass er relativ viele landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. In seinen Angaben hätten sich aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten befunden, welche unter Berücksichtigung seines angegebenen biografischen Hintergrundes nicht erklärbar seien. (…) Die linguistische Analyse habe ergeben, dass seine Sprechweise auf allen Ebenen fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem (…) aufweise. Angesichts der Biografie des Beschwerdeführers sei zwar mit Einflüssen anderer Varietäten – insbesondere des (…)- Tibetischen – zu rechnen gewesen. Auch unter Berücksichtigung seines

D-7407/2018 mehrjährigen Aufenthalts in B._______, des jungen Alters sowie des Zeitablaufs seit dem Verlassen der Heimat wäre aber zu erwarten gewesen, dass er regelmässig Formen der Sprachvarietät aus seiner Heimatregion verwende. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe insbesondere aktiv Formen verwendet, die im Innertibetischen ungrammatisch seien – was als starker Hinweis auf einen längeren Aufenthalt ausserhalb Tibets zu werten sei – und einige Lexeme in einer Art und Weise verwendet, die für das Innertibetische unidiomatisch seien. Zudem hätten seine Kenntnisse der chinesischen Sprache die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nur teilweise erfüllt. Auch wenn er von sich aus einige chinesische Lehnwörter verwendet habe und in der Lage gewesen sei, sich auf Chinesisch vorzustellen, habe er einige einfache und in Tibet häufig verwendete chinesische Ausdrücke nicht gekannt. In der Stellungnahme anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er unter anderem geltend gemacht, dass er sowohl bei der Anhörung als auch beim Lingua-Gespräch dargelegt habe, sein Heimatdialekt sei "(…)" (phon.) und er sei ohne Weiteres bereit, im Rahmen eines Gesprächs zu belegen, dass er den "(…)"- Dialekt beherrsche. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beim Lingua-Telefoninterview zweimal explizit darum gebeten worden sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nun nachträglich anbiete, in einem erneuten Gespräch den von ihm geltend gemachten Heimatdialekt zu belegen; vielmehr habe er dazu bereits eingehend Gelegenheit gehabt. Die sachverständige Person sei in einer Gesamtwürdigung zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Autonomen Gebiet Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der der VR China sozialisiert worden sei. Zwar habe er relativ viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion vorweisen können. Dieses Wissen könne aber auch ausserhalb der TAR erlernt werden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen gebildeten jungen Mann handle, zumal er das Personalienblatt auf Englisch ausgefüllt habe und die Personalienaufnahme in englischer Sprache durchgeführt worden sei. Sodann habe der Beschwerdeführer während des Dublin-Beschwerdeverfahrens eine chinesische Identitätskarte sowie ein chinesisches Familienbüchlein (Hukou) im Original zu den Akten gegeben. Eine erste Kurzuntersuchung habe ergeben, dass es sich bei der Identitätskarte um ein echtes Dokument handle. Dabei sei lediglich eine formelle Überprüfung vorgenommen worden. Bei einer späteren inhaltlichen Überprüfung der Identitätskarte durch die Länderanalyse SEM habe sich gezeigt, dass diese

D-7407/2018 mehrere Abweichungen in Form von Orthographie- und Satzzeichenfehlern aufweise. Dies könne ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um eine authentische chinesische Identitätskarte handle. Die beiden Untersuchungen stellten unterschiedliche Analysen dar, weshalb sich deren Ergebnisse nicht widersprechen würden. Es sei bekannt, dass gefälschte Identitätskarten in China einfach zugänglich seien und der Handel mit diesen ein grosses Business darstelle. Dabei könnten die Dokumente technisch wohl so gut hergestellt werden, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale ersichtlich seien. Aufgrund der inhaltlichen Mängel gehe das SEM aber davon aus, dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte nicht um ein authentisches Dokument handle. In Bezug auf das Hukou habe weder die erste Kurzuntersuchung noch die Länderanalyse SEM eine abschliessende Aussage machen können. Es gebe jedoch Quellen, wonach Fälschungen solcher Hukous käuflich erwerbbar seien. Nachdem betreffend die Identitätskarte von einer Fälschung auszugehen sei und das Familienbüchlein kein Lichtbild enthalte – womit es dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zugeordnet werden könne – sei dieses kein taugliches Beweismittel, um seine Sozialisierung in der VR China zu belegen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er geltend gemacht, der Umstand, dass die Dokumente nachweislich über die schweizerische Botschaft aus China in die Schweiz übermittelt worden seien, stelle ein gewichtiges Indiz für deren Echtheit dar. Angesichts der obigen Ausführungen zu Dokumentenfälschungen sei dieser Einwand jedoch nicht geeignet, die Authentizität der Dokumente zu belegen. Zusammenfassend vermöchten die eingereichten Identitätspapiere an der Einschätzung des Lingua-Berichts nichts zu ändern. Sodann wiesen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er die geschilderten Ereignisse erlebt hätte. Zwar enthielten seine Angaben durchaus einige Realkennzeichen wie Details, logische Konsistenz und eine gewisse Ausführlichkeit. Es handle sich bei ihm aber um einen gebildeten jungen Mann, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass seine Angaben deutlich mehr individuelle und subjektiv geprägte Schilderungen enthalten. Seine Darlegungen erwiesen sich als ausweichend oder stereotyp und er sei nicht in der Lage gewesen, ein klares Bild der Verfolgungshandlungen zu geben. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass seine Vorbringen konstruiert seien. Zudem stünden seine Aussagen zur Ausreise – welche kurz und stereotyp ausgefallen seien – in einem klaren Kontrast zu den vorangehenden längeren Ausführungen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei

D-7407/2018 festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügten. Dies füge sich ein in das Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse. Da es ihm nicht gelungen sei, eine Sozialisierung in der VR China sowie seine Asylgründe glaubhaft zu machen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Nachdem er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers, welche für seine Sozialisierung in der VR China sprechen würden, nicht berücksichtigt habe. Seine Angaben seien überaus konsistent, detail- und erlebnisorientiert sowie mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. Er habe bei der Anhörung spezifische landeskundliche Kenntnisse vorweisen können, wobei es angesichts des grossen Detailwissens sehr unwahrscheinlich sei, dass diese – wie von der Vorinstanz behauptet – erlernt worden seien. Intuitiv habe er auch immer wieder chinesische Wörter sowie spezifische tibetische Begriffe verwendet. Hinsichtlich der Ergebnisse der Lingua-Analyse sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung zahlreiche (…) erwähnt habe, weshalb die Feststellung, dass er keine (…) habe nennen können, erstaune. Es sei auch zu beachten, dass geographische Orte in der Regel sowohl tibetische als auch chinesische Namen trügen, die weder territorial noch begrifflich immer deckungsgleich seien. Punktuelles Unwissen, wie es das SEM betreffend den (…) vorbringe, dürfe in Anbetracht der umfangreichen Kenntnisse nicht überbewertet werden. Zum Vorhalt, dass er in seiner Sprechweise aktiv für das Innertibetische ungrammatische Formen sowie unidiomatische Lexeme verwende, könne nicht Stellung genommen werden, da der Beschwerdeführer nicht wisse, welche Ausdrücke damit gemeint seien. Überdies habe die sachverständige Person festgehalten, dass zum Dialekt des Bezirks E._______ keine sprachwissenschaftliche Forschung existiere, weshalb der Dialekt (…) H._______ als Referenzvarietät hinzugezogen worden sei. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass das betreffende Gebiet zahlreiche verschiedene Dialekte aufweise. Der Beschwerdeführer habe bis zum Wegzug aus seinem Heimatdorf einen lokalen Dialekt ("[…]") gesprochen, welchen er noch heute im Gespräch mit seinen Verwandten verwende. Weder der Dolmetscher in der

D-7407/2018 Anhörung noch jener der Rechtsvertretung habe diesen Dialekt verstanden, weshalb er diesen im Rahmen des Lingua-Gesprächs gar nicht erst zu sprechen begonnen habe. Als Beweismittel werde eine Audio-aufnahme eingereicht, in welcher er sich mit seiner Schwester im Heimatdialekt unterhalte. Er sei jederzeit bereit, im Zuge einer Parteibefragung zu belegen, dass er seinen Heimatdialekt beherrsche. Der Umstand, dass er einen innertibetischen Dialekt spreche, welcher mit den glaubhaften Angaben zu seiner Biografie übereinstimme, stelle ein relevantes Indiz für seine Sozialisierung in der VR China dar. Nachdem er vor der Ausreise mehrere Jahre in B._______ gelebt habe, sei es nur konsequent, dass die Sprache anlässlich des Lingua-Gesprächs vom (…)-Tibetischen geprägt gewesen sei. Zudem habe er eineinhalb Jahre in Nepal verbracht, was gewisse exiltibetischen Einflüsse erwarten lasse. In Bezug auf seine Chinesischkenntnisse sei festzuhalten, dass er bereits an der Anhörung einfache Sätze sowie Zahlen auf Chinesisch habe sagen können und von sich aus verschiedene chinesische Begriffe verwendet habe. Zur Lingua-Analyse sei sodann anzumerken, dass die sachverständige Person lediglich zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" nicht in Tibet sozialisiert worden, was auf eine gewisse Zurückhaltung des Experten hindeute. Ohnehin komme einer solchen Analyse nur dann ein erhöhter Beweiswert zu, wenn gewisse Anforderungen an die Person des Experten erfüllt seien und sich der Bericht als inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar erweise. Dies sei vorliegend jedoch fraglich, da die zahlreichen korrekt beantworteten Fragen ungleich weniger berücksichtigt und hinsichtlich der linguistischen Analyse unbelegte Annahmen zu einer Referenzvarietät getroffen worden seien. Der Lingua-Analyse sei daher kein erhöhter Beweiswert zuzumessen. Vielmehr würden die nachgewiesenen sowie glaubhaft vorgetragenen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers für seine Sozialisierung in der TAR sprechen. Zu den Dokumentenanalysen gelte es festzuhalten, dass sowohl das Familienbüchlein als auch die chinesische Identitätskarte im Anschluss an eine erste Untersuchung von der Vorinstanz als "mit Sicherheit echt" eingestuft worden seien. Nach einer zweiten Analyse des Familienbüchleins sei es nun plötzlich nicht mehr möglich, eine Aussage zu dessen Echtheit zu machen. Dies sei widersprüchlich und die Dokumentenanalysestelle der Vorinstanz diskreditiere sich damit selber. Bei der Identitätskarte sei nach einer zweiten Untersuchung – aufgrund von inhaltlichen Mängeln – davon ausgegangen worden, dass es sich um eine Fälschung handle. Eine derart krasse Neubeurteilung wäre aber unter Einbezug der ersten Analyse sorg-

D-7407/2018 fältig zu begründen gewesen, zumal keine Einsicht in die Untersuchungsberichte gewährt worden sei. Es falle auf, dass auch der zweite Bericht lediglich von Fälschungsindizien spreche und folglich nicht mit Sicherheit von einer Fälschung ausgegangen werden könne. Offenkundig lägen denn auch keine objektiven Fälschungsmerkmale vor, was angemessen zu berücksichtigen sei. Im Sinne einer weiteren Untersuchungsmassnahme könne in dieser Hinsicht lediglich die Begutachtung der Dokumente durch einen unabhängigen Experten beantragt werden. Ein weiteres Indiz, welches für die Sozialisierung des Beschwerdeführers in der TAR spreche, sei der Umstand, dass die Herkunft seiner in der Schweiz lebenden Halbschwester nicht in Zweifel gezogen worden sei und sie ihren Bruder im Rahmen ihres Asylverfahrens erwähnt habe. Subeventuatliter werde in diesem Zusammenhang eine Parteibefragung der Schwester sowie die Vornahme eines Geschwister-DNA-Tests beantragt. Allgemein sei der Beschwerdeführer bereit, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an allen möglichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen mitzuwirken. So teile er auch die Telefonnummer seines in B._______ wohnhaften Onkels mit, welcher gerne kontaktiert werden dürfe. Ausserdem würden ein Verbindungsnachweis für erfolgte Gespräche mit dem Onkel und Screenshots der in China verbreiteten App "WeChat", aus welchen die Kommunikation mit früheren Kollegen aus B._______ hervorgehe, eingereicht. Sodann habe das SEM behauptet, die Aussagen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise seien kurz und stereotyp, wobei es dies mit keinem Beispiel aus den Akten belege. Dies hätte sich denn auch als schwierig erwiesen, nachdem er sehr ausführlich und in sich stimmig von der Ausreise berichtet habe. Seine Ausführungen enthielten diverse ortsbezogene Elemente und zahlreiche Realkennzeichen, darunter auch Gefühlsempfindungen. Die Vorinstanz habe sich indessen gar nicht mit seinen Aussagen auseinandergesetzt. Auch in Bezug auf seine Fluchtgründe halte sie lediglich pauschal fest, dass angesichts des Bildungsstands des Beschwerdeführers mehr subjektiv geprägte Beschreibungen zu erwarten gewesen wären. Wiederum würden keine konkreten Beispiele genannt und es bleibe unklar, inwiefern seine persönlichen Voraussetzungen ein anderes Aussageverhalten hätten erwarten lassen sollen und wie dieses ausgesehen hätte. Die Qualität seiner Aussagen sei sehr hoch und er habe insbesondere im Rahmen der mehrseitigen freien Rede ausserordentlich plastisch, konsistent, detail- und erlebnisorientiert berichtet. Immer wieder habe er Direktzitate verwendet, besondere Details erwähnt und ortsbezogene Angaben gemacht, dabei aber auch Wissenslücken zugegeben. Diese Elemente seien als Realkennzeichen zu werten. Betreffend die Angaben zur

D-7407/2018 konkreten Verfolgung – die nach Auffassung der Vorinstanz ausweichend oder stereotyp seien – sei festzuhalten, dass er deren genaue Umstände lediglich vom Hörensagen, insbesondere von seinem Onkel, kenne. Die Aussagewürdigung des SEM halte insgesamt einer Rechtskontrolle nicht stand und sei bisweilen sogar als willkürlich zu bezeichnen. Eine korrekte Würdigung seiner Asylvorbringen ergebe, dass diese als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG einzustufen seien. 4.3 Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Antworten der Gegengutachterin zum vom Rechtsvertreter erstellten Fragekatalog einreichen. Dabei sei insbesondere relevant, dass er beim Lingua-Gespräch zwar aufgefordert worden sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Als er daraufhin gesagt habe, sein Heimatdialekt sei "(…)" und die befragende Person würde diesen sowieso nicht verstehen, sei sofort zur nächsten Frage – in (…)-Dialekt – übergegangen worden. Weiter habe er den Namen des (…) genannt, wobei er seinen Heimatdialekt verwendet habe. Ebenso habe er die Frage nach (…) mit dem tibetischen Namen beantwortet und lediglich deren chinesischen Namen nicht gekannt. Damit könnten einige der ihm vorgeworfenen fehlenden Kenntnisse entkräftet werden. 4.4 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass das in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Gegengutachten lediglich darin bestanden habe, dass eine Übersetzerin der Tibet Foundation das Lingua- Gespräch angehört und einige Fragen dazu beantwortet habe. Die betreffenden Antworten seien jedoch sehr kurz und teils kaum verständlich, womit sie nicht geeignet seien, den aus dem Lingua-Gespräch gezogenen Schluss zur Herkunft des Beschwerdeführers sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Argumente zu entkräften. 4.5 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Replik geltend, aus der Vernehmlassung gehe nicht klar hervor, worin die Kritik der Vorinstanz am Gegengutachten bestehe. Mutmasslich versuche sie, den Beweiswert der eingereichten Eingabe in Frage zu stellen. Es handle sich dabei zumindest um eine Auskunft einer Drittperson und somit um ein taugliches Beweismittel, welches die in der Lingua-Analyse getroffenen Annahmen zusätzlich zu hinterfragen vermöge. Dem Gegengutachten komme indessen gar kein entscheidendes Gewicht zu, weil die Vorinstanz – wie in der Beschwerdeschrift dargelegt werde – zu Unrecht und allzu schwerpunktmässig auf die Ergebnisse der Lingua-Analyse abgestellt habe, ohne seine überaus detailorientierten Kenntnisse zu berücksichtigen.

D-7407/2018 4.6 Mit Eingabe vom 11. November 2020 legte der Beschwerdeführer unter anderem einen Artikel der NZZ vom 24. Oktober 2020 ins Recht, in welchem die im vorliegenden Fall festgestellten "Fragwürdigkeiten" im Zusammenhang mit Lingua-Analysen grundsätzlich bestätigt würden. Der Zeitungsartikel kritisiert insbesondere, dass die Experten der Fachstelle Lingua unter einem Pseudonym arbeiten und die Gesuchsteller nur kurze Zusammenfassungen der Lingua-Berichte erhielten. Zudem habe die Überprüfung einer konkreten Lingua-Analyse durch eine Gruppe von Tibetologie-Professoren und -Lehrbeauftragen ergeben, dass ein vom Experten "(…)" erstellter Lingua-Bericht zahlreiche Mängel aufweise und wissenschaftlichen Ansprüchen in keiner Art und Weise genüge. 5. 5.1 Das SEM stützt seine Verfügung in wesentlichen Teilen auf die Lingua- Analyse ab. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine solche zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) dar, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er sei im Dorf D._______ im Bezirk E._______ aufgewachsen und im Alter von (…) Jahren nach B._______ gezogen (vgl. A87, F15 und F18). Der Lingua-Bericht hält fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er stamme aus dem Dorf I._______, Gemeinde J._______, Kreis E._______ (Provinzbezirk H._______) und habe ab dem (…) Lebensjahr in B._______ gelebt. Nach einer Prüfung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie einer linguistischen Analyse kam der Experte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" nicht in Tibet, konkret im Gebiet H._______ und in B._______, hauptsozialisiert worden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China. Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass aus der Lingua-Abklärung kein eindeutiges Ergebnis resultierte und eine Sozialisierung in der TAR aus Sicht des Experten nicht a priori ausgeschlossen werden kann.

D-7407/2018 5.3 Im Lingua-Bericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer relativ viele landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. So habe er die (…) gekannt und drei (…) aus seinem Heimatkreis richtig angegeben. Sein Wissen zum (…) sowie zu (…) sei detailliert und fast ausnahmslos korrekt gewesen. Gleichzeitig wies der Experte darauf hin, dass derartiges Wissen sowohl in Tibet selbst als auch ausserhalb der VR China erworben werden könne. Weiter stellte er fest, dass sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers einige Lücken und Unstimmigkeiten fänden. So sei es unerwartet, dass er einen (…) genannt habe, der (…) sei. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, sein (…) habe früher (…). Dies ist lediglich insofern unzutreffend, als (…) zum heutigen Zeitpunkt noch immer (…). Weiter wurde bemängelt, dass er keine (…) habe nennen können und ihm der (…) unbekannt gewesen sei; zudem stufte der Experte eine (…) als grob falsch ein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als (…)jähriges Kind aus seinem Heimatdorf wegzog – in das auf dem Landweg mehr als (…) Kilometer entfernte B._______ – und in den folgenden Jahren lediglich zweimal dorthin zurückkehrte (vgl. A87, F54). Entsprechend können nicht allzu hohe Erwartungen an das Wissen zur (…) gestellt werden. In Bezug auf die Kenntnisse zu B._______ wurde ihm insbesondere vorgehalten, dass er den Namen (…) nicht gewusst habe, ebenso wie jenen einer (…) und einer bekannten (…). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in diesen Punkten keine Angaben machen konnte. Diesen fehlenden Kenntnissen zu B._______ steht jedoch die korrekte Nennung von fünf anderen (…) und drei (…) gegenüber. Weiter nannte er die (…) sowie die (…), welche er auch zutreffend (…) konnte. Seine detaillierten Ausführungen zum (…) und zum (…) wurden weitestgehend als richtig eingestuft. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung verschiedene Ausführungen zu seiner Heimat machte (vgl. A87, F15 ff. und F29 ff.). Sein Wissen zur angegebenen Herkunft erweist sich insgesamt als relativ umfangreich, was auch der Lingua-Experte festgestellt hat. Dessen Schlussfolgerung, dass die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse dagegen sprächen, dass der Beschwerdeführer (…) Jahre in Tibet gelebt habe, ist daher nur schwer nachvollziehbar. Zwar lässt sich grundsätzlich nicht ausschliessen, dass derartiges Wissen ausserhalb der TAR erlernt werden kann. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu verschiedenen Lebensbereichen korrekte Angaben machen konnte und sich seine Wissenslücken zu wesentlichen Teilen auf seine Heimatregion – die er im Alter von (…) Jahren verlassen hatte – beziehen, erscheint dies im vorliegenden Fall aber wenig naheliegend.

D-7407/2018 5.4 5.4.1 In Bezug auf die linguistische Analyse hielt der Experte einleitend fest, es sei davon auszugehen, dass der Kreis E._______ über einen eigenen Dialekt verfüge. Seines Wissens existiere zu diesem aber keine sprachwissenschaftliche Forschung. Als Referenzvarietät werde daher der Dialekt der (…) H._______ beigezogen, da aufgrund der geografischen Lage von E._______ anzunehmen sei, dessen Dialekt gehöre zur selben Dialekt-Untergruppe ([…]) wie der Dialekt von H._______. Für die Analyse sei weiter der (…)-Dialekt massgeblich, welcher dem (…) zuzuordnen sei und sich deutlich vom (…) unterscheide. 5.4.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, dass er muttersprachlich den "(…)", einen lokalen Dialekt von K._______ (Nachbarkreis von E._______, Anm. des Gerichts) spreche (vgl. A87, F4). Auf Beschwerdeebene wurde sein ursprünglicher Dialekt jeweils als "(…)" (phon.) bezeichnet. Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, in den ersten beiden Jahren nach seinem Umzug habe er erst den (…) -Dialekt lernen müssen, da er vorher nur den heimatlichen Dialekt gesprochen habe (vgl. A87, F22). Zudem führte er an einer anderen Stelle aus, er habe sich mit seinem Onkel am Telefon im heimatlichen Dialekt unterhalten, damit "es geheim bleibe" (vgl. A87, F88). Diese Aussagen implizieren, dass sich der (…)-Dialekt erheblich von seinem Heimatdialekt unterscheidet. Der Beschwerdeführer wurde zwar anlässlich des Lingua-Gesprächs aufgefordert, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten "Gegengutachten" habe er daraufhin gesagt, die Interviewerin würde diesen sowieso nicht verstehen, woraufhin das Gespräch im (…)-Dialekt fortgesetzt worden sei. Dies erscheint denn auch insofern naheliegend, als der Beschwerdeführer den (…)-Dialekt offensichtlich beherrscht und seine Gesprächspartnerin gemäss dem Lingua-Bericht ein (…) sprach. Das SEM äusserte sich im Rahmen der Vernehmlassung nicht zum vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Argument, das Gespräch sei im (…)-Dialekt geführt worden. 5.4.3 In diesem Zusammenhang ist einerseits anzumerken, dass es grundsätzlich nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, dass die vom Lingua-Experten herangezogene Referenzvarietät der (…) H._______ geeignet sein soll, um den Dialekt des Beschwerdeführers einzuordnen. Die Entfernung zwischen H._______ und D._______ beträgt auf dem Landweg rund 360 Kilometer und die Region ist teilweise schwer zugänglich, zumal das Heimatdorf des Beschwerdeführers nicht an eine Verkehrsstrasse angebunden ist (vgl. A87, F15). Dies lässt es als fraglich erscheinen, ob die

D-7407/2018 Dialekte tatsächlich in ausreichendem Mass vergleichbar sind. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit langer Zeit nicht mehr in seinem herkömmlichen Sprachraum aufhielt. Andrerseits ist darauf hinzuweisen, dass sein Heimatdialekt möglicherweise gar keine Variante des (…) darstellt. Erst kürzlich wurde von Sprachwissenschaftlern ein unter anderem in der Gemeinde L._______ gesprochener Dialekt namens (…) beschrieben, welcher von Tibetern phonetisch mit "(…)" bezeichnet wird (vgl. […]). Dabei könnte es sich durchaus um den vom Beschwerdeführer "(…)" genannten Dialekt handeln. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der (…)-Dialekt als nicht-tibetische Sprache beschrieben und klar vom (…) abgegrenzt wird (vgl. […]). Ergänzend ist anzumerken, dass eine Zuordnung des Heimatdialekts des Beschwerdeführers zu dieser Sprache auch erklären würde, weshalb er angeblich einen in seiner Heimat wichtigen (…) nicht gekannt haben soll. Dem Lingua-Bericht lässt sich entnehmen, dass er lediglich den (…) angeführt hat, welchen der Experte nicht lokalisieren konnte, nicht aber den wichtigen (…). Der (…) wird im (…)- Dialekt jedoch offenbar als "(…)" bezeichnet (vgl. […]). 5.4.4 Der Experte führte im Rahmen der linguistischen Analyse aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer neben Formen des (…) regelmässig Formen gebrauchen würde, die Gemeinsamkeiten mit der Referenzvarietät aufweisen. Unter den vorliegenden Umständen erscheint dieser Schluss jedoch nicht gerechtfertigt, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (trotz entsprechender Aufforderung) gar nicht seinen Heimatdialekt sprach. Dies kann vorliegend auch nicht als blosse Schutzbehauptung eingestuft werden. Einerseits lebte er vor der Ausreise mehrere Jahre in B._______ und spricht den dortigen Dialekt fliessend. Nachdem die Interviewerin ihrerseits ebenfalls den (…)-Dialekt verwendete, erscheint eine Verständigung in diesem Dialekt naheliegend. Andrerseits ist es als möglich zu erachten, dass sich der Heimatdialekt des Beschwerdeführers derart stark vom (…) unterscheidet, dass er zu Recht befürchtete, dieser werde von der Interviewerin nicht verstanden. Weiter kann es nicht als gesichert angesehen werden, dass der Heimatdialekt tatsächlich zur selben Dialekt-Untergruppe gehört wie der Dialekt von H._______. Zudem verliess der Beschwerdeführer sein Heimatdorf und damit das ursprüngliche sprachliche Umfeld im Alter von (…) Jahren, bevor er noch als Jugendlicher aus der VR China ausreiste. Zum Zeitpunkt des Lingua-Gesprächs hielt er sich bereits seit vier Jahren im Ausland auf. Die Erwartungen des Experten, dass er in seiner Sprache dennoch regelmässig Formen verwenden müsste, die Gemeinsamkeiten mit der Referenzva-

D-7407/2018 rietät – die an einem mehr als 300 Kilometer von seinem Heimatdorf entfernten Ort gesprochen wird – aufweisen, erscheinen daher nicht nachvollziehbar. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Sprechweise des Beschwerdeführers nicht mit seiner angegebenen Biografie vereinbar sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im Rahmen des Lingua-Gesprächs aktiv für das Innertibetische ungrammatische Formen verwendet sowie sich einzelner Lexeme in einer für das Innertibetische unidiomatischen Art und Weise bedient habe. Durch die Ausreise aus dem Heimatstaat im Alter von (…) Jahren kam er im jugendlichen Alter bereits zum zweiten Mal in ein neues sprachliches Umfeld und musste sich entsprechend anpassen. Wie bereits ausgeführt, hielt er sich im Zeitpunkt des Lingua-Gesprächs seit vier Jahren ausserhalb der VR China auf. Angesichts dessen erscheint die gelegentliche Verwendung von Ausdrücken, welche für die exiltibetische Sprache typisch sind, nicht geeignet, die geltend gemachte Hauptsozialisation in der TAR zu widerlegen. 5.4.5 Hinsichtlich der Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers führte der Linuga-Experte aus, dass er während des Gesprächs von sich aus einige chinesische Lehnwörter verwendet habe. Dies deckt sich mit dem Protokoll der Anhörung, bei welcher der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen von sich aus chinesische Ausdrücke verwendete (vgl. etwa A87, F14, F16, F21, F32, F42, F67, F135, F139). Weiter habe sich der Beschwerdeführer anlässlich des Lingua-Gesprächs in chinesischer Sprache vorstellen können, alle Wochentage und diverse Zahlen korrekt bezeichnet sowie einzelne Sätze übersetzen können. Daneben habe er aber auch mehrere häufig vorkommende chinesische Wörter aus dem Alltagsbereich nicht gekannt, weshalb seine Chinesischkenntnisse die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nur teilweise erfüllen würden. 5.4.6 Nach dem Gesagten kommt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass sich aus der linguistische Analyse nicht ableiten lässt, der Beschwerdeführer sei nicht in der TAR sozialisiert worden. Er gab an, bis zum (…) Lebensjahr in seiner Heimatregion gelebt und den "(…)"-Dialekt gesprochen zu haben. Danach habe er mehrere Jahre in B._______ gelebt und den dortigen Dialekt erlernt, bevor er seinen Heimatstaat im Jahr 2014 als (…)-jähriger Teenager verlassen habe. Somit hat er mehr als die Hälfte seines Lebens ausserhalb der Region verbracht, in welcher sein Heimatdialekt gesprochen wird. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Sprache regelmässig Formen einer geografisch relativ weit von seinem Heimatdorf entfernten Referenzvarietät aufweisen müsste. Dabei ist – wie schon festgehalten (vgl. E. 5.4.3) – zu beachten, dass es sich beim

D-7407/2018 Heimatdialekt möglicherweise um einen erst kürzlich beschriebenen Dialekt handelt, der gerade nicht zum (…) und damit zur Dialektgruppe zählt, die vom Experten als Referenzvarietät herangezogen wurde. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über gewisse, wenn auch den Erwartungen des Experten nur (aber immerhin) teilweise genügende Kenntnisse der chinesischen Sprache. Insgesamt erweist sich die vom Lingua-Experten sowie dem SEM gezogene Schlussfolgerung, die Sprechweise des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass er sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China sozialisiert worden sei, als nicht überzeugend. 5.5 Sodann hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens D-1802/2016 eine chinesische Identitätskarte sowie ein Familienbüchlein zu den Akten gereicht. Eine vom SEM in Auftrag gegebene Kurzuntersuchung der Dokumente ergab, dass bei beiden keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. Der Bericht hielt weiter fest, dass es sich bei der Identitätskarte um ein echtes Dokument handle, während beim Familienbüchlein infolge fehlenden Vergleichsmaterials keine abschliessende Beurteilung möglich sei. In der Folge führte das SEM in seiner Vernehmlassung zur Dublin-Beschwerde aus, eine Prüfung der Dokumente habe zwar deren Echtheit ergeben, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der darin genannten Person um den Beschwerdeführer handle. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das SEM – nach Durchführung einer Altersabklärung, welche die Minderjährigkeit bestätigte – die Hauptidentität des Beschwerdeführers "gemäss den auf den chinesischen Dokumenten enthaltenen Angaben" angepasst (vgl. A77). Es ging somit davon aus, dass diese dem Beschwerdeführer mit ausreichender Sicherheit zugeordnet werden können. Zu einem späteren Zeitpunkt liess die Vorinstanz die Dokumente durch die Länderanalyse SEM zusätzlich inhaltlich untersuchen. Dabei wurde in Bezug auf die Identitätskarte – zum Hukou konnte keine abschliessende Aussage gemacht werden – festgestellt, dass diese insgesamt sieben Abweichungen in Form von Orthographie- und Satzzeichenfehlern aufweise. Der Bericht hielt fest, solche Fehler seien zwar möglich, aber die hohe Frequenz von Abweichungen innerhalb eines einzigen Dokuments "könnte möglicherweise ein Indiz dafür sein", dass es sich nicht um eine authentische Identitätskarte der VR China handle. Aus dieser Formulierung wird offensichtlich, dass die Inhaltsanalyse keineswegs auf eine eindeutige Fälschung schliessen lässt. Weiter ist zu beachten, dass die Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist und der Beschwerdeführer über den Prozess von deren Ausstellung zutreffend Auskunft geben konnte (vgl. A87, F48 f. und A96). Vor

D-7407/2018 diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, gestützt auf die relativ vage Aussage der Länderanalyse SEM sowie den Umstand, dass gefälschte Identitätskarten in China einfach zugänglich seien und der Handel mit diesen ein grosses Business darstelle, von einer Fälschung auszugehen. Die eingereichte Identitätskarte ist daher als Indiz für die Herkunft des Beschwerdeführers aus der VR China zu werten. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Anhörung als auch anlässlich des Lingua-Gesprächs relativ viele landeskundlich-kulturellen Kenntnisse vorweisen konnte, wobei aber auch einzelne Wissenslücken vorhanden waren. Die vom Experten vorgenommene linguistische Analyse erscheint nicht geeignet, eine Sozialisierung ausserhalb der TAR als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr gibt es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer muttersprachlich einen lokalen Dialekt spricht, der fast ausschliesslich in der von ihm angegebenen Herkunftsregion vorkommt. Er verfügt über gewisse Chinesischkenntnisse und verwendete anlässlich der Anhörung zahlreiche chinesische Lehnwörter. Weiter reichte er eine chinesische Identitätskarte zu den Akten, welche als echt einzustufen ist. Unter Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kommt das Gericht daher zum Schluss, dass das SEM zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Herkunftsortes gestellt hat. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, im Dorf D._______ sowie in B._______ sozialisiert worden ist, bevor er die VR China im Alter von (…) Jahren verliess. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachte Verfolgungssituation als glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylG zu beurteilen ist. 6.2 Nach Auffassung der Vorinstanz weisen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht die erforderliche Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er ein solches Ereignis erlebt hätte. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass er seine Asylgründe sehr ausführlich und in einem mehrseitigen freien Bericht darlegte (vgl. A87, F67 f.). Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass die Schilderungen diverse Details aufweisen und logisch konsistent sind. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb seine Aussagen eine höhere Qualität hätten aufweisen müssen. Zwar ist es richtig, dass die persönlichen Umstände einer asylsu-

D-7407/2018 chenden Person, darunter auch ihre kognitiven Fähigkeiten sowie ein hoher Bildungsstand, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen sind. Für den vorliegenden Fall ist in dieser Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung verfügt (vgl. A87, F22). Durch seine Ausreise im Alter von (…) Jahren wurde sein Schulbesuch jedoch unterbrochen, womit nicht von einem aussergewöhnlichen Bildungsstand ausgegangen werden kann, welcher eine besonders hohe Aussagequalität erwarten lassen müsste. Er schildert die Ereignisse im freien Bericht aus seiner individuellen Perspektive und legt dabei eigene Gedankengänge und Emotionen dar. Beispielsweise erklärte er, dass er die (…) unbedingt habe in sein Heimatdorf mitnehmen wollen, um sie seiner tiefgläubigen Mutter zu zeigen. In nachvollziehbarer Weise führte er aus, dass er und sein Lehrer sich über die Reaktion ihrer Angehörigen sehr gefreut hätten, was sie motiviert habe, die (…). Es sei ihm auch wichtig gewesen, die (…), weil die Menschen in seinem Heimatdorf kein Wissen darüber gehabt und einfach die Götter verehrt hätten, welche von den Chinesen empfohlen worden seien. Weiter finden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers konkrete Interaktionen, namentlich mit dem Dorfvorsteher und seinem Onkel. Angesichts dieser vorhandenen Realkennzeichen ist unklar, welche weiteren oder präziseren Angaben das SEM erwartet hätte, damit seine Schilderungen die erforderliche Aussagequalität erreichen. Zwar fällt auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach dem Verlassen des Heimatdorfs und damit zu seiner konkreten Verfolgung eher knapp ausgefallen sind (vgl. A87, F70, F74 und F83 f. und F89). In der Beschwerdeschrift wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass er von seinem Onkel über die betreffenden Vorfälle informiert wurde und diese gerade nicht selbst erlebt hat. 6.3 Zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise führte das SEM lediglich aus, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Kontrast zu vorangehenden längeren Aussagepassagen stünden, zumal sie kurz und stereotyp ausgefallen seien. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass angesichts des unterschiedlichen Zeitraums und der andersartigen Ereignisse kaum erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und die Ausreise in vergleichbarem Umfang schildert. Die Angaben zur Ausreise enthalten zwar einzelne stereotype Elemente, können jedoch nicht grundsätzlich als oberflächlich angesehen werden (vgl. A87, F123 ff.). Auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen machen und er zeichnete auf, wie er die Umstände bei der Grenzüberquerung wahrgenommen habe (vgl. A87,

D-7407/2018 F132 ff.). Die Schilderungen enthalten auch Realkennzeichen, da der Beschwerdeführer Details und angetroffene Schwierigkeiten erwähnt sowie eigene Emotionen darlegt. Er beschreibt den zurückgelegten Weg bis zur Grenze in nachvollziehbarer Weise, wobei der Lingua-Bericht ebenfalls festhält, dass es sich bei der angegebenen Route um einen möglichen Reiseweg nach Nepal handelt. 6.4 Insgesamt ist auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe sowie der illegalen Ausreise festzuhalten, dass das SEM zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Asylvorbringen gestellt hat. Die Schilderungen sind detailliert, enthalten zahlreiche Realkennzeichen und keinerlei Widersprüche. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer hätte aussagen müssen, um den von der Vorinstanz geforderten Anforderungen an die Aussagequalität gerecht zu werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen vorliegend die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. 7. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Besuchs in seinem Heimatdorf zusammen mit seinem Lehrer eine öffentliche Vorführung von (…) organisiert hat. Dies ist den chinesischen Behörden zur Kenntnis gelangt, weshalb er sowohl im Heimatdorf als auch bei seinem Onkel in B._______ gesucht worden ist. Sein Stiefvater und sein Onkel erhielten mehrfach Besuch von Behördenvertretern und wurden seinetwegen vorübergehend festgehalten (vgl. A87, F63, F83 f. und F89). Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verhaftung durch die chinesischen Behörden und damit verbundenen ernsthaften Nachteilen erweist sich daher als objektiv begründet. Die drohende Verfolgung erfolgt aus einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell wäre. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 9.

D-7407/2018 9.1 Der Rechtsvertreter stellte mit Eingabe vom 10. Juli 2018 (Stellungnahme zur Lingua-Analyse) den Antrag, aufgrund der grossen Komplexität des Verfahrens sei er dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, im erstinstanzlichen Asylverfahren sei gemäss der Rechtsprechung der ehemaligen schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) nur äusserst selten davon auszugehen, dass der Beizug einer professionellen Rechtsvertretung aufgrund der besonderen Komplexität der sich stellenden Tatsachen- und Rechtsfragen erforderlich sei. Eine solche Konstellation sei vorliegend nicht gegeben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. 9.2 In der Beschwerdeeingabe wurde geltend gemacht, der vorliegende Fall biete aufgrund seiner Dauer und seines Volumens – drei Gerichtsverfahren, ein Wiedererwägungsgesuch, ein Altersgutachten, zwei divergierende Dokumentenanalysen sowie ein nicht leicht verständlicher 17-seitiger Asylentscheid – erhebliche Schwierigkeiten. In rechtlicher Hinsicht erforderten die Stellungnahmen zur Lingua-Analyse sowie zur Dokumentenanalyse ein Verständnis für und einen Überblick über das gesamte Verfahren, wobei die Auseinandersetzung mit Gutachten äusserst komplex sei und spezifisches Wissen erfordere. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren erweise sich daher als gerechtfertigt. 9.3 Grundsätzlich ist eine unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG im erstinstanzlichen Verfahren zwar nicht ausgeschlossen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhielt, ist die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen – wenn sich im Verfahren komplexe Sach- und Rechtsfragen stellen – zu bejahen. Andernfalls würden die spezifischen Eigenheiten des Asylverfahrens wie etwa das Institut der Hilfswerkvertretung, der oder die amtlich bestellte Dolmetscher oder Dolmetscherin oder die Existenz von weitgehend unentgeltlich arbeitenden Beratungsstellen in aller Regel dafür sorgen, dass ein subjektives Zurückbleiben der betroffenen Partei hinter dem "durchschnittlichen Bewerber" aufgefangen werde (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 m.H.a. die von dem Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der ARK). 9.4 Im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens wurden zwar bereits mehrere (Gerichts-) Verfahren geführt. Dies lässt aber für sich allein noch nicht auf eine besondere Komplexität des erstinstanzlichen Asylverfahrens

D-7407/2018 schliessen. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei den jeweiligen Gerichtsverfahren stets die Möglichkeit bestand, gestützt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu ersuchen. Die Durchführung einer Altersabklärung, eines Lingua-Gutachtens sowie von Dokumentenanalysen sind nicht als ausserordentliche oder besonders komplexe Verfahrensschritte anzusehen. Bei den betreffenden Stellungnahmen im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs ging es in erster Linie darum, sich zu tatsächlichen Feststellungen zu äussern, wofür kein spezifisches juristisches Wissen erforderlich ist. Insgesamt erscheint das erstinstanzliche Verfahren zwar als sehr umfangreich, es weist aber keine ausserordentliche Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf. Das SEM hat folglich die unentgeltliche Verbeiständung zu Recht verweigert. Der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Asylverfahren ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. März 2021 eine Kostennote ein, in welcher er einen zeitlichen Aufwand von 25.75 Stunden à Fr. 250.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 335.90 geltend machte. Im Begleitschreiben führte er aus, dass es sich vorliegend um einen äusserst komplexen und aufwändigen Fall handle, weshalb der relativ hohe veranschlagte Zeitaufwand gerechtfertigt sei. Der tatsächliche Aufwand – insbesondere für Recherchen und Aktenstudium, aber auch für kleinere Eingaben – liege denn auch höher als die verrechnete Zeit. Zwar trifft es zu, dass das vorliegende Verfahren relativ umfangreich ist. Nichtsdestotrotz erscheint der veranschlagte Zeitaufwand, namentlich die zwanzig Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift, als unangemessen hoch und ist zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteienschädigung pauschal auf Fr. 5'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.

D-7407/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 29. November 2018 wird – mit Ausnahme der Dispositivziffer 8 – aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

Versand:

D-7407/2018 — Bundesverwaltungsgericht 30.04.2021 D-7407/2018 — Swissrulings