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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2007 D-7344/2006

11 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,035 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-7344/2006/teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Dezember 2007 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung. Verfügung des BFF vom 13. Juni 1994. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7344/2006 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer � ein kongolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Kinshasa � verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ein erstes Mal am 10. Juli 1991 und gelangte am 17. Juli 1991 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragungen zu den Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 30. Mai 1991 Mitglied der PDSC (Parti Démocratique et Socialiste Congolais) geworden und in der Folge im Sekretariat von X._______ für die Bereiche Propaganda und Mobilisierung der Massen verantwortlich gewesen. Bereits am 30. Juni 1991 sei er jedoch festgenommen und ins Zentralgefängnis von X._______ verbracht worden. Von dort sei ihm aber am 7. Juli 1991 durch die Bestechung eines Kommandanten seitens seines Vaters die Flucht gelungen, worauf er sich am 10. Juli 1991 nach Kongo (Brazzaville) und danach weiter in die Schweiz begeben habe. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 1991 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, noch denjenigen an die asylrechtliche Relevanz zu genügen. Diese Verfügung wurde in der Folge im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vom damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Urteil vom 24. März 1992 vollumfänglich bestätigt. C. Mit Eingabe vom 14. Mai 1992 ersuchte der Beschwerdeführer bei der neu zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) um revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 24. März 1992 und die Gewährung von Asyl. D-7344/2006 Die ARK ersuchte im Rahmen des Revisionsverfahrens mit Schreiben vom 10. November 1992 die schweizerische Vertretung in Kinshasa um Abklärungen im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel. Nach Eingang der Botschaftsantwort vom 14. Januar 1993 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer wies die ARK das Revisionsgesuch mit Urteil vom 25. Juni 1993 ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer � nach erfolglosen weiteren Eingaben an das BFF und die ARK � am 28. Oktober 1993 begleitet in seinen Heimatstaat zurückgeführt. II. D. Am 17. Mai 1994 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der am 26. Mai 1994 und am 1. Juni 1994 erfolgten Befragungen durch die Asylbehörden brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Zuge der Rückschaffung auf dem Flughafen von Kinshasa vom kongolesischen Militär während eines Tages festgehalten und anschliessend der AND (Agence Nationale de Documentation) übergeben worden. Von der AND sei er wegen der im ersten Asylverfahren genannten Gründe erneut inhaftiert worden. Während eines Gefangenentransportes habe er am 31. Dezember 1993 entkommen können, nachdem das Transportfahrzeug in einen Unfall verwickelt worden und auf dem Dach gelandet sei. Da er bei sich zu Hause gesucht worden sei, habe er sich in der Folge in einer Poliklinik � welche einem Freund gehöre � versteckt, bis er am 31. März 1994 seinen Heimatstaat verlassen habe und über Brazzaville, Moskau und Rom in die Schweiz gelangt sei. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 1994 wies das BFF das neuerliche Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung von Asyl ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Das Bundesamt prüfte dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten und nahm sein Begehren nicht als zweites Asylgesuch entgegen. Es begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen die von ihm geltend gemachte Gefährdung zur Hauptsache D-7344/2006 auf Sachverhalte stütze, welche er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe; seine Angaben stellten daher in erster Linie Ergänzungen zu bereits früher gemachten Vorbringen dar, weshalb es an einem völlig neuen Lebenssachverhalt fehle, der im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu beurteilen wäre. In inhaltlicher Hinsicht ergäben sich sodann aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine substanziierten Wiedererwägungsgründe. So stützten sich seine Angaben zunächst vollumfänglich auf die bereits im ersten Asylverfahren vom BFF wie von der ARK als unglaubhaft erachteten Vorbringen. Ferner vermöchten seine Ausführungen betreffend die angebliche erneute Inhaftierung im Jahre 1993 den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, da er lediglich unsubstanziierte Angaben zum Haftort und zum Zeitpunkt seiner Überführung gemacht habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 26. Mai 1994 das Original eines am 5. Juni 1991 in Kinshasa ausgestellten Mitgliederausweises der PDSCO vorgewiesen und eine Kopie desselben abgegeben. Im ersten Asylverfahren habe er indessen angegeben, dass diese Partei keine Mitgliederausweise kenne, weshalb es sich bei diesem Beweismittel um ein gefälschtes Dokument handeln müsse. Aus diesen Gründen sei das als Wiederwägungsgesuch zu bezeichnende erneute Asylbegehren abzuweisen; die Verfügung des BFF vom 18. Dezember 1991 bleibe somit in Rechtskraft. F. Mit Eingabe vom 4. Juli 1994 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 13. Juni 1994 bei der ARK Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 12. Juli 1994 zeigte Rechtsanwalt Philippe Zimmermann unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten, welche ihm vom damals zuständigen Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 1994 ge- D-7344/2006 währt wurde. Gleichzeitig erhielt der Rechtsvertreter die Gelegenheit zur beschwerdeergänzenden Stellungnahme bis zum 22. Juli 1994, von welcher dieser mit Eingabe vom 19. Juli 1994 Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 14. Juni 1995 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, dass er sein Mandat niedergelegt habe. H. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 1995 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 18. Februar 1996 kam in der Schweiz eine Tochter des Beschwerdeführers und einer Schweizer Bürgerin zur Welt. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz am 19. Juni 1996 an der angefochtenen Verfügung fest. Am 25. September 1996 kam das BFF auf seinen ursprünglichen Kantonszuweisungsentscheid zurück und bewilligte dem Beschwerdeführer, sich für die Dauer des Asylverfahrens im Wohnsitzkanton seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes aufzuhalten. J. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 30. Mai 1997 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Vernehmlassungen des BFF vom 24. August 1995 und vom 19. Juni 1996 zu äussern; der Beschwerdeführer machte davon keinen Gebrauch. K. Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des per 1. Januar 2007 aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teilte das Bundesamt der ARK am 15. Februar 2001 gestützt auf eine entsprechende Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 2. Mai 1997 erfolgten Heirat mit seiner Lebenspartnerin beziehungsweise Mutter des von ihm anerkannten Kindes seit dem Jahre 1997 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfüge, weshalb sich im Asylverfahren die Frage der Wegweisung sowie der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht mehr stelle. D-7344/2006 L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2001 fragte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer an, ob er aufgrund der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung � welche der ARK bis dato nicht mitgeteilt worden sei � an seiner Beschwerde, soweit die Frage des Asyls betreffend, festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer liess sich dazu weder innert der ihm gesetzten Frist noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vernehmen. M. Auf telefonische Anfrage des Instruktionsrichters der ARK hin teilte die zuständige kantonale Behörde am 8. September 2004 mit, dass die ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei, nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner Ehefrau und seinem Kind zusammen wohne; zur Zeit werde jedoch die Frage einer erneuten Verlängerung geprüft. N. Mit Eingaben vom 29. Dezember 2006 und vom 5. Januar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu den Akten, so ein Urteil des Amtsgerichts Y._______ vom 3. März 2005, mit welchem seine Ehe geschieden worden ist, aktuelle amtliche Modalitätenregelungen bezüglich des Besuchsrechts hinsichtlich seiner Tochter, ein ärztliches Zeugnis vom 16. Oktober 2006, in welchem ihm eine Lärmempfindlichkeit auf beiden Ohren attestiert wird, und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Wohnsitzgemeinde vom 18. September 2006. O. Mit an das BFM gerichtetem, zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleitetem Schreiben vom 28. September 2007 teilte die zuständige kantonale Behörde mit, dass mit Verfügung vom 9. August 2007 die Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verfügt und dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Gegen diese Verfügung habe der Beschwerdeführer rekurriert; das entsprechende Beschwerdeverfahren sei noch hängig. Die Behörde erkundigte sich in diesem Zusammenhang nach dem Stand des asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens und ersuchte um dessen möglichst baldigen Abschluss. D-7344/2006 P. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 informierte der zuständige Instruktionsrichter die kantonale Behörde über den Stand des asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens; dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie dieser Mitteilung zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). In materieller Hinsicht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Asylgesetzes � mithin am 1. Oktober 1999 � hängigen Verfahren das neue Recht (Art. 121 Abs. 1 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. D-7344/2006 3. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 17. Juli 1991 ein erstes Asylgesuch gestellt, welches mit Entscheid des EJPD vom 24. März 1992 rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1993 begleitet in seinen Heimatstaat zurückgeführt, von wo aus er am 16. Mai 1994 erneut in die Schweiz gelangte und tags darauf wiederum um Gewährung von Asyl ersuchte. Das Bundesamt prüfte dieses Begehren indessen nicht im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs, sondern unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten. Es begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen vom 26. Mai 1994 und vom 1. Juni 1994 die von ihm geltend gemachte Gefährdung zur Hauptsache auf Sachverhalte stütze, welche er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe; seine Angaben stellten daher in erster Linie Ergänzungen zu bereits früher gemachten Vorbringen dar, weshalb es an einem völlig neuen Lebenssachverhalt fehle, der im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu beurteilen wäre (vgl. Verfügung des BFF vom 13. Juni 1994, Ziff. II, S. 2 f.). Dieser vorinstanzlichen Auffassung ist nicht zuzustimmen. Gemäss der Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist ein nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren erneut gestelltes Schutzbegehren, mit welchem um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht wird, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG � das heisst als neues Asylgesuch � zu behandeln; von dieser Regel ausgenommen sind einzig diejenigen Gesuche, in welchen ausschliesslich Revisionsgründe vorgebracht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.). Im vorliegenden Fall stützt der Beschwerdeführer sein neuerliches Asylbegehren einerseits zwar auf Sachverhalte, welche er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Andererseits macht er indessen darüber hinaus Ereignisse geltend, welche sich erst nach Abschluss dieses Verfahrens und seiner Rückkehr in den Heimatstaat ergeben hätten. Dies trifft insbesondere auf die angebliche Inhaftierung im Nachgang an ein Festhalten am Flughafen von Kinshasa sowie die Flucht des Beschwerdeführers im Zuge eines Gefangenentransportes zu. Insoweit macht der Beschwerdeführer nicht Revisionsgründe, sondern neu entstandene Sachverhalte für die Begründung seines Begehrens um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geltend, weshalb sein Begehren insgesamt als erneutes Asylgesuch zu bezeichnen ist. D-7344/2006 Das Bundesamt hat nach dem Gesagten das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Mai 1994 zu Unrecht lediglich unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts im Rahmen eines zweiten Asylgesuches gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG kann im vorliegenden Fall allerdings dennoch abgesehen werden, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung sowie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens materiell zu den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat, dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukommt, und dem Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 1994 den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt hat, in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Es ist im Folgenden daher in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-7344/2006 5. 5.1 Das Bundesamt führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Zum einen stützten sich seine Angaben nämlich vollumfänglich auf die bereits im ersten Asylverfahren vom BFF wie von der ARK als unglaubhaft erachteten Vorbringen. Ferner erschienen auch seine Ausführungen betreffend die angebliche erneute Inhaftierung im Jahre 1993 nicht glaubhaft, da er lediglich unsubstanziierte Angaben zum Haftort und zum Zeitpunkt seiner Überführung gemacht habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 26. Mai 1994 das Original eines am 5. Juni 1991 in Kinshasa ausgestellten Mitgliederausweises der PDSCO vorgewiesen und eine Kopie desselben abgegeben. Im ersten Asylverfahren habe er indessen angegeben, dass diese Partei keine Mitgliederausweise kenne, weshalb es sich bei diesem Beweismittel um ein gefälschtes Dokument handeln müsse. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG habe, zu Recht verneint hat. 5.2.1 Zunächst ist hinsichtlich der angeblichen Inhaftierung im Anschluss an die Festnahme am Flughafen von Kinshasa in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für diese Massnahme, nämlich seine Flucht aus einer früheren Haft, von den schweizerischen Asylbehörden in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft erachtet wurde. Darüber hinaus erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der erneuten Inhaftierung wenig substanziiert und realitätsnah. So konnte er einerseits keine konkreten Angaben zum Ort der Haft machen und andererseits wirkt seine Schilderung des Unfalles des Transportfahrzeugs sowie des anschliessenden Aufbrechens der Wagentüren durch anwesende Zeugen � was ihm die Flucht ermöglicht habe � wenig plausibel; unter anderem bleibt unklar, wie die Unfallzeugen die mutmasslich gesicherten Türen des Fahrzeuges, bei welchem es sich um einen Zellenwagen gehandelt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. Juni 1994, S. 2), hätten aufbrechen können und wieso sie vier offensichtlich als Häftlinge erkennbare Personen hätten befreien und ent- D-7344/2006 weichen lassen sollen. Die Aussagen des Beschwerdeführers wirken diesbezüglich konstruiert und sind daher insgesamt nicht glaubhaft. 5.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens seine angeblich am 5. Juni 1991 ausgestellte Mitgliederkarte der PDSCO im Original vorgewiesen und in Kopie zu den Akten gereicht hat. Dies widerspricht � wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat � zum einen seinen eigenen Angaben im Rahmen des ersten Asylverfahrens, wonach diese Partei keine Mitgliederausweise kenne (vgl. kant. Prot. vom 17. Oktober 1991, S. 10). Zum anderen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Karte um ein Modell, welches von der PDSCO jedenfalls erst nach 1991 verwendet wurde; dies ergibt sich aus einem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben dieser Partei vom 26. Juni 1995, dessen wesentlicher Inhalt in die Vernehmlassung des BFF vom 24. August 1995 eingeflossen ist; der Beschwerdeführer hat sich dazu im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht geäussert. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Mitgliederausweis um ein verfälschtes Dokument handelt. 5.2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Instruktionsrichter dem Bundesamt sodann ein nach Abschluss des ersten Asylverfahrens an die ARK gerichtetes Schreiben der PDSC/Z vom 4. Oktober 1993, unterzeichnet von C._______ und namentlich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PDSCO bestätigend, zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 1995 hat das BFF dieses Dokument unter Hinweis auf eine an die Vorinstanz gerichtete Mitteilung der sich in Kinshasa befindenden Parteiführung der PDSCO vom 14. Oktober 1991, welche sich von solchen Bestätigungsschreiben zugunsten von Asylgesuchstellern distanzierte und sich als alleinige Ansprechpartnerin für die schweizerischen Asylbehörden bezeichnete, als blosses Gefälligkeitsschreiben bezeichnet; der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs auch dazu nicht vernehmen lassen. Unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus dem Schreiben der PDSC/Z vom 4. Oktober 1993 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. D-7344/2006 5.2.4 Das Bundesamt hält dem Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung vom 24. August 1995 ferner vor, er verfüge über lediglich äusserst dürftige Kenntnisse von der PDSCO. Zum einen habe er die Partei fälschlicherweise als verbotene Organisation bezeichnet, sei sie doch bereits am 23. April 1991 � mithin vor seinem angeblichen Parteibeitritt � als legal erklärt worden, worauf die Parteiführung nach Kinshasa verlegt worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben über die Person des 'Secrétaire Général' beziehungsweise des 'Premier Secrétaire' gemacht, dies ungeachtet des Umstandes, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes der von der schweizerischen Vertretung in Kinshasa im Rahmen der Botschaftsanfrage um Auskünfte angegangene D._______ � angeblicher 'Secrétaire Général' der PDSCO � nicht das Amt des Generalsekretärs bekleide. Diese Erwägungen der Vorinstanz � bezüglich deren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Vernehmlassung vom 24. August 1995 verwiesen wird � erscheinen überzeugend und decken sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit die Frage der Person des zu Beginn der 1990er-Jahre waltenden Generalsekretärs der PDSCO betreffend, ist zwar anzumerken, dass die Auskunft der schweizerischen Vertretung in Kinshasa vom 14. Januar 1993, wonach der Beschwerdeführer dem Generalsekretär der Partei, D._______, nicht bekannt sei, nicht mit den Angaben übereinstimmen, welche den schweizerischen Asylbehörden aus anderen Quellen bekannt sind und wonach zu jener Zeit eine andere Person dieses Amt bekleidete. Ob in diesem Zusammenhang im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers allenfalls ein Verfahrensfehler � namentlich eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs � vorgelegen hat, kann indessen offen bleiben, da diesbezüglich die Frist für die Einreichung eines allfälligen Revisionsbegehrens längst abgelaufen wäre. Zudem ist die Frage, ob der Beschwerdeführer � entgegen aller oben erwähnter Indizien, welche auf das Gegenteil hinweisen � im Jahre 1991 für kurze Zeit Mitglied der PDSCO gewesen ist, im heutigen Zeitpunkt auch in materieller Hinsicht ohne Belang. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 1995 zutreffend ausführte, wurde diese Organisation nämlich bereits am 23. April 1991 als legale Partei zugelassen; die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten Asylverfahrens, es handle sich bei der PDSCO um eine verbotene Partei, traf damit bereits im Zeitpunkt seines an- D-7344/2006 geblichen Parteibeitritts nicht mehr zu. Im Übrigen hat sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Parteienlandschaft seit dem Jahre 1991 stetig � bis auf über 200 Organisationen � erweitert, wobei auch die PDSCO immer aktiv geblieben ist. Bei den von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bezeichneten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vom 30. Juli 2006 beziehungsweise vom 29. Oktober 2006 beteiligte sie sich zusammen mit 171 weiteren politischen Gruppierungen und stellte vier Kandidaten auf; auch wenn ihr der Einzug ins Parlament nicht gelang, kann sie sich doch frei am politischen Geschehen im Kongo (Kinshasa) beteiligen (vgl. dazu Commission de l'immigration et du salut de réfugié du Canada, République Démocratique du Congo, April 2007 [<www.irb-cisr.gc. ca/ fr/recherche/publications/index.f.htm?docid=322&cid_0&sec_CH>9.11. 2007]; <www.digitalcongo.net/article/32686>9.11.2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Demokratische Republik Kongo [DRC], Update vom 17. September 2007). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst für den Fall, dass er Mitglied der PDSCO (gewesen) wäre, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, welche ihm von der zuständigen kantonalen Behörde aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erteilt wurde. Die kantonale Behörde hat diesen Aufenthaltstitel zwar nach der im Jahre 2005 erfolgten Ehescheidung mit Verfügung vom 9. August 2007 nicht verlängert und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Diese Verfügung ist indessen angesichts des vom Beschwerdeführer dagegen eingereichten Rechtsmittels � über welches bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch D-7344/2006 nicht entschieden worden ist � nicht in Rechtskraft erwachsen. Ferner lebt die heute 11-jährige Tochter des Beschwerdeführers, welche über das schweizerische Bürgerrecht verfügt, in der Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) über einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Bei dieser Sachlage liegt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage der Wegweisung alleine bei der kantonalen Behörde beziehungsweise fallen die im asylrechtlichen Verfahren getroffenen Anordnungen betreffend die Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f. und E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung � soweit nicht gegenstandslos geworden � im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers � welcher gemäss einer Bestätigung der zuständigen kommunalen Amtsstelle vom 18. September 2006 fürsorgeabhängig war (und aufgrund der Aktenlage nach wie vor ist) � und des Umstandes, dass die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich der Frage der rechtlichen Qualifikation des erneuten Schutzbegehrens zu Recht erhoben wurde, ist indessen in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7344/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird � soweit die Frage der Wegweisung und deren Vollzug betreffend � als gegenstandslos geworden abgeschrieben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 15

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