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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2007 D-7391/2007

19 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,392 parole·~17 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 25. Oktober 2006 i.S. Nichteintreten...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7391/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gregor Geisser. 1. A._______, alias B._______, alias C._______, Serbien, 2. dessen Ehefrau D._______, alias E._______, Serbien, 3. und deren Kinder F._______, Serbien, 4. G._______, Serbien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 25. Oktober 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7391/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 unter den Personalien F. R., geboren am H._______, beziehungsweise K. R., geboren am I._______ (vgl. je zweitrubrizierte Identität), zusammen mit ihren Kindern im J._______ um Asyl nachsuchten, dass sie am 13. Juni 2007 im J._______ zu ihrer Person, zum Reiseweg und den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt wurden, dass sie an dieser Stätte im Wesentlichen angaben, sie besässen die serbische Staatsangehörigkeit und seien als ethnische Roma in K._______ [Kosovo] geboren, wo sie bis im Jahr 1999 gelebt hätten, dass ihre Familien von der ansässigen - namentlich albanischstämmigen - Bevölkerung auf verschiedene Weise behelligt worden seien, was mit der dort herrschenden Diskriminierung der Roma in Zusammenhang stehe, weshalb sie im Jahre 1999 zusammen mit ihren Angehörigen in der Ortschaft L._______ [Kosovo] Zuflucht gesucht hätten, dass, nachdem der Vater des Beschwerdeführers im Jahre 2002 anlässlich einer Erkundungsreise im Hinblick auf eine Rückkehrmöglichkeit nach K._______ umgebracht worden sei, und weil sie (die Beschwerdeführer) als Zugehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern ebenso wegen ihrer wirtschaftlichen Diskriminierung keine Existenzmöglichkeit hätten, sie ihre Heimat anfangs 2007 in Richtung Deutschland verlassen hätten, dass sie nach dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland lediglich ein bis zwei Monate in ihrer Heimat zugebracht hätten, um am 8. Juni 2007 den Kosovo aus den besagten Gründen erneut zu verlassen und am 11. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einzureisen, dass die Beschwerdeführer keine Ausweisdokumente zu den Akten reichten, welche die Angaben zu ihrer Identität belegten und diesbezüglich anlässlich der Empfangszentrumsbefragung geltend machten, lediglich über Geburtsscheine zu verfügen, welche sie allerdings in ihrer Heimat zurückgelassen hätten, D-7391/2007 dass sie am 19. August 2007 drei je auf den 23. Juni 2007 datierte, fremdsprachige Schreiben zu den Akten reichten, wobei zwei davon von der 'Association for Protecting Roma Rights' ausgestellt waren, dass die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführer mittels eines Fingerabdruckvergleichs (Daktyloskopie) ergab, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz in den Jahren 1998 respektive 1999, dazumal zusammen mit ihren Eltern, bereits ein Asylverfahren durchlaufen hatten, dass dem Abklärungsergebnis zufolge die Beschwerdeführer damals als A. I., M._______, respektive S. R., geboren I._______, in Erscheinung getreten seien, wobei der im früheren Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin eingereichte Geburtsschein als ihren Geburtsort 'N._______/Serbien' ausgewiesen habe, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern das vorerwähnte Ergebnis am 21. September 2007 schriftlich eröffnete und ihnen dazu sowie zu einem allfälligen Nichteintreten auf die Asylgesuche wegen Identitätstäuschung das rechtliche Gehör gewährte, dass sich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 dazu vernehmen liessen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 - eröffnet am 26. Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ihres so lautenden Entscheides - unter Wiederholung der den Beschwerdeführern bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgehaltenen, aus der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse - im Wesentlichen feststellte, dass die Beschwerdeführer zwei Asylgesuche in der Schweiz unter je verschiedenen Identitäten gestellt hätten, dass ein anlässlich des früheren Asylverfahrens durchgeführter Fingerabdruckvergleich mit Deutschland zudem ergeben habe, dass der Beschwerdeführer dort als [A. L.]., geboren M._______, registriert gewesen sei, wobei letzter Wohnsitz seiner Eltern gemäss Reisepass, D-7391/2007 in welchen die Personalien des Beschwerdeführers eingetragen gewesen seien, O._______ gewesen sei, dass die Beschwerdeführer im Weiteren eingangs des Asylverfahrens behauptet hätten, vor dem Jahre 2007 noch nie im Ausland gewesen zu sein und dadurch den früheren Aufenthalt in der Schweiz zu verheimlichen versucht hätten, dass überdies in den früheren Verfahren in Deutschland und der Schweiz Identitätsdokumente zu den Akten gelangt seien, im vorliegenden Verfahren jedoch keine Dokumente vorgelegt worden seien, welche die Identitätsangaben der Beschwerdeführer belegten, womit feststehe, dass die Beschwerdeführer die Behörden im vorliegenden Asylverfahren über ihre Identität getäuscht hätten, dass die Vorinstanz schliesslich zum Schluss kam, dass an ihrer soeben dargelegten Einschätzung die drei eingereichten Schreiben vom 23. Juni 2007 nichts zu ändern vermöchten, wobei sie verschiedene, den Dokumenten anhaftende Fälschungsmerkmale ins Feld führte, dass gestützt auf die Akten die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2007 im Spital P._______ ein Kind zur Welt brachte (vgl. mit der Beschwerdeschrift eingereichtes ärztliches Zeugnis), dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2007 (Poststempel) gegen die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liessen, dass sie in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Prüfung der "Asylwürdigkeit" der Beschwerdeführer zurückzuweisen, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, dass sie in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) stellten, dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit sie für das Urteil von Belang sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, D-7391/2007 dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Eingabe vom 9. November 2007 (am 12. November 2007 vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) seitens des 'Q._______' eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 12. Oktober 2007, zu den Akten gereicht wurde, welche die erstrubrizierten Personalien der Beschwerdeführerin ausweist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK, [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell zu prüfen hatte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-7391/2007 dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass in der Beschwerdeschrift vorab in formeller Hinsicht gerügt wird, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens habe zu Unrecht je nur eine Befragung der Beschwerdeführer stattgefunden, dass sich dieser Einwand - unter dem Vorbehalt, dass die angefochtene Verfügung zu Recht gestützt auf 32. Abs. 2 Bst. b AsylG ergangen ist, was nachstehend zu prüfen sein wird - als unzutreffend erweist, dass nämlich bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG in formeller Hinsicht eine summarische Empfangszentrumsbefragung mit anschliessender Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vorhalt der Identitätstäuschung und zu den möglichen Folgen eines Nichteintretens ausreicht (vgl. Art. 36 Art. 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG; vgl. dazu u.a. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 31), dass die Vorinstanz diesen prozessualen Grundsätzen im vorliegenden Verfahren Beachtung geschenkt hat und die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer - unter dem vorstehend erwähnten Vorbehalt nicht zu hören sind, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass der in Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) definierte Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem Angaben zum Namen, Vornamen sowie zum Geburtsort und -datum einer Person umfasst, dass mit Blick auf den vorliegenden Fall in einer ersten Erkenntnis festzuhalten ist, dass am Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung und der entsprechenden Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführer - in Bezug auf Namen beziehungsweise Geburtsort und -datum - unter anderer als im vorliegenden Verfahren angegebe- D-7391/2007 ner Identität bereits ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen haben, kein Zweifel besteht, dieser Umstand im vorinstanzlichen Verfahren wie auf Beschwerdeebene denn auch unbestritten ist und hierbei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass das Stellen von zwei Asylgesuchen unter verschiedenen Identitäten zwar nicht per se bedeutet, dass im zu behandelnden Verfahren die Identität verheimlicht wird, dass indes jemand, der bereits ein Asylgesuch unter anderer Identität gestellt hat, zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um seine Identität zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten sein unbegründetes Unterlassen als Verheimlichung qualifiziert wird (vgl. Praxis der ARK, welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt übernommen wird, in EMARK 1995 Nr. 4 E. 5c S. 37), dass mit Blick auf den vorliegenden Fall und nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht vorab festzuhalten ist, dass der Tatbestand der Identitätstäuschung unter Ansetzung des vorerwähnten Massstabes als erfüllt zu betrachten ist, dass hierbei mit der Vorinstanz zunächst der Umstand ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 13. Juni 2007 die konkrete Frage nach einem in der Schweiz zu einem früheren Zeitpunkt gestellten Asylgesuch verneint und diese Tatsache mithin bewusst verschwiegen haben (vgl. A 1 S. 2; A 2 S. 2), dass es die Beschwerdeführer zudem bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen haben, ihre vorliegend geltend gemachte Identität mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, und sie ebenso Bemühungen, solche zu beschaffen, nicht glaubhaft zu machen vermochten, dass die Beschwerdeführer der Frage nach den Gründen für das Fehlen von Identitätsdokumenten sowie der Aufforderung, solche zu beschaffen, vielmehr mit dem pauschalen, in gleicher Weise geäusserten Einwand begegneten, sie hätten nie solche gehabt und verfügten lediglich über Geburtsscheine, die sie aber in ihrer Heimat zurückgelassen hätten (vgl. A 1 S. 5; A 2 S. 4 f.), dass daran auch die vom 'Q._______' nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereichte Geburtsurkunde betreffend die Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag, zumal diese nicht die D-7391/2007 vorliegend geltend gemachte Identität der Beschwerdeführerin ausweist, sondern vielmehr ihre im früheren Asylverfahren vorgebrachten erstrubrizierten Angaben wiedergibt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer damit den Anschein erwecken, diese seien nicht ernsthaft darum bemüht, ihre Identität im vorliegenden Verfahren offenzulegen, wobei dieser Eindruck durch den gerichtsnotorischen Umstand verstärkt wird, dass die Beschwerdeführer in früheren Asylverfahren in der Schweiz respektive Deutschland mit Blick auf ihre Personalien vergleichsweise besser dokumentiert waren (vgl. namentlich die Einreichung von Geburtsurkunden im Rahmen der Asylverfahren N R._______ und S._______, vgl. auch den zutreffenden Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf einen anlässlich des deutschen Asylverfahrens von den Eltern des Beschwerdeführers eingereichten Reisepass), dass in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, es seien in früheren Verfahren ihre Eltern gewesen, welche die Identitätsangaben zu ihrer Person gemacht hätten, und sie nicht für allfällige "Fehler" ihrer Eltern bestraft werden könnten, nicht stichhaltig erscheint, zumal es für die Frage des Vorliegens einer Identitätstäuschung einzig darum geht, inwiefern die Beschwerdeführer die von ihnen vorliegend angegebene - zu früheren Asylverfahren abweichende - Identität glaubhaft machen können, was ihnen nach dem Gesagten nicht gelungen ist, dass an dieser Einschätzung auch die zu den Akten gereichten Schreiben je vom 23. Juni 2007 nichts zu ändern vermögen, zumal die Beschwerdeführer diese ohne aktenkundige Benennung, um was für Dokumente es sich dabei handelt beziehungsweise inwiefern sie allenfalls Aufschluss über ihre Identität geben könnten, ins Recht gelegt haben, und sie damit ihrer Mitwirkungs- namentlich Substanziierungspflicht nicht nachgekommen sind (vgl. Art. 7 und 8 AsylG), dass überdies zwei der drei eingereichten Schreiben bereits dem Briefkopf nach ('Association for Protecting Roma Rights') von privater und als solcher zur Ausstellung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten offensichtlich unzuständiger Trägerschaft herrühren, dass ferner die eingereichten Schreiben in letzter Konsequenz nicht geeignet erscheinen, die vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerkmale bei den Identitätsangaben der Beschwerdeführer - nament- D-7391/2007 lich die Widersprüche zu Dokumenten früherer Verfahren (respektive mit Bezug auf die Beschwerdeführerin zur vorliegend eingereichten Geburtsurkunde) - aus dem Weg zu räumen, weshalb deren Echtheit und Inhalt im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung keiner weiteren Überprüfung bedarf (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S 84), dass mithin auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu Fälschungsmerkmalen der erwähnten Dokumente nicht weiter einzugehen ist und mangels Entscheidwesentlichkeit der diesbezüglichen Argumente der Vorinstanz der in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gestellte Antrag um Akteneinsicht in die entsprechenden Abklärungsresultate des Bundesamtes abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten vorliegend von einer mit genügender Sicherheit feststehenden Identitätstäuschung durch die Beschwerdeführer auszugehen ist, dass das vorliegende Verfahren eines Nicheintretensentscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG sodann keinen Raum für eine Prüfung lässt, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen (vgl. ausdrücklich EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 178), dass die Vorbringen anlässlich der Empfangszentrumsbefragung sowie diejenigen auf Beschwerdeebene, welche auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer zielen, im vorliegenden Verfahren, soweit sie die Eintretensfrage betreffen, nicht gehört werden können, diese indes bei der nachstehend zu prüfenden Vollzugsfrage einer näheren Betrachtung bedürfen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-7391/2007 dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]), dass indessen gerade die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse durch die Asylbehörden hinreichend substanziierte Angaben der von einem möglichen Wegweisungsvollzug betroffenen Person bedingt, dass auch in Anbetracht der grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfenden Frage der Vollzugshindernisse, diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der in Frage stehenden Person findet (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass namentlich die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs den zuständigen Behörden insbesondere dadurch erschwert oder gar verunmöglicht wird, als die in Frage stehende Person unsubstanziierte beziehungsweise nicht glaubhafte Aussagen zu ihrer Identität, Herkunft und ihren Lebensumständen im Heimatstaat macht, dass in casu die Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt den schweizerischen Asylbehörden keine Papiere eingereicht haben, welche ihre Identität rechtsgenüglich belegen (vgl. dazu auch BVGE 2007/ 7), dass im Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren konkreten Lebensumständen in Serbien - insbesondere ihrem dort bestehenden Beziehungsnetz - insgesamt ungereimt ausfallen (vgl. A 1 S. 4; A 2 S. 4), dass darüber hinaus aufgrund der gesamten Aktenlage (unter Einbezug der früheren Verfahren) erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob die Beschwerdeführer - wie von ihnen geltend gemacht - tatsächlich im Kosovo geboren und dort sozialisiert sind (vgl. namentlich die Urteile der damals zuständigen ARK vom 27. Juli 1998 im Verfahren N R._______ [vgl. daselbst Ziff. B] sowie vom 24. Februar 1999 im Verfahren N S._______ [vgl. daselbst E. 8d], aus welchen mit Blick auf die Beschwerdeführer eine wahrscheinliche Sozialisierung in O._______ zu lesen ist), D-7391/2007 dass die Beschwerdeführer mit ihren vorliegenden Vorbringen in Bezug auf ihre Herkunftsregion zudem neue Unklarheiten schaffen, wobei exemplarisch die von der Beschwerdeführerin im Widerspruch zum früheren Asylverfahren (N R._______) getätigen Angaben zu ihrem Geburts- und Sozialisierungsort zu nennen sind (vgl. vorstehend), dass die dadurch erstellte Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführer sich mit Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit dahingehend auswirkt, dass jedenfalls nicht von einer - wie von ihnen geltend gemacht - letzten Domizilierung in der Provinz Kosovo (L._______) auszugehen ist, womit für die Vollzugsprüfung subsidiär die Massstäbe für Restserbien zur Anwendung gelangen, dass diesbezüglich gestützt auf die Rechtsprechung der ARK, welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, zu erwägen ist, dass allfällige Schikanen respektive Diskriminierungen, denen die Beschwerdeführer als Roma in Serbien privater- oder staatlicherseits ausgesetzt sein könnten, zwar nicht prinzipiell von der Hand zu weisen sind, grundsätzlich aber nicht die Intensität erreichen, welche die Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen (vgl. sinngemäss EMARKe 2001 Nr. 13 E. 4b.aa. S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass diese Lageeinschätzung im vorliegenden Fall umso mehr Gewicht erhält, als sich die Vorbringen der Beschwerdeführer mit Bezug auf Behelligungen durch die ansässige Bevölkerung einzig auf die Provinz Kosovo stützen, denen nach dem Gesagten indes die Grundlage entzogen ist, dass die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Behelligungen darüber hinaus keine hinreichend klaren Konturen aufweisen, um daraus eine Relevanz im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abzuleiten, weshalb von der Zulässigkeit der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimat auszugehen ist, dass - was die Zumutbarkeitsprüfung betrifft - an konkreten Existenzproblemen, welche einer besonderen Berücksichtigung bedürfen, die Beschwerdeführer lediglich die unsichere Wohnsituation nennen, ein Umstand, welcher für sich allein nicht ausreicht, um die Rückkehr als D-7391/2007 unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), zumal die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine ethnisch bedingten Diskriminierungen geltend machen, sondern dafür primär den Umzug ihres bisherigen Logisgebers verantwortlich machen (A 1 S. 1; A 2 S. 6), dass sich der Vollzug auch unter Berücksichtigung der am 31. Oktober 2007 stattgefundenen Geburt nicht als unzumutbar erweist, zumal nichts aktenkundig ist, das gegen eine komplikationsfrei verlaufene Geburt spricht, dass die Vollzugsbehörden indes allfälligen (medizinischen) Bedürfnissen der Beschwerdeführerin durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen haben, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Serbien auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit sowie der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführer abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die D-7391/2007 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7391/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschreiben, vorab per Telefax; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref-Nr. N [...]; vorab per Telefax) - das T._______ des Kantons U._______ (...) (vorab per Telefax; Beilage: Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2007 im Original) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand: Seite 14

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