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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2026 D-7355/2024

7 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,771 parole·~14 min·4

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7355/2024

Urteil v o m 7 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 / N (…).

D-7355/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 9. Juli 2024 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine gaben sie an, in Rumänien über einen Schutzstatus zu verfügen. C. Am 9. Juli 2024 gewährte ihnen das SEM bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung des Schutzgesuch und einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien das rechtliche Gehör. Am 23. und 29. Juli 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und gaben dabei an, dass die Lebensbedingungen in Rumänien schwierig seien. Das dortige Klima sowie die Unterbringungssituation hätten sich negativ auf ihre Gesundheit ausgewirkt. Sie seien deshalb in die Ukraine zurückgekehrt und drei Wochen später in die Schweiz weitergereist, wo enge Freunde und Bekannte leben würden, die sie unterstützen könnten. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Eröffnung am 28. Oktober 2024) lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden in Rumänien über eine Schutzalternative verfügen würden, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Gründe, die den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien für unzulässig erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Ferner sei der Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar und den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. In Rumänien hätten sie Zugang zu medizinischer Versorgung und könnten sich auch im Falle von Schwierigkeiten sozialer oder wirtschaftlicher Art an die rumänischen Behörden wenden. Auch das Kindeswohl stehe dem Vollzug nicht entgegen, da sich die Kinder bereits früher für längere Zeit in Rumänien aufgehalten hätten und somit in ein bekanntes Umfeld zurückkehren könnten. In Rumänien hätten sie zudem Zugang zu Bildung respektive Ausbildung. Der volljährige Sohn (N […]) sei ebenfalls nach Rumänien weggewiesen worden, so dass die Familie gemeinsam dorthin zurückkehren könne.

D-7355/2024 E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. November 2024 (Poststempel vom 23. November 2024) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass mit der Ausreise aus Rumänien der dortige Schutz aufgehoben worden sei. Das Subsidiaritätsprinzip komme nicht zur Anwendung, da die Schweizer Regelung eine einheitliche Regelung mit derjenige der EU anstrebe, wonach eine Person, die bereits in einem Staat Schutz geniesse, in einem anderen Staat Schutz erhalten könne. Es gebe hunderte Menschen aus der Ukraine, die bereits in anderen Ländern Schutz bekommen hätten und trotzdem in der Schweiz den Schutzstatus erhalten hätten. Ohne Rückübernahmezusicherung könnten sie nicht nach Rumänien weggewiesen werden. Eine analoge Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG ergebe sich bereits aus dem Verweis in Art. 72 AsylG. In Rumänien hätten sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt und die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. In den Schweizer Schulen seien die Kinder – die in der Ukraine bereits Deutschunterricht gehabt hätten – gut integriert. In der Schweiz hätten die Beschwerdeführenden viele Freunde, die sie psychologisch und bei der Integration unterstützen würden. Der Beschwerde lagen diverse Dokumente bei, auf welche – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und lud das SEM explizit ein, sich betreffend die Frage zu äussern, weshalb das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Rumänien (SR 0.142.116.639) keine Beachtung gefunden habe. G. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift.

D-7355/2024 Das SEM führte im Wesentlichen aus, dass es nicht opportun erscheine, eine explizite Rückübernahmezusicherung einzuholen, da die Beschwerdeführenden legal nach Rumänien zurückreisen könnten. Selbst wenn der Schutztitel in Rumänien nicht mehr gültig sein sollte, wäre es den Beschwerdeführenden möglich, diesen zu erneuern. Hinsichtlich der geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Rumänien sei daran erinnert, dass Rumänien nach der Richtlinie 2001/55/EG verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitswesen und anderen Sozialleistungen zu gewähren. H. In der Replik vom 31. Dezember 2024 wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und fügten an, dass eine Wegweisung in einen Drittstaat dessen Zustimmung voraussetze, da die Wegweisung sonst nicht vollzogen werden könne. I. Am 8. Oktober 2025 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden ein, in welcher sie erneut geltend machten, dass eine Wegweisung in einen Drittstaat dessen Zustimmung voraussetze.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-7355/2024 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich nach Klärung der strittigen Rechtsfragen im Rahmen eines Koordinationsentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2025) um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor

D-7355/2024 dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 4.4 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da den Beschwerdeführenden nach Kriegsausbruch in Rumänien Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur

D-7355/2024 Einführung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden ist. Selbst angesichts dessen, dass dieser Status mittlerweile abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden diesen bei einer Rückkehr nach Rumänien reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können, zumal Rumänien aufgrund der (bis 4. März 2027 verlängerten) EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes) verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte zwischenzeitliche Rückkehr in die Ukraine steht dem praxisgemäss nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2). Das SEM ist auch nicht verpflichtet, von den rumänischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen können und damit von der legalen Einreisemöglichkeit nach Rumänien auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3). 4.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Rumänien zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-7355/2024 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre – sollten die Beschwerdeführenden nicht freiwillig ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die

D-7355/2024 Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Betreffend die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Rumänien und die gesundheitlichen Probleme ist zu erwägen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Rumänien dort in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Auch das Kindeswohl (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]) steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, insbesondere da der Zugang zu Bildung als gewährleistet zu erachten ist und die Kinder nach Rumänien zurückkehren, wo sie sich bereits fast zwei Jahre lang aufgehalten haben (vgl. Art. 14 der Richtlinie 2001/55/EG). 7.2.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.2.2 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 6.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2.3 Die Beschwerdeführenden können als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe respektive ukrainische Staatsbürger ohne weiteres in Rumänien einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-7355/2024 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. November 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, da die Beschwerde im Zeitpunkt der Erhebung nicht aussichtslos war, sind keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7355/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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