Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7331/2017
Urteil v o m 2 0 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (…).
D-7331/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 27. August 2015 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 10. September 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 23. März 2017 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland verlassen, da er nicht Militärdienst leisten wolle. Als Nachweis seiner Identität reichte er eine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. November 2017 (Eröffnung am 27. November 2017) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Deren Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Haftbefehls, zwei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und ein Artikel zu den Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten – YPG) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 lehnte der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt wurde.
D-7331/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-7331/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie sei und vor seiner Flucht in B._______ (Provinz C._______; Syrien) gelebt habe. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er es unterlassen, sich nach Erreichen der Volljährigkeit zwecks Ausstellung eines Dienstbüchleins bei den Behörden zu melden. Eine diesbezügliche Aufforderung habe er nicht erhalten. Er habe stets befürchtet, auf der Strasse verfolgt und verhaftet zu werden, weshalb er sich die meiste Zeit bei seinen Grosseltern in der nahegelegenen Kleinstadt D._______ aufgehalten habe. Er sei zweimal nachts von Sicherheitsleuten verfolgt worden, als er auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Das eine Mal sei er von einem Kontrollposten aus verfolgt worden, das andere Mal sei man ihm bei der Grünfläche der Stadt hinterhergefahren. Er habe indes beide Male entkommen können. Überdies hätten ihn die Behörden zwei- bis dreimal zuhause gesucht. Er sei jedoch jeweils nicht dort gewesen. Die Beamten hätten sich erkundigt, weshalb er sich nicht gemeldet habe und seine Eltern hätten entgegnet, sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte. Während zwei Monaten habe er unbewaffnet für die YPG Wachdienst geleistet. Da seine Mutter erkrankt sei, habe er diese Tätigkeit jedoch aufgegeben. Er befürchte, von den YPG rekrutiert zu werden. Er habe in Syrien zwei Optionen gehabt. Entweder ständig auf der Flucht zu sein oder in den Militärdienst eingezogen zu werden.
D-7331/2017 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund seines Alters zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst eingezogen werde. Bis zu seiner Ausreise seien die syrischen Behörden jedoch nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn für den Militärdienst zu rekrutieren. Allein der Umstand, dass er sich vor einem etwaigen Einzug in den Militärdienst fürchte, begründe die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die zweimalige Verfolgung durch die Behörden sei zu wenig gezielt, zumal er wohl nicht als Herr A._______ erkannt und deswegen verfolgt worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Behörden eine Personenkontrolle hätten durchführen wollen, wovon viele weitere Bürger gleichermassen betroffen gewesen wären. Die allgemeinen Checkpoints und Kontrollen seien Ausdruck der allgemeinen Lage in Syrien, nicht aber eine gezielte asylrelevante Verfolgung. Die Befürchtung, durch die YPG rekrutiert zu werden, habe keine asylrelevante Bedeutung. Die Kriterien für eine Rekrutierung durch die YPG würden nicht auf Eigenschaften abzielen, welche gemäss Art. 3 AsylG geschützt würden, weshalb der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er seitens der YPG Rekrutierungsversuchen von asylrelevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre und die Niederlegung des Wachdienstes habe keine Verfolgung ausgelöst. 5.3 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, dass sich das SEM auf Mutmassungen und Spekulationen stütze. Nach syrischem Recht gelte er als Dienstverweigerer, weshalb er vom Regime verfolgt werde. Wäre er nicht geflohen, so befände er sich nun im Militärdienst oder in Haft. Als Wehrdienstverweigerer müsse er stets damit rechnen, verraten, entdeckt und festgenommen zu werden. Wenn ein Wehrdienstverweigerer nicht gefunden werde, so würden die Familienangehörigen behelligt. Es sei kein adäquater Schutz vor Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes vorhanden. Der Beschwerdeführer habe Syrien im dienstpflichtigen Alter verlassen, wodurch er sich strafbar gemacht habe. Die Strafen seien unverhältnismässig hoch, willkürlich und werden ohne Gerichtsprozess verhängt. Da er sich weder ein Dienstbüchlein habe ausstellen lassen, noch sich für die Aushebung gemeldet habe, sei er zur Fahndung ausgeschrieben. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Diensttauglichkeit sprächen.
D-7331/2017 Die syrischen Militärbehörden würden auch in den von Kurden kontrollierten Gebieten Personen rekrutieren und nach Dienstverweigerern suchen. Seit Herbst 2014 habe die syrische Armee die Mobilisierungsmassnahmen intensiviert. Gleichzeitig sei auch die Suche nach Refraktären verstärkt und es seien mobile Checkpoints errichtet worden. Ferner würden anhand von Listen, die auch an den Checkpoints und an der Grenze genutzt würden, Razzien durchgeführt. Die behördliche Suche und Verfolgung seien gegen bestimmte Personen und Alterskategorien gerichtet. Viele junge Männer seien an solchen Checkpoints eingezogen worden. Der Beschwerdeführer gehöre ebenfalls zur Kategorie der Gesuchten, weshalb er sich der Kontrolle an Checkpoints entzogen habe. Auch die YPG würde Zwangsrekrutierungen vornehmen. Solche Massnahmen seien mittlerweile verstärkt worden. Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese Massnahmen nicht asylrelevant seien, sei unrichtig, da eine Weigerung schlimme Folgen für Leib und Leben haben könne. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die YPG sei nur eine Frage der Zeit. In anderen Fällen seien Syrer, welche illegal und im wehrdienstfähigen Alter ausgereist seien als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden, weshalb auch er in Anwendung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit als Flüchtling anzuerkennen sei. Hinsichtlich der Situation von Rückkehrern, welche im wehrdienstfähigen Alter ausgereist seien, seien spezifische Sachverhaltsermittlungen zu tätigen. Aus diesen Feststellungen könnte abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eingezogen und im Kampf eingesetzt würde. 6. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Es wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass allein der Umstand, sich vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst zu fürchten, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-5587/2017; E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.1). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich zum Militärdienst aufgefordert wurde und aufgrund seiner Weigerung mit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert wäre. Vielmehr handelt es
D-7331/2017 sich um eine blosse Vermutung, welche er im Wesentlichen auf sein dienstpflichtiges Alter abstützt. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sämtlicher Männer im dienstpflichtigen Alter ist jedoch zu verneinen. Auch der Beschwerdeschrift lassen sich keine substanziierten Anhaltspunkte entnehmen, wonach der Beschwerdeführer konkret als Wehrdienstverweigerer betrachtet und verfolgt werde, zumal grösstenteils allgemeine Ausführungen gemacht werden, ohne direkte Bezüge zu konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Ereignissen. Auch aus dem in Kopie eingereichten Marsch- respektive Haftbefehl ergibt sich keine Gefährdung. Zum einen liegt das Dokument nur in Kopie vor, weshalb dessen Beweiswert äusserst gering ist. Zum andern wird aus der Beschwerdeeingabe nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in Besitz dieses Dokuments gelangt ist, was weitere Zweifel an dessen Echtheit aufkommen lässt. 6.2 Hinsichtlich der Furcht, von den YPG (zwangs-)rekrutiert zu werden, kann auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 verwiesen werden, wonach bei Personen, welche sich weigern, Dienst zu leisten, von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Zudem handelt es sich auch hier um eine bloss vage Befürchtung des Beschwerdeführers. 6.3 Ferner führen in der Regel weder die illegale Ausreise aus Syrien noch die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland zu einer begründeten Furcht, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5587/2017; E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4). 6.4 Auch aus dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass anderen syrischen Asylsuchenden in vergleichbaren Fallkonstellationen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich Ergebnisse anderer Asylverfahren aufgrund der Einzelfallbezogenheit kaum auf andere Fälle übertragen lassen und es ohnehin grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-7331/2017 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7331/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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