Abtei lung IV D-7343/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Philipp Schenker, Freiplatzaktion Basel, C._______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 / D-1206/2010 und vom 17. Juni 2010 / D- 3136/2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7343/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2010 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 10. Februar 2009 ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2010 mit Urteil vom 25. März 2010 abwies (vgl. D-1206/2010), dass der Gesuchsteller mit – zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesener – Eingabe vom 26. April 2010 unter Berufung auf eine "neue Beweisunterlage" um Einleitung eines "neuen Verfahrens" ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 26. April 2010 als Gesuch um Revision seines Urteils vom 25. März 2010 entgegennahm und dieses Gesuch mit Urteil vom 17. Juni 2010 abwies (vgl. D- 3136/2010), dass der Gesuchsteller am 3. August 2010 mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe erneut an das BFM gelangte, dass das BFM die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch weiterleitete, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. August 2010 erklärte, aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 10. August 2010 mitgeteilten voraussichtlichen Aussichtslosigkeit seines Gesuchs sowie der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ziehe er seine Eingabe vom 3. August 2010 zurück, dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren mit Entscheid vom 16. August 2010 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. D-5580/2010), dass der Gesuchsteller am 7. Oktober 2010 (Poststempel) mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe zum dritten Mal an das BFM gelangte, D-7343/2010 dass das BFM sich in der Sache als unzuständig erklärte und die Eingabe vom 7. Oktober 2010 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 feststellte, die Eingabe vom 7. Oktober 2010 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen, die Gesuche um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Gesuchtsteller aufforderte, bis am 9. November 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu leisten, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 sinngemäss um wiedererwägungsweise Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 (Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) ersuchte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 2. November 2010 das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 abwies, dass der Kostenvorschuss am 5. November 2010 bezahlt wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. November 2010 seiner Enttäuschung über die Abweisung seines Gesuches vom 26. Oktober 2010 Ausdruck gab, Bestätigungen der behandelnden Ärzte in Aussicht stellte und wiederholte, sein {.......} seien zum Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe vom 7. Oktober 2010 aktenkundig gewesen, dass der Gesuchsteller am 24. November 2010 (Poststempel) ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______ vom 18. November 2010 einreichte, wonach er am 27. Oktober und 4. November 2010 zu Konsultationen wegen {.......} in der Sprechstunde gewesen sei, dass der Gesuchsteller aufgrund der Behandlung mit E._______ innerhalb einer Woche bezüglich der F._______ beschwerdefrei geworden sei, D-7343/2010 dass der Gesuchsteller am 25. November 2010 einen Austrittsbericht der G._______ vom 22. November 2010 einreichte, worin die Diagnose einer {.......} gestellt wurde, dass der Gesuchsteller laut diesem Bericht am 15. September 2010 einen {.......} als Folge der wiederholten Abweisung seiner Gesuche unternommen habe, weshalb er zuerst in H._______ hospitalisiert worden sei und sich vom 16. September bis 5. Oktober 2010 in der G._______ aufgehalten habe, dass beim Austritt des Gesuchstellers aus der Klinik keine {.......} habe festgestellt werden können, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller durch die angefochtenen Urteile besonders berührt ist und ein schutz- D-7343/2010 würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 7. Oktober 2010 unter Verweis auf verschiedene Beweismittel versucht, die Sachverhaltsfeststellung in den Urteilen vom 25. März 2010 (D-1206/2010) sowie vom 17. Juni 2010 (D-3136/2010) als falsch beziehungsweise unvoll ständig erscheinen zu lassen, und eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit Ergehen der ursprünglichen Verfügung geltend macht, dass zwar an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 145 ff.), zu Gunsten des Gesuchstellers, der keinen konkreten Revisionsgrund nennt, indessen davon auszugehen ist, er mache mit dem Einreichen von Beweismitteln den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, dass deshalb die Eingabe – entgegen ihrer Bezeichnung als "Wiedererwägungsgesuch" – als drittes Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils vom 25. März 2010 (D-1206/2010) beziehungsweise als Gesuch um Revision des Urteils vom 17. Juni 2010 (D-3136/2010) entgegengenommen wird, dass mangels konkreter Angaben ebenfalls zu Gunsten des Gesuchstellers dieser Revisionsgrund als innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht betrachtet wird, dass zudem Anträge für den Fall der Gutheissung des Revisionsgesuches gestellt werden, dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), D-7343/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. März 2010 endgültig über die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung sowie deren Vollzugs befunden hat, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 7. Oktober 2010 zum wiederholten Mal Beweismittel aufführt, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht und gewürdigt wurden (Eingaben vom 17. März 2010 und vom 26. Februar 2010), weshalb diese Dokumente klarerweise keine neuen, erheblichen Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne darstellen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass ein Nichteinverstandensein mit den Erwägungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keinen Revisionsgrund bildet, weshalb ein Revisionsgesuch auch nicht dazu dient, Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen, weil die eigene Beurteilung eines Sachverhaltes anders ausgefallen ist, als diejenige der damit befassten Behörde, dass ebenso wenig die am 3. August 2010 eingereichten und in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2010 ebenfalls wiederholt aufgeführten Beweismittel (Dokumente betreffend den Vorfall vom 27. Mai 2008, insbesondere Internetauszug des I._______) als neu und erheblich zu werten sind und diesbezüglich auf die unverändert gültigen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 10. August 2010 zu verweisen ist, worin diese Beweismittel als verspätet eingereicht qualifiziert wurden, dass es im Übrigen der Gesuchsteller auch in seinem aktuellen Gesuch unterlässt darzulegen, warum es ihm nicht hätte möglich sein sollen, die vorgenannten Beweismittel während des ordentlichen Verfahrens einzureichen, D-7343/2010 dass der Gesuchsteller ferner erneut ein als "Kurzbericht/Überweisungsbericht" bezeichnetes Dokument der J._______ zu den Akten reichte, in welcher der Verdacht einer K._______ erhoben wird, dass das vorgenannte Beweismittel bereits mit Eingabe vom 3. August 2010 eingereicht wurde, dass auf die diesbezüglichen und unverändert gültigen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 10. August 2010 zu verweisen ist, worin festgehalten wurde, dass weder im ordentlichen Verfahren noch im ersten Revisionsverfahren durch den Vorfall vom 27. Mai 2008 verursachte psychische Beschwerden artikuliert worden seien, obschon sich der Gesuchsteller bereits damals mit der konkreten Perspektive einer Rückkehr nach Sri Lanka konfrontiert gesehen habe, dass deshalb auch mit Bezug auf den Verdacht einer K._______ und das Auftreten der entsprechenden Symptome beim Gesuchsteller in revisionsrechtlicher Hinsicht eine verspätete Geltendmachung vorliegt, dass an dieser Einschätzung auch der pauschale und unbelegt gebliebene Einwand in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2010, wonach das Vorliegen einer K._______ auch von seinem Sozialberater bestätigt werde, nichts zu ändern vermag, zumal nicht erstellt ist, auf grund welchen Sachverhalts diese Diagnose gestellt wurde, dass somit vorliegend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist, dass sodann als wesentliche Veränderung des Sachverhalts angeführt wird, der Gesuchsteller habe am 15. September 2010 einen {.......} und sei in der Folge hospitalisiert worden, dass dieser Umstand, der grundsätzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wäre und vorliegend lediglich im Sinne einer Vorprüfung im Hinblick auf eine allfällige Überweisung untersucht wird, erst mit der Einreichung eines diesbezüglichen Austrittsberichts der G._______ vom 22. November 2010 rechtsgenüglich belegt wird, dass laut diesem Bericht beim Gesuchsteller bei dessen Austritt keine {.......} habe festgestellt werden können, D-7343/2010 dass der der Anamnese zugrunde gelegte Sachverhalt, wonach der Gesuchsteller der Kollaboration mit tamilischen Rebellen beschuldigt worden sei und deswegen hätte erschossen werden sollen, wobei sich sein Freund vor ihn geworfen und erschossen worden sei, nicht mit seinen Darlegungen im ordentlichen Asylverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1206/2010 vom 25. März 2010 S. 8 unten) und auch nicht mit der von ihm eingereichten Niederschrift seiner Zeugenaussage vom 28. Mai 2008 übereinstimmt, dass deshalb aufgrund der unglaubhaften Aussagen nicht geschlossen werden kann, die Umstände der geltend gemachte Erschiessung seines Freundes seien die Ursache für die diagnostizierten psychischen Leiden, dass vor dem Hintergrund der möglichen Behandelbarkeit des diagnostizierten Krankheitsbildes des Gesuchstellers im Heimatland, insbesondere auch der massgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), dass es dem Gesuchsteller sodann zuzumuten ist, sich in Zusammenarbeit mit seinen Ärzten im Rahmen von therapeutischen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr nach Sri Lanka vorzubereiten, dass sich der Gesuchsteller, wie im Beschwerdeurteil D-1206/2010 vom 25. März 2010 festgehalten wurde, seit dem Jahre 2000 bis zu seiner Ausreise im Februar 2009 (zumindest teilweise zusammen mit seinen Familienangehörigen) in L._______ aufhielt und arbeitete und demzufolge von einem dort bestehenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt werden, inwiefern dieses Beziehungsnetz nicht in der Lage sein sollte, dem Gesuchsteller D-7343/2010 Unterstützung zu gewähren, und dieser dadurch allenfalls konkret gefährdet wäre, dass die mit ärztlichem Zeugnis vom 18. November 2010 diagnostizierten M._______ keinen Umstand darstellen, dem vorliegend wesentliche Bedeutung zukommt, da der Gesuchsteller diesbezüglich beschwerdefrei ist, dass in Anbetracht dieser Erwägungen auch keine Beweismassnahmen (z.B. Befragung der behandelnden Ärzte als Zeugen, Erkundigungen bei Betreuungspersonen bzw. in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen des Gesuchstellers) anzuordnen sind, da dies nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchte, dass aufgrund dieser Ausführungen darauf zu verzichten ist, die als wesentliche Veränderung des Sachverhalts geltend gemachten Umstände dem BFM zur Prüfung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu überweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem am 5. November 2010 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7343/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10