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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2008 D-7362/2008

24 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,649 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7362/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, eigenen Angaben zufolge Sudan, vertreten durch Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7362/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 22. September 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie anlässlich der am 6. Oktober 2008 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten Bundesanhörung geltend machte, er sei als Sohn eines Sudanesen und einer nigerianischen Staatsangehörigen in B._______ (Sudan) geboren, dass er nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters am 14. Februar 1985 mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder im Alter von etwas über 2 Jahren den Sudan umgehend verlassen habe und nach C._______ (Nigeria) gezogen sei, dass er dort die Primar- und Sekundarschule und bis zum Jahre 2005 die Universität D._______ in C._______ besucht habe, dass seine Mutter in C._______ einen Handel mit Sand und Kies betrieben habe, dass am 13. oder 14. August 2008 Unbekannte den Lastwagenkipper seiner Mutter beschlagnahmt und Lösegeld in der Höhe von 150'000 Naira verlangt hätten, dass seine Mutter bei der Polizei Anzeige erstattet habe, dass am 19. August 2008 der Anführer der Diebesbande zu seiner Mutter nach Hause gekommen sei und mit ihr gestritten habe, dass dieser Anführer das Haus wieder verlassen habe und wenig später unterwegs von der Polizei festgenommen worden sei, dass am darauf folgenden Tag vier Männer ins Haus der Mutter eingedrungen seien und diese mit Macheten getötet hätten, dass er – der Beschwerdeführer – Zeuge dieses Geschehens geworden sei, und sich einer der Männer sofort auch mit einer Machete auf ihn gestürzt habe, D-7362/2008 dass er in Notwehr dem Angreifer ein Rüstmesser in den Hals gestochen und ihn dabei getötet habe, dass er danach sofort aus dem Haus gerannt sei und bei einem Freund in der Universität D._______ vorübergehend Unterschlupf gefunden habe, dass sein Bruder im Jahre 1999 oder 2000 in den Sudan zurückgekehrt sei und der Beschwerdeführer nun in Nigeria keine Verwandte und – mit Ausnahme des besagten Freundes – keine Bekannte mehr habe, dass er am 24. oder 25. August 2008 auf dem Landweg via Niger nach Libyen und anschliessend mit dem Schiff nach Italien gereist sei, dass er am 14. September 2008 von Italien her mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keinerlei Ausweisschriften zu den Akten reichte und auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte, ausser eines Schüler- beziehungsweise Studentenausweises nie ein Identitätspapier beantragt oder besessen zu haben, dass der Beschwerdeführer vom BFM für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 – eröffnet am 12. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 14. September 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, D-7362/2008 dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Nigeria über keinen Aufenthaltsstatus verfüge, dass der Beschwerdeführer sodann seinen Reiseweg derart unsubstanziiert und realitätsfremd geschildert habe, dass er nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer bis anhin nichts unternommen habe, um seinen Studentenausweis zu erlangen, dass sodann auch die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, vage, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. November 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 11. November 2008 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die besagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7362/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-7362/2008 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, angesichts dessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers Nigerianerin gewesen sei und der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben die Schulen bis zur Universität in C._______ besucht habe, könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria keinen Aufenthaltsstatus gehabt habe (vgl. A1, S. 2), zumal in Nigeria aufgewachsene Ausländer mit einem nigerianischen Elternteil ohne weiteres die Staatsbürgerschaft erhielten, D-7362/2008 dass die in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) dazu abgegebene Erklärung, der Beschwerdeführer sei irrtümlich davon ausgegangen, keine Aufenthaltsbewilligung zu haben, und habe sich keine weiteren Gedanken über diesen Status gemacht, da es durchaus möglich sei, "ohne Aufenthaltsstatus an der Universität eingeschrieben zu sein", nicht zu überzeugen vermag, dass auch die durch nichts belegte – als Entgegnung auf die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bis anhin nichts unternommen, um sich seinen Studentenausweis zu beschaffen – Behauptung, die Studentenkarte sei per Post auf dem Weg in die Schweiz, nicht geeignet ist, eine plausible Begründung für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren zu liefern, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2.), dass das BFM sodann zu Recht bemerkte, der vom Beschwerdeführer geschilderte Reiseweg (er will in nur rund zwei Wochen auf dem Landweg von der Küste im Süden Nigerias durch die Sahara bis an die libysche Mittelmeerküste, dann per Schiff nach Italien und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gereist sein, ohne dabei jemals kontrolliert worden zu sein) sei als völlig realitätsfremd zu taxieren, dass sich durch den Einwand, Asylsuchende irrten "häufig durch mehrere Länder", bevor sie sich bei einer Behörde meldeten, überdies habe "jeder von uns schon die Schweizer Grenze passiert, ohne kontrolliert zu werden" (vgl. Beschwerde S. 3), die Zweifel am vorgebrachten Reiseweg keinesfalls beseitigen lassen, dass es dem Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da die entsprechenden Aussagen – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde – in wesentlichen Punkten sehr unsubstanziiert und vage (etwa bezüglich des Hergangs der Tötung der Mutter, bezüglich der mutmasslichen Täter oder bezüglich der Kenntnisnahme von der Verhaftung des Vorsitzenden der Bande) sowie widersprüchlich (etwa was die Mörder seiner Mutter, die Ereignisse vom 13./14. August 2008, das Vorgehen der Polizei, nachdem diese Kennt- D-7362/2008 nis von der Erpressung seiner Mutter erhalten habe oder die Frage, ob auch sein Freund gesucht werde, betrifft) ausgefallen sind und somit nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich selber erlebt, dass schliesslich auch die weiteren, knappen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geltend gemachten Sachverhaltes sowie der Hinweis, die Kriminalitätsrate sei im ganzen Land sehr hoch) nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, dass mithin im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der direkten Bundesanhörung vom 6. Oktober 2008 darstellte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung ohne weiteres der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung berechtigterweise bemerkte, der Beschwerdeführer könnte - sofern er seine sudanesi- D-7362/2008 sche Staatsangehörigkeit nachweisen könne - grundsätzlich in den Sudan zurückkehren, dass jedoch im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Nigeria, wo der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage ein Aufenthaltsrecht, allenfalls sogar die Staatsbürgerschaft besitzt, zu prüfen ist, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre, dass es zwar in Nigeria in den vergangenen Wochen – insbesondere im Zusammenhang mit der Rückgabe der an Erdöl reichen Halbinsel Bakassi an Kamerun – zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen nigerianischen Rebellen und den Sicherheitskräften gekommen ist, dass jedoch bezüglich Nigeria – und auch bezüglich der im Niger-Delta gelegenen Millionenstadt C._______, wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit seinem 3. Lebensjahr gelebt hat – unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer jung und – soweit aktenkundig – gesund ist und über eine sehr gute Schulbildung (Primar- und Sekundarschule sowie Studien in Politik und öffentliche Verwaltung an der Universität D._______ in C._______) verfügt, dass zudem davon auszugehen ist, dass er in Nigeria nebst dem besagten Freund noch weitere Verwandte und Bekannte hat, weshalb nicht zu befürchten ist, dass er bei seiner Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten könnte, die als konkrete Gefähr- D-7362/2008 dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des – über ein Aufenthaltsrecht oder gar über die Staatsbürgerschaft verfügenden – Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7362/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 11

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