Abtei lung IV D-7365/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ dessen Ehefrau B.________und deren Kinder C. und D.______ Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch lic. iur. Carl-Rudolf Meier, Rechtsanwalt, Alpenstrasse 1, Schweizerhofquai, Postfach 6686, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 / N________ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7365/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die aus Bosnien und Herzegowina stammenden Beschwerdeführenden am 3. September 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im E._______ im Rahmen der Erstbefragungen vom 25. September 2009 und der Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 5. November 2009 unter anderem angaben, nach der Hochzeit am 15. August 2008 bei der Familie des Beschwerdeführers in F._______ gewohnt zu haben, dass sie wegen Schwierigkeiten mit dem alkoholabhängigen und psychisch labilen Vaters des Beschwerdeführers im Februar 2009 zur Familie der Beschwerdeführerin in G._______gezogen seien, dass sie in G._______von Serben behelligt (Drohungen, Vandalenakte und Einbruch) worden seien, weil der Bruder der Beschwerdeführerin mit seiner Aussage als Zeuge eines Kriegsverbrechens zur Entlassung eines serbischen Polizisten namens H.______beigetragen habe, dass sie aus Furcht vor weiteren Behelligungen ihren Heimatstaat am 1. September 2010 verlassen hätten, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen drei Bestätigungsschreiben der Gemeinde G.________ hinsichtlich des Bruders der Beschwerdeführerin eine Bestätigung als Kriegsopfer und ein ärztliches Zeugnis, den Vater des Beschwerdeführers betreffend, in Faxkopie einreichten, dass das BFM mit - am 6. Oktober 2010 eröffnetem - Entscheid vom 5. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne D-7365/2010 von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2010 mehrere ärztliche Schreiben und Berichte eingereicht wurden, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-7365/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina zum "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und von diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Be- D-7365/2010 stimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit hin reichender Begründung die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Vorbringen in zentralen Punkten als auffallend widersprüchlich erachtet hat, dass beispielsweise der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, persönlich von H.______und seiner Gruppe bedroht worden zu sein (vgl. BFM-Protokoll A2 S. 6), im Rahmen der Anhörung geltend machte, niemals mit H.______ Kontakt gehabt zu haben und er vermute bloss, dass H.______ für den Vorfall verantwortlich gewesen sei (vgl. A14 S. 11), dass er im Weiteren zum Einen anlässlich der Erstbefragung angab, ihm sei persönlich nie etwas passiert (vgl. A2 S. 6), zum Anderen im Rahmen der Anhörung geltend machte, von drei Serben auf der Strasse angegriffen worden zu sein (vgl. A14 S. 11), dass hinsichtlich weiterer widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin in mehreren zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie beispielsweise ohne ersichtlichen Grund das anlässlich der Erstbefragung geltend gemachte Vorbringen, die Verfolger hätten sie als Schwangere damit bedroht, sie zu vergewaltigen und ihren Sohn D-7365/2010 zu töten, im Rahmen der Anhörung, obwohl zentrales Vorbringen, unerwähnt liess, dass bezüglich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass weder die Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen, 'während der Erstbefragung einfach aufgeregt' (Beschwerdeführer; vgl. A14 S. 11) beziehungsweise 'vielleicht verwirrt gewesen zu sein' (Beschwerdeführerin; vgl. A13 S. 10) noch diejenigen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführenden, anders als anlässlich der Anhörung, bei der ersten Einvernahme ihre Vorbringen nicht hätten frei schildern können, sondern konkrete Fragen zu beantworten gehabt hätten, woraus sich gewisse Abweichungen ergäben, zu überzeugen vermögen, dass schliesslich die mit der Beschwerde neu im Original samt Über setzung eingereichten Bestätigungsschreiben der Gemeinde G._______vom 6. September 2009, 1. Oktober 2009 und 2. Oktober 2009 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass nämlich die Authentizität dieser Schriftstücke aufgrund ihrer fraglichen Herkunft und ihres ungewöhnlichen Inhalts (auffallend ungelenke, ja unbeholfene Wortwahl des unterzeichnenden hohen Beamten) fraglich erscheint, dass diese, auch wenn authentisch, vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten sind, dass auch die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente (Bestätigung hinsichtlich des Bruders der Beschwerdeführerin als Kriegsopfer und ein ärztliches Zeugnis den Vater des Beschwerdeführers betreffend) bereits mangels hinreichendem Sachzusammenhang zur Stützung der Vorbringen nicht geeignet sind, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und - mit Auszügen D-7365/2010 aus dem Internet illustrierten - Hinweisen auf die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina erschöpfen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of fensichtlich haltlos erweisen und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat drohen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-7365/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich nämlich den Akten ausreichende Garantien entnehmen lassen, wonach die jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation gerieten, zumal sie über eine ausreichende Bildung sowie ein intaktes Beziehungsnetz verfügen, dass an dieser Einschätzung weder die erstmals auf Beschwerdeebene behauptete Tatsache, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der subjektiv als bedrohlich empfundenen Situation im Heimatstaat unter akuten Angstzuständen, noch die mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 eingereichten ärztlichen Zeugnisse etwas zu ändern vermögen, dass diesen nämlich lediglich zu entnehmen ist, dass die beiden Kleinkinder der Beschwerdeführenden wegen Monatskoliken mit unstillbaren Schreien und Verdauungsproblemen für ein paar Tage im Kinderspital Luzern hospitalisiert worden seien und eine ambulante psychotherapeutische Behandlung der psychisch überforderten Beschwerdeführerin stattgefunden habe und bei Bedarf weitergeführt werde, dass in den Austrittsberichten vom 25. März 2010 und 6. April 2010 als Gründe für die psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin ohne nähere Angaben oder Begründung neben Erschöpfung eine Kriegstraumatisierung und der ungewisse Status als Asylbewerber angegeben werden, dass hierzu festzuhalten ist, dass allfällige psychische Schwierigkeiten auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin behandelbar sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-7365/2010 dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu lässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass im Übrigen auf den Eventualantrag in der Beschwerde, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7365/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten war - abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 10