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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2009 D-74/2009

23 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,293 parole·~6 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-74/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-74/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass die Schweizer Botschaft in Colombo die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer alsdann am 18. November 2008 auf postalischem Weg ("Registered Mail") übermittelte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit in deutscher Sprache abgefasster Beschwerde vom 26. Dezember 2008 (Eingang Botschaft: 6. Januar 2009; Eingang BFM: 6. Januar 2009) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), D-74/2009 dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung von der Schweizerischen Botschaft am 18. November 2008 an den Beschwerdeführer per Einschreiben versendet wurde, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der srilankischen Post am 22. November 2008 eröffnet wurde, und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. Dezember 2008 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass auch der Beschwerdeführer selber in seinem englischsprachigen Begleitschreiben zur Beschwerde diese als nicht rechtzeitig bezeichnet ("So I couldn't send my appeal within the 30 days of your deadline") und sinngemäss um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist ersucht ("I hope you could understand my situation and accept my appeal for your consideration"), dass bei dieser Sachlage die am 6. Januar 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo beziehungsweise die am gleichem Datum beim BFM eingegangene Beschwerdeeingabe sich klarerweise als verspätet erweist, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, er habe die 30-tägige Beschwerdefrist nicht einhalten können, da er Schwierigkeiten gehabt habe, einen Dolmetscher zu finden ("I found very difficulties to find a translator to read your letter and also to write appeal"), dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und D-74/2009 dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses (Nichtverstehen der angefochtenen Verfügung) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.), dass der Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – nicht behauptet, er sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, D-74/2009 dass er zur Begründung der Verspätung respektive der Schwierigkeiten, einen Dolmetscher zu finden, einzig ausführt, er lebe in einer ländlichen Gegend ohne Bewegungsfreiheit ("I live in a rural area without free movement"), dass der Beschwerdeführer mit dieser Begründung kein Unverschulden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu belegen vermag, dass er nämlich in B._______ im Viertel C._______ lebt (A8 Ziff. 1.1 S. 2), wo nach Kenntnissen des Gerichts viele NGO's ihr Büro haben, dass er am 15. September 2008 auf der Schweizer Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen befragt worden ist und eigenen Angaben zufolge keine Schwierigkeiten hatte, sich mit dem Zug in die Hauptstadt zu begeben (A8 Ziff. 6.6 S. 10), dass der Beschwerdführer ferner gemäss seinen Angaben in der Rechtsmittelschrift über ein Faxgerät verfügt (S. 1) und aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit (...) mit dem Umgang moderner Kommunikationsmittel vertraut sein müsste, dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Suche nach einem Dolmetscher nicht plausibel erscheinen, dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzuweisen ist, (...) gegen die Verfügung des BFM vom 7. November 2008 nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. D-74/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (...) - die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der entsprechenden Bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, In Kopie) - das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 6

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