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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2008 D-7335/2006

21 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,014 parole·~30 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-7335/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 23. November 1999 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7335/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 10. September 1997, als er in der Gegend von B._______ (Provinz C._______) zu Fuss über die Grenze zum Iran gelangte. Fünf oder sechs Tage später sei er in Begleitung eines Schleppers in die Türkei weitergereist, wo er in den folgenden drei Monaten im Versteckten gelebt habe. Wiederum mit Schlepperhilfe habe er die Türkei am 14. Dezember 1997 in einem Lastwagen verlassen und sei damit während mehrerer Tage durch ihm nicht bekannte Länder gefahren worden. Am 20. Dezember 1997 sei er ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier in die Schweiz eingereist. A.b Der Beschwerdeführer erschien am 21. Dezember 1997 in der Empfangsstelle D._______ (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] D._______) und suchte unter Abgabe seiner Identitätskarte um Asyl nach. Bei der Erhebung seiner Personalien machte er die rubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, er sei ein sunnitischer Kurde, stamme ursprünglich aus der Ortschaft E._______ (Provinz C._______) und habe seit dem Jahre 1986 in der Stadt B._______ gelebt, wo er seinen Lebensunterhalt als Hilfsarzt und Betreiber einer Apotheke verdient habe. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 7. Januar 1998 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen worden war, wurde er dort am 7. April 1998 durch die zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, wegen seiner Zugehörigkeit zur PUK (Patriotic Union of Kurdistan [Patriotische Union Kurdistans]) habe er in ständiger Angst vor einer Entführung oder Tötung durch Angehörige der Parastin, des Geheimdienstes der KDP (Kurdistan Democratic Party [Demokratische Partei Kurdistans]), gelebt. Nachdem er jahrelang für die PUK sympathisiert habe, sei er im Mai 1993 offizielles Mitglied der Partei in B._______ geworden. Zu seinen Angaben habe gehört, in den Strassen das Gespräch mit Leuten zu suchen, Diskussionsrunden zu bilden und die PUK in einem guten Licht darzustellen. In diesen D-7335/2006 Diskussionen habe er auch die KDP kritisiert, ohne dies freilich jemals mit erhobener Stimme zu tun. Mit diesen Aktivitäten habe er das Missfallen der KDP auf sich gezogen, welche ihn durch ihren Geheimdienst auszuschalten versucht habe. So sei am späten Abend des 6. beziehungsweise am 7. Mai 1996 das Auto, mit dem er zusammen mit fünf anderen Passagieren, darunter einem Onkel väterlicherseits sowie drei befreundeten Angehörigen seines Stammes, von G._______ nach C._______ unterwegs gewesen sei, von vier Unbekannten angehalten worden. Der Beifahrer und der Lenker hätten das Auto verlassen und sich den über die Strasse gelegten Baumstamm ansehen wollen, worauf die vier Männer das Feuer eröffnet hätten. Durch den nun folgenden Kugelhagel habe das Auto Feuer gefangen. Irgendwie sei es ihm gelungen, sich aus dem Auto zu werfen. Wie durch ein Wunder sei er unverletzt geblieben. Die beiden zuerst ausgestiegenen Kollegen seien erschossen worden, währenddem im Innern des Autos zwei weitere Mitfahrer verbrannt seien. Der Fünfte, mit dem zusammen er sich anschliessend in ein Spital habe bringen lassen, habe schwere Verletzungen davon getragen. Im Nachhinein habe die PUK herausgefunden, dass der Geheimdienst des KDP den Anschlag verübt habe und die vier späteren Täter sie bereits in G._______ beim Besteigen des Fahrzeugs beobachtet hätten. Die vier Täter seien in der Folge vom Geheimdienst der PUK gefasst und verurteilt worden. Im Juni 1996 sei ein Sprengsatz mit einem Zeitzünder vor dem Eingang seines Hauses in B._______ deponiert und zur Explosion gebracht worden. Auch hier habe seine Partei in Erfahrung bringen können, dass die Parastin hinter dem Anschlag, welcher glücklicherweise nur Sachschaden angerichtet habe, gestanden seien. Dass er der KDP ein Dorn im Auge gewesen sei, habe nicht nur mit seiner Mitgliedschaft bei der PUK zu tun. Auch weil Verwandte von ihm dem im Gebiet von H._______ ansässigen Stamm der I._______ angehörten, welcher immer schon als erklärter Feind der KDP gegolten habe, sei er in den Fokus dieser Partei geraten. Er habe bemerkt, dass er von Angehörigen der Parastin beschattet worden sei. Zwar habe er diese zivil gekleideten Männer nicht namentlich gekannt, doch seien ihm deren Gesichter von früher vertraut gewesen, und seine Partei habe seine Vermutung bestätigt, wonach es sich um KDP-Leute gehandelt habe. Als im September 1996 die KDP mit der Unterstützung durch Truppen der Zentralregierung die Region um G._______ unter ihre Kontrolle gebracht habe, habe er sich zusammen mit seinen Kollegen von der PUK ins bergige Gebiet an der Grenze zum Iran zurückgezogen. Während un- D-7335/2006 gefähr 20 Tagen habe er dort gegen Lohn für die Organisation J._______ gearbeitet. Gegen Ende des Jahres 1996 sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe wieder seine Arbeit als Hilfsarzt in einem Spital aufgenommen. Wenn einer der vielen Verletzten auf der Seite der KDP gestorben sei, habe deren Partei ihm gegenüber den Vorwurf erhoben, nicht dieselben Anstrengungen zu deren Rettung unternommen zu haben wie im Falle von verwundeten I._______. Sein aus G._______ stammender Schwiegervater, dessen Bekanntschaft er erst anlässlich seiner Heirat im Jahre 1990 gemacht habe, sei seit dem Jahre 1974 Mitglied der KDP und habe dem Parteikomitee angehört. Als eben dieser Schwiegervater im Dezember 1996 von der PUK festgenommen worden sei, habe er dessen Freilassung erwirken können, indem er sich im Januar 1997 für ihn verbürgt habe, wie dies seine Partei zur Bedingung gemacht habe. Im März 1997 habe er in seiner Apotheke zwei anonyme Briefe vorgefunden, in denen ihm mit seiner Entführung und Tötung gedroht worden sei. Zumal er keine anderen Feinde habe, habe er die Urheberschaft bei der KDP vermutet. Auch die PUK habe verlauten lassen, die Drohbriefe könnten nur von der KDP stammen. Sein Schwiegervater sei dann im Mai 1997, nachdem er sich bis dahin bei ihm in B._______ zur Verfügung gehalten habe, verschwunden. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass sein Schwiegervater es nicht mehr ausgehalten habe und zur KDP zurückgegangen sei. Weil er als dessen Bürge von der PUK zur Verantwortung gezogen worden wäre, habe er sich in den folgenden zehn Tagen in B._______ vor seiner eigenen Partei versteckt. Der Sohn seines Nachbarn habe ihm eine Nachricht seiner Frau überbracht, wonach die PUK vorbeigekommen sei und das Haus durchsucht habe. In diesem Moment habe er gemerkt, dass ein Verbleib in B._______ für ihn zu gefährlich sein würde. Deshalb habe er sich in den folgenden drei Monaten in C._______, in den Bergen und in verschiedenen Dörfern aufgehalten, bis er einen Schlepper gefunden habe, mit dessen Hilfe er schliesslich ausser Landes habe gelangen können. A.d A.d.a Mit Eingaben vom 24. Juli 1999 teilte der Beschwerdeführer dem BFF mit, er habe erfahren, dass seine Ehefrau am 8. Juli 1999 von zwei Unbekannten, denen man eine Mitgliedschaft bei der KDP nachsage, vergewaltigt worden sei. Seine Frau sei danach zusammen mit den beiden Kindern in die Türkei geflohen, laufe jedoch Gefahr, wieder in den Nordirak zurückgeschoben zu werden. Er bitte deshalb D-7335/2006 die schweizerischen Behörden, seine Frau und die Kinder im Rahmen der Familienzusammenführung in die Schweiz einreisen zu lassen. A.d.b Mit Schreiben vom 23. August 1999 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, ein Familiennachzug in die Schweiz sei während eines noch hängigen Asylverfahrens an sich ausgeschlossen. Seine Ehefrau habe sodann die Möglichkeit, beim Büro des UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) in Ankara um Schutz zu ersuchen. Gestützt auf eine entsprechende Bestätigung des UNHCR- Büros in Ankara könne sie anschliessend bei den türkischen Behörden die Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung beantragen, welche ihr Schutz böte gegen eine Abschiebung in den Irak. Schliesslich bestehe für sie die Möglichkeit, ein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Ankara einzureichen, welches in der Folge durch das BFF geprüft würde. A.d.c Am 12. September 1999 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an das BFF. Darin teilte er mit, dass seine Frau zusammen mit den beiden Kindern wieder in den Nordirak zurückgeschoben worden sei. Nun bestehe wegen der Vergewaltigung die Gefahr, dass seine Frau von ihrem Bruder der Familienehre wegen getötet werde. Er sei deshalb dankbar für einen baldigen Entscheid über die Frage, ob er als politischer Flüchtling anerkannt werde oder nicht. B. Mit Verfügung vom 23. November 1999 - eröffnet am 29. November 1999 - stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Gesuchsablehnung führte es zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. C. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 1999 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 23. November 1999 durch seine damalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt stellte er D-7335/2006 den Antrag, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit, allenfalls die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2000 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig verwies er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 25. August 2000 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits unter Einbezug der Kinder K._______ und L._______ in der Empfangsstelle in M._______ ein Asylgesuch ein. Das BFF lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2002 wegen misslungener Glaubhaftmachung der Fluchtgründe ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Gegen diese Verfügung liess die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit den beiden Kindern am 27. März 2002 durch denselben Rechtsvertreter, welcher sich im vorliegenden Verfahren mit Mandatsanzeige vom 21. Dezember 2000 durch Vorlage der Vollmacht als neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgewiesen hatte, ebenfalls Beschwerde bei der ARK erheben (vgl. D-6935/2006). F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2001 ersuchte der Beschwerdeführer die ARK um Koordination seines Verfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau und Kinder. G. G.a Am 12. April 2002 liess der Beschwerdeführer ein als "beglaubigtes Doppel einer Verpflichtungserklärung" bezeichnetes Beweismittel D-7335/2006 in Form eines Originaldokuments vom 14. Januar 1997 mit einer Übersetzung ins Deutsche einreichen. G.b Als weiteres Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 ein "Antwortschreiben der kurdischen Territorialregierung" vom 15. Juni 2002 auf sein eigenes Schreiben vom 12. Juni 2002, ebenfalls mit einer deutschen Übersetzung, zu den Akten. H. H.a Auf Ersuchen des Instruktionsrichters der ARK vom 9. April 2002 hin forderte das BFF mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2002 die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde auf, zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) Bericht zu erstatten und entweder die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen. H.b In seinem Bericht vom 23. August 2002 an das BFF beantragte das Migrationsamt des Kantons F._______ den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie. H.c Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2002 in Anlehnung an den Bericht der kantonalen Behörde vom 23. August 2002 am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. H.d Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2002 bot der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer bis zum 4. Dezember 2002 laufenden Frist die Gelegenheit zur Replik auf die Vernehmlassung des BFF vom 12. November 2002. H.e Der Beschwerdeführer liess seine Sichtweise zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung mit Eingabe vom 4. Dezember 2002 ins Verfahren einbringen. Darin hielt er an seinen Begehren und Vorbringen in der Beschwerde fest und wies darauf hin, dass das BFF sich einer Stellungnahme im Asylpunkt vollständig enthalte. I. I.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. November 2005 brachte der Instruktionsrichter der ARK dem BFM die Beschwerde einschliesslich der Folgeeingaben zur Kenntnis und lud es zu einer Vernehmlas- D-7335/2006 sung oder zum Erlass einer neuen Verfügung bis zum 24. November 2005 ein. I.b Im Rahmen dieser Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 18. November 2005 den ursprünglichen Entscheid vom 23. November 1999 sowie gleichzeitig den Entscheid vom 22. Februar 2002 im Verfahren der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der beiden Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. I.c Auf die Anfrage des Instruktionsrichters vom 22. November 2005 hin, ob er angesichts der neuen Sachlage seine Beschwerde, soweit diese ohnehin nicht schon gegenstandslos geworden sei, allenfalls zurückziehen würde, hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2005 an der Beschwerde fest. J. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Dezember 2006 ein weiteres fremdsprachiges Dokument mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Im Begleitschreiben führte er diesbezüglich an, es handle sich um eine "Bestätigung der Auslandsektion der PUK", die ihm sein Mandant habe zukommen lassen. K. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren von der ARK. L. Mit Eingabe vom 13. Mai 2007 (Poststempel) bat unter anderem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer und die aktuelle Sicherheitslage in den drei von kurdischen Behörden kontrollierten Provinzen des Nordirak, die er angesichts der Meldungen über Bombenexplosionen und Selbstmordattentate als "allmählich gespannt" bezeichnete, um einen baldigen gutheissenden Entscheid. D-7335/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- D-7335/2006 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht- D-7335/2006 weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG als nicht erfüllt und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. In seinen Entscheiderwägungen hielt es in einem ersten Punkt (vgl. A12/10, Ziff. I.1. S. 4) fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Gefahr laufe, durch Exponenten der KDP oder - wegen der für den Schwiegervater eingegangenen Bürgschaft - der PUK verfolgt zu werden, entfalte keine Asylrelevanz. Einmal abgesehen von der Frage, ob es sich bei einer Verfolgung durch Parteikreise überhaupt um eine staatliche oder zumindest parastaatliche Verfolgung im asylrechtlichen Sinne handle, sei festzuhalten, dass vorliegend das Bestehen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das befürchtete Szenario einer Verfolgung durch eine der beiden Parteien könnte tatsächlich eintreten, so oder anders zu verneinen sei. In einem zweiten Teil der Begründung (vgl. A12/10, Ziff. I.2. S. 5) führte das Bundesamt sodann aus, die geäusserte Furcht vor Zufügung von Nachteilen durch Repräsentanten des Zentralstaates sei deshalb nicht begründet, weil der Beschwerdeführer aus dem kurdisch kontrollierten Gebiet des Nordirak stamme und eine Rückeroberung dieses Landesteils durch das Regime in Bagdad in absehbarer Zukunft unwahrscheinlich sei. Im dritten und letzten Teil (vgl. A12/10, Ziff. I.3. S. 4) seiner Argumentation zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hielt das Bundesamt fest, es sei schliesslich nicht zu übersehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der geltend gemachten Konfiguration insgesamt auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu einigen Fragen Anlass gäben. So sei einerseits nicht einzusehen, weshalb die KDP den Beschwerdeführer als einfaches PUK-Parteimitglied überhaupt so hartnäckig hätte verfolgen und gar mehrere - allerdings erfolglose - Anschläge auf ihn verüben und seine Entführung planen sollen. Auffallend sei sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die PUK immer herausgefunden habe, dass jedes Mal die KDP hinter diesen Machenschaften gestanden habe. Aus all diesen Gründen - so das sinngemässe (vgl. A12/10, S. 5 oben: "Demzufolge" ...) Schlussfazit D-7335/2006 des Bundesamts - erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in der Beschwerde und den Folgeeingaben auf den Standpunkt, er sei von der KDP, bei welcher es sich um eine mächtige Organisation im Nordirak handle, gezielt verfolgt worden und habe Grund zur Befürchtung, wegen seiner familiären Beziehungen zur KDP und insbesondere seiner für den Schwiegervater abgegebenen Verpflichtungserklärung als Bürge auch von der PUK, deren Mitglied er nichtsdestotrotz sei, verfolgt zu werden. Dass die Verursacher dieser Verfolgung nicht dem irakischen Staat zuzurechnen seien, dürfe nicht zum Ausschluss von der Rechtsstellung eines Flüchtlings führen. Mit Bezug auf die vom Bundesamt in der angefochtenen Verfügung angemeldeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner seiner Vorbringen wies er in seiner Eingabe vom 5. Februar 2001 (vgl. Bst. F hiervor) auf die von seiner Ehefrau in deren eigenem Verfahren geltend gemachten Behelligungen hin und regte an, die betreffenden Verfahrensakten aus prozessökonomischen Gründen beizuziehen. Unter Bezugnahme auf das am 8. Dezember 2006 eingereichte Bestätigungsschreiben der Auslandvertretung der PUK argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Mai 2007 dahin gehend, dass für ihn weiterhin die Gefahr bestehe, vonseiten der KDP behelligt zu werden, zumal die PUK gemäss ausdrücklicher Erklärung ihm keinen Personenschutz gewähren könne. Weiter sei zu bedenken, dass die Wiedervereinigung von PUK und KDP keine vollständige sei und etwa das Innenministerium klar von der PUK verwaltet werde, wohingegen das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft sowie dasjenige für Peshmerga-Angelegenheiten (Verteidigungsministerium) von der KDP kontrolliert würden. 4.3 Bei der Prüfung der Frage, ob das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unter dem Blickwinkel des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG irrelevant beziehungsweise als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG beurteilt hat, ist vorab zu klären, welche Bestandteile seines gesamten Sachvortrags der Beschwerdeführer überhaupt selber in eine kausale Verbindung mit der seinerzeitigen Ausreise und dem Schutzersuchen in der Schweiz beziehungsweise mit seiner persönlichen Einschätzung bringt, (auch) unter den heute in seiner nordirakischen Heimat herrschenden Verhältnissen (zum massgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft vgl. statt vieler EMARK 2006 Nr. 19 D-7335/2006 E. 4.1. S. 208) der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt zu sein. Als eigentliche Kernaussage erweist sich in dieser Beziehung die Erklärung des Beschwerdeführers in der kantonalen Anhörung, wonach er persönlich, einmal abgesehen von der KDP und deren Geheimdienst, keine Probleme in Kurdistan habe (vgl. A4/21, S. 12). Angesichts dieser klaren Aussage, die der Beschwerdeführer bereits am 7. April 1998 aus eigenem Antrieb und ohne erkennbaren äusseren Druck gemacht hat, besteht kein Anlass, im Einzelnen zu erörtern, ob das Bundesamt die übrigen Vorbringen wie namentlich die angebliche Gefahr von Behelligungen durch die PUK wegen der Verbürgung für den Schwiegervater oder durch den irakischen Zentralstaat wegen seiner Mitgliedschaft bei der PUK als nicht asylrelevant beziehungsweise als unglaubhaft erachtet hat. Zwar reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2002 ein als "Verpflichtungserklärung" bezeichnetes fremdsprachiges Dokument vom 14. Januar 1997 zu den Akten, gemäss dessen deutscher Fassung ihm unter anderem die Verantwortung übertragen wird für den Fall, sein Schwiegervater entferne sich aus dem Rayon der Stadt B._______ oder begehe eine Widerhandlung gegen die geltenden Vorschriften (vgl. Bst. G.a hiervor). In dem bloss ein halbes Jahr später eingereichten Schreiben der kurdischen Territorialregierung vom 15. Juni 2002 (vgl. Bst. G.b hiervor) erwähnt der unterzeichnende Polizeipräsident die "Durchsicht der Akte" des Beschwerdeführers, ohne jedoch in irgendeiner Weise anzudeuten, dass dabei Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Folge einer Bürgschaft für das Wohlverhalten des Schwiegervaters und dessen Verbleib auf dem Stadtgebiet von B._______ festgestellt worden wären. Ebenso lassen sich der am 8. Dezember 2006 eingereichten Bestätigung der PUK (vgl. Bst. J hiervor), aus dessen Kreisen der Beschwerdeführer aber ursprünglich eine Benachteiligung wegen der Bürgschaft für den Schwiegervater gefürchtet haben wollte (vgl. A1/8, S. 4; A4/21, S. 10 und 14 f.), irgendwelche Anhaltspunkte in diese Richtung entnehmen. Was das geltend gemachte Risiko von Behelligungen durch Repräsentanten des Zentralstaates betrifft, so vermochte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der Anhörung vom 7. April 1998 auf Rückfrage hin in keiner Weise zu substanziieren (vgl. A4/12, S. 15). Diesbezüglich ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass mit der Intervention der US-Armee und ihrer Verbündeten sowie der anschliessenden Besetzung ein grundlegender politischer Umsturz im Zentral- und Südirak einherging und die drei kurdischen Provinzen heute eine föderale Region unter dem Dach des Gesamtstaates bilden (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208). Es ist angesichts dessen im D-7335/2006 Folgenden lediglich zu prüfen, ob das hauptsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der KDP und deren Geheimdienst Parastin verfolgt wurde und ihm von dieser Seite ernsthafte Nachteile drohen, vom Bundesamt in der angefochtenen Verfügung richtig gewürdigt worden ist (vgl. A12/10, Ziff. I.1. S. 4 und Ziff. I.3. S. 5) beziehungsweise, ob sich deswegen aus heutiger Optik die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt. 4.3.1 Ob es das Bundesamt zu Recht als nicht genügend wahrscheinlich erachtet hat (vgl. A12/10, Ziff. I.1. S. 4), dass der Beschwerdeführer das Opfer von sein Leben, seine physische Integrität oder seine Freiheit gefährdenden Handlungen von Angehörigen der KDP werden könnte, kann dabei dahin gestellt bleiben. Bei eingehender Prüfung der einschlägigen Akten - insbesondere des Protokolls der Anhörung vom 7. April 1998 (A4/12) - erweisen sich die insoweit vom Bundesamt erhobenen Wahrheitszweifel (vgl. A12/10, Ziff. I.3. S. 5) nämlich als berechtigt. Mit seiner Argumentation in der Rekurseingabe und den eingereichten Dokumenten vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass sich diejenigen Sachumstände, denen im Rahmen einer Prüfung der Begründetheit seiner diesbezüglichen Befürchtungen allenfalls Bedeutung zugekommen wäre, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG) in der von ihm geschilderten Weise zugetragen haben. 4.3.1.1 Zunächst ist es kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Überfall auf das von ihm als Mitfahrer benutzte Fahrzeug am 6. (vgl. A4/12, S. 9 und 17) beziehungsweise am 7. Mai 1996 (vgl. A1/8, S. 4) unter den von ihm behaupteten Umständen als einziger Passagier unversehrt überstanden hätte. Vor allem mutet es unrealistisch an, dass der Beschwerdeführer durch keine der geschätzten 500 Kugeln, die von den vier unbekannten Männern abgegeben worden sein sollen, getroffen wurde. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer sich kaum unbemerkt aus dem Innern des Fahrzeugs hätte befreien können (vgl. 4/12, S. 9 und insbes. S. 12). Zudem ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seiner Sachdarstellung rundweg ausblendet, zu welchem Zeitpunkt sich die vier Männer vom Tatort entfernt haben, und wie er es genau schaffen konnte, während einer halben Stunde auszuharren, bevor er angeblich zusammen mit dem schwer verletzten Passagier in einem vorbeifahrenden Auto ins Spital gebracht werden konnte. D-7335/2006 4.3.1.2 In gleichem Masse rudimentär fielen seine Angaben zum Sprengsatz aus, der im folgenden Monat vor seiner Haustüre detoniert sein soll (vgl. A4/12, S. 9). So macht er geltend, dies sei der zweite Mordanschlag der KDP auf seine Person gewesen, schweigt sich aber gänzlich darüber aus, ob er sich im Zeitpunkt der Explosion überhaupt im Innern des Hauses befunden hat, und worauf es im Einzelnen zurückzuführen ist, dass keine Personen zu Schaden kamen. 4.3.1.3 Zu jenem angeblichen Bombenanschlag sowie auch zum erwähnten Vorfall vom 6. oder 7. Mai 1996 ist sodann in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zu betonen, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären wusste, aus welchen Quellen die PUK sichere Informationen gewinnen konnte, um die Täter jeweils dem Geheimdienst der KDP zuzuordnen (vgl. A4/12, S. 12). In gleicher Weise gilt dies in Bezug auf die Urheber der Drohbriefe, die der Beschwerdeführer im März oder April 1997 erhalten haben will (vgl. A4/12, S. 12 f.). Generell ist gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Tötungsversuche und Drohgebärden zusätzlich einzuwenden, dass ein offensichtliches Missverhältnis besteht zwischen der Tragweite der vom Beschwerdeführer behaupteten Aktivitäten als PUK-Mitglied (vgl. A4/12, S. 11) und Hilfsarzt im Spital von B._______ einerseits und der Vehemenz des angeblichen Vorgehens des KDP-Sicherheitsdienstes gegen seine Person andererseits. Zudem ist nicht verständlich, warum der Parastin nach zwei misslungenen Anschlägen im Mai und Juni 1996 von weiteren Tötungsversuchen hätte absehen und sich erst im Frühjahr 1997 mittels Drohbriefen wieder bemerkbar machen sollen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin wegen seiner angeblich weit reichenden Unterstützung der PUK unter Beobachtung der Geheimdienstleute gestanden haben will (vgl. A4/12, S. 13). 4.3.1.4 Keinen entscheidenden Beitrag zur Stützung der diesbezüglichen Vorbringen vermögen das Schreiben der kurdischen Territorialregierung vom 15. Juni 2002 und die Bestätigung der Auslandsektion der PUK vom 17. November 2006 zu leisten, welche beide vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden sind. Zum erstgenannten Dokument ist festzuhalten, dass darin dem Sinn nach die Wohnsitznahme im kurdischen Territorium von der Bereitschaft des Beschwerdeführers abhängig gemacht wird, einer allfälligen gerichtlichen Vorladung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe Folge zu leisten. Ein solcher Sachverhalt lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers in den D-7335/2006 beiden durchgeführten Befragungen auch bei grosszügiger Auslegung nicht entnehmen. Dies gilt in analoger Weise für die Bestätigung der Auslandsektion der PUK, insoweit dort von einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch Islamisten die Rede ist. Angesichts dieser inhaltlichen Ungereimtheiten erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob den beiden Dokumenten unter formellen Gesichtspunkten Beweiseignung zu bescheinigen wäre. 4.3.1.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den Akten des Asylverfahrens seiner Ehefrau und seiner Kinder nichts abzuleiten, das ihm für die Glaubhaftmachung seiner Gesuchsgründe dienlich sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nämlich im diesbezüglichen Beschwerdeurteil zum Schluss, dass die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht standhalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6935/2006 vom 21. Januar 2008). 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält es deshalb nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass der Beschwerdeführer zwei Tötungsversuche des KDP-Geheimdienstes im Jahre 1996 unbeschadet überstanden hat und seinem Heimatland aus Angst, einen weiteren Anschlag aus diesen Kreisen nicht zu überleben, entflohen ist. Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 4.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. Desgleichen braucht nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel eingegangen zu werden, da sich ohne vertiefte Prüfung zuverlässig erkennen lässt, diese vermöchten die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdefüh- D-7335/2006 rer einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An dieser Stelle ist schliesslich nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Ehefrau respektive der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers mit Urteil vom heutigen Tage in Bezug auf das Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6935/2006 vom 21. Januar 2008). Eine Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und eine Asylgewährung fallen somit ebenso wenig auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG in Betracht. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 5.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom 23. November 1999 ordnete das BFM am 18. November 2005 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Ob die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die daran geknüpfte Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter den heute bestehenden Sachumständen gerechtfertigt sind, ist an dieser Stelle nicht zu erörtern. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mittels Verfügung des BFM stünde dem Beschwerdeführer wiederum der Weg einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In einem solchen Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massga- D-7335/2006 be der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 55). Vorderhand aber ist in Bestätigung der Verfügung des BFM vom 18. November 2005 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist. Damit ist die Beschwerde im Umfang des Eventualbegehrens, wonach die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und allenfalls die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, als gegenstandslos zu betrachten. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Insoweit wären die Kosten des Verfahrens deshalb grundsätzlich ihm zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seinem Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Gemäss der von ihm eingereichten Fürsorgebestätigung vom 8. Dezember 1999 kann der Beschwerdeführer zudem als prozessual bedürftig gelten, weil in den diesbezüglichen Akten wie namentlich dem Bericht des kantonalen Migrationsamtes vom 23. August 2002 keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. 6.2 Im Eventualpunkt ist das Beschwerdeverfahren mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das BFM gegenstandslos geworden. Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die (teilweise) Gegenstandslosigkeit D-7335/2006 des Beschwerdeverfahrens durch das BFM bewirkt. Diesem sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde führenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, insoweit die Gegenstandslosigkeit im Eventualpunkt durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Nachdem keiner der beiden Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit vornehmen lässt. Wegen der bloss teilweisen Gegenstandslosigkeit rechtfertigt sich sodann eine hälftige Kürzung der Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der für Anwälte und nichtanwaltliche Vertreterinnen massgeblichen Bandbreite des Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist die dem Beschwerdeführer vom BFM auszurichtende Parteientschädigung alsdann auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-7335/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Verpflichtungserklärung, Antwortschreiben der kurdischen Territorialregierung) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; in Kopie zu den Akten) - das M._______ des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 20

D-7335/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.01.2008 D-7335/2006 — Swissrulings