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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2009 D-7353/2007

17 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,927 parole·~25 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Sep...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7353/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7353/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Iran am 6. August 2005 (...). Nach einem Aufenthalt von etwa zweieinhalb Monaten in (...) gelangte er über ihm unbekannte Länder am 7. November 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in (...) um Asyl nach. Am 21. November 2005 wurde er im Empfangszentrum (...) erstmals befragt. Am 24. Februar und 31. März 2006 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, geboren (...) im Irak, wohin seine Eltern im iranisch-irakischen Krieg geflüchtet seien. Dort habe er seine ersten Lebensjahre verbracht, bis die Familie im Jahr 1991 in den Iran zurückgekehrt sei. Nach wenigen Jahren Schulbesuch habe er bis zur Ausreise im elterlichen Landwirtschafts- beziehungsweise Obstbaubetrieb in (...) gearbeitet. Seit dem Jahr 2003 habe er der Bewegung Komala angehört, für welche er Propaganda gemacht habe. Am 2. August 2005 habe er mit dem befreundeten G.M. In (...) an einer Demonstration der örtlichen Bevölkerung im Zusammenhang mit der Ermordung eines angesehenen Kurden (S.Q.) durch die Behörden teilgenommen. Dabei sei G.M. verhaftet worden, derweil ihm selbst die Flucht gelungen sei. Am folgenden Tag seien die Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt, während er auf dem Feld beziehungsweise in den Obstplantagen gearbeitet habe. Dies habe er erfahren, als er am Mittag nach Hause gekommen sei. Daraufhin sei er sogleich nach (...) gegangen, von wo aus ihn am 6. August 2005 ein Schlepper mit einem gefälschten Reisepass über die Grenze (...) gelotst und (...) nach (...) gebracht habe. Auch in der der Schweiz stehe er mit der Komala in Kontakt und nehme für diese an Versammlungen und Demonstrationen teil. Dabei habe er keine Funktion, sondern höre an den Sitzungen zu und trage an den Demonstrationen eine Flagge oder Transparente. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. D-7353/2007 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 27. März 2006 per Telefax eine vom Vortag datierende Bestätigung des Komala-Auslandvertreters in (...), zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. September 2007 – eröffnet am 28. September 2007 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Verlassens seines Wohnorts widersprüchlich geschildert. Dasselbe gelte für seine Aussagen im Zusammenhang mit der Komala, wobei beispielsweise die von ihm behauptete Mitgliedschaft in Widerspruch zur Bestätigung des Komala-Auslandvertreters stehe, wonach er seit dem Jahr 2003 bloss ein Freund und aktiver Sympathisant gewesen sei. Die Vorbringen zu zentralen Punkten der Asylbegründung erwiesen sich teilweise ebenfalls als widersprüchlich, insgesamt überdies als unsubstanziiert und realitätsfremd. Die Angaben zur Demonstration vom 2. August 2005 seien ungereimt und kontrovers. Bei den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz handle es sich um eine niederschwellige, reine Mitläufertätigkeit, durch welche die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt werde. Die Bestätigung des Auslandvertreters der Komala beruhe nicht auf dessen eigenen Informationsquellen, sondern ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb sie kaum Beweiswert aufweise, weder bezüglich der Vorbringen im Iran noch betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe. In diesem Dokument werde er auch nicht als Mitglied der Komala bezeichnet. Zudem würden darin keine näheren Angaben zu Ort und Zeit der Demonstration gegen die Ermordung von S.Q. im August 2005 gemacht. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewäh- D-7353/2007 ren; eventualiter sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden diverse Fotos, eine Stellungnahme von Amnesty International (AI) vom 29. Mai 2007 im Zusammenhang mit einer Verwaltungsstreitsache einer iranischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit sowie ein Arbeitsvertrag und eine Lohnabrechnung zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten. F. Am 8. November 2007 wurde die besagte Vernehmlassung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-7353/2007 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-7353/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet vorab ein, verschiedene Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien auf seine angeschlagene psychische Verfassung zurückzuführen. So habe er sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch in der kantonalen Anhörung auf seine psychischen Probleme hingewiesen. Diese dürften in unmittelbarem Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen in seinem Herkunftsland und der dadurch bewirkten abrupten Trennung von seinem Umfeld stehen, wobei namentlich Symptome wie Konzentrationsschwäche und Gedächtnisprobleme auftreten würden. Bezeichnenderweise habe er sich anlässlich der Erstbefragung nicht einmal an sein genaues Geburtsdatum erinnern können (vgl. Beschwerde, (...)). Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. So finden sich in den Akten keine Hinweise auf traumatische Erlebnisse des Beschwerdeführers im Heimatstaat. Auch machte er anlässlich der Erstbefragung keine psychischen Probleme geltend. Auf seine widersprüchlichen Aussagen betreffend den Zeitpunkt des Verlassens seines Wohnorts angesprochen, erklärte er, er habe sich geirrt, er habe in jenen Monaten viele Gedanken im Kopf gehabt (vgl. Vorakten (...)). Dazu führte die Vorinstanz zutreffend aus, es handle sich nicht um eine plausible Erklärung für die falsche Datumsangabe. Sodann machte er anlässlich der kantonalen Anhörung seelische und psychische Probleme in lediglich pauschaler Weise geltend: So könne er nachts oft nicht schlafen (vgl. Vorakten (...)). Den Akten sind indes keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die erwähnten Probleme sein Aussageverhalten beeinträchtigt oder ihn veranlasst hätten, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 4.2 In der Beschwerde wird weiter eingewendet, im Iran gebe es keine offiziell registrierten Mitglieder der Komala. Auch der Beschwerdeführer habe anlässlich der kantonalen Anhörung angetönt, dass eine Registrierung für die Betroffenen viel zu gefährlich wäre. Jedoch würden im Iran aktive Komala-Mitglieder in der Parteizentrale in (...) registriert. D-7353/2007 Aus Sicherheitsgründen würde den Aktivisten die Mitgliedschaft erst nach einer Bewährungszeit angeboten. Der Beschwerdeführer sei während rund zweier Jahre als Sympathisant aktiv gewesen. Erst im Sommer 2005 habe ihn G.M. gefragt, ob er ein offizielles Mitglied der Komala werden möchte. Dadurch wäre er direkt mit der Parteizentrale verbunden gewesen. Er habe zugesagt. Wenig später sei G.M. verhaftet worden. Da der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass seine Mitgliedschaft der Parteizentrale noch vor der Verhaftung mitgeteilt worden sei, habe er im erstinstanzlichen Asylverfahren erklärt, er sei Mitglied der Komala gewesen. Dem sei jedoch nicht so gewesen, wie aus dem Schreiben des Komala-Auslandvertreters hervorgehen würde (vgl. Beschwerde, (...)). Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung, er sei der Komala bereits im Jahr 2003 beigetreten. Demgegenüber führte er im weiteren Verlauf der Anhörung aus, er habe G.M. im Jahr 2003 kennengelernt, sei aber erst im Jahr 2004 für die Komala tätig geworden, wobei er vor diesem Jahr politisch kaum aktiv gewesen sei. Sodann findet die Behauptung in der Beschwerde, wonach ihn G.M. im Jahr 2005 angefragt habe, ob er offizielles Mitglied der Komala werden wolle und er nach seiner Zusage davon ausgegangen sei, dass diese von G.M. noch vor dessen Festnahme an die Parteizentrale weitergeleitet worden sei, weshalb er sich als Mitglied betrachtet habe, in den Akten keine Stütze. So erwähnte er die angebliche Anfrage von G.M. mit keinem Wort. Vielmehr gab er zu Protokoll, G.M. habe kein grosses Vertrauen in ihn gehabt, sondern Angst, dass er ihn eines Tages denunzieren würde; er sei weder formell in die Partei aufgenommen noch von dieser irgendwo registriert worden (vgl. Vorakten (...)). 4.3 Im Zusammenhang mit der Demonstration wird in der Beschwerde ausgeführt, der befreundete G.M. habe den Beschwerdeführer am Vortag – wohl mit Absicht – zu sich nach (...) eingeladen. Dieser habe die bei der Demonstration herrschenden chaotischen Verhältnisse durchaus substanziiert geschildert. Der Umstand, dass er anlässlich der Erstbefragung die Gewaltsszenen nicht erwähnt habe, dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, zumal diese Befragung nur summarischen Charakter habe und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, sich hinsichtlich der Fluchtgründe kurz zu fassen, da er diesbezüglich bei der nächsten Befragung ausführlich die Gelegenheit hierzu erhalten würde. Er habe zudem davon ausgehen dürfen, dass die schweizerischen Behörden D-7353/2007 aufgrund internationaler Berichte Kenntnis vom Ausmass der Gewalt anlässlich der Protestkundgebungen gegen die Ermordung von S.Q. haben würden. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er sich nur deshalb zur „Gewalt“ geäussert, weil er darauf ausdrücklich angesprochen worden sei – und somit nicht im ungesteuerten Teil der Befragung (vgl. Beschwerde, (...)). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe den in (...) wohnhaften G.M. kennengelernt, weil dieser regelmässig Früchte von den Obstplantagen seiner Familie gekauft habe. Vorab ist dazu in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Einzugsbereich der Kundschaft eines Obstbauern erfahrungsgemäss bei Weitem nicht über mehr als einhundert Kilometer zu erstrecken pflegt. Sodann trifft zwar zu, dass der Erstbefragung in Bezug auf die Verfolgungsvorbringen lediglich summarischer Charakter zukommt. Indes bestand die ungesteuerte Schilderung des Beschwerdeführers einzig aus zwei Sätzen, in welchen er erklärte, er habe im Iran ein politisches Problem gehabt; er habe der Komala-Bewegung angehört und sie hätten geheime Aktivitäten ausgeübt. Im Anschluss an diese knappe Schilderung wurden dem Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch zahlreiche konkrete Fragen gestellt. So wurde er namentlich danach gefragt, was er an der Demonstration in (...) konkret gemacht habe, worauf er antwortete, er habe daran teilgenommen und Slogans gerufen. Dabei erwähnte er mit keinem Wort, dass er, G.M. und weitere Demonstrationsteilnehmer Steine gegen die Polizei geworfen hätten. Weiter konkret nach seinen vorerwähnten Problemen gefragt, erklärte er, während der Demonstration sei ein Freund von ihm verhaftet worden und er selbst wäre ebenfalls festgenommen worden, wenn er nicht geflüchtet wäre; wenn der Freund nicht sagen würde, wer an der Demonstration teilgenommen habe, würde er gefoltert und dabei die Namen bekanntgeben. Dass es bei der Demonstration zu heftiger Gewaltanwendung gekommen sei, erwähnte er ebenso wenig wie die Gründe für das Einschreiten der Polizei und die Verhaftung von G.M. (vgl. Vorakten (...)). Auch die ungesteuerte Schilderung der Demonstration anlässlich der kantonalen Befragung fiel äusserst oberflächlich aus. Dort erwähnte er gegenüber der Erstbefragung zusätzlich einzig, dass die Polizei viele Demonstranten geschlagen habe; zudem sei er nach der Verhaftung von G.M. nach Hause gegangen, nachdem er anlässlich der Erstbefragung noch erklärt hatte, er sei geflüchtet (vgl. Vorakten (...)). Die genaueren Umstände der Demonstration führte er erst aus, als er konkret nach diesen gefragt wurde. Diesbezüglich ist den vorinstanzlichen Erwägun- D-7353/2007 gen beizupflichten, wonach der Unterschied zwischen blossem Skandieren von Parolen und Werfen von Steinen gegen die Polizei derart schwerwiegend ist, dass das Unerwähntlassen des Gewaltaspekts in der ungesteuerten Schilderung erfahrungswidrig und nicht nachvollziehbar ist. Schliesslich war er auch nicht in der Lage, schlüssig zu erklären, wie es ihm gelungen ist, aus der Umzingelung durch die Sicherheitskräfte zu entkommen, derweil G.M., von dem anzunehmen ist, dass er sich in seiner Nähe befand, verhaftet worden sei. Diesbezüglich nicht zu überzeugen vermag die Erklärung in der Beschwerde, wonach nachvollziehbar sei, dass nicht sämtliche Demonstrationsteilnehmer festgenommen worden seien und es beispielsweise randalierenden Jugendlichen bei Krawallen im Oktober 2007 gelungen sei, über die eng verwinkelten Gassen (...) vor der Polizei zu flüchten (vgl. Beschwerde, (...)). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer durch seine unsubstanziierte Schilderung der Demonstrationsteilnahme nicht glaubhaft darzulegen, dass er im Zusammenhang mit diesem Ereignis asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. 4.4 Die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Stellungnahme von AI an das Verwaltungsgericht (...) betrifft eine Verwaltungsstreitsache einer iranischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit. Darin wird unter anderem auf die nach der Ermordung von S.Q. im Juli 2005 ausgebrochenen Unruhen eingegangen, wobei weder der Beschwerdeführer noch sein Freund G.M. erwähnt werden. Nachdem sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Demonstrationsteilnahme ohnehin als nicht glaubhaft erwiesen haben, vermag dieser aus der Stellungnahme von AI nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.5 Was schliesslich die Telefax-Bestätigung des Komala-Auslandvertreters anbelangt, wird in der Beschwerde eingewendet, G.M. habe direkten Kontakt zum Parteihauptsitz in (...) gehabt und diesen unter anderem über das politische Engagement des Beschwerdeführers informiert. Daher sei der Parteihauptsitz in der Lage gewesen, der europäischen Parteizentrale in (...) die Angaben des Beschwerdeführers zu bestätigen (vgl. Beschwerde, (...)). Entgegen dieser Darstellung in der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung, dass K., bei welchem er die Bestätigung angefordert habe, über keine Quellen verfüge, bei denen er Informationen über ihn erhältlich machen könnte (vgl. Vorakten (...)). In der D-7353/2007 Bestätigung wird denn auch keine Quelle erwähnt, aufgrund deren Informationen das Dokument ausgestellt worden ist. Zudem spricht gegen die Behauptung, wonach die Bestätigung gestützt auf in der Parteizentrale im (...) über den Beschwerdeführer vorhandene Informationen erstellt worden sei, die Tatsache, dass dieser entgegen seiner anlässlich der kantonalen Anhörung gemachten Aussage nicht ein Dokument seiner Partei aus dem Irak, sondern des Auslandvertreters in (...) zu den Akten reichte (vgl. Vorakten (...)). Da mithin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Bestätigung ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, entspricht ihre Beweiskraft demjenigen eines Gefälligkeitsschreibens. Deshalb ist sie nicht geeignet, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft dazutun. 4.6 Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten im Iran und die daraus abgeleitete Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der Komala ist. Allein daraus wäre indes noch nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung zu schliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die Stellungnahme von AI und die als Beweismittel eingereichten Fotos aus dem Iran – (...) – einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus dem Iran geltend gemachten Vorbringen zu Recht abgewiesen. 4.7 4.7.1 Zum Nachweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten reichte dieser ein Foto von seiner Teilnahme an der (...)-Demonstration in (...) zu den Akten. Ein weiteres Foto zeige ihn bei einem Anlass der Komala als (...). Dazu führte er aus, mit Blick auf sein Engagement für die Komala in der Schweiz sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ihn dank ihres ausgeklügelten Überwachungssystems registriert hätten, zumal sie, wie an anderer Stelle in der Beschwerde erwähnt, auch von seinen politischen Aktivitäten im Herkunftsland Kenntnis haben dürften. Hinzu komme seine illegale Ausreise aus dem Iran und sein langer Aufenthalt, beides Tatsachen, aufgrund derer er als Kurde bei einer allfälligen Rückkehr unweigerlich mit einer intensiven D-7353/2007 Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit menschenrechtswidriger Behandlung seitens der iranischen Behörden rechnen müsste. Diesbezüglich verwies er auf die oben erwähnte Stellungnahme von AI (vgl. Beschwerde, (...)). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). 4.7.2 Die Vorinstanz qualifizierte die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als niederschwellige, reine Mitläufertätigkeit, wobei nicht anzunehmen sei, dass die iranischen Behörden von dieser überhaupt Kenntnis genommen hätten und es ihnen gelungen wäre, den Beschwerdeführer zu identifizieren, zumal davon auszugehen sei, dass er vor seiner Ausreise nicht im Blickfeld der Sicherheitsbehörden gestanden sei. Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Daran vermögen auch die beiden erwähnten Fotos nichts zu ändern, zumal diesen nicht zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Des Weiteren ist aus den Akten nirgends ersichtlich, dass der Be- D-7353/2007 schwerdeführer im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in den Medien namentlich erwähnt worden ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. nochmals das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 3357/2006 vom 9. Juli 2009, E. 7.4.3). Sodann hätte der Beschwerdeführer allein durch die illegale Ausreise aus dem Iran, welche im Übrigen von ihm lediglich behauptet und durch nichts belegt wird, noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund verwirklicht. Schliesslich wird in der Stellungnahme von AI zwar ausgeführt, dass Angehörige der kurdischen Minderheit bei einer Rückkehr in den Iran nach langjährigem Auslandaufenthalt mit einer intensiven Befragung rechnen müssten; sollten besondere Anhaltspunkte für eine regierungskritische Einstellung vorliegen oder im Rahmen der Verhöre auftreten, sei davon auszugehen, dass kurdische Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt würden. Da es dem Beschwerdeführer indes nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und insbesondere nicht davon auszugehen ist, dass er den iranischen Behörden als regierungskritische Person bekannt ist, vermag er aus der Stellungnahme von AI auch unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die bei der Vorinstanz eingereichte Telefax- D-7353/2007 Bestätigung des Komala-Auslandvertreters etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf weitergehend einzugehen. Mithin ist nach dem Gesagten insgesamt – den Beschwerdeführer betreffend – nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG auszugehen. 4.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer- D-7353/2007 den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-7353/2007 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Bezüglich des Irans kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden – dies ungeachtet der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009, deren Resultat und Folgen insbesondere für die iranische Innenpolitik noch nicht genauer abgeschätzt werden können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung fortsetzen wird, doch lassen sich nach wie vor diverse Bereiche ausmachen, in welchen der Iran die von ihm mitgetragene „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen von 1948 respektiert (bspw. Verbot der Sklaverei, Anspruch auf Staatsangehörigkeit, Recht auf Heirat und Eigentum sowie auf Arbeit und Bildung usw.). Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung und spricht neben seiner Muttersprache Sorani auch Farsi. Zwar hat er den Schulunterricht nur während (...) besucht und keine Berufsausbildung absolviert, war aber im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb erwerbstätig. Er stammt aus einer Familie, welche dank ihrer Obstplantagen relativ wohlhabend ist (vgl. Beschwerde, (...)) und verfügt über ein Beziehungsnetz im Iran, wo sich seinen Angaben zufolge seine Eltern und seine (...) Geschwister aufhalten. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. 6.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer D-7353/2007 Rückkehr in den Iran entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal dieser seit dem 11. September 2007 – mithin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung des BFM, was dem Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beziehungsweise der (ersten) Instruktionsverfügung indes nicht bekannt war - erwerbstätig ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7353/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 17

D-7353/2007 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2009 D-7353/2007 — Swissrulings