Abtei lung IV D-7339/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7339/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. August 2008 auf dem Luftweg in Begleitung eines Schleppers verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am 3. August 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 13. August 2008 sowie der direkten Anhörung vom 2. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Idoma an und stamme aus dem Dorf B._______ in C._______ State, wo er seit seiner Geburt bis im Mai 2008 mit seinen Eltern, seiner Schwester und der zweiten Frau seines Vaters gelebt habe, dass sein Vater dem islamischen Glauben angehöre, während er sich selber zum christlichen Glauben hinzugezogen fühle, was der Vater nicht billigen wolle, dass seine Schwester einen christlichen Mann habe heiraten wollen, worauf sie vom Vater im November 2007 getötet worden sei, dass auch er vom Vater mit dem Tod bedroht worden sei, weil er den islamischen Glauben nicht praktiziere und nie zum Gebet erschienen sei, dass er sich deshalb bei einem Pfarrer in der Kirche versteckt und anschliessend nach Lagos gereist sei, von wo aus er die Reise in die Schweiz angetreten habe, dass er ohne eigene Reise- und Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei und keine Identitätskarte besessen habe, dass er auch keine Papiere beschaffen könne, weil er zu niemandem in Nigeria Kontakt habe und nicht schreiben könne, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2008 – eröffnet am 11 November 2008 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz D-7339/2008 sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und ihm insbesondere nicht geglaubt werden könne, er habe die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere in Begleitung eines fremden Mannes, der seine Reise organisiert habe, angetreten, weil seine diesbezüglichen Vorbringen stereotyp ausgefallen seien, dass zudem seine Ausführungen zum Ausreisedatum widersprüchlich seien, indem er angegeben habe, im Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2008 sei D._______ der Gouverneur von C._______ State gewesen und es hätten gerade Wahlen stattgefunden, was indessen mit den Tatsachen nicht übereinstimme, da die Wahlen erwiesenermassen im Jahr 2007 abgehalten worden seien und seither E._______ das Amt des Gouverneurs von C._______ State inne habe, dass mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer Übergriffe durch Drittpersonen geltend gemacht habe, welche indessen nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass vorliegend der nigerianische Staat Verfolgungshandlungen aufgrund religiöser Meinungsverschiedenheiten äusserst konsequent bekämpfe, weshalb die nigerianischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten seien, D-7339/2008 dass unter diesen Umständen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht um Schutz ersucht, weil er ohnehin keinen erhalten hätte, mangels Substanziierung nicht geglaubt werden könne, dass deshalb die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater nicht asylrelevant sei, dass zudem an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel bestünden, weil der Beschwerdeführer einmal behauptet habe, der habe erst im Mai 2008 von der Drohung des Vaters erfahren, während er ein anderes Mal bereits seit dem Jahr 2002 beziehungsweise seit dem Jahr 2007 vom Vater bedroht worden sein will, dass er ferner nicht plausibel habe erklären können, weshalb er erst im Mai 2008 vor dem Vater geflohen sei, obwohl ihn dieser bereits seit längerer Zeit bedroht habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, dass eventuell die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2008 übermittelt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-7339/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-7339/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze, dass er auch keine Telefonnummer oder Adresse von Personen aus seinem Heimatland mit sich führe, weshalb er keinen Kontakt mit dem Heimatland aufnehmen könne, dass er darüber hinaus gar nicht schreiben könne, dass diese Erklärungsversuche indessen nicht gehört werden können, da er einerseits gemäss seinen Angaben während sechs Jahren die Schule besucht habe (Akte A4/8 S. 2 und Akte A10/12 S. 3), womit von Schreibkenntnissen auszugehen ist, auch wenn der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet (Akte A10/12 S. 4), dass es andererseits nicht zu überzeugen vermag, dass sich der Beschwerdeführer nicht in seinem Heimatland vor der Ausreise um den Erhalt von legalen Identitätspapieren bemüht haben will, wo doch gegen ihn gemäss seinen Aussagen von staatlicher Seite nichts vorliegt und es ihm somit offen gestanden wäre, bei den zuständigen heimatli- D-7339/2008 chen Behörden auf ordentlichem Weg Identitätspapiere für die Ausreise aus seinem Heimatland zu beantragen, dass zudem seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei von Nigeria in die Schweiz gereist, ohne die vom Schlepper organisierten Identitätspapiere vorzuweisen und er habe nicht gesehen, an welchen Flughäfen oder Bahnhöfen er vorbeigekommen sei, dass nämlich einerseits nach einem sechsjährigen Schulbesuch von rudimentären Lesekenntnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist und er somit erkannt haben müsste, durch welche Örtlichkeiten er gereist ist, dass andererseits seine Angabe, der Schlepper habe alle Dokumente gehabt, nicht mit der Realität zu vereinbaren ist, da die Reisenden im Rahmen der strengen Kontrollen an Flughäfen ihre Reise- und Identitätspapiere selber vorzuweisen haben, dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über die Reise in die Schweiz auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, zumal der Beschwerdeführer sich zu den Vorhalten der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren gar nicht äusserte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, D-7339/2008 dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – sollte ihnen geglaubt werden können – zu Recht als nicht relevant im Sinne des Gesetzes qualifizierte, da der Beschwerdeführer allfälligen Nachstellungen seitens seines Vaters mit der Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Teil seines Heimatlandes hätte ausweichen können, dass seine erst nachträglich dargelegte Angabe, der Vater würde ihn überall in Nigeria verfolgen, nicht geglaubt werden kann, da es nicht zu überzeugen vermag, dass der Vater über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers Kenntnis erlangte, solange dieser dazu nicht selbst Hand bieten würde, dass sich der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – entgegen seinen Äusserungen in der Beschwerdeschrift an die nigerianischen Polizeibehörden wenden kann, da diese als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten sind und deshalb die von ihm beschriebene Bedrohung durch den Vater als kriminelle Handlung im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen werden, dass somit keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine Vorbringen als haltlos zu erachten sind, dass ferner – in Übereinstimmung mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung – die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft und auch deshalb als haltlos zu erachten sind, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass in Ergänzung dazu dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe sich bereits im Primarschulalter ohne Einfluss von aussen dem christlichen Glauben zugewendet, obwohl seine Eltern dem islamischen Glauben angehört hätten und er eine islamische Schule besucht habe, weil es nicht mit der Realität in Einklang zu bringen ist, dass sich ein Kind in diesem Alter trotz seiner noch starken Bindung ans Elternhaus und der damit übernommenen Werte oder Einstellungen sowie ohne äussere Einflüsse von selbst anderen religiösen Glaubensgemeinschaften zuwendet, D-7339/2008 dass deshalb grundsätzlich an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten religiösen Streit innerhalb der Familie erhebliche Zweifel angebracht sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie- D-7339/2008 rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu erachten sind, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und auch davon auszugehen ist, er habe nicht nur an seinem Herkunftsort, sondern auch an andern Orten, soziale Kontakte in einem weiteren Sinn, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich dank der Wiederaufnahme von sozialen Beziehungen nach seiner Rückkehr ins Heimatland dort wieder eingliedern, dass er zudem – gestützt auf die Aktenlage – gesund, jung und ungebunden ist, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in seinem Heimatland um eine Arbeit zu bemühen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), D-7339/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-7339/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12