Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-737/2015
Urteil v o m 1 0 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria, vertreten durch (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
D-737/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte, dass das vormalige BFM (heute SEM) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 23. Dezember 2014 seine Rechtsvertretung mandatierte, dass er anlässlich seiner Befragung durch das BFM respektive SEM vom 15. Januar 2015 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland Nigeria im Jahr 2010 verlassen und sei via Niger und Libyen nach Italien gereist, wo er am 19. Mai 2011 ein Asylgesuch gestellt habe, dass er in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die jedes Jahr erneuert worden sei, bis ihm im Februar 2014 mitgeteilt worden sei, er habe eine Arbeitsbestätigung einzureichen, ansonsten die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde, dass er seine Wohnung in Italien nicht mehr habe bezahlen können, seit er keine Arbeit mehr gehabt habe, dass er deshalb in die Schweiz gekommen sei, wo er sich – zumindest vorübergehende – Hilfe erhoffe, dass er zudem gesundheitliche Beschwerden im (…-)bereich habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll und die eingereichten Arztberichte vom 13. Januar 2015 und 22. Januar 2015 (Diagnosen: […]) bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A13, A15 und A16), dass das SEM dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zustellte und den Entwurf des Nichteintretensentscheids am 30. Januar 2015 zur Stellungnahme unterbreitete,
D-737/2015 dass der Beschwerdeführer in der entsprechenden Stellungnahme vom 2. Februar 2015 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (vgl. EGMR: Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] im Wesentlichen vorbrachte, Asylsuchenden drohe – ungeachtet der Verletzlichkeit eines Gesuchstellers – bei einer Wegweisung nach Italien aufgrund dortiger Mängel im Asylsystem die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK, dass bei alleinstehenden, jungen und gesunden Gesuchstellern die Wahrscheinlichkeit, keinen Unterbringungsplatz zu erhalten, noch erhöht sei, da Familien mit Kindern diesbezüglich bevorzugt behandelt würden, dass er sein Obdach in Italien verloren habe und auf medizinische Versorgung angewiesen sei, und eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur ausgeschlossen werden könne, wenn von den italienischen Behörden vorgängig Garantien eingeholt würden, dass er Zugang zu einem fairen Asylverfahren, Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung erhalte, andernfalls der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, dass das SEM mit am 3. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2015 – bei der Datierung dürfte ein Kanzleifehler vorliegen (laut der Eröffnungsbestätigung A22 datiert die Verfügung effektiv vom 3. Februar 2015) – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung mit Anweisung an das SEM, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden Garantien bezüglich des Zugangs zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung einzuholen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, ersucht wurde,
D-737/2015 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die zuständigen Behörden, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, ersucht wurde, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seine bisherigen Vorbringen wiederholte und im Wesentlichen erneut vorbrachte, er habe in Italien, nachdem er seine Unterkunft verloren habe, während sechs Monaten unter prekären Bedingungen auf der Strasse gelebt, und sei aufgrund fehlender Unterstützung der örtlichen Behörden am 22. Dezember 2014 in die Schweiz gereist, dass das SEM die Wegweisung nach Italien verfügt habe, ohne vorgängig die dortigen Unterbringungskapazitäten zu prüfen, dass dieses Vorgehen des SEM gegen das erwähnte Urteil des EGMR vom 4. November 2014 (vgl. EGMR: Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12]) verstosse, zumal aus dem Umstand, dass der EGMR an die Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Asylsuchende höhere Anforderungen gestellt habe, nicht gefolgert werden könne, dass bei nicht besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden – wobei Asylsuchende per se besonders benachteiligt und verletzlich seien – nicht zumindest die eigentliche Unterbringung sicherzustellen sei, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er als alleinstehender männlicher Asylsuchender in Italien keine Unterkunft finden werde, sogar erhöht sei, da Familien mit Kindern bevorzugt behandelt würden, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
D-737/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums B._______ die Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
D-737/2015 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
D-737/2015 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Mai 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden deshalb am 15. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
D-737/2015 temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung M. H. und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das jüngst ergangene und vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass der EGMR im besagten Urteil vom 4. November 2014 feststellte, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, aber bei der Überstellung von Kindern darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit
D-737/2015 daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe, und in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen seien, dass die Unterbringung in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenleben ermögliche, dass die Schweizer Behörden im Falle des alleinstehenden Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung und Betreuung einzuholen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen bei der Befragung vom 15. Januar 2015, in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2015 und der Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2015, wonach die Gefahr bestehe, dass er bei einer Wegweisung nach Italien auf der Strasse leben müsse und keine oder mangelhafte medizinische Versorgung erhalten würde, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in seinem Fall den Grundsatz
D-737/2015 des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, aufgrund bevorzugter Behandlung von Familien mit Kindern sei für ihn die Wahrscheinlichkeit erhöht, in Italien keine Unterkunft zu finden, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Arztberichte vom 13. und 22. Januar 2015: […] [vgl. A15 und A16]), die in der Schweiz medikamentös behandelt werden, nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft,
D-737/2015 dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass zudem die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
D-737/2015 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsaussetzung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-737/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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