Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.06.2016 D-739/2016

3 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,503 parole·~28 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-739/2016/plo

Urteil v o m 3 . Juni 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…) und C._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch Asllan Karaj, Cabinet de Conseil Karaj, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (…).

D-739/2016 Sachverhalt: A. A.a A._______ (die Beschwerdeführerin) – eine Staatsangehörige von Kosovo aus D._______ – ersuchte am 26. Januar 2015 mit ihren Kindern B._______ und C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 29. Januar 2015 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 12. Februar 2015 statt. A.b Im Rahmen der Befragung zur Person brachte die Beschwerdeführerin namentlich vor, sie halte sich schon seit fast drei Jahren in der Schweiz auf, zumal sie im Mai 2012 ihrem Mann hierher nachgefolgt sei. Gleichzeitig gab sie an, sie gelte noch als ledig. Ihr erstes gemeinsames Kind sei noch im Kosovo geboren, wogegen das zweite Kind schon in der Schweiz geboren sei. Ihr Mann – E._______, welcher zufolge Heirat einer Schweizerin, deren Namen er angenommen habe, über eine Niederlassungsbewilligung verfüge – habe sich jedoch während der ganzen Zeit geweigert, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Als es zwischen ihnen wegen einer weiteren Beziehung ihres Mannes zu ehelichen Problemen gekommen sei, habe er sie mit ihrem illegalen Aufenthalt in der Schweiz unter Druck gesetzt. Wenn er manchmal tagelang abwesend gewesen sei, hätten sie und ihre Kinder kein Essen mehr gehabt. Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin an, ihre gesamte Familie lebe in der Schweiz, zumal ihre (…) Brüder und ihre (…) Schwestern alle entweder über eine schweizerische Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügten. Schliesslich befinde sich auch ihre Mutter in der Schweiz, wogegen ihr Vater bereits verstorben sei. In der Heimat verfüge sie daher über keine Verwandten mehr, zumal sie dort weder Onkel noch Tanten habe. Auf die Frage nach dem Grund für ihr Asylgesuch führte die Beschwerdeführerin aus, im Kosovo habe sie weder mit den Behörden noch mit Privatpersonen je Probleme gehabt. Sie habe ihre Heimat einzig wegen ihres Mannes verlassen, welcher ihr eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz versprochen habe. Jetzt sei sie schon seit drei Jahren hier, in dieser Zeit aber nie glücklich geworden, da ihr Mann sich nie für sie eingesetzt und sich auch nie um sie und die Kinder gekümmert habe. Schliesslich habe er sie am letzten Wochenende aus der Wohnung geworfen. Nun befürchte sie, dass er ihr die Kinder wegnehmen und in den Kosovo schicken wolle, zumal sie von ihm per SMS entsprechende Drohnachrichten erhalten habe. Das wolle sie verhindern.

D-739/2016 A.c Im Rahmen der Anhörung berichtete die Beschwerdeführerin über ihre Beziehung zu E._______, welchen sie vor ungefähr 5½ Jahren kennengelernt und mit welchem sie ihre zwei Kinder habe. Verheiratet seien sie nicht, sondern sie seien miteinander verlobt, da er noch mit der Schweizerin verheiratet sei. Gleichzeitig bestätigte sie, dass sie sich bereits seit 2012 in der Schweiz aufhalte, wobei sie erneut über Beziehungsprobleme und Druckversuche vonseiten ihres Mannes wegen ihres illegalen Aufenthalts in der Schweiz berichtete. Eigentlich hätten sie schon immer Probleme miteinander gehabt, in den letzten acht Monaten sei es aber schlimmer geworden, zumal er häufig lange weggeblieben sei, nach seiner Rückkehr die Kinder geschlagen habe und dabei auch ihr mit Schlägen gedroht habe. Auf Nachfrage hin, ob sie von ihrem Mann geschlagen worden sei, brachte sie vor, sie sei von ihm geschubst worden. Geschlagen habe er nur ihre kleinen Kinder. Gleichzeitig machte sie geltend, er habe öfters damit gedroht, die gemeinsamen Kinder zu seiner Mutter in den Kosovo zu schicken. Auch mit seiner Schweizer-Ehefrau habe er Kinder und auch dieser Frau habe er gedroht, die Kinder in den Kosovo zu bringen. Daneben gab die Beschwerdeführerin an, nachdem sie ihren Mann verlassen habe, habe er sie im Empfangszentrum gesucht, um sich mit ihr zu versöhnen. Sie glaube ihm aber nicht mehr und bleibe hier, damit er ihr die Kinder nicht wegnehmen könne. In den Kosovo könne sie nicht zurück, da sie sich vor ihm fürchte, zumal er ihr anlässlich der Trennung mit dem Tod gedroht habe. Gegen Ende der Anhörung machte sie diesbezüglich geltend, sie habe Angst davor, von ihm erschossen zu werden. Im Verlauf der Anhörung führte die Beschwerdeführerin im Weiteren aus, im Kosovo habe sie niemanden mehr, da ihre gesamte Familie in der Schweiz lebe. Im Kosovo könne sie daher auf keine Unterstützung zählen. Das Verhältnis zur ihrer Familie sei zwar gut, aber man könne ja nicht damit rechnen, für längere Zeit von seiner Familie unterstützt zu werden. Auf Nachfragen hin gab sie gleichzeitig an, vor ihrer Einreise in die Schweiz habe sie mit ihrer Mutter in D._______ gewohnt, im Haus der Familie, welches jedoch vor zwei Jahren verkauft worden sei. Sie und ihre Mutter seien dabei stets von ihren in der Schweiz wohnhaften Geschwistern unterstützt worden, zumal ihr Vater schon vor zehn Jahren verstorben sei. Sie selbst habe bloss ein Jahr als Verkäuferin gearbeitet. Dies ungefähr von 2008 bis 2009, die Stelle habe sie aber wieder aufgegeben, da ihre Mutter krank geworden sei. Ihre Mutter lebe nun schon seit einiger Zeit ebenfalls in der Schweiz, in F._______ (Kanton G._______), bei einer ihrer Schwestern. Im Verlauf der Anhörung berichtete die Beschwerdeführerin schliesslich über gesundheitliche Probleme ihres Kindes C._______, welches an Blutarmut leide und medikamentös behandelt werde. Abschliessend brachte sie vor, in der Schweiz fühle

D-739/2016 sie sich vor ihrem Mann sicher. Nachdem er auch seiner Schweizer-Ehefrau mit dem Entzug der gemeinsamen Kinder gedroht habe, habe er diese Kinder schon seit fünf Jahren nicht mehr sehen dürfen. Das zeige, dass in der Schweiz, anders als im Kosovo, der Staat funktioniere. B. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM am 19. Februar 2016 der schweizerischen Botschaft in Pristina (nachfolgend: die Botschaft) den Auftrag erteilte, die familiären beziehungsweise verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin abzuklären und zu prüfen, ob diese tatsächlich über keinerlei Verwandten im Kosovo mehr verfüge. Ebenfalls wurde die Botschaft beauftragt, die Wohnsituation der Beschwerdeführerin abzuklären und das Vorbringen zu prüfen, wonach das Haus der Familie vor zwei Jahren verkauft worden sei. C. In Beantwortung der vorgenannten Anfrage teilte die Botschaft dem SEM am 16. April 2015 im Rahmen eines Berichts mit Fotos im Wesentlichen mit, die von der Beschwerdeführerin angegebene Wohnadresse sei zwar unzutreffend gewesen, über das Zivilstandsamt habe jedoch ihr letzter Wohnort in D._______ ermittelt werden können. Zuletzt sei sie an jener Adresse gemeldet gewesen, wo sich das Haus der Familie von E._______ befinde. Auch die Adressangabe zu ihrem Elternhaus sei unzutreffend gewesen, jedoch habe auch dieses Haus ermittelt werden können. Die Familie (… [der Beschwerdeführerin]) besitze ein grosses zweiteiliges Haus, dessen rechter Teil gemäss verschiedener Aussagen auch heute noch der Mutter der Beschwerdeführerin gehöre. Gemäss Aussage von E._______ werde das ihm bekannte Haus der Familie (… [der Beschwerdeführerin]) von den im Ausland lebenden Angehörigen der Familie nur noch zu Ferienzwecken genutzt. Auch habe er angegeben, im Kosovo lebten noch Onkel und Cousinen der Beschwerdeführerin. Neben diversen persönlichen Angaben zur Person von E._______ wurde im Bericht ausgeführt, dieser halte sich seit März 2015 im Kosovo auf, nachdem ihm seine Niederlassungsbewilligung entzogen worden sei. D. Nach Eingang des vorgenannten Berichts führte das SEM mit der Beschwerdeführerin am 22. April 2015 eine ergänzende Anhörung durch, an welcher auch deren damalige Rechtsvertretung teilnahm. Im Verlauf dieser Anhörung wurde ihr vom Staatssekretariat eröffnet, die im Kosovo durchgeführten Botschaftsabklärungen hätten ergeben, dass sie im Kosovo in

D-739/2016 der Person von Onkeln, Cousins und Cousinen weiterhin über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen dürfte. Diese Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin zunächst bestritten, indem sie geltend machte, sie habe nur einen Onkel väterlicherseits, welcher in England lebe. In der Folge führte sie aus, im Kosovo habe sie nur entfernte Verwandte, respektive sie habe dort tatsächlich noch fünf Cousins mütterlicherseits, welche alle in der Nähe von H._______ lebten, sowie zwei verheiratete Cousinen, deren Aufenthaltsort sie nicht kenne. Ihre Cousins habe sie aber vor ihrer Ausreise nur noch selten gesehen. Andere Verwandte habe sie nicht. Nach Vorhalt des SEM, das elterliche Haus dürfte nach wie vor ihrer Mutter gehören, machte die Beschwerdeführerin geltend, das Haus sei tatsächlich schon seit zwei Jahren verkauft. Die neuen Besitzer würden schon dort leben, allerdings sei es bei den Behörden noch nicht offiziell auf diese übertragen worden. Beim Haus handle es sich tatsächlich um ein Doppelhaus. Der eine Teil gehöre ihrem Onkel, der andere ihrer Mutter. Der Teil des Onkels sei unbewohnt, da dieser in England lebe. Sein Haus sei immer unbewohnt gewesen und ob sie dort wohnen dürfte, wisse sie nicht, zumal der Onkel immer gesagt habe, er würde es nicht mögen, wenn jemand dort leben würde. Das Verhältnis zu ihrem Onkel sei aber gut. Auf Nachfrage hin bestritt die Beschwerdeführerin die von der Botschaft ermittelten Angabe zu ihrem letzten Wohnsitz in D._______ an der Adresse (…), zumal sie dort nie offiziell gemeldet gewesen sei. Was sich dort befinde, wisse sie nicht. Nach Vorlage eines Fotos des Hauses an dieser Adresse bestätigte sie jedoch, dass es sich dabei um das Haus der Familie von E._______ handle. Nach Vorlage des entsprechenden Fotos bestätigte sie ferner, dass darauf das Doppelhaus ihrer Mutter und ihres Onkels abgebildet sei. Auf Nachfrage hin gab sie im Weiteren an, mit E._______ seit dem 27. Januar 2015 keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Gleichzeitig bekräftigte sie, er habe die Kinder oft geschlagen, wenn diese ihn gestört hätten, und sie immer weggestossen, wenn sie ihn daran zu hindern versucht habe. Geschlagen habe er sie aber nicht, zumal er einzig die kleinen Kinder geschlagen habe. Sie hätten sich am 24. Januar 2015 getrennt, wobei er damals gesagt habe, nimm die Kinder, geh weg und verschwinde. Sie habe sich daraufhin von ihrem Bruder abholen lassen. Gleichzeitig bekräftigte die Beschwerdeführerin, sie sei zuvor anlässlich jeder Auseinandersetzung respektive jede Woche zwei- bis dreimal von E._______ mit dem Entzug der Kinder bedroht worden. Zudem habe er sie nach der Trennung per SMS bedroht. In diesem Zusammenhang legte sie als Beweismittel den Ausdruck einer mit einer anonymen Nummer geführten elektronischen Konversation (Chat-Protokoll) vor. Für die weiteren Vorbringen anlässlich der ergänzenden Anhörung ist auf die Akten zu verweisen. Zum Schluss

D-739/2016 der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin vom SEM aufgefordert, innert 14 Tagen Beweismittel betreffend den geltend gemachten Verkauf des Hauses der Mutter nachzureichen. E. Fünf Tage nach der ergänzenden Anhörung – mit Eingabe vom 27. April 2015 – teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, laut ihren Aussage würden weder ihre Mutter noch ihr Onkel noch ihre (…) Geschwister sie im Kosovo unterstützen, zumal allen die Mittel dazu fehlen würden. Auch werde der Onkel ihr nicht die Erlaubnis geben, in seinem leerstehenden Hausteil zu wohnen. Zur Frage des Hausverkaufs sei es so, dass es laut Auskunft ihrer Mutter keinen schriftlichen Kaufvertrag gebe, was mit den Gepflogenheiten im Kosovo zu tun habe und mit dem Umstand, dass die Käufer noch nicht der gesamte Kaufpreis bezahlt hätten. Ihre Mutter werde sich aber um einen Kaufvertrag bemühen, sobald das Haus bezahlt sei. F. Am 27. April 2015 wurden die Beschwerdeführenden für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. G. Aus den Akten geht hervor, dass der Mutter der Beschwerdeführerin von der für sie zuständigen Migrationsbehörde des Kantons G._______ bereits am 28. Oktober 2014 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war. Am 16. September 2016 setzte die kantonale Migrationsbehörde das SEM davon in Kenntnis, dass eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde vom kantonalen Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2015 abgewiesen worden sei. H. Mit Schreiben vom 29. September 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, betreffend die geltend gemachte schwere Blutarmut ihres Kindes C._______ innert Frist einen ärztlichen Bericht nachzureichen. In der Folge hielt die das Kind seit dem 29. April 2015 behandelnde Kinderärztin in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2015 zuhanden des SEM fest, das Kind habe vormals an einer schweren Eisenmangel-Anämie gelitten, welche ab dem 27. Mai 2015 zuerst mit einem III-wertigen Eisenpräparat (Maltofer) behandelt worden sei. Nachdem diese Therapie erfolglos gewesen sei, sei das Kind ab dem 15. Juli 2015 mit einem II-wertigen Eisenpräparat (Aktiferrin) behandelt worden, worauf die Anämie verschwunden sei. Die Laborkontrolle vom 20. Oktober 2015 habe zwei Wochen nach Ende dieser

D-739/2016 Therapie normale Werte angezeigt. Bei unauffälligem Kind sollten die Laborwerte in zwei bis drei Monaten nochmals kontrolliert werden, im Falle von Blässe oder Müdigkeit als Zeichen der Blutarmut früher. Ob später wieder eine Behandlung nötig werde, könne derzeit noch nicht gesagt werden. Ebenfalls offen sei, ob im Falle einer neuerlichen Anämie weitergehende Abklärungen betreffend die Ursache notwendig würden. Nicht bekannt sei schliesslich, ob im Kosovo im Bedarfsfall eine Behandlung mit Aktiferrin, einem sehr teuren Medikament, welches nicht auf der Spezialitätenliste stehe, erhältlich sei. I. Am 11. Dezember 2015 wurde das SEM von der Migrationsbehörde des Kantons G._______ auf Nachfrage hin davon in Kenntnis gesetzt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Schweiz noch nicht verlassen habe, weshalb ihr eine Ausreisefrist per 22. Januar 2016 angesetzt worden sei. J. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 – eröffnet am 8. Januar 2016 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Nachstellungen ihres ehemaligen Lebenspartners und Vaters ihrer Kinder seien nicht asylrelevant, da der kosovarische Staat im Falle von häuslicher Gewalt seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachkomme. Mithin beständen keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Meldung an die Behörden wegen möglicher Übergriffe ihres ehemaligen Lebenspartners der erforderliche Schutz nicht gewährleistet würde. Vor diesem Hintergrund sei für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Bedarfsfall mit dem notwendigen Nachdruck an die zuständigen Behörden zu wenden. Sollten einzelne Beamte untätig bleiben wollen, könne dies von der Beschwerdeführerin, gegebenenfalls mit der Hilfe eines Anwalts, bei der vorgesetzten Stelle gerügt werden. Vor diesem Hintergrund, mangels Asylrelevanz der Vorbringen, könne auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages verzichtet werden, womit sich eine Auseinandersetzung mit dem als Beweismittel vorgelegten Chat- Protokoll erübrige, wie auch mit dem Umstand, dass E._______ laut der durchgeführten Botschaftsabklärung Tätlichkeiten gegen die Beschwerdeführerin bestreite. Auf die weiteren Entscheidbegründung wird nachfolgend eingegangen.

D-739/2016 K. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 (Poststempel) durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In ihrer Eingabe beantragte sie im Wesentlichen die Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Dabei führte sie im Rahmen der Beschwerdebegründung aus, erst nach ihrer Einreise in die Schweiz sei ihr bekannt geworden, dass ihr Verlobter mit der in J._______ wohnhaften K._______ verheiratet sei und er mit dieser bereits drei Kinder habe. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes seien ihre Beziehungsprobleme unerträglich geworden, zumal ihr Verlobter sie und die Kinder psychisch und physisch misshandelt habe. Da sie keinen geregelten Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe, habe sie sich dagegen nicht zur Wehr setzen können. Der Grund für ihr Asylgesuch liege daher in der systematischen physischen und psychischen Misshandlung durch E._______. Die Beschwerdeführerin machte sodann im Rahmen von Ausführungen zu den Bestimmungen von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und aArt. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (beide aufgehoben seit dem 1. Februar 2014) dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend, es seien weitere Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft notwendig, zumal im Länderkontext den frauenspezifischen Gründen gebührend Rechnung zu tragen sei, auch wenn sich alleine aus der patriarchalen Struktur des Kosovo noch keine asylrelevante Verfolgung ergebe. Dabei sei auch die Komponente des unerträglichen psychischen Drucks zu berücksichtigen. Schliesslich seien gerade in Gesellschaften wie im Kosovo die staatlichen Organe nicht sehr geeignet, im Falle häuslicher Gewalt zu intervenieren. So sei der Druck, welchen die albanischen Gesellschaft gegen Frauen ausübe, die sich der Familie entziehen, untragbar und deren psychische und physische Integrität in Gefahr. In ihrem Fall sei daher absehbar, dass ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo eine konkrete Gefährdung ihres Lebens zur Folge hätte. Schliesslich müsse eine individuelle Prüfung ihrer persönlichen Umstände auch zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen. Dabei machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Eingabe vom 27. April 2015 nochmals geltend, sie könne mit keiner finanziellen Unterstützung vonseiten ihrer Familie rechnen und sie habe im Kosovo auch keine Wohnmöglichkeit. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63

D-739/2016 Abs. 4 VwVG verzichtet, unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht nach Art. 63 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). M. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Staatssekretariat aus, die Beschwerdeschrift beschränke sich faktisch auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Berufung auf die Notwendigkeit einer vertieften Einzelfallprüfung, wenn die Frage der Wegweisung einer Frau in eine patriarchalische Gesellschaft zur Frage stehe. Diesem Aspekt sei in der angefochtenen Verfügung jedoch Rechnung getragen worden, indem der Wegweisungsvollzug nach eingehenden Prüfung als zumutbar erkannt worden sei. Diesbezüglich könne noch angemerkt werden, dass sich die Beschwerdeführerin ausserdem vor Ort an den Sozialdienst oder bei Bedarf an geschlechterspezifische Nichtregierungsorganisationen wenden könne. N. Nach Einladung zur Stellungnahme bekräftigte die Beschwerdeführerin in ihrer Replikeingabe vom 14. März 2016 das Vorbringen einer ernsthaften Gefährdung im Falle einer Wegweisung in den Kosovo, zumal es sich bei E._______ um einen Psychopathen handle, von welchem eine ernsthafte Gefahr ausgehe. Müsse sie in den Kosovo zurückkehren, werde er ihr die Kinder wegnehmen und sie werde diese nie mehr sehen. Schliesslich sei den schweizerischen Behörden dessen Verhalten bereits bekannt. Mit der Replikeingabe reichte sie nochmals das bereits bekannte Chat-Protokoll zu den Akten (vgl. oben, Bst. D [am Ende]), wobei sie geltend machte, dabei handle es sich um die letzten Drohungen, welche sie vonseiten von E._______ erhalten habe. Zudem habe er damals auch ihre Brüder verbal mit dem Tod bedroht. Zwar sei es seither zu keinen weiteren Drohungen gekommen, genau dies zeige aber seine Verschlagenheit. In ihren weiteren Ausführungen machte sie geltend, im Kosovo existiere kein ordentliches Justizsystem, sondern es herrschten mafiöse Zustände, zumal lediglich die KFOR eine minimale Ordnung ins Land bringe. Für die weiteren Vorbringen ist auf die Akten zu verweisen.

D-739/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. In ihrer Beschwerdeeingabe beantragt die Beschwerdeführerin vorab die Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, was sie im Rahmen der Beschwerdebegründung in Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Anwendung der schon vor zwei Jahren ausser Kraft gesetzten Bestimmung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit aArt. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG stellt. Da das SEM keinen altrechtlichen Nichteintretensentscheid ausgefällt, sondern materiell über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin entschieden hat, zielen ihre diesbezüglichen Vorbringen ins Leere. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist festzustellen, dass es keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen bedarf. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist als erstellt zu erkennen, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu fällen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG) 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-739/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Beschwerdeführerin hatte ihren Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo im Mai 2012 weder mit den heimatlichen Behörden noch mit Privaten jemals Probleme. Ihre Heimat habe sie einzig deswegen verlassen, um ihrem Verlobten in die Schweiz nachzufolgen. Damit ist bezogen auf den Ausreisezeitpunkt von vornherein keine Verfolgungssituation ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch mit der Furcht vor zukünftigen Nachstellungen vonseiten ihres bisherigen Lebenspartners begründet, welcher ihr während ihres gemeinsamen Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen von Streitigkeiten immer wieder mit dem Entzug der gemeinsamen Kinder und darüber hinaus anlässlich ihrer Trennung auch mit dem Tod gedroht habe. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin damit bei objektiver Betrachtung auf keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungslage beruft, sondern lediglich auf eine private Konfliktlage. Mithin besteht aufgrund ihrer Vorbringen kein Anlass zur Annahme, ihr würde in ihrer Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – Verfolgung drohen. Wie vom SEM zu Recht erwogen, besteht auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, es würde ihr aus einem der vorgenannten Gründe von den dafür zuständigen Polizeiund Justizbehörden allenfalls benötigter Schutz vor möglichen Nachstellungen vonseiten ihres bisherigen Lebenspartners verweigert. In dieser Hinsicht ist mit dem Staatssekretariat nicht nur von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit, sondern ebenso von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit der kosovarischen Polizei- und Justizbehörden auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin nicht aus einem allenfalls noch rückständigen Gebiet des

D-739/2016 Landes, sondern aus der Stadt D._______ stammt. Zwar hat sie im erstinstanzlichen Verfahren angeführt, die staatlichen Strukturen im Kosovo seien viel schlechter als in der Schweiz. Auf Beschwerdeebene macht sie zudem geltend, in der patriarchalen Gesellschaft des Kosovo könne sie als Frau keinen Schutz vonseiten der Behörden erwarten. Diese Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, zumal es sich bei ihrem Heimatort D._______ um eine entwickelte Grossstadt mit immerhin rund 180‘000 Einwohnern handelt, welche über ausgebaute Polizei- und Justizstrukturen verfügt und in welcher nicht nur nationale Frauenrechtsgruppen (bspw. das Kosovo Women’s Network [KWN]), sondern auch lokale Frauenrechts- und Hilfsorganisationen (bspw. die Organisation Dora Dorës) aktiv sind. Es darf daher mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatstadt D._______ im Falle von Behelligungen vonseiten von E._______ adäquater Schutz zur Verfügung steht, ebenso wie adäquate Beratungsangebote oder anwaltlicher Beistand, sollte sie solchen zur Durchsetzung eigener Ansprüche (namentlich Unterhaltszahlungen für die Kinder) oder Abwehr fremder Ansprüche benötigen. Dies gilt insbesondere, da sie in D._______ verwurzelt ist und dort – wie nachfolgen aufgezeigt – auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt (unten, E. 5.3). 3.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann mit dem SEM auf eine Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin verzichtet werden. In diesem Zusammenhang ist aber immerhin festzuhalten, dass nicht unerhebliche Zweifel am Sachverhaltsvortrag bestehen, zumal die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens ihre Vorbringen klar erkennbar nach und nach ausgebaut hat. Machte sie zu Beginn des Verfahrens noch primär eine allgemeine Enttäuschung, ständige Streitereien und eine zunehmende Vernachlässigung vonseiten von E._______ geltend, behauptet sie auf Beschwerde schliesslich, von seiner Seite über lange Zeit systematische physische und psychische Misshandlung erlitten zu haben. Die damit insgesamt ersichtliche, zunehmende Steigerung der Vorbringen vermag kaum zu überzeugen. Der über das Verfahren zu beobachtende Ausbau der Vorbringen weckt ebenso Zweifel wie die durch die Botschaftsabklärung ersichtlich gewordenen Unstimmigkeiten in den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin. Auf eine abschliessende Würdigung kann indes – wie einleitend erwähnt – verzichtet werden. 3.5 Nach dem Gesagten sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen.

D-739/2016 4. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen

D-739/2016 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Eingabe vom 27. April 2015 nochmals geltend, sie könne mit keiner finanziellen Unterstützung vonseiten ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister rechnen und sie habe im Kosovo auch keine Wohnmöglichkeit. Diese Vorbringen sind indes nicht geeignet, die insgesamt überzeugenden Erwägungen des SEM über die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Rückkehr an den angestammten Heimatort D._______ zu erschüttern. So ist aufgrund der Aktenlage mit dem Staatssekretariat zunächst darin einig zu gehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin in D._______ auch weiterhin über ihr eigenes Haus verfügen dürfte, womit die Beschwerdeführerin nicht auf eine Unterstützung durch ihren Onkel angewiesen ist, welcher das Nachbarhaus besitzt. Der behauptete Verkauf des Hauses wurde von

D-739/2016 der Beschwerdeführerin bis heute mit nichts belegt und steht im klaren Widerspruch zum Abklärungsergebnis der Botschaft. Daher ist mit dem Staatssekretariat von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat sodann eigenen Angaben zufolge stets in D._______ gelebt, weshalb sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte. Gleichzeitig ist auch ihre Mutter zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, weshalb die Beschwerdeführerin zusammen mit ihr in die Heimat zurückkehren kann, respektive mit ihren Kindern ihrer Mutter nachfolgen kann, sollte diese die Schweiz weisungsgemäss am 22. Januar 2016 verlassen haben. Nachdem die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge während der letzten Jahre stets von ihren insgesamt (…) Brüdern und (…) Schwestern unterstützt worden ist, zusammen mit ihrer Mutter, darf mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, sie werde von dieser Seite auch in Zukunft die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten. Das anders lautende Vorbringen ist aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptung zu erkennen. Aufgrund der Akten spricht auch die vormalige Erkrankung des Kindes C._______ nicht gegen den Wegweisungsvollzug, zumal gemäss Bericht der behandelnden Kinderärztin vom 21. Oktober 2015 die schwere Eisenmangel-Anämie des Kindes erfolgreich behandelt worden ist. Im Rahmen der Beschwerde und auch der Replikeingabe wurde diesbezüglich nichts mehr geltend gemacht, weshalb davon ausgegangen werden darf, die fachärztliche Behandlung vom Sommer 2015 habe eine nachhaltige Wirkung gehabt. Schliesslich spricht auch die geltend gemachte Bedrohungslage vonseiten von E._______ nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da – wie oben aufgezeigt – im Falle von D._______ grundsätzlich vom Vorhandensein eines adäquaten Schutz- und Unterstützungsangebots auszugehen ist. Zwar macht die Beschwerdeführerin in ihrer Replikeingabe geltend, die Bedrohungslage sei weiterhin sehr aktuell, zumal es sich bei E._______ tatsächlich um einen Psychopathen handle. Da sie an dieser Stelle aber gleichzeitig ausweist, dass der letzte Kontakt mit ihm am 27. Januar 2015 und damit vor weit über einem Jahr stattgefunden hat, vermag dieses Vorbringen kaum zu überzeugen. Das Vorbringen, dessen lange Nicht-Kontaktnahme sei ein Beleg für seine Verschlagenheit, ist wiederum als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-739/2016 5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Kinder bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-739/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-739/2016 — Bundesverwaltungsgericht 03.06.2016 D-739/2016 — Swissrulings