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Bundesverwaltungsgericht 31.12.2009 D-7375/2009

31 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,245 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7375/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Dezember 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren B._______, Sudan, alias A._______, geboren B._______, Nigeria, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7375/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer den Sudan eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2008 verliess und via D._______, E._______, F._______ und G._______ am 30. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass am 16. Dezember 2008 im H._______ die summarische Befragung stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sudanesischer Staatsangehörigkeit, sei in I._______ geboren, habe dort bis 2007 oder 2008 gelebt, habe anschliessend im Sudan gewohnt, sei Waise und habe niemanden mehr, dass er zudem im August 2007 im Sudan aufgrund seiner Hautfarbe festgenommen und während etwa eines Monats festgehalten worden sei, dass ihm die Flucht gelungen sei, wobei er sich das linke Bein sowie eine Rippe verletzt habe, dass er sich danach während knapp zweier Wochen in J._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise in K._______ aufgehalten habe, dass seine Muttersprache Haussa sei und er auch Englisch und Arabisch spreche, dass das BFM am 13. Januar 2009 durch die Fachstelle Lingua eine Herkunftsanalyse erstellen liess und die drei Experten in ihren Analysen vom 21., 23. und 31. Januar 2009 zur Auffassung gelangten, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit beziehungsweise mit einiger Wahrscheinlichkeit aus Nigeria, indessen sei ein Aufenthalt in {....} nicht ausgeschlossen, dass der Gutachter für Haussa zum Schluss kam, {....}, dass der Experte für Englisch ausführte, die Sprache des Beschwerdeführers {....}, dass der Gutachter für Arabisch angab, Arabisch sei {....}, D-7375/2009 dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 zu diesen Abklärungsergebnissen und zum beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör gewährte und ihm das Blatt mit den Informationen über den Werdegang und die Qualifikation der Sprachexperten aushändigte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2009 - eröffnet am 7. November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, dass er falsche Angaben bezüglich seiner Herkunft gemacht habe, um so Vorteile im Asylverfahren zu erlangen, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seiner angeblichen Herkunft durch drei wissenschaftliche Lingua-Analysen eindeutig widerlegt worden seien und festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in I._______, sondern mit Sicherheit in Nigeria sozialisiert worden sei, dass er zudem keine substanziierten beziehungsweise nur minimale Herkunftskenntnisse besitze, so habe er kaum Kenntnisse über kulturelle oder politische Gegebenheiten seines angeblichen Herkunftslandes, dass sein Festhalten an der Behauptung bezüglich der angeblichen Herkunft anlässlich des rechtlichen Gehörs am Lingua-Resultat nichts zu ändern vermöge, dass deshalb auch nicht näher auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe einzugehen sei, zusammenfassend jedoch erwähnt werden könne, dass sich seine Ausführungen insgesamt – einschliesslich der Herkunft, der Fluchtgründe und des geschilderten Reiseweges – als unsubstanziiert und unglaubhaft erweisen würden, dass deshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei, D-7375/2009 dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 11. November 2009 (Poststempel) - welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. November 2009) - gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen an Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht genügte, weil sie keine Unterschrift aufwies und keine konkreten Begehren enthielt, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2009 – eröffnet am 30. November 2009 – mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er gleichzeitig aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass er am 2. Dezember 2009 (Poststempel) in zwei Eingaben eine Beschwerdeverbesserung einreichte und dabei beantragte, der Entscheid des BFM vom 5. November 2009 sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Beurteilung - namentlich zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-7375/2009 beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Eth- D-7375/2009 nie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine Herkunftsanalyse erbracht werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass das BFM den Beschwerdeführer einer Analyse (Herkunftsanalyse insbesondere auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterziehen liess und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährte, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK die Herkunftsanalysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass die vorliegende, begründete Analyse einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, dass daran auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt der Erkenntnisse der Analyse auf die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-7375/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorliegende Analyse überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass er bezüglich der Sprachanalyse vorbringt, aufgrund seiner Arbeitstätigkeit mit Westafrikanern habe er offensichtlich viel mehr den Akzent dieser Leute angenommen, so habe er auch in der Schweiz festgestellt, dass man Akzente oder bestimmte Wörter von Leuten übernehme, mit denen man viel zusammen sei, dass er bezüglich seiner mangelnden Kenntnisse über I._______ anführt, dass ihn weder Politik noch Fussball interessiere, er hingegen über alltägliche Dinge sehr wohl genau Auskunft hätte geben können, dass er überdies vorbringt, seine Grammatik der Haussa-Sprache könne nicht perfekt sein, weil er nie eine Schule besucht habe, dass diese Vorbringen als unbeholfene Erklärungsversuche zu werten und nicht annähernd geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass, auch wenn der Beschwerdeführer keine Schule besucht haben sollte, davon auszugehen ist, dass mittels einer Sprachanalyse feststellbar wäre, Haussa sei seine Muttersprache, falls dies den Tatsachen entsprechen würde, dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Oktober 2009 in Bezug auf seine Englisch-Kenntnisse angab, seine Mutter habe Englisch gesprochen, was indessen seinem Vorbringen in der Eingabe vom 2. Dezember 2009, wonach er in I._______ zusammen mit Westafrikanern gearbeitet und gelebt und deshalb deren Akzent angenommen habe, nicht entspricht, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter anführt, seit geraumer Zeit intensiv Leute in I._______ oder im Sudan zu kontaktieren, damit diese ihm bestätigen könnten, dass er aus dem Sudan stamme und sein Leben in I._______ verbracht habe, D-7375/2009 dass der Eingang der nicht näher bezeichneten Beweismittel nicht abzuwarten ist, da sie nicht geeignet sind, die Ergebnisse der Gutachten bezüglich seines tatsächlichen Herkunftslandes umzustossen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es handle sich um behördliche Bestätigungen, dass der Hinweis in der Eingabe vom 2. Dezember 2009 auf Art. 32 Abs. 3 AsylG vorliegend unbehelflich ist, weil sich diese Bestimmung auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bezieht, das BFM seine Verfügung indessen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b abstützte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet, dass es - wie vom BFM richtigerweise festgestellt - nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkommt und die Behörden zu täuschen sucht (EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2 S. 217, EMARK 2005 Nr. 1), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-7375/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7375/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

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