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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2009 D-7330/2008

23 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,207 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7330/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Januar 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz); Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A.________, geboren[...], Afghanistan, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2008 N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7330/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Januar 2008 verliess und über den Iran, die Türkei und Griechenland sowie weitere ihm unbekannte Länder schliesslich im März 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 26. März 2008 um Asyl ersuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass im Auftrag des BFM beim Beschwerdeführer im Kantonsspital B._______ eine medizinische Handknochenaltersanalyse vorgenommen wurde, dass im entsprechenden Bericht vom 3. April 2008 ausgeführt wurde, das Handskelett des Beschwerdeführers weise ein Knochenalter von 19 Jahren auf, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.________ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass dem Beschwerdeführer am gleichen Tag im Rahmen einer Nachbefragung das rechtliche Gehör zur behaupteten Minderjährigkeit gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer darauf beharrte, minderjährig zu sein, dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. April 2008 direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen (EVZ/ direkte Bundesanhörung) im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, in D._______ (Iran) geboren und dort aufgewachsen, dass seine Eltern im Jahr 2004 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien, D-7330/2008 dass er in der Folge bei seinem mit einer Iranerin verheiraten Bruder mit einer provisorischen, alle neun Monate zu erneuernden Aufenthaltsbewilligung gelebt habe, dass er im Frühling 2007 das 17- respektive 18-jährige Mädchen R. kennen gelernt habe, welches in der Nachbarschaft bei ihren strenggläubigen Eltern gewohnt habe, dass sich zwischen ihnen eine Liebesbeziehung entwickelt habe, sie beide indes zu jung für eine Heirat gewesen seien, dass er eines Tages von R. in ihr Elternhaus eingeladen worden sei, dass es bei seinem Besuch zwischen ihm und R. zu intimen Kontakten gekommen sei, dass R. ihm in der Folge vorgeworfen habe, sie entjungfert zu haben, dass er ihr erst versprochen habe, alles in Ordnung zu bringen, ehe er nach Hause gegangen sei, dass am Abend desselben Tages der Vater, der Bruder und weitere männliche Verwandte von R. bei seinem Bruder, wo er gewohnt habe, vorbeigekommen seien, dass es zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf er bewusstlos niedergefallen und erst im Spital wieder aus seiner Ohnmacht erwacht sei, dass ihm von seinem Bruder mitgeteilt worden sei, die Familie von R. habe ihn bei den Behörden wegen der ausserehelichen Beziehung angezeigt, was im Iran schwer bestraft werde, dass er sich vor diesem Hintergrund in der Folge zur Ausreise entschlossen habe und unterwegs nach Teheran von den Ordnungskräften aufgegriffen, in ein Ausschaffungslager gebracht und ungefähr Mitte Dezember 2008 nach Afghanistan abgeschoben worden sei, dass er in Afghanistan bei seinem Onkel und dessen Familie in E._______ untergekommen sei, D-7330/2008 dass anlässlich eines Besuchs seines Bruders in E._______ dieser ihm mitgeteilt habe, die Familienmitglieder von R. hätten Kenntnis von seinem Aufenthalt in Afghanistan und würden ihn bald dort suchen, dass er aus diesem Grund Afghanistan verlassen und im Westen Zuflucht gesucht habe, dass er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung das rechtliche Gehör hinsichtlich seiner Kenntnisse über dessen Einreise in die Schweiz von Frankreich her und zur Rückübernahme-Zusicherung der französischen Behörden gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund konkreter Indizien (u. a. physische Reifemerkmale, medizinische Handknochenaltersanalyse, Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsbzw. Reisepapiere) hege es ernsthafte Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit, weshalb es von dessen Volljährigkeit ausgehe, dass Frankreich alsdann ein sicherer Drittstaat sei und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass keine Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten und er auch keine enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen habe, dass der Beschwerdeführer die Anforderung der offensichtlichen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprächen, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, D-7330/2008 dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 den französischen Behörden übergeben wurde (Vollzugs- und Erledigungsmeldung der damals zuständigen kantonalen Behörde vom 26. Mai 2008), dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 erneut in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.________ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM gemäss einer internen Notiz vom gleichen Tag die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nunmehr als glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, wo ihm in der Person von R. B., [...], eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 direkt zu den Asylgründen anhörte, dass sich der Beschwerdeführer bei den beiden Anhörungen (EVZ/ direkte Bundesanhörung) auf dieselben Gründe wie anlässlich seines ersten Asylgesuchs berief, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erneut auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFM – ohne irgendwelche Ausführungen im Zusammenhang mit der nunmehr als glaubhaft erachteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu machen – zur Begründung dasselbe wie in der Verfügung vom 24. April 2008 ausführte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, D-7330/2008 dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, abgewiesen und weiter festgehalten wurde, eine eventuell bereits erfolgte respektive künftig erfolgende Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde sei dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG offen zu legen, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2008 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei ausdrücklich nach Frankreich weggewiesen worden, welches das Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) unterzeichnet habe, dass diese Übereinkommen seit dem 6. September 1990 in Kraft stehe, D-7330/2008 dass die sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in Frankreich mit denen in der Schweiz vergleichbar seien, dass sich das BFM vor diesem Hintergrund in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Wegweisung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Minderjährigkeit nicht speziell geäussert habe, dass den Akten auch entnommen werden könne, dass es sich beim bereits 16-jährigen Beschwerdeführer nicht um ein Kind gehandelt habe, das ständiger Betreuung durch Erwachsene bedurft hätte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz (erst seit März 2008) nicht auf eine dermassen starke Integration hinweise, als dass eine Wegweisung nach Frankreich nicht mehr zumutbar gewesen wäre, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Fachstelle für Minderjährige des Kantons G._______ die Verfügung des BFM lediglich mit einem Schreiben an ihn weitergeleitet, er diesen Brief und den Entscheid nicht verstanden habe und ihm trotz Anrufs bei der Fachstelle der Entscheid weder erklärt noch ihm geholfen worden sei, aufgrund der Rücksprache bei der verantwortlichen Person der Fachstelle am 27. November 2008 nicht gehört werden könne, dass dem Beschwerdeführer im ersten Verfahren der Nichteintretensentscheid mit der Wegweisung nach Frankreich mündlich vom Dolmetscher eröffnet worden sei und es daher unglaubhaft wirke, wenn er geltend mache, ihm sei die Tragweite des zweiten – gleichen – Entscheides nicht bekannt gewesen, dass eine allfällige medizinische Betreuung auch in Frankreich erfolgen könne, dass mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2008 dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 (Poststempel) seine Stellungnahme einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG D-7330/2008 i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren als Minderjähriger zu betrachten ist, dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an seiner Urteilsfähigkeit geben würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ferner berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- D-7330/2008 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb auf das entsprechende Begehren mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das BFM gemäss Rubrum seiner angefochtenen Verfügung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging und diesem folgerichtig auch eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass es indessen in den Erwägungen seines Entscheids weder in verfahrensrechtlicher noch namentlich in materieller Hinsicht auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einging, dass das Bundesamt damit die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt hat (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264), dass indessen dieser Mangel – nachdem sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2008 einlässlich mit der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat und dieser Gelegenheit hatte sich in seiner Replik vom 14. Dezember 2008 zu den diesbezüglichen Ausführungen zu äussern – als nachträglich geheilt betrachtet werden kann, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An- D-7330/2008 gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich unbestritten ist, dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die französischen Behörde geltend gemacht hat, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter anderem ausführt, er sei in Frankreich dreimal auf einem Polizeiposten gewesen und habe ein Asylgesuch gestellt, indes habe man ihn einfach weggeschickt, dass diese Schilderungen – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – indes nicht den Schluss zulassen, Frankreich sei die Qualifikation eines sicheren Drittstaats abzusprechen, hielt sich der Beschwerdeführer im Mai 2008 doch während einigen Tagen im Grenzgebiet Frankreichs zur Schweiz auf, ehe er die Gelegenheit zur erneuten Einreise in die Schweiz wahrnahm, dass ihm mithin in diesem Zeitraum die Möglichkeit offen gestanden hätte beziehungsweise es ihm unbenommen geblieben wäre, ein Asylgesuch allenfalls an einem anderen Ort innerhalb Frankreichs zu stellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 daran auch nichts zu ändern vermögen beziehungsweise er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – in seiner Replik versucht, seinen Schilderungen mehr Nachdruck zu verleihen, indem er unter anderem ausführt, nach mehrfachen vergeblichen Versuchen beim gleichen Polizeiposten, ein D-7330/2008 Asylgesuch zu stellen, hätte er während mehreren Nächten in Warteräumen von Bushaltestellen zubringen und sich davon ernähren müssen, was Leute in den Abfalleimer geworfen hätten, während sie auf den Bus warteten, dass ferner keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass in der Schweiz unbestrittenermassen keine Angehörige des Beschwerdeführers leben, und er auch keine enge Beziehung zu in der Schweiz lebenden Personen hat, dass die Vorinstanz mit dem Verweis auf die Begründung im unangefochten gebliebenen ersten Nichteintretensentscheid vom 24. April 2008 (offenkundig haltlose Verfolgungsvorbringen) festhielt, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht zutage trete, zumal dem vorliegenden Verfahren dieselben Asylgründe wie im vorangegangenen Verfahren zugrunde liegen würden, dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unterlässt, hierzu irgendwelche Ausführungen zu machen, dass sodann die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung weder etwas Substanzielles entgegen zu setzen vermag noch die in diesem Zusammenhang von ihm geäusserten Befürchtungen (Frankreich werde ihn nach Afghanistan zurückschaffen, wo ein Onkel lebe, der ihn weggeschickt habe) begründet sind, dass der Beschwerdeführer mit den übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit sowie den Umständen rund um die Entscheidseröffnung, worin er eine unzulässige Einschränkung seiner Verfahrensrechte respektive implizit eine Rückgängigmachung des ergangenen Nichteintretensentscheids zu erblicken meint, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, D-7330/2008 dass zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2008 zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Frankreich oder einem anderen Schengen-Staat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen, dass Frankreich das Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) am 7. August 1990 ratifiziert hat, und die KRK in Frankreich am 6. September 1990 in Kraft getreten ist, D-7330/2008 dass aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers somit keine Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung in dieses Land sprechen, dass insbesondere die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Frankreich nicht entgegen stehen (vgl. Art. 24 KRK), dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2008 verwiesen werden kann, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Frankreich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Verfügung vom 24. November 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen wurde, dass zwischenzeitlich keine solche Veränderung eingetreten ist, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb ihm trotz der im vorliegenden Verfahren notwendigen Heilung eines vorinstanzlichen Mangels (Verletzung der Begründungspflicht; vgl. EMARK 2003 Nr. 5 S. 33 ff.) keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7330/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 14

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