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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2007 D-7397/2007

8 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,567 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 25. Oktober 2007 i.S. Vollzug der We...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7397/2007 {T 0/2} Urteil v o m 8 . November 2007 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Suso Bühlmann. 1. A._______, geboren _______, 2. B._______, geboren _______, 3. C._______, geboren _______, 4. D._______, geboren _______, 5. E._______, geboren _______, 6. F._______ geboren _______, 7. G._______, geboren _______, alle Serbien und vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7397/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder C._______ und D._______ laut eigenen Angaben Ashkali aus H._______ sind, den Kosovo im Jahre 1993 verliessen und nach I._______ reisten, wo sie ein Asylverfahren durchliefen und sich bis Ende 2001 aufhielten, dass während des Aufenthaltes in I._______ die Kinder E._______, F._______ und G._______zur Welt kamen, dass die Beschwerdeführer nach einem negativen Entscheid I._______ verliessen, sich nacheinander vier Monate in J._______ und zehn Monate in K._______ aufhielten und diese Länder nach je negativen Asylentscheiden verliessen, dass sie anschliessend erneut in I._______ weitere Asylgesuche einreichten und Ende 2002 wiederum einen negativen Entscheid erhielten, dass sie aufgrund einer L._______ von einigen Monaten und einer Spezialbewilligung bis März 2007 in I._______ lebten, worauf sie nach der Aufforderung, I._______ zu verlassen, am 12. März 2007 illegal in die Schweiz einreisten und am gleichen Tag um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführer 1 bis 4 im Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ am 23. März 2007 befragt und am 4. April 2007 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 aussagten, sie hätten Kosovo im Jahre 1993 verlassen, weil sie von den Albanern sowie Serben mit Abneigung behandelt worden seien und insbesondere der Beschwerdeführer 1 von solchen verprügelt worden sei, dass es zudem keine Arbeit gegeben habe, dass sie in I._______ von der Tötung des Sohnes eines Bruders des Beschwerdeführers erfahren hätten, dass das BFM am 10. Mai 2007 eine Anfrage an das Schweizerische Verbindungsbüro in Kosovo betreffend das heimatliche Beziehungsnetz der Beschwerdeführer richtete und die entsprechenden Auskünfte D-7397/2007 den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14. August 2007 zur Kenntnis gab, worauf am 24. August 2007 eine Stellungnahme einging, dass es in I._______ eine Antwort betreffend die dortigen Asylverfahren einholte und diese am 15. Oktober 2007 eintraf, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 - eröffnet am 29. Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten hätten die Beschwerdeführer in I._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten, dass auch keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführer seien unter Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, es sei eine zusätzliche Frist zur Einreichung eines ärztlichen Gutachtens zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu geben beziehungsweise es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und es seien die Verfahrenskosten zu erlassen, weil die Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel verfügten, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Eingabe vom 6. November 2007 ein Arztzeugnis vom 2. November 2007 betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereicht wurde, D-7397/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass demnach auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung des angeordneten Vollzugs der Wegweisung beschränken und demnach die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 betreffend das Nichteintreten auf die Asylgesuche vom 12. März 2007 und die Wegweisung (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs) nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist, D-7397/2007 dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demnach zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass demnach die Rückschiebung in ihr Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde, dass das BFM zur Begründung des angefochtenen Entscheides in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anführte, die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprechende Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - allein aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden, die Bewegungsfreiheit sei grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben und auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gegeben, D-7397/2007 dass gemäss den Abklärungen durch das BFM über die Schweizerische Vertretung in Prishtina der Bruder des Beschwerdeführers (G.H.) dessen Wohnung und jene des Beschwerdeführers, die sich im gleichen Haus befunden hätten, verkauft und den Erlös in den Kauf eines neuen Hauses investiert habe, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauses befinde, in dem die Familie des verstorbenen Bruders R.H. lebe, dass sich dieser Ort nicht in einem für Ashkali gefährlichen Bezirk befinde, weshalb nach der Auffassung des BFM eine Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den ihnen am 14. August 2007 vom BFM zugestellten Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Prishtina mit Eingabe vom 22. August 2007 vorbrachten, sie könnten nicht in den Kosovo zurückkehren, weil der Beschwerdeführer seit dem Krieg mit niemandem aus der Familie Kontakt gehabt habe, er und seine eigene Familie dort kein Haus hätten und sie nicht mit dem Bruder zusammen in einem Haus leben könnten, dass zudem die Kinder in I._______ aufgewachsen seien, sich im Kosovo fremd fühlen würden und die Ashkali für die Albaner immer noch Feinde seien, dass der Auslandaufenthalt seit 15 Jahren für eine Rückkehr eine sehr schwere Voraussetzung sei, dass es sodann besser sei, sie hier umzubringen, als in den Kosovo zurückzuschicken, dass das BFM bezüglich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Schwierigkeiten der Eingliederung der Kinder in den Alltag im Kosovo feststellte, es liege auch an der Familie selbst, die Wiedereingliederung mittels entsprechender Massnahmen so einfach wie möglich zu machen, dass die Suiziddrohungen der Beschwerdeführer keinesfalls akzeptiert werden könnten, da diese eindeutig als Erpressungsversuch zu werten und demnach von der Hand zu weisen seien, D-7397/2007 dass zudem keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer Musiker sei und die Familie über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungen im Kosovo als erfüllt feststehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 E. 5.4. S. 107), dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM grundsätzlich teilt und auf dessen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweist, dass in der Beschwerde nichts Neues vorgebracht wurde, was zu einer andern Betrachtungsweise zu führen geeignet ist, dass das Vorbringen, die Situation im Kosovo sei für ethnische Minderheiten nach wie vor alles andere als gut, keine berechtigten Zweifel an der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer als Ashkali begründen kann, dass das Gleiche auch für die Hinweise auf einen Bericht des UNHCR, wobei das Jahr der Ausgabe ungenannt blieb, und für einen Artikel der Zeitung "L'Hebdo" vom 1. März 2007 gilt, dass aus diesen Berichten über die allgemeine Lage keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung von Ashkali hervorgehen, die eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar erscheinen liesse, und diesbezüglich auf die vorstehend angeführte Rechtsprechung der ARK zu verweisen ist, dass im Weiteren vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin 2 leide zur Zeit unter starken chronischen Rücken- und Kopfschmerzen, weshalb sie in ärztlicher Behandlung sei, D-7397/2007 dass diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen, angeblich chronischen Probleme mangels Substanziierung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht einen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausschliessenden Grund darstellen, dass gemäss dem nachgereichten, am 2. November 2007 unterzeichneten und als � Arztzeugnis� betitelten Schreiben bestätigt wird, der unterzeichnende Arzt betreue die Beschwerdeführerin 2 wegen diverser Krankheiten und er erachte eine Rückschaffung in ihr Heimatland als � absolut unzumutbar� , dass aus dieser ärztlichen Bestätigung nicht hervorgeht, die Beschwerdeführerin 2 leide an chronischen Krankheiten, dass darin weder die vorgebrachten Krankheiten noch die bisherige Dauer der Behandlung substanziiert werden und auch nicht begründet wird, weshalb es - auch in Anbetracht der kurzen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen - dem behandelnden Arzt verunmöglicht war, wenigstens die gestellte Diagnose anzugeben, dass zudem von der grundsätzlichen Möglichkeit einer angemessenen Behandlung der vorgebrachten Kopf- und Rückenschmerzen auch in Serbien auszugehen ist, zumal, wie vorstehend erwähnt, der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen in der Regel gegeben ist, dass demnach dem Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Gutachtens nicht zu entsprechen ist und der mit der Eingabe vom 6. November 2007 in Aussicht gestellte Eingang eines ausführlicheren Berichtes nicht abgewartet zu werden braucht, dass ferner eingewendet wurde, der Bruder des Beschwerdeführers 1 sei arbeitslos, habe selber drei Kinder und ein Haus mit lediglich zwei Zimmern gekauft, weshalb er keinesfalls die Beschwerdeführer unterstützen könne und diese auf sich selbst gestellt wären, dass die Beschwerdeführer indessen über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, sei es durch den erwähnten Bruder und dessen Familie, sei es über die Geschwister der Beschwerdeführerin 2 (vgl. A15/7, S. 3), dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Aussage der Beschwerdeführer, sie hätten keinen Kontakt mehr zu den im Kosovo D-7397/2007 lebenden Brüdern des Beschwerdeführers 1 gehabt, nicht glaubhaft ist, war doch die Auskunftsperson gegenüber dem Schweizerischen Verbindungsbüro im Kosovo in der Lage, Aufenthaltsländer der Beschwerdeführer zu benennen, was auf einen entsprechenden Informationsfluss zu Verwandten schliessen lässt, dass aufgrund des familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes zumindest in einer anfänglichen Phase nach einer Rückkehr in das Heimatland die Möglichkeit einer Hilfestellung gegeben erscheint, dass die Beschwerdeführer auch vorbringen, ihre Kinder sprächen nur N._______ und die drei jüngsten seien in I._______ geboren und hätten ihr Heimatland noch nie gesehen, wobei die Kinder mit einer völlig anderen Kultur und einer unbekannten Sprache konfrontiert würden, dass diesbezüglich jedoch davon auszugehen ist, die Kinder sprächen mit den Eltern auch Albanisch und hätten über sie deren Kultur zumindest teilweise mitbekommen, dass aufgrund der Erwägungen des BFM mit den Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Prishtina, der allgemeinen Lage der Ashkali im Kosovo, insbesondere in der heimatlichen Region der Beschwerdeführer, der individuellen Situation der Beschwerdeführer und deren Beziehungsnetzes im Kosovo und in anderen Ländern entgegen der vorgebrachten Einwände die Rückkehr in ihr Heimatland als zumutbar zu erachten ist, weil unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer gerieten bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass es sich erübrigt, auf die anderen Vorbringen, insbesondere auf die Hinweise auf die per 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzten gesetzlichen Bestimmungen betreffend eine schwere persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG und auf Berichte über die Menschenrechte in der O._______, und die eingereichten Beweismittel (Bestätigungen über den Schulbesuch beziehungsweise einem Fachkurs) weiter einzugehen, weil sie offensichtlich nicht zu einer anderen Beurteilung führen, D-7397/2007 dass sich aufgrund der Akten sodann keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde, wie vorstehend angeführt wurde, als aussichtslos herausstellte, weshalb die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe nicht erfüllt sind und demnach das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7397/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (Ref.- Nr. N _______) mit den Akten (vorab per Telefax) - P._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Suso Bühlmann Versand: Seite 11

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