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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2009 D-7402/2009

1 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,662 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7402/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Georgien, vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7402/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 16. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 26. Oktober 2009 im M._______ und der direkten Anhörung vom 6. November 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in N._______ gelebt und sich dort als Getreideimporteur betätigt, dass ihm der Staat zu Beginn des Krieges im Jahr 2008 im Rahmen der humanitären Hilfe zwar Mehl abgekauft, jedoch die Rechnung nicht beglichen habe, weshalb er sein Geschäft schliesslich habe einstellen müssen, dass eine Russin, die ursprünglich 20'000 US Dollar in Form von Getreide in das Unternehmen eingebracht habe, im Januar 2009 die Auszahlung dieses Betrags zuzüglich eines Gewinnanteils – insgesamt 35'000 oder 40'000 US Dollar - verlangt habe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, diese Forderung zu erfüllen, weshalb er unter Druck gesetzt worden sei, indem ein naher Verwandter der Frau, der beim georgischen Geheimdienst (SOD) gearbeitet habe, interveniert habe, dass dieser Mann und weitere Personen ihn Anfang Mai 2009 in einen Wald entführt, das Geld eingefordert und ihm gedroht hätten, ihm andernfalls Drogen unterzuschieben, was eine langjährige Freiheitsstrafe zur Folge haben würde, dass ihn dieselben Leute Ende August 2009 erneut entführt und aufgefordert hätten, seine Schulden zu bezahlen, andernfalls ihm der gezeigte Beutel mit Drogen untergeschoben werde, dass er zwar versprochen habe, das geforderte Geld bis am 10. September 2009 zu bezahlen, doch habe er sich zwischen dem 10. und 15. September 2009 mit seiner Familie nach O._______ (Region P._______) begeben, um seinen Problemen zu entfliehen, D-7402/2009 dass er sich auch dort nicht wirklich sicher gefühlt habe, weshalb er den Heimatstaat Anfang Oktober 2009 verlassen habe und in einem Lastwagen versteckt über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass somit zu prüfen sei, ob er dafür entschuldbare Gründe glaubhaft machen könne, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Freund nicht in sein Haus, in dem sich Reisepass und Identitätskarte befänden, lassen wolle, jeglicher Plausibilität entbehre, dass der Beschwerdeführer zu seiner Reise von Georgien in die Schweiz nur vage beziehungsweise stereotype, widersprüchliche und wirklichkeitsfremde Aussagen gemacht habe, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers den Schluss zulasse, er habe nicht nur beabsichtigt, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wollen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, weshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorlägen, dass ferner bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs nötig seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vorgebracht habe, die von ihm geforderte Geldsumme habe 40'000 Dollar betra- D-7402/2009 gen, während demgegenüber in der Anhörung stets von 35'000 Dollar die Rede gewesen sei, dass er zudem in der Befragung zu Protokoll gegeben habe, es sei ihm nach der ersten Entführung eine einmonatige Frist zur Zahlung der Geldsumme gesetzt worden, die er ungenutzt habe verstreichen lassen, weshalb er ein zweites Mal entführt worden sei, dass er diese Frist im Verlaufe der Anhörung jedoch mit keinem Wort erwähnt und die zweite Entführung auch nicht in einen kausalen Zusammenhang mit einer Frist gesetzt habe, dass er zudem in der Befragung dargelegt habe, sich eine Woche lang in N._______ bei seinem Freund B._______. versteckt gehalten zu haben, ehe er seiner Familie nach O._______ nachgereist sei, während er demgegenüber anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, er sei zusammen mit seiner Familie nach O._______ gefahren, dass er gewisse Sachverhaltselemente nachgeschoben habe, indem er anlässlich der Befragung nichts von einer Bedrohung mit einer Waffe gesagt und ebenso wenig vorgebracht habe, zu verschiedenen Zeitpunkten einen Polizisten sowie einen Bekannten als Vermittler in dieser Angelegenheit eingeschaltet zu haben, dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass den Akten keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Heimatstaat drohende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, wobei eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen sei, D-7402/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-7402/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im M._______ am 26. Oktober 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. November 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die vom BFM bemängelte Ungenauigkeit hinsichtlich D-7402/2009 des geschuldeten Betrags beruhe auf der Umrechnung des Werts in US Dollar, welche der Beschwerdeführer im Kopf ausgerechnet habe, dass ein funktionierendes, unabhängiges und unparteiisches Rechtssystem in Georgien nicht existiere, stattdessen mafiöse Zustände und Korruption in Polizei und Geheimdienst weit verbreitet seien, weshalb der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile zu befürchten habe, die ihm von Dritten zugefügt würden, dass die allgemeine Lage in Georgien weiterhin von Gewalt geprägt sei, weshalb die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf der Hand liege, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und trotz mehrmaliger Aufforderung kein Reise- oder Identitätspapier zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer auf seiner Reise zum einen die streng kontrollierte Aussengrenze der Europäischen Union ohne gültiges Reisepapier passiert haben will, und zum anderen keinerlei Interesse an der ihm möglichen und zumutbaren Beschaffung der angeblich im Heimatstaat zurückgebliebenen Dokumente bekundete, weshalb er sich nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 6. November 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), D-7402/2009 dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Differenz zwischen den angeblich verlangten Beträgen von Fr. 35'000 und 40'000 US Dollar beruhten auf einem Umrechnungsfehler des Beschwerdeführers, mit den Akten nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, dass der Beschwerdeführer nämlich nicht aufgefordert wurde, den Betrag in US Dollar umzurechnen, sondern er von sich aus jeweils die Währung nannte, in der er sich angeblich verschuldete oder in der er ein behauptetes Guthaben hatte (vgl. A1/13 S. 6, A9/16 S. 5), dass sich angesichts unsubstanziierter, nachgeschobener und widersprüchlicher Vorbringen der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden, weshalb er im Zusammenhang mit seiner Rückkehr in den Heimatstaat auch keinen Anlass zu begründeter Furcht hat, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu D-7402/2009 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung als Q._______ verfügt und berufliche Erfahrung als R._______ (A1/13 S. 2) hat, weshalb davon auszugehen ist, er habe das Grundprinzip jeglicher Handelstätigkeit - Kauf zu tiefem und Verkauf zu höherem Preis - mittlerweile in ausreichendem Masse D-7402/2009 verinnerlicht und könne damit auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt verdienen, dass dementsprechend nicht davon auszugehen ist, der den Akten zufolge junge und gesunde Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr mit einer existenziellen Bedrohung konfrontiert, dies umso weniger, als er im Heimatstaat nach wie vor über ein Beziehungsnetz inklusive Frau und Kinder verfügt (A1/13 S. 3 und 4), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7402/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, M._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N ) - (...), ad (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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