Abtei lung IV D-736/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.____________, geboren (...), Äthiopien, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-736/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine sunnitische Amharin mit letztem Wohnsitz in B.___________, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang September 2009 verliess und via Sudan, Ägypten und Italien am 28. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.___________ gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 30. September 2009 ins D.__________ transferiert wurde und das BFM dort am 23. Oktober 2009 die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 4. November 2009 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe seit ihrer Geburt in B.___________ gewohnt und dort bis Juli 2008 zehn Jahre lang die Schule besucht, dass ihre Noten zu schlecht gewesen seien, damit sie auch noch die 11. und 12. Klasse hätte besuchen können, dass sie deshalb im Juni 2009 nach E.__________ gegangen sei, um dort eine Ausbildung zu machen, dass sie dort in einer Wohngemeinschaft ein Zimmer gemietet habe, dass sie nichts über ihre beiden Mitbewohnerinnen gewusst habe, zumal diese eine Sprache gesprochen hätten, die sie nicht verstanden habe, dass sie vermute, sie stammten aus der Ogaden-Region, die an Somalia grenze, dass eines Nachts Ende Juni respektive Anfang Juli 2009 drei Männer ins Haus gekommen seien und ihre beiden Mitbewohnerinnen und sie festgenommen hätten, D-736/2010 dass sie während eines Monats und 15 Tagen im Gefängnis festgehalten und täglich verhört worden sei, dass man sie dabei nach ihren politischen Aktivitäten und den beiden Frauen befragt habe, dass sie nach ihrer Freilassung zurück in die Wohnung in E.__________ und zwei Tage später nach Hause zu ihrer Familie gegangen sei, dass sie trotz der Freilassung weiterhin verfolgt worden sei und ihre Verfolger sie auch zuhause in B.___________ bei ihrer Familie aufgesucht und weiter nach den beiden Frauen und ihrer Beziehung zu diesen befragt hätten, dass ihre Familie um ihre Sicherheit gefürchtet und sich deshalb entschlossen habe, sie aus dem Land zu schicken, dass sie in einem Auto in den Sudan gereist und von dort mit einem Flugzeug nach Kairo und dann weiter mit einem Flugzeug nach Rom und schliesslich mit einem Auto in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2010 – eröffnet am 3. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM erklärte, die Beschwerdeführerin habe angegeben, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben; eine Identitätskarte habe sie nie beantragt, da sie zu Hause einen Familienschein gehabt hätten und sie zudem noch Schülerin gewesen sei, dass sie sich zudem gar nie habe ausweisen müssen, da sie die meiste Zeit zuhause verbracht habe, D-736/2010 dass ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich wenig plausibel erscheine, dass das BFM weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe erklärt, in Äthiopien einen Familienschein und ihre Schulzeugnisse zu haben, dass sie während der ersten Befragung aufgefordert worden sei, diese Dokumente einzureichen und sie erklärt habe, sie werde versuchen, ihre Schulzeugnisse zu beschaffen, den Familienschein könne sie jedoch nicht kommen lassen, da dieser für die ganze Familie bestimmt sei und man keinen weiteren Ausweis anfertigen lassen könne, so lange sie nicht anwesend sei, dass sie während der zweiten Anhörung gesagt habe, sie habe nichts unternommen, um die Dokumente zu beschaffen, denn ihre Familie werde verfolgt und sie wolle nicht, dass herausgefunden werden könne, dass ihre Familie ihr die Flucht ermöglicht habe und wo sie sich aufhalte, dass diese Aussagen unglaubwürdig seien, weil die Beschwerdeführerin diese Bedenken bei der ersten Befragung noch nicht geltend gemacht habe und ferner davon ausgegangen werden könne, dass sich die Familie bereits mit der Ermöglichung der Ausreise der Beschwerdeführerin verdächtig gemacht habe und eine Kontaktaufnahme diesen Verdacht kaum noch verschärfen würde, dass die Entschuldigung, ihre Eltern in Äthiopien zur Papierbeschaffung nicht kontaktieren zu wollen, um ihren eigenen Aufenthaltsort nicht zu verraten, zudem als Standardvorbringen zahlreicher Asylsuchender taxiert werden müsse, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin für das Nichteinreichen der Schulzeugnisse und des Familienscheins somit nicht zu überzeugen vermöchten und erste Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin zur Offenlegung ihrer Identität aufkommen liessen, dass zudem davon auszugehen sei, dass es der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bewusst gewesen sei, sich in jedem Gast- und Asylland rechtsgenüglich ausweisen zu müssen, D-736/2010 dass das BFM weiter erklärte, als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren sei auch zu werten, wie die Beschwerdeführerin die Reise von ihrem Heimatland nach Europa bewältigt haben wolle, dass sie angegeben habe, mit einem Auto in den Sudan, von dort mit einem falschen Pass erst nach Kairo und dann vermutlich nach Rom geflogen zu sein, dass sie nicht gewusst habe mit welcher Fluggesellschaft sie nach Rom geflogen und auf welchen Namen der falsche Pass ausgestellt gewesen sei, dass sie zudem erklärt habe, den gefälschten Pass bei den Einreisekontrollen nie selbst in den Händen gehabt zu haben, was realitätsfremd sei, dass die Angaben zum Reiseweg oberflächlich und stereotyp seien und der allgemeinen Erfahrung widersprächen, vor allem in Anbetracht dessen, dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit strikten und individuellen Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe die Umstände ihrer Aus- und Herreise sowie ihre Identität bewusst zu verschleiern versucht und den Asylbehörden ihrer Reise- oder Identitätspapiere absichtlich vorenthalten, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ausführte, die vagen und zweifelhaften Aussagen zum Reiseweg und zu den Identitäts- und Reisepapieren eröffneten erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe, dass diese Zweifel durch die unplausiblen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen selbst verstärkt würden, dass sie beispielsweise bei der ersten Befragung erklärt habe, sie und ihrer Mitbewohnerinnen seien von drei zivil gekleideten Männern ver- D-736/2010 haftet worden, man habe ihnen die Augen verbunden und sie mit einem Auto zum Gefängnis gebracht, dass sie während der Anhörung jedoch von drei maskierten Männern gesprochen habe, die sie abgeholt hätten und zudem erklärt habe, bei der Verhaftung seien ihnen die Hände hinter dem Rücken zusammengebunden worden, dass sie sich bei der Anhörung nicht mehr an die Bekleidung der Männer habe erinnern können, dass sie bei der Befragung gesagt habe, die Männer vom Gefängnis hätten sie drei Tage nach ihrer Rückkehr nach B.___________ zu Hause aufgesucht, bei der Anhörung dann aber von 5 bis 6 Tagen gesprochen, dass sie zudem erklärt habe, sie sei sechs Wochen lang täglich verhört worden und man habe ihr dabei immer wieder dieselben Fragen nach den beiden Mitbewohnerinnen und nach den eigenen politischen Aktivitäten gestellt, dass es grundsätzlich wenig plausibel erscheine, dass eine Person, die verdächtigt werde, an verbotenen oder gefährlichen politischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder zumindest davon Kenntnis zu haben, nicht detaillierter und zielgerichteter befragt werde, dass es auch nicht plausibel sei, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden so viel Zeit und Energie in die Überwachung einer Person investieren würden, die gemäss eigenen Angaben keinerlei politische Verbindungen, Kenntnisse und Ambitionen gehabt habe, dass somit auch die Furcht vor allfälligen künftigen Verfolgungen nicht plausibel erscheine, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen zudem schematisch und knapp seien, dass den Darstellungen die typischen Merkmale (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und aus- D-736/2010 gefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bei zentralen Vorbringen wie der Verhaftung durch die Sicherheitskräfte und der Haftbedingungen sehr unverbindlich und plakativ geblieben sei, was ebenfalls darauf hinweise, dass sie sich bei ihren Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze, dass sie zudem nur vage Angaben zu ihrem Aufenthalt und Wohnort in E.__________ sowie zu ihren beiden Mitbewohnerinnen mache könne, und dies den eben genannten Eindruck noch zusätzlich verstärke, dass aufgrund der widersprüchlichen sowie detailarmen Angaben die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass sich zudem aus den Akten keine Gründe ergäben, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen, zumal sie volljährig, arbeitsfähig und gesund sei und in Äthiopien über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde erklärte, der Sicherheitsdienst sei bei ihr zuhause gewesen und habe ihren Eltern strenge Massnahmen angedroht, wenn sie nicht ihren Verbleib bekannt gäben, dass sie zuletzt Mitglied der politischen Partei (...) geworden sei, die eine Abspaltung der aufgelösten "Kinjit Partei" sei, und Mitglieder dieser verbotenen Partei von der Regierung verfolgt und gejagt würden, D-736/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-736/2010 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-736/2010 dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenhält, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin bezüglich fehlender Reise- und Identitätsdokumente lediglich angibt, sie habe nie welche besessen oder beantragt, sie habe die meiste Zeit zuhause verbracht und sich nie ausweisen müssen; ihre älteren Geschwister hätten jedoch Arbeit und deshalb auch Ausweise gehabt, dass sie jedoch einen Familienschein gehabt hätten, sie diesen aber nicht in die Schweiz kommen lassen könne, weil der für die ganze Familie sei, dass sie auch keine persönlichen Dokumente besorgen könne, weil in ihrer Abwesenheit keine Ausweise angefertigt würden (vgl. zum Ganzen A1/14, S. 4 ff.), dass sie anlässlich der ersten Befragung angab, sie werde versuchen, ihre Schulzeugnisse zu besorgen, bei der Direktanhörung zwei Wochen später aber erklärte, sie habe in der Zwischenzeit festgestellt, dass dies für sie unmöglich sei, dass sie im Heimatland verfolgt werde und sie deshalb ihre Familie zu deren Schutze nicht kontaktieren könne, dass der Beschwerdeführerin diese Angaben nicht geglaubt werden können und es sich deshalb hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapieren geltend zu machen, D-736/2010 dass sich die Beschwerdeführerin zudem bis heute in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, dass sie selber bei der Anhörung am 4. November 2009 erklärte, sie habe überhaupt nichts unternommen, um Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. A9/16, S. 3), dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 4. November 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Beschwerdeführerin auch den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, weshalb anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin jeglicher Substanz und Details entbehren, so dass sie nicht den Eindruck vermitteln können, sie habe das Geschilderte selbst erlebt, dass sie angab, nichts über ihre Mitbewohnerinnen zu wissen, und auch nicht sagen konnte, warum sie festgenommen worden seien, dass sie auch nicht wusste, wann sie festgenommen worden sein sollen, diesbezüglich kein genaues Datum nennen konnte sondern bei der Erstbefragung nur angab, es sei an einem Abend Ende Juni 2009 gewesen, später jedoch erklärte, sie seien etwa um ein Uhr morgens verhaftet worden (vgl. A1/14, S. 6 f.), dass sie bei der Direktanhörung schliesslich angab, sie seien Anfang Juli 2009 um Mitternacht verhaftet worden (vgl. A9/16, S. 7), dass diese Vorbringen nicht nur vage sondern auch widersprüchlich ausgefallen sind, dass es darüber hinaus völlig realitätsfremd erscheint, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Gefangenschaft sechs Wochen lang täglich verhört, dann freigelassen und trotzdem weiter verfolgt und D-736/2010 wieder über die beiden Frauen befragt worden sein soll (vgl. A1/14, S. 6 f.), dass es ebenfalls realitätsfremd erscheint, dass sie ihre Adresse der Mietwohnung in E.__________ nicht wisse, weil sie dort neu gewesen sei und sich nicht ausgekannt habe (vgl. A1/14, S. 2), dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit aufgrund ihrer Vagheit, fehlender Realkennzeichen und Widersprüchlichkeit als haltlos zu werten sind, dass das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei zuletzt Mitglied der politischen Partei (...) geworden und Mitglieder dieser verbotenen Partei würden von der Regierung verfolgt und gejagt, weder belegt noch durch genauere Angaben gestützt wurde, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nicht geltend machte, politisch aktiv oder auch nur Sympathisantin einer Partei gewesen zu sein, dass dieses Vorbringen deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren ist und an der bisherigen Einschätzung – wie auch die weitere Begründung der Beschwerde – nichts zu ändern vermag, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-736/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau handelt, die über eine gute Schulbildung verfügt und arbeitsfähig ist, D-736/2010 dass die Eltern und die vier erwachsenen Geschwister der Beschwerdeführerin noch immer in B.___________ leben (vgl. A1/14, S. 4) und sie damit in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihr, sich in ihrer Heimat eine Existenz aufzubauen, dass deshalb keine Gefahr besteht, sie gerate nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Lage, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-736/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 15