Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7349/2016
Urteil v o m 2 5 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…) Irak, alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N_______
D-7349/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 10. Dezember 2014 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 18. Februar 2016 (Beschwerdeführerin mit Kindern) um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung (BzP) vom 16. Dezember 2014 und der Anhörung vom 15. Januar 2015 angab, in der Stadt H.________ aufgewachsen und arabischer Ethnie zu sein, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2005 habe sich im Quartier I._______, wo er ein Kleidergeschäft betrieben habe, eine Explosion ereignet, bei welcher sein Vater ums Leben gekommen sei und er selber eine Verletzung an der Hand erlitten habe, dass er nach dem Einmarsch des sogenannten Islamischen Staates (IS) einem christlichen Freund mehrere Tage Unterschlupf gewährt habe, worauf er nach der Flucht des Freundes vom IS bedroht worden sei, weshalb er sich am 17. September 2014 auf legalem Weg in die Türkei und schliesslich in die Schweiz begeben habe, dass eine linguistische sowie länderkundliche Herkunftsprüfung vom 2. März 2015 ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig im Irak und sehr wahrscheinlich in der Neustadt von H._______ sozialisiert worden sei, dass die mit den gemeinsamen (minderjährigen) Kindern nachgereiste Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Februar 2016 und der Anhörung vom 21. Juni 2016 angab, in der Stadt H.______ aufgewachsen und kurdischer Ethnie zu sein, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nach der Ausreise ihres Ehemannes im September 2014 hätten Angehörige des IS auf der Suche nach ihm regelmässig ihr Zuhause aufgesucht, wobei sie einmal geschubst worden sei und als Folge davon eine Fehlgeburt erlitten habe, dass sie in der Folge mit ihren Kindern im Dezember 2014 H.______ verlassen habe und über die Türkei und weitere Ländern schliesslich in die Schweiz gelangt sei,
D-7349/2016 dass das SEM mit – am 31. Oktober 2016 eröffnetem – Entscheid vom 27. Oktober 2016 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und deren Wegweisung anordnete, sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass die Beschwerdeführenden mit auf den 23. November 2016 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 28. November 2016 aufgegebener Eingabe ihres Rechtsvertreters gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass am 5. Dezember 2016 der jüngste Sohn der Beschwerdeführenden Yusof geboren wurde, der in das Beschwerdeverfahren eingeschlossen wird, dass mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhoben wurde, der in der Folge fristgerecht einging, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 – welche den Beschwerdeführenden am 30. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde – ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben wurde, sich zu veränderten Sachlage (Befreiung der Stadt H._______vom IS durch die irakischen Regierungstruppen im Juli 2017 und damit Wegfall der geltend gemachten Gefährdungssituation) zu äussern, dass sie innert der gleichen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten – verbunden mit der Zusicherung des Verzichts auf die Erhebung von Verfahrenskosten – ob sie angesichts der veränderten Situation den Rückzug ihrer Beschwerde erklären wollten, dass der Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 an der Beschwerde festhielt mit dem Hinweis, die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft gemacht, vom IS – welcher H._______eingenommen habe und nach wie vor beherrsche – behelligt worden zu sein,
D-7349/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-7349/2016 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden, vom IS behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtete, zum einen weil aufgrund der sichergestellten Pässe, welche im Februar bzw. August 2014 in K._______ ausgestellt worden waren, zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführenden bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Nordirak gelangten, als der IS noch gar nicht in H.______ einmarschiert war, zum anderen auch wegen unterschiedlicher Angaben zum Erhalt eines Drohbriefes, dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme an das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie in der Beschwerdeschrift die unterschiedlichen Angaben mit dem Vorliegen eines Übersetzungsfehlers zu erklären versuchte, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden indessen keiner abschliessenden Beurteilung bedarf, dass aufgrund der Tatsache, dass H.______ im Juni/Juli 2017 durch die irakischen Regierungstruppen eingenommen wurde und damit der IS die Kontrolle über die Stadt verloren hat, die geltend gemachte Gefährdung unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht mehr aktuell ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 lediglich an den Vorbringen festhielt und – in offensichtlicher Verkennung der notorischen und in der Zwischenverfügung vom 22. November 2017 explizit festgehaltenen Tatsache der Übernahme von H.______ durch die Regierungstruppen – ohne nähere Erklärungen weiterhin behauptete, H.______ sei vom IS eingenommen und werde nach wie vor von diesem beherrscht,
D-7349/2016 dass diese unbehelfliche Erklärung nicht geeignet ist, an der Einschätzung der zum heutigen Zeitpunkt fehlenden Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden etwas zu ändern, dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die Beschwerdeführenden hätten begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch den IS, gilt dieser doch im Territorium von H.______ als besiegt, dass schliesslich das Vorbingen des Beschwerdeführers, am 25. Dezember 2005 bei einer Explosion eine Handverletzung erlitten zu haben, mangels erforderlichem Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise als nicht asylrelevant zu erachten ist, dass somit das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-7349/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: