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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2008 D-7326/2006

20 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,938 parole·~30 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 27. September 1999 i.S. Asyl und Weg...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7326/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Madeleine Hirsig- Vouilloz, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher und Notar, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. September 1999 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7326/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 31. Oktober 1988 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das BFF wies mit Verfügung vom 9. Januar 1992 sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. Juni 1994 ab. Gemäss einer Mitteilung der C._______ vom 22. Juli 1994 verschwand der Beschwerdeführer nach dem zweitinstanzlichen Asylentscheid. A.b Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Aussagen die Türkei am 13. Juni 1997 und reiste am 17. Juni 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle von einem unbekannten Drittland her in die Schweiz ein, wo er durch seinen Rechtsvertreter am 20. Juni 1997 ein schriftliches Asylgesuch stellte. Am 26. Juni 1997 erfolgte eine Kurzbefragung in D._______. Das BFF befragte den Beschwerdeführer am 2. Juli 1997 zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuches nach E._______ begeben und dort im August 1994 ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei im Juli 1996 abgelehnt worden, worauf er sich im August 1996 in die Türkei zurückbegeben habe. Sein Cousin D. S. (...) habe ihn dort im September 1996 gewarnt, dass er gesucht werde. Er sei mit der Identitätskarte seines ihm ähnlich sehenden Bruders in eine Polizeikontrolle geraten und nach seinem (eigenen) Verbleib gefragt worden. Dabei habe er festgestellt, dass die Behörden eine Namensliste gehabt hätten, auf der er aufgeführt gewesen sei. Aus Angst vor einer Festnahme durch die Behörden sei er im Juni 1997 in die Schweiz ausgereist. Ausserdem habe er seinen Militärdienst noch nicht geleistet. Falls er diesen absolviere, würde er gegen andere Kurden eingesetzt werden. Bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz habe er Kontakte mit der Organisation F._______ gehabt und diese mit Geld unterstützt. Er habe an Demonstrationen teilgenommen. Insbesondere habe er sich 1993 an der Demonstration vor der türkischen Botschaft in Bern beteiligt, bei welcher ein Demonstrant von einem Botschaftsangehörigen erschossen worden sei. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer in der Folge verschiedene Dokumente als Beweismittel ein. D-7326/2006 A.c Am 18. August 1997 forderte das BFF den Beschwerdeführer auf, seine Teilnahme an der Demonstration vor der türkischen Botschaft in Bern durch Zeitungsartikel oder Videoaufzeichnungen zu belegen. Mit Eingabe vom 12. September 1997 teilte sein Rechtsvertreter mit, sein Mandant sei dazu nicht in der Lage. Deshalb seien die bereits eingereichten Bestätigungen von Landsleuten zu berücksichtigen. Im Weiteren beantrage er, es sei eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. A.d Auf Anfrage des BFF teilten die G._______ Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 11. August 1994 in E._______ eingereist und am 22. Juli 1996 nach Unbekannt weggezogen sei; er habe sich damit der bereits geplanten Abschiebung entzogen. A.e Am 24. Februar 1999 beauftrage das BFF die H._______ mit Abklärungen im vorliegenden Fall. Am 30. Juni 1999 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt. Dieser äusserte sich durch seinen Vertreter mit Eingaben vom 12. und 26. Juli 1999 und reichte Dokumente als Beweismittel ein. A.f Mit Schreiben vom 27. Juli 1999 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in Aktenauszüge aus dem G._______ Asylverfahren gewährt. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 1999. A.g Am 20. September 1999 stellte das BFF dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss die Akten des ersten und des zweiten Asylverfahrens zu. Für die Akten des ersten abgeschlossenen Asylverfahrens erhob es per Nachnahme eine Gebühr von Fr. 35.50 zuzüglich Porto - insgesamt Fr. 48.50 - zu Lasten des Rechtsvertreters. B. Mit Verfügung vom 27. September 1999 - eröffnet am 28. September 1999 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe weder im Rahmen des ersten Asylverfahrens, welches mit Urteil der ARK vom 9. Juni 1994 abgeschlossen worden sei, noch anlässlich der in der Empfangsstelle durchgeführten Kurzbefragung des zweiten Asylverfahrens Aktivitäten für die F._______ und D-7326/2006 Demonstrationsteilnahmen erwähnt. Auch im G._______ Asylverfahren habe er solche Aktivitäten nicht erwähnt. Es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der Mitte 1993 stattgefundenen Demonstration vor der türkischen Botschaft in Bern nicht bereits im damals laufenden Beschwerdeverfahren vorgebracht habe, falls er tatsächlich in den Medien als Teilnehmer erkennbar gewesen sei. Auch anlässlich von Kontakten mit dem BFF und der .C._______ im Juli 1994 zur Regelung seiner Ausreise beziehungsweise der Abrechnung seines Sicherheitskontos habe der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Aussagen gemacht. Desgleichen habe er in der Empfangsstelle bei der Kurzbefragung im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keine entsprechenden Aussagen gemacht. Somit seien die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er sich während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und als Demonstrationsteilnehmer an der Kundgebung vom Juni 1993 vor der türkischen Botschaft in Bern in den Medien erkennbar gewesen sei, als unglaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe behauptet, in der Türkei gesucht zu werden. Gemäss den Abklärungen der H._______ (...vom 22. Juni 1999) bestünden in der Türkei aber weder ein gemeinrechtliches noch ein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer. Hingegen hätten die Abklärungen ergeben, dass er von der Gendarmerie von I._______ gesucht werde, weil er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. Die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten werde in der Regel durch die Spezialeinheiten von Armee und Polizei vorgenommen. Diese Spezialeinheiten seien durchwegs aus nationalistisch eingestellten türkischen Staatsangehörigen zusammengestellt, weshalb ein allfälliger militärischer Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei - wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstversäumnis - keinen asylrechtlich relevanten Nachteil für den Beschwerdeführer darstelle. Was die behaupteten exilpolitischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Besetzung des türkischen (recte: griechischen) Konsulats in Zürich betreffe, so werde im eingereichten Zeitungsartikel (J._______) vom 17. Februar 1999 der Name des Beschwerdeführers nicht genannt und das Foto sei nicht derartig eindeutig, dass eine Identifikation zweifelsfrei möglich sei. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Ausland sei aber nur dann auszugehen, wenn diese offenkundig den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangt seien, der Betreffende in Medienerzeugnissen unverwechselbar als militanter Aktivist D-7326/2006 namentlich erkennbar sei oder eine Kaderfunktion ausübe. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Diese Beurteilung werde dadurch bestätigt, dass die Abklärungen der H._______, welche nach der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Besetzung des griechischen Konsulats in Zürich erfolgt seien, mit Ausnahme des erwähnten militärrechtlichen Verfahrens nichts Nachteiliges gegen den Beschwerdeführer ergeben hätten. Vor diesem Hintergrund entbehrten sämtliche eingereichten Schreiben, mit welchen der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgung in seinem Heimatstaat beweisen wolle, jeglicher Beweiskraft. Nach dem Gesagten erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 28. Oktober 1999 an die ARK stellte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung des BFF vom 27. September 1999 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Flüchtling ist. 3. Dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. 5. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. Die Zwischenverfügung des BFF vom 20. September 1999 sei im Kostenpunkt aufzuheben. Das BFF sei zu verpflichten, dem Unterzeichneten die erhobenen Fr. 48.50 inkl. Porto und Nachnahmegebühr zurückzuerstatten. 7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes." Auf die Begründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente, auf die Beweisanträge sowie auf die weiteren Eingaben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 1999 wies der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes ab und verwies die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR D-7326/2006 172.021) in den Endentscheid; antragsgemäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 1999 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. F.a Am 23. Dezember 1999 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz die türkische Staatsangehörige Z. D., welche am 20. Juni 1996 als Flüchtling anerkannt worden war und Asyl erhalten hatte. Sie besitzt eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Luzern. F.b Am 15. September 2003 wurde mit Urteil des K._______ die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2005 orientierte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über die Scheidung und gab ihm Gelegenheit, sich dazu sowie zu allfälligen, in der Zwischenzeit eingetretenen entscheidwesentlichen Umständen zu äussern. G.b Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2005 vorbringen, das L._______ prüfe zurzeit die allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Frage, ob er im Besitze der Aufenthaltsbewilligung bleibe beziehungsweise ob diese verlängert werde, sei eine für das Asylbeschwerdeverfahren wichtige Vorfrage. Er ersuche deshalb um Sistierung des Asylbeschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sollte eine Sistierung nicht als opportun erscheinen, sei die Frist für eine Stellungnahme bis nach gewährter Einsicht in die Akten des L._______ zu erstrecken. H. Mit Eingabe vom 31. August 2005 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das L._______ seinem Mandanten mit Schreiben vom 29. August 2005 zur beabsichtigten Verweigerung der Verlängerung dessen Aufenthaltsbewilligung das rechtliche Gehör D-7326/2006 gewährt habe. Sollte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung tatsächlich verweigert werden, müsste die kumulierte langjährige Anwesenheit sowohl in der Schweiz als auch in E._______ als eine schwerwiegende persönliche Notlage angesehen werden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Da sich die Frage der Wegweisung erst dann überhaupt stellen könne, wenn die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden sollte, müsse das Asylbeschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sistiert werden. I. Mit Verfügung des L._______ vom 27. September 2007 wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B verweigert. Diese Verfügung wurde bei den zuständigen Behörden angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In materieller Hinsicht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Asylgesetzes - mithin am 1. Oktober 1999 - hängigen Verfahren das neue Recht (Art. 121 Abs. 1 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 107 AsylG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen des Bundesamtes betreffend D-7326/2006 Asyl und ist auch für die Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid der Vorinstanz über die Akteneinsicht nach abgeschlossenem Verfahren sachlich zuständig. Das als nicht selbständig anfechtbare "Zwischenverfügung" bezeichnete Schreiben des BFF vom 20. September 1999 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt wegen der darin enthaltenen Kostenauflage, die letztendlich den Beschwerdeführer trifft, in materieller Hinsicht eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG dar, welche gemäss Art. 44 VwVG grundsätzlich mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden kann. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Aus prozessökonomischen Gründen ergeht über das Beschwerdeverfahren betreffend Asyl- und Wegweisung sowie über dasjenige bezüglich Kostenauflage ein gemeinsames Urteil. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen betreffend Asyl und Wegweisung sowie Kostenauflage berührt, weshalb seine Legitimation gegeben ist; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 2.2 Da sich die Frage der Wegweisung und deren Vollzuges im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht stellt (vgl. E. 7.2 nachfolgend), wird das Gesuch um Sistierung des Asylbeschwerdeverfahrens abgewiesen. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zu ergänzenden Äusserungen wird ebenfalls abgewiesen, weil in der Eingabe vom 26. August 2005 keine Gründe genannt werden, inwiefern zur Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl noch Stellung genommen werden will, und es Sache der zuständigen Ausländerbehörden ist, bei einer allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden. D-7326/2006 3. Vorab ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen war. Ausschlaggebend ist aber, dass an den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Einsicht in die eigenen Personendaten nach abgeschlossenem Verfahren keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 7 E. 2c S. 52). Der Beschwerdeführer hatte ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten seines ersten Asylverfahrens, zumal auch die Vorinstanz diese Akten selbst beizog, andernfalls die Feststellung des BFF in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, gar nicht möglich gewesen wäre. Da die Vorinstanz praxisgemäss keine Gebühren für die Einsicht in Akten verlangt, die im weitesten Sinn als Grundlage eines hängigen Verfahrens herangezogen werden, ist die vom BFF angeordnete Kostenauflage in der Höhe von Fr. 48.50 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen, beim Rechtsvertreter per Nachnahme erhobenen Betrag dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückzuerstatten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem ihm zwar Akteneinsicht gewährt, aber keine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden sei und er somit keine Gelegenheit gehabt habe, vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung eine Stellungnahme abzugeben. 4.2 Der Anspruch auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG, wonach eine Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen der von der Verfügung Betroffene sich nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte, bezieht sich gemäss herrschender Lehre und Praxis auf sämtliche Fragen der Tatbestandsaufnahme, soweit sie sich für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts als wesentlich und für die zu treffende Entscheidung als ausschlaggebend darstellen; bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung ist dem Betroffenen demgegenüber in der Regel vorgängig keine Stellungnahme einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen durchaus unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzu- D-7326/2006 stützen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 314, S. 115). Ein Anspruch eines Asylsuchenden, sich vor Erlass einer entsprechenden Verfügung durch das BFM zur rechtlichen Würdigung seiner Asylvorbringen, namentlich zu deren Subsumption unter Art. 3 AsylG äussern zu können, lässt sich mithin aus Art. 30 Abs. 1 VwVG nicht ableiten. Im Weiteren ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG auch nicht ein Anspruch eines Asylsuchenden, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Allenfalls kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylsuchenden - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 S. 111 ff.). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den in Art. 29 VwVG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG selber wahrgenommen; indem ein Asylsuchender im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil. Damit stellt die Anhörung eines Asylsuchenden zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Auch wenn das BFF auf ein frühzeitig gestelltes Akteneinsichtsgesuch hin die Akten ohne triftigen Grund erst kurz vor dem Entscheidversand zustellt, verletzt dies den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, widerspricht jedoch dem Grundsatz der Verfahrensfairness sowie der Verfahrensökonomie (vgl. EMARK 2001 Nr. 8 S. 49 ff.). Vorliegend stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsichtsgesuche am 16. Juli 1997 und 2. August 1999 (vgl. B13/1 und B28/1). Akteneinsicht wurde ihm am 20. September 1999 gewährt, der Entscheid erging sieben Tage später. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Rechtsvertreter bei der direkten Anhörung anwesend war (vgl. B9/5, S. 1) und ihm mehrere Male das rechtliche Gehör zu Abklärungen gewährt wurde (vgl. B24/3, B27/2), weshalb er über wesentliche Verfahrensvorgänge bereits informiert war und somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. D-7326/2006 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Gemäss EMARK 1993 Nr. 3 S. 11 kommt den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe zwar nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim Bundesamt diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. D-7326/2006 Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Juni 1997 in der Empfangsstelle erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, 1993 an der Demonstration vor der türkischen Botschaft in Bern beteiligt gewesen zu sein. Desgleichen brachte der Beschwerdeführer bei der Kurzeinvernahme in der Empfangsstelle nicht vor, für die PKK exilpolitisch tätig gewesen zu sein, obwohl ihn dies - hätte sich der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens tatsächlich für diese Organisation engagiert - bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevanter Verfolgung hätte aussetzen können. Die Teilnahme an der Demonstration in Bern vor der türkischen Botschaft sowie exilpolitische Tätigkeiten während des ersten Asylverfahrens machte er erst bei der Anhörung durch das BFF geltend. Angesichts der vom Befrager in der Empfangsstelle gestellten Frage nach anderen Verfolgungsgründen (vgl. B1/8, S. 4) und des Umstandes, dass die Teilnahme an der Demonstration in Bern und die exilpolitischen Tätigkeiten einen wesentlichen Bestandteil des zweiten Asylgesuches darstellen, ist das vorerwähnte Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und lässt auf die Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen schliessen. 6.2 6.2.1 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die türkischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; D-7326/2006 Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 6.2.2 In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei dessen Rückweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal sich der Beschwerdeschrift weder Hinweise noch den Akten Beweismittel entnehmen lassen, der Beschwerdeführer hätte sich in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgen würden. 6.2.3 Zum Beweis seiner Teilnahme an der Demonstration im Bern im Jahre 1993 beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme von T. M., I. Y. und U. A. als Zeugen. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei diesen Personen handle es sich um anerkannte Flüchtlinge, weshalb von ihrer Glaubwürdigkeit auszugehen sei; diese Personen könnten seine Teilnahme an besagter Demonstration bezeugen. Bei der Zulassung der Beweismittel ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die angebotenen Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn einerseits aufgrund bereits abgenommener Beweise (in casu die Aussagen des Beschwerdeführers) der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 82 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111, S. 39 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 D-7326/2006 Ib 505 f.). Anderseits müssen die angebotenen Beweise tauglich sein, den behaupteten Sachverhalt zu beweisen, andernfalls können die entsprechenden Beweisanträge von vornherein abgewiesen werden. Aus dem Dossier von I. Y. - der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 22. Dezember 1999 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, in der die wesentlichen Gründe aufgeführt sind, Stellung - lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass sich dieser an der besagten Demonstration beteiligte und dabei von der Polizei verhaftet wurde; die Asylgewährung steht in keinem Zusammenhang damit. Besteht demnach kein Beweis für die Teilnahme von I. Y. an besagter Kundgebung, so kann dieser auch nicht die Teilnahme des Beschwerdeführers bezeugen. Im Weiteren ergibt sich aus den Asylakten von U. A., dass die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in der Türkei feststellte. Die Anerkennung als Flüchtling und die vorläufige Aufnahme erfolgten nur wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Teilnahme an der erwähnten Kundgebung). U. A. erhob gegen diesen Entscheid keine Beschwerde, womit rechtskräftig feststeht, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens unglaubhafte Aussagen machte. Die Aussagen von T. M., der ebenfalls wegen der Teilnahme an der Demonstration vom 24. Juni 1993 zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, wurden im vorinstanzlichen Verfahren als unglaubhaft erachtet, soweit sie sich auf die Vorfluchtgründe bezogen. Dies wurde mit Urteil der ARK bestätigt. Zudem sollen U. A. und T. M. zum politischen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers gehören, weshalb beide als befangen zu bezeichnen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Zeugeneinvernahme entbehrlich; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Da nach dem Gesagten keine Hinweise für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der fraglichen Kundgebung im Jahre 1993 bestehen, wird auch der Antrag auf Edition von Fernsehberichten und Zeitungsausschnitten durch das BFF über die Demonstration vor der türkischen Botschaft in Bern abgewiesen. 6.2.4 Was die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz (Teilnahme an der Besetzung des griechischen Konsulats in Zürich am 16./17. Februar 1999) betrifft, so kann daraus nicht gefolgert werden, er habe sich bereits in der Türkei in der von ihm ausgeführten Weise für die PKK betätigt. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei ablei- D-7326/2006 ten, sondern allenfalls ein Interesse am politischen Geschehen in der Türkei. Der Beschwerdeführer legt - wie bereits erwähnt - nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer linksextremen türkischen Organisation oder kurdischen Separatistenorganisation zu arbeiten, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass die türkischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt Notiz genommen haben. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, auf welchem Weg die türkischen Behörden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland als linksextremen oder separatistischen Aktivisten identifizieren könnten, zumal dessen Identifizierung aufgrund der im eingereichten Zeitungsartikel J._______ vom 17. Februar 1999 publizierten Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer nicht klar erkenntlich ist - und auch im Begleittext nicht namentlich erwähnt wird - unwahrscheinlich erscheint. Eine Gefährdung ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Umstandes auszuschliessen, dass die Botschaftsabklärung - die entsprechende Antwort datiert vom 22. Juni 1999 - in der Zeit nach der Publikation des Zeitungsartikels vom 17. Februar 1999 vorgenommen wurde und keine Anhaltspunkte für eine Suche nach dem Beschwerdeführer aus politischen Gründen ergab. Somit liegt auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 6.3 Aufgrund des Botschaftsberichts vom 22. Juni 1999 steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht aus politischen, sondern lediglich aus militärrechtlichen Gründen (Refraktion) gesucht wird. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach der Abweisung seines Asylgesuch in E._______ in seinen Heimatstaat zurückkehrte. Aus seinen Aussagen geht indes nicht glaubhaft hervor, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei aus politischen Motiven gesucht wurde, zumal er bei beiden Befragungen keine detaillierten Angaben zu einer allfälligen politischen Tätigkeit nach seiner Rückkehr machte. Vor diesem Hintergrund kommt sämtlichen eingereichten Schreiben, mit denen der Beschwerdeführer eine politische Tätigkeit im Heimatland und insbesondere im Rahmen der F._______ beweisen will, keine Beweiskraft zu. Die geltend gemachte polizeiliche Suche nach ihm lässt sich vielmehr auf seine Refraktion zurückführen und entbehrt somit einer politischen und mithin asylrechtlich relevanten Grundlage. D-7326/2006 6.4 Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Unter gewissen Umständen kann allerdings eine Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion dennoch für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein, zum Beispiel, wenn der Wehrpflichtige aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre; ferner auch dann, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 ff., 2003 Nr. 8 E. 6 S. 52 ff., 2002 Nr. 19 E. 7 S. 159 f.; vgl. dazu auch: UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absätze 167 ff.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 255 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 115 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 104.; PETER SCHÜTZ, Die asylrechtliche Behandlung von Wehrdienstverweigerern, in: ASYL 1988/2, S. 11 ff.; CHRISTA LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Basel u.a., 2004, S. 44 ff.). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des D-7326/2006 obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden - wie es der Beschwerdeführer in der handschriftlich verfassten Stellungnahme vom 9. Juni 2004 geltend macht - ist sehr gering. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass kurdische Soldaten im Südosten der Türkei zum Einsatz kommen könnten, kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschehen würde. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich ebenfalls nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Deserteure ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Deserteure türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. Die geltend gemachte Refraktion vermag somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen. 6.5 Aus dem antragsgemäss beigezogenen Dossier von A. F. S. (...), welcher gleichfalls vom Anwalt des Beschwerdeführers vertreten wird, geht hervor, dass A. F. S. am 5. Juni 2000 als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt. A. F. S. ist ein Sohn der ehemaligen Ehegattin des Beschwerdeführers. Bei dieser familiären Konstellation ist die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu prüfen. In der Türkei existiert keine eigentliche Sippenhaft im Sinne einer gesetzlich vorgesehenen Haftung einer ganzen Familie für Delikte einzelner ihrer Angehöriger. In der türkischen Praxis werden zwar häufig staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, die nach Kenntnis der schweizerischen Asylbehörden in Einzelfällen als sogenannte Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (zur Praxis betreffend Reflexverfolgung siehe EMARK 2005 Nr. 21 S. 184 ff., 1994 Nr. 17 S. 132 ff., 1994 Nr. 5 S. 39 ff., 1993 Nr. 39 S. 283 ff., 1993 Nr. 37 S. 263 ff., 1993 Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden des Verfolgerstaats Anlass zur Vermutung haben, der Betroffene stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5, S. 48). Der Be- D-7326/2006 schwerdeführer erwähnte aber bei beiden Befragungen weder A. F. S. noch den Namen seiner damaligen Ehefrau im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung, weshalb eine Reflexverfolgung wegen dieser Personen bei einer Rückkehr in die Türkei als unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, zumal aufgrund der Scheidung des Beschwerdeführers von Z. D. ein allenfalls früher bestehendes Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden am Beschwerdeführer dahingefallen wäre. 6.6 Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 23. Dezember 1999 mit einer türkischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und der Asyl gewährt wurde. Diese Ehe wurde jedoch am 15. September 2003 geschieden, weshalb ein Einbezug in das Familienasyl gestützt auf Art. 51 AsylG nicht in Frage kommt. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asyls zu bestätigen ist. 7. 7.1 Lehnt das BFF ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde von der zuständigen kantonalen Behörde aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die kantonale Behörde verlängerte diesen Aufenthaltstitel zwar nach der am 15. September 2003 erfolgten Ehescheidung mit Verfügung vom 27. September 2007 nicht mehr. Diese Verfügung ist indessen angesichts des vom Beschwerdeführer dagegen eingereichten Rechtsmittels - soweit aktenkundig - noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Unabhängig davon, ob die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen oder gutgeheissen wird, liegt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage der allfälligen Wegweisung und deren Vollzugs alleine bei der kantonalen Behörde beziehungsweise fallen die im asylrechtlichen Verfahren getroffenen Anordnungen betreffend die Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f. und E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). D-7326/2006 Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 8. Dem Beschwerdeführer ist es somit bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie - bezüglich der Frage der Kostenauflage - nicht gutzuheissen und soweit sie - betreffend die Wegweisung nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die unentgeltliche Rechtspflege einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, gewährt werden, wenn deren Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Da der Beschwerdeführer erwerbstätig ist, ist davon auszugehen, er sei nicht bedürftig, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 9.2 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens im Hauptpunkt sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind jedoch in Anbetracht des Obsiegens im Nebenpunkt der Kostenauflage um Fr. 150.-- zu reduzieren. Somit sind die reduzierten Kosten von insgesamt Fr. 450.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.3 In Berücksichtigung des Obsiegens im Nebenpunkt der Kostenauflage steht dem im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da keine Kostennote eingereicht wurde, sich die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abschätzen lassen, ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf Fr. 150.-- zu bemessen. D-7326/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Kostenauflage gutgeheissen und die Verfügung des BFF vom 20. September 1999 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fr. 48.50 zurückzuerstatten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die reduzierten Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 450.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 150.-- für das Verfahren betreffend Kostenauflage auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Angefochtene BFF-Verfügung vom 27. September 1999 im Original, Einzahlungsschein; über die Herausgabe der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - L._______ (in Kopie) D-7326/2006 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 21

D-7326/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.02.2008 D-7326/2006 — Swissrulings